Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 20.04.2006 – 3 K 238/02
Tatbestand
Der Kläger war - neben Herrn X - von Oktober 1997 bis zu seiner Abberufung am 10.06.1999 Geschäftsführer der im Februar 2001 gelöschten A GmbH (im Folgenden GmbH). Die GmbH war durch notarielle Urkunde vom 21.10.1997 unter dem Namen B GmbH gegründet und später umbenannt worden. Geschäftsgegenstand der GmbH war der Handel mit Textil- und Haushaltswaren.
Am 20.4.2000 hat das AG E - Registergericht - die Vermögenslosigkeit der GmbH festgestellt. Mit Beschluss des AG F - Insolvenzgericht - vom 7.6.2000 (Az. 9 IN/IK 121/00) wurde der Antrag der GmbH auf Insolvenzeröffnung vom 28.3.2000 mangels Masse abgewiesen. Gemäß dem vom Insolvenzgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts K vom 28.4.2000 konnte die GmbH ihre Geschäfte in den Jahren 1997 und 1998 noch "einigermaßen erfolgreich" gestalten. Im Jahr 1998 habe die GmbH ihre Tätigkeit umstrukturiert und über Großfirmen (Fa. … und …) defekte Haushaltsgeräte übernommen, diese nach Bulgarien zur Reparatur und wieder zurück an die Kunden nach Deutschland verbracht. Im Jahr 1999 seien die Geschäfte dann - nach Angabe der späteren Geschäftsführerin, Frau Y - rapide zurückgegangen, da keine Erlöse aus Reparaturleistungen mehr hätten erwirtschaftet werden können. Auf die weiteren Ausführungen des Gutachtens wird ergänzend Bezug genommen.
Von Beginn an hat die GmbH Steueranmeldungen und - erklärungen teilweise verspätet oder gar nicht eingereicht. Für das 1. Quartal 1998 meldete die GmbH Umsätze in Höhe von 51.094 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 396 DM, für das 2. Quartal 1998 Umsätze in Höhe von 37.523 DM und Umsatzsteuer in Höhe von ./. 118 DM und für das 3. Quartal 1998 Umsätze in Höhe von 12.909 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 16,53 DM an. Für die Voranmeldungszeiträume Oktober, November Dezember 1998 erfolgte eine Schätzung des Finanzamts von Umsätzen in Höhe von insgesamt 27.800 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 4.248 DM. Mit Jahressteuerbescheid für 1997 vom 6.8.1999 setze das Finanzamt Umsatzsteuer in Höhe von 2.000 DM und mit Jahressteuerbescheid für 1998 vom 29.11.1999 Umsatzsteuer in Höhe von 6.210 DM fest. Gemäß den Erläuterungen der Bescheide wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt, da keine Steuererklärungen abgegeben worden waren. Weder die geschätzten Voranmeldungszeiträume noch die Jahressteuerbescheide wurden von der GmbH angefochten.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 wies das FA den Kläger auf die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme für die Steuerschulden der GmbH hin und forderte ihn auf, näher darzustellen, welche Schulden von der GmbH im Haftungszeitraum vom 16.10.1998 bis 10.6.1999 mit welchen Mitteln getilgt worden seien. Der Kläger machte die angeforderten Angaben nicht. Daraufhin erließ das FA gegen ihn am 25.07.2000 einen Haftungsbescheid, in dem es ihn für Umsatzsteuerrückstände der GmbH in Höhe von insgesamt 5.545,15 DM = 2.835,19 EUR in Anspruch nahm.
Der Inhaftungnahme lagen laut der Anlage zum Haftungsbescheid folgende Umsatzsteuerrückstände zugrunde:
Zeitraum
fällig
Betrag in DM
Verspätungszuschläge
Säumniszuschläge
4. Vj.97
16.10.98
806,06
127,00
1. Vj.98
16.10.98
196,06
71,00
2. Vj.98
16.10.98
50,00
3.Vj.98
22.02.99
16,53
Okt.98
22.02.99
1.000,00
40,00
Nov.98
22.02.99
1.200,00
48,00
Dez.98
19.04.99
1.920,50
30,00
40,00
Summen
5.139,15
30,00
376,00
Haftungsbetrag
5.545,15 DM = 2.835,19 EUR
Neben dem Kläger nahm das FA auch den weiteren Geschäftsführer der GmbH, Herrn X, und die spätere Geschäftsführerin, Frau Y, in Haftung.
Mit Schreiben vom 23.11.2005 kündigte das FA dem Kläger die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid vom 25.7.2000 an.
Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger am 24.08.2000 ohne nähere Begründung Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die hiergegen am 11. September 2002 erhobene Klage begründet der Kläger wie folgt:
Die Höhe der vom Haftungsbescheid erfassten Beträge beruhten auf Willkür. Es habe sich bei der GmbH um einen Kleinstbetrieb mit null Gewinn und geringfügigen Umsatzzahlen gehandelt. Der Kläger habe dem Steuerbüro in F sämtliche geschäftlichen Unterlagen zur Bearbeitung übergeben. Das Steuerbüro führe diese aufgrund der Insolvenz der GmbH nicht mehr durch. Bei einer Bearbeitung der Unterlagen ergebe sich sogar ein Umsatzsteuerguthaben für die GmbH. Vom AG F sei ein Insolvenzprüfer bestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Haftungsbescheid vom 25.07.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 08.08.2002 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 30. März 2006 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.
Mit Ladung vom 30.3.2006, die dem Kläger am 1.4.2006 zugestellt wurde, hat die Einzelrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.4.2006 bestimmt. Die Ladung zu diesem Termin enthält den Hinweis, dass gemäß § 91 Abs. 2 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die vom FA für die GmbH geführten Umsatzsteuerakten, Vertragsakten und Betriebsprüfungsakten sowie ein Band Haftungsakten und Vollstreckungsakten für den Kläger, sowie die Akte des AG F über das Insolvenzverfahren gegen die GmbH Az: vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das FA hat den Kläger zur Recht mit Haftungsbescheid vom 25.07.2000 in Anspruch genommen. Die Zahlungsverjährung des Haftungsbescheides wurde durch die Vollstreckungsankündigung vom 23.11.2005 gemäß § 231 Abs. 1 AO wirksam unterbrochen.
Nach § 69 Satz 1 AO haften u. a. die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Eine solche Pflichtverletzung liegt im Streitfall darin, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH weder für die Abgabe von Steuererklärungen noch dafür gesorgt hat, dass die GmbH die vom FA festgesetzten Steuerbeträge fristgerecht zahlte.
Er kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Umsatzsteuerforderungen unzutreffend seien, denn er hat diese Einlassung weder substantiiert dargelegt noch belegt. Zudem hat er die bestandskräftigen Voranmeldungen auch gemäß § 166 AO gegen sich gelten zu lassen, da er als Geschäftsführer der GmbH in der Lage gewesen wäre, diese anzufechten. Der Regelungsgehalt der dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Voranmeldungen blieb auch von dem späteren Erlass des Jahressteuerbescheides für 1997 vom 6.8.1999 und für 1998 vom 29.11.1999 unberührt, da diese keine Feststellungen darüber enthielten, dass die Voranmeldungen bzw. Festsetzungen der Umsatzsteuer für bestimmte Monate fehlerhaft waren (BFH Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98 BStBl II 2000, 486).
Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO erstreckt sich auf diejenigen Steuerschulden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der sich aus § 34 AO ergebenden Pflichten von der GmbH beglichen worden wären. Hierbei findet hinsichtlich der Umsatzsteuer der Grundsatz Anwendung, dass im Fall einer wirtschaftlichen Krise einer Kapitalgesellschaft der Geschäftsführer nur zu einer "anteiligen" Berücksichtigung der Steuerschulden verpflichtet ist. Dieser Grundsatz besagt, dass aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der GmbH die fälligen Steuerforderungen zwar nicht vorrangig, jedoch zumindest im gleichen Verhältnis wie die Ansprüche sonstiger Gläubiger der GmbH bedient werden müssen. Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (BFH Urteil vom 7. November 1989 VII R 34/87, BStBl II 1990, 201; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541 , 543, m.w.N.). Eine sich hieraus ergebende Haftungsbegrenzung kann jedoch nur dann eintreten, wenn der Haftende zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beiträgt. Zu diesem Zweck muss er Angaben machen sowie Aufzeichnungen und Belege beibringen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die Gesellschaft im Haftungszeitraum Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat (BFH Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543). Das ist im Streitfall nicht geschehen.
Danach war das FA zur Schätzung berechtigt. Denn solange der Kläger die vorgenannten Zahlen nicht selbst ermittelt und vorgelegt hat, konnte das FA von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ihm Unterlagen der GmbH nicht zur Verfügung stehen; er hätte zumindest substantiiert vortragen müssen, dass er sich erfolglos um eine Zusammenstellung der geforderten Zahlen und eine Einsicht in diese Unterlagen bemüht hat.
Auch die Höhe der Schätzung mit einer Haftungsquote von 100 % ist nicht zu beanstanden. Ein Schätzungsfehler kann dem FA, das im Streitfall keinerlei Angaben über die Gesamtverbindlichkeiten und die Gesamtsumme der bezahlten Verbindlichkeiten erhalten hat, nicht vorgeworfen werden. Auch sprechen die beigezogenen Akten des Insolvenzgerichts dafür, dass sich die Schätzung des FA innerhalb des zulässigen Schätzungsrahmens befand. So wurde in dem vom Insolvenzgericht angeforderten Gutachten des RA K vom 28.4.2000 festgestellt, dass sich die Geschäfte der GmbH in den Jahren 1997 und 1998 noch "einigermaßen erfolgreich gestalteten", so dass die Annahme einer 100 % Tilgungsquote für den vorliegenden Haftungszeitraum, der mehr als zwei Jahr vor Insolvenzantragstellung lag, vertretbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend angeführten Zulassungsgründe vorliegt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das FA hat den Kläger zur Recht mit Haftungsbescheid vom 25.07.2000 in Anspruch genommen. Die Zahlungsverjährung des Haftungsbescheides wurde durch die Vollstreckungsankündigung vom 23.11.2005 gemäß § 231 Abs. 1 AO wirksam unterbrochen.
Nach § 69 Satz 1 AO haften u. a. die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Eine solche Pflichtverletzung liegt im Streitfall darin, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH weder für die Abgabe von Steuererklärungen noch dafür gesorgt hat, dass die GmbH die vom FA festgesetzten Steuerbeträge fristgerecht zahlte.
Er kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Umsatzsteuerforderungen unzutreffend seien, denn er hat diese Einlassung weder substantiiert dargelegt noch belegt. Zudem hat er die bestandskräftigen Voranmeldungen auch gemäß § 166 AO gegen sich gelten zu lassen, da er als Geschäftsführer der GmbH in der Lage gewesen wäre, diese anzufechten. Der Regelungsgehalt der dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Voranmeldungen blieb auch von dem späteren Erlass des Jahressteuerbescheides für 1997 vom 6.8.1999 und für 1998 vom 29.11.1999 unberührt, da diese keine Feststellungen darüber enthielten, dass die Voranmeldungen bzw. Festsetzungen der Umsatzsteuer für bestimmte Monate fehlerhaft waren (BFH Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98 BStBl II 2000, 486).
Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO erstreckt sich auf diejenigen Steuerschulden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der sich aus § 34 AO ergebenden Pflichten von der GmbH beglichen worden wären. Hierbei findet hinsichtlich der Umsatzsteuer der Grundsatz Anwendung, dass im Fall einer wirtschaftlichen Krise einer Kapitalgesellschaft der Geschäftsführer nur zu einer "anteiligen" Berücksichtigung der Steuerschulden verpflichtet ist. Dieser Grundsatz besagt, dass aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der GmbH die fälligen Steuerforderungen zwar nicht vorrangig, jedoch zumindest im gleichen Verhältnis wie die Ansprüche sonstiger Gläubiger der GmbH bedient werden müssen. Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (BFH Urteil vom 7. November 1989 VII R 34/87, BStBl II 1990, 201; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541 , 543, m.w.N.). Eine sich hieraus ergebende Haftungsbegrenzung kann jedoch nur dann eintreten, wenn der Haftende zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beiträgt. Zu diesem Zweck muss er Angaben machen sowie Aufzeichnungen und Belege beibringen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang die Gesellschaft im Haftungszeitraum Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat (BFH Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543). Das ist im Streitfall nicht geschehen.
Danach war das FA zur Schätzung berechtigt. Denn solange der Kläger die vorgenannten Zahlen nicht selbst ermittelt und vorgelegt hat, konnte das FA von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ihm Unterlagen der GmbH nicht zur Verfügung stehen; er hätte zumindest substantiiert vortragen müssen, dass er sich erfolglos um eine Zusammenstellung der geforderten Zahlen und eine Einsicht in diese Unterlagen bemüht hat.
Auch die Höhe der Schätzung mit einer Haftungsquote von 100 % ist nicht zu beanstanden. Ein Schätzungsfehler kann dem FA, das im Streitfall keinerlei Angaben über die Gesamtverbindlichkeiten und die Gesamtsumme der bezahlten Verbindlichkeiten erhalten hat, nicht vorgeworfen werden. Auch sprechen die beigezogenen Akten des Insolvenzgerichts dafür, dass sich die Schätzung des FA innerhalb des zulässigen Schätzungsrahmens befand. So wurde in dem vom Insolvenzgericht angeforderten Gutachten des RA K vom 28.4.2000 festgestellt, dass sich die Geschäfte der GmbH in den Jahren 1997 und 1998 noch "einigermaßen erfolgreich gestalteten", so dass die Annahme einer 100 % Tilgungsquote für den vorliegenden Haftungszeitraum, der mehr als zwei Jahr vor Insolvenzantragstellung lag, vertretbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend angeführten Zulassungsgründe vorliegt.