Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.04.2006 – 3 K 266/02
Tatbestand
Streitig ist die private Nutzung des betrieblichen Pkw der Klägerin.
Die verheiratete Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann in R. Im Haushalt der Klägerin wohnte im Streitjahr 2000 u. a. auch die gemeinsame Tochter N. Diese wie auch der Ehemann der Klägerin hatten seinerzeit jeweils eigene Pkw.
Die Klägerin führt in E ein Einzelhandelsgeschäft mit Schreib- und Tabakwaren sowie einer Foto- sowie Toto-Lotto-Annahmestelle, in dem von Mitte 1997 bis September 2003 auch die Tochter als Angestellte beschäftigt war. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte u. a. ein im Jahr 1997 erworbener Pkw (Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 35.550 DM) mit dem amtlichen Kennzeichen. Die hierauf entfallenen AfA-Beträge beliefen sich im Jahr 2000 auf 7.259 DM, die sonstigen Kosten auf 3.796,05 DM, die Kfz-Kosten insgesamt also auf 11.055,05 DM.
Die Festsetzung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erfolgte zunächst mit Bescheid vom 18. September 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO). Der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für die private Pkw-Nutzung unterblieb antragsgemäß.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2002 teilte das beklagte Finanzamt (FA) der Klägerin mit, dass es beabsichtige, für die nichtunternehmerische Kraftfahrzeugnutzung eine unentgeltliche Wertabgabe nach der 1 % Regelung in Höhe von 80 % des einkommensteuerlichen Wertes in Höhe von 3408 DM anzusetzen, die bei der Festsetzung bisher nicht berücksichtigt worden sei.
Dem entsprechend setzte das FA in dem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 2000 vom 18. Januar 2002 ausgehend von der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die nichtunternehmerische Nutzung des im Jahr 1997 angeschafften Pkw der Klägerin eine unentgeltliche Wertabgabe für sonstige Leistungen in Höhe von 3.408 DM und Umsatzsteuer hieraus in Höhe von 545,28 DM an. Der hiergegen am 24. Januar 2002 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 30. Oktober 2002 erhobene Klage, die die Klägerin wie folgt begründen lässt:
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises fänden vorliegend keine Anwendung, da der Pkw ausschließlich für betriebliche Fahrten genutzt worden sei. Unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und der im Streitjahr durchgeführten regelmäßigen und unregelmäßigen betrieblichen Fahrten bleibe kein Raum für weitere Privatfahrten; zum Beleg der Richtigkeit dieser Behauptung legte die Klägerin mit der Klagebegründung ihres Prozessbevollmächtigten vom 07. November 2002 Berechnungen vor, auf die wegen aller Einzelheiten verwiesen wird. Für private Fahrten habe der Pkw des Ehemanns -- ein PKW mit dem pol. Kennzeichen -- zur Verfügung gestanden. Dass das Fahrzeug der Klägerin ausschließlich betrieblich genutzt worden sei, könne auch ihre Tochter bezeugen.
Die Klägerin beantragt, den geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 18. Januar 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2002 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Die von Klägerseite vorgelegten Vergleichsberechnungen bezüglich der mit dem Betriebs-PKW rein beruflich gefahrenen Kilometer bzw. der insgesamt tatsächlich angefallenen Kosten könne nicht als Ersatz für ein fortlaufend zeitnah geführtes Fahrtenbuch herangezogen werden, da die dort aufgeführten betrieblichen Fahrten nicht durch laufende, zeitnah geführte Aufzeichnungen belegt worden seien. Darüber hinaus sei die Vergleichsberechnung bezüglich der Kosten fehlerhaft und könne daher nicht als aussagekräftiges Beweismittel dienen.
Da die Anwendung der Regelung des § 6 Abs.1 Nr.4 Sätze 2 und 3 EStG aus Vereinfachungsgründen auch für umsatzsteuerliche Zwecke angewendet werden könne und die Ermittlung des privaten Anteils anhand der Schätzungsmethode zum nahezu gleichen Ergebnis führe (29,92 %), habe das Finanzamt im Streitfall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend einen privaten Nutzungsanteil angesetzt.
Mit Beschluss vom 10. März 2006 hat der Senat den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Diese hat am 25. April 2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen auch die Tochter der Klägerin als Zeugin zur Art der Nutzung des Pkw der Klägerin vernommen; wegen aller Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat für die private Nutzung des betrieblichen Pkw der Klägerin im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2000 zu Recht eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 545,28 DM der Besteuerung zugrunde gelegt. Dem Vorbringen der Klägerin, dass eine private Nutzung dieses Fahrzeugs im Streitjahr überhaupt nicht stattgefunden habe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Es hält eine Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe in der vom FA angesetzten Höhe für zutreffend.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden (so ausdrücklich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 1330). Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden, wobei der Steuerpflichtige nicht das Gegenteil beweisen muss, sondern es genügt, dass er die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darlegt (BFH Urteil vom 13. November 1974 VIII R 93/73, Bundessteuerblatt - BStBl- II 1980, 69; BFH Beschluss vom 28. März 1994 I B 10/93, BFH/NV 1995, 221). Hierzu reicht der Vortrag, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, Privatfahrten würden vielmehr ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, grundsätzlich nicht aus (vgl. etwa die BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273 und vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472). Vielmehr hat der Steuerpflichtige seine diesbezüglichen Behauptungen auch nachzuweisen.
2. Hiervon ausgehend ist der Senat der Auffassung, dass die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung (Anscheinsbeweis), dass ein zur Durchführung privater Fahrten geeigneter Pkw zu solchen Zwecken auch genutzt wird, nur durch Beweismittel erschüttert werden kann, die in vergleichbarer Weise wie ein Fahrtenbuch einerseits lückenlos Aufschluss über Anlass und Entfernung aller in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Fahrten geben und andererseits einer Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zugänglich sind. Daran fehlt es im Streitfall. Dies gilt sowohl in Bezug auf die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen (vgl. nachfolgend a) als auch hinsichtlich der Zeugenaussage der Tochter und der Angaben, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemacht hat (vgl. nachfolgend b).
a) Die Berechnungen der Klägerin zu den im Streitjahr mit ihrem betrieblichen Pkw durchgeführten Fahrten beruhen zumindest insoweit auf -- nach Auffassung des Gerichts überdies unzutreffenden -- Schätzungen, als sie unter II. 3. der als Anlage A/1 zum Schriftsatz vom 07. November 2002 vorgelegten Übersicht insgesamt 6.188 km für Fahrten zu Lieferanten ausweisen. Dieser Ansatz gründet auf der -- nicht weiter belegten -- Annahme, die Klägerin sei im Jahr 2000 insgesamt je 52 mal zu den Firmen K in F (50 km), L in R (13 km) und K in D (56 km) gefahren. Die hierzu gegebene Erläuterung, diese Fahrten seien erforderlich geworden, um Ware nachzukaufen, weil die wöchentlich angelieferten Artikel bereits vor dem Eintreffen einer neuen Lieferung ausgegangen seien oder auszugehen drohten, hält das Gericht jedenfalls bezüglich der geltend gemachten Häufigkeit solcher Fahrten nicht für glaubhaft. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin bei ihren wöchentlichen Bestellungen immer zu geringe Mengen bestellt haben und deshalb stets genötigt gewesen sein könnte, ihr Sortiment zu ergänzen.
Abgesehen hiervon sind Fahrten zu den Lieferanten in der in die Berechnungen eingeflossenen Häufigkeit auch von der Tochter der Klägerin nicht bestätigt worden; diese konnte sich zwar nur noch vage erinnern, schätzte aber unter diesem Vorbehalt, dass durchschnittlich lediglich einmal pro Monat eine solche Lieferantenfahrt unternommen wurde. Wenn die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen ihrer Würdigung der Zeugenaussage darauf hingewiesen haben, die Zeugin habe sich diesbezüglich wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit offenbar nicht mehr richtig erinnern können, so überzeugt das nicht. Auch wenn die Zeugin bei ihrer Aussage zu diesem Punkt offen -- und angesichts der seit dem Streitjahr verstrichenen Zeit auch verständlicherweise -- Unsicherheiten zu erkennen gab und sich schwer tat, überhaupt eine Größenordnung für die Häufigkeit solcher Fahrten zu Lieferanten anzugeben, hält das Gericht aus den im vorigen Absatz ausgeführten Gründen ihre vage Schätzung für plausibler, als dass -- wie von der Klägerin vorgetragen -- durchschnittlich wöchentlich Fahrten zu drei Lieferanten durchgeführt worden sein könnten.
Mit dem Wegfall, mindestens aber einer erheblichen betragsmäßigen Einschränkung der Position 3 in der mit der Anlage A/1 vorgelegten Berechnungen entfällt zugleich deren Schlüssigkeit. Sie sind schon deshalb nicht geeignet, nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass die Klägerin mit ihrem betrieblichen Pkw überhaupt keine Privatfahrten unternommen hätte. Auch kann mit solchen Berechnungen der für eine teilweise private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden.
b) Dazu ist aber auch die Zeugenaussage der Tochter der Kläger nicht geeignet.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zeugin über die im Beschluss vom 14. März 2006 formulierte Beweisfrage nur begrenzt aus eigener Wahrnehmung Angaben machen kann, wenn sie nicht ständig mit ihrer Mutter zusammen war, was weder sie (die Zeugin) noch ihre Mutter (die Klägerin) behauptet haben. Die Möglichkeiten zur Wahrnehmung des Verhaltens ihrer Mutter dürften sich im Wesentlichen auf die Zeiten der Berufstätigkeit (einschließlich Hin- und Rückfahrt) beschränkt haben. In diesem zeitlichen Rahmen mag es zutreffen und kann es das Gericht als wahr unterstellen, dass die Klägerin ihr betriebliches Fahrzeug nicht privat genutzt hat.
Soweit sich die Zeugin zur Nutzung des Pkw ihrer Mutter zu Zeiten außerhalb des Berufsalltags geäußert hat, sind ihre Bekundungen nicht brauchbar. Dies beruht zum einen darauf, dass sie -- damals 24 Jahre alt -- ihr eigenes Privatleben nicht stets mit ihrer Mutter verbracht haben wird und deshalb zu deren Verhalten zu diesen Zeiten -- insbesondere also an Abenden und Sonntagen -- nur höchst lückenhaft aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Überdies bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass die Zeugin ihre Aussage in erster Linie an dem Ziel einer möglichst zutreffenden Sachverhaltsaufklärung ausgerichtet oder ob nicht mehr der Wunsch nach einem Prozesserfolg ihrer Eltern Art und Inhalt ihrer Aussage beeinflusst hat.
So hat die Zeugin beispielsweise auf die Frage des Gerichts, ob sie ausschließen könne, dass ihre Mutter mit deren Pkw im Streitjahr jemals privat gefahren sei, nicht etwa auf ihre eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten hingewiesen und deutlich gemacht, dass sie deswegen zu dieser Frage keine Aussage aus eigener Wahrnehmung machen könne, sondern umgehend bekundet, sie könne "ziemlich sicher ausschließen", dass ihre Mutter mit ihrem eigenen Fahrzeug private Fahrten unternehme. Die Zeugin konnte hier nur eine eigene Vermutung wiedergeben. Im Übrigen kann jemand, der etwas nur "ziemlich sicher" ausschließen kann, dieses gerade eben nicht ausschließen.
Den Eindruck, dass die Zeugin eine im Interesse der Kläger gefärbte Aussage gemacht hat, hat das Gericht u. a. deshalb gewonnen, weil sie sich in der für den Prozess zentralen Frage (Nutzung des Pkw ihrer Mutter) sehr sicher gab, zu der Frage der Häufigkeit der angeblichen Nutzung ihres eigenen Pkw durch ihre Mutter hingegen auffallend vage blieb. Während die Zeugin den Bedarf ihrer Mutter nach einem Pkw für eigene private Unternehmungen zunächst betont herunter gespielt hatte (die Mutter sei froh gewesen, wenn sie abends und an Wochenenden nicht Autofahren musste), hat sie später bekundet, dass die Mutter ihren -- der Zeugin -- Pkw hin und wieder ausgeborgt habe, sich aber auf Nachfrage nicht in der Lage gesehen, zur Häufigkeit entsprechender Anlässe irgendwelche Angaben zu machen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass, wenn der Pkw der Zeugin bei der Klägern vor dem Haus stand und der Fahrzeugschlüssel am Schlüsselbrett hing, meist auch die Zeugin selbst daheim gewesen sein wird, und dass, wenn die Klägerin das Fahrzeug ihrer Tochter -- aus welchen Gründen auch immer -- benötigt haben sollte, sie die Tochter in diesen Fällen auch gefragt, ihr mindestens aber Bescheid gesagt haben wird. Unter diesen Umständen erscheint es ungereimt, wenn sich die Zeugin überhaupt nicht mehr hinsichtlich der Häufigkeit der Nutzung ihres eigenen Pkw durch die Klägerin erinnern konnte, wohl aber bezogen auf das für sie fremde Fahrzeug der Klägerin "ziemlich sicher" sagen konnte, dass dies nie privat genutzt worden sei.
c) Waren aber weder die für die Kläger vorgelegten Berechnungen noch die Aussage der Zeugin E geeignet, die Vermutung einer auch privaten Nutzung des eigenen betrieblichen Pkw durch die Klägerin zu erschüttern, dann sieht das Gericht keinen Anlass, bei der Klägerin anders als allgemein üblich davon auszugehen, dass sie den ihr zur privaten Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten genutzt hat. Diese nahe liegende Annahme wird jedenfalls nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass es im Haushalt der Klägerin auch andere Pkw gab, mit denen die Klägerin bei Bedarf ebenfalls Privatfahrten hätte durchführen können und möglicherweise in gewissem Umfang auch durchgeführt hat.
3. Vorliegend können die Kosten und der Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten, da die Klägerin ein Fahrtenbuch nach eigenen Angaben bis 2005 nicht geführt hat, nicht ermittelt werden. Sie waren demnach gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) zu schätzen.
Das FA hat die Ermittlung des Werts des privaten Nutzungsanteils sowohl auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gestützt, als auch auf eine Schätzung, die nahezu zum gleichen Ergebnis führte (29,92 %). Während der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG --falls der Steuerpflichtige ihn nicht aus Vereinfachungsgründen selbst zugrunde legt-- grundsätzlich kein geeigneter Schätzungsmaßstab (vgl. das BFH-Urteil vom 04.November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759) ist die Schätzung der Privatnutzung in Höhe von 30 % der Gesamtnutzung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 9 a) S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 des UStG ist die private Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten PKW mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, außer Ansatz (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - -Richtlinie 77/388/EWG --; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 25. Mai 1993 C-193/91 - Mohsche -, Slg. 1993, I-2615, BStBl II 1993, 812).
Bei der Bemessung des Eigenverbrauchsumsatzes geht das Gericht - insoweit den Angaben in der vorgelegten Gewinnermittlung folgend - davon aus, dass für den betrieblichen Pkw im Streitjahr "Fahrzeugkosten" in Höhe von 11.055,05 DM entstanden sind. Zur Berücksichtigung nicht mit Vorsteuer belasteter Kosten macht es hiervon einen Abschlag von 5 %. Zu einem höheren Abschlag sieht er deshalb keinen Anlass, weil ungewiss ist, ob unter der Position Fahrzeugkosten nennenswerte Aufwendungen enthalten sind, die nicht mit Vorsteuer belastet sind. Die danach auf (95% von 11.055,05 DM =) 10.502 DM gekürzten Kosten sind mangels beweiskräftiger Unterlagen über die tatsächliche Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs im Schätzungswege auf die private und die unternehmerische Nutzung aufzuteilen.
Ziel der Schätzung ist es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so zu ermitteln, dass die Besteuerungsgrundlagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Daher sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung muss in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Diesen Anforderungen ist das FA im Streitfall mit eine Schätzung von 30 % gerecht geworden.
Dass das FA den Schätzungsrahmen verlassen hätte, ist mangels beweiskräftiger Unterlagen über die tatsächliche Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht ersichtlich. Die als Anlage A/1 vorgelegten Berechnung ist bereits insofern lückenhaft, als sie für Fahrten der Klägerin zu Lieferanten eine jährliche Fahrleistung von 6.188 km zugrundelegt, die nach Aussage der Zeugin - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft ist.
Die Umsatzsteuer auf den Verwendungseigenverbrauch beläuft sich danach auf (10.502 DM x 30% x 16% =) 504,11 DM. In der angefochtenen Umsatzsteuer-Festsetzung wurde ein Eigenverbrauch in Höhe von 545,28 DM der Besteuerung zugrunde gelegt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat für die private Nutzung des betrieblichen Pkw der Klägerin im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2000 zu Recht eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 545,28 DM der Besteuerung zugrunde gelegt. Dem Vorbringen der Klägerin, dass eine private Nutzung dieses Fahrzeugs im Streitjahr überhaupt nicht stattgefunden habe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Es hält eine Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe in der vom FA angesetzten Höhe für zutreffend.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden (so ausdrücklich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 1330). Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden, wobei der Steuerpflichtige nicht das Gegenteil beweisen muss, sondern es genügt, dass er die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darlegt (BFH Urteil vom 13. November 1974 VIII R 93/73, Bundessteuerblatt - BStBl- II 1980, 69; BFH Beschluss vom 28. März 1994 I B 10/93, BFH/NV 1995, 221). Hierzu reicht der Vortrag, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, Privatfahrten würden vielmehr ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, grundsätzlich nicht aus (vgl. etwa die BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273 und vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472). Vielmehr hat der Steuerpflichtige seine diesbezüglichen Behauptungen auch nachzuweisen.
2. Hiervon ausgehend ist der Senat der Auffassung, dass die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung (Anscheinsbeweis), dass ein zur Durchführung privater Fahrten geeigneter Pkw zu solchen Zwecken auch genutzt wird, nur durch Beweismittel erschüttert werden kann, die in vergleichbarer Weise wie ein Fahrtenbuch einerseits lückenlos Aufschluss über Anlass und Entfernung aller in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Fahrten geben und andererseits einer Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zugänglich sind. Daran fehlt es im Streitfall. Dies gilt sowohl in Bezug auf die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen (vgl. nachfolgend a) als auch hinsichtlich der Zeugenaussage der Tochter und der Angaben, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemacht hat (vgl. nachfolgend b).
a) Die Berechnungen der Klägerin zu den im Streitjahr mit ihrem betrieblichen Pkw durchgeführten Fahrten beruhen zumindest insoweit auf -- nach Auffassung des Gerichts überdies unzutreffenden -- Schätzungen, als sie unter II. 3. der als Anlage A/1 zum Schriftsatz vom 07. November 2002 vorgelegten Übersicht insgesamt 6.188 km für Fahrten zu Lieferanten ausweisen. Dieser Ansatz gründet auf der -- nicht weiter belegten -- Annahme, die Klägerin sei im Jahr 2000 insgesamt je 52 mal zu den Firmen K in F (50 km), L in R (13 km) und K in D (56 km) gefahren. Die hierzu gegebene Erläuterung, diese Fahrten seien erforderlich geworden, um Ware nachzukaufen, weil die wöchentlich angelieferten Artikel bereits vor dem Eintreffen einer neuen Lieferung ausgegangen seien oder auszugehen drohten, hält das Gericht jedenfalls bezüglich der geltend gemachten Häufigkeit solcher Fahrten nicht für glaubhaft. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin bei ihren wöchentlichen Bestellungen immer zu geringe Mengen bestellt haben und deshalb stets genötigt gewesen sein könnte, ihr Sortiment zu ergänzen.
Abgesehen hiervon sind Fahrten zu den Lieferanten in der in die Berechnungen eingeflossenen Häufigkeit auch von der Tochter der Klägerin nicht bestätigt worden; diese konnte sich zwar nur noch vage erinnern, schätzte aber unter diesem Vorbehalt, dass durchschnittlich lediglich einmal pro Monat eine solche Lieferantenfahrt unternommen wurde. Wenn die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen ihrer Würdigung der Zeugenaussage darauf hingewiesen haben, die Zeugin habe sich diesbezüglich wegen der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit offenbar nicht mehr richtig erinnern können, so überzeugt das nicht. Auch wenn die Zeugin bei ihrer Aussage zu diesem Punkt offen -- und angesichts der seit dem Streitjahr verstrichenen Zeit auch verständlicherweise -- Unsicherheiten zu erkennen gab und sich schwer tat, überhaupt eine Größenordnung für die Häufigkeit solcher Fahrten zu Lieferanten anzugeben, hält das Gericht aus den im vorigen Absatz ausgeführten Gründen ihre vage Schätzung für plausibler, als dass -- wie von der Klägerin vorgetragen -- durchschnittlich wöchentlich Fahrten zu drei Lieferanten durchgeführt worden sein könnten.
Mit dem Wegfall, mindestens aber einer erheblichen betragsmäßigen Einschränkung der Position 3 in der mit der Anlage A/1 vorgelegten Berechnungen entfällt zugleich deren Schlüssigkeit. Sie sind schon deshalb nicht geeignet, nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, dass die Klägerin mit ihrem betrieblichen Pkw überhaupt keine Privatfahrten unternommen hätte. Auch kann mit solchen Berechnungen der für eine teilweise private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden.
b) Dazu ist aber auch die Zeugenaussage der Tochter der Kläger nicht geeignet.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Zeugin über die im Beschluss vom 14. März 2006 formulierte Beweisfrage nur begrenzt aus eigener Wahrnehmung Angaben machen kann, wenn sie nicht ständig mit ihrer Mutter zusammen war, was weder sie (die Zeugin) noch ihre Mutter (die Klägerin) behauptet haben. Die Möglichkeiten zur Wahrnehmung des Verhaltens ihrer Mutter dürften sich im Wesentlichen auf die Zeiten der Berufstätigkeit (einschließlich Hin- und Rückfahrt) beschränkt haben. In diesem zeitlichen Rahmen mag es zutreffen und kann es das Gericht als wahr unterstellen, dass die Klägerin ihr betriebliches Fahrzeug nicht privat genutzt hat.
Soweit sich die Zeugin zur Nutzung des Pkw ihrer Mutter zu Zeiten außerhalb des Berufsalltags geäußert hat, sind ihre Bekundungen nicht brauchbar. Dies beruht zum einen darauf, dass sie -- damals 24 Jahre alt -- ihr eigenes Privatleben nicht stets mit ihrer Mutter verbracht haben wird und deshalb zu deren Verhalten zu diesen Zeiten -- insbesondere also an Abenden und Sonntagen -- nur höchst lückenhaft aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Überdies bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass die Zeugin ihre Aussage in erster Linie an dem Ziel einer möglichst zutreffenden Sachverhaltsaufklärung ausgerichtet oder ob nicht mehr der Wunsch nach einem Prozesserfolg ihrer Eltern Art und Inhalt ihrer Aussage beeinflusst hat.
So hat die Zeugin beispielsweise auf die Frage des Gerichts, ob sie ausschließen könne, dass ihre Mutter mit deren Pkw im Streitjahr jemals privat gefahren sei, nicht etwa auf ihre eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten hingewiesen und deutlich gemacht, dass sie deswegen zu dieser Frage keine Aussage aus eigener Wahrnehmung machen könne, sondern umgehend bekundet, sie könne "ziemlich sicher ausschließen", dass ihre Mutter mit ihrem eigenen Fahrzeug private Fahrten unternehme. Die Zeugin konnte hier nur eine eigene Vermutung wiedergeben. Im Übrigen kann jemand, der etwas nur "ziemlich sicher" ausschließen kann, dieses gerade eben nicht ausschließen.
Den Eindruck, dass die Zeugin eine im Interesse der Kläger gefärbte Aussage gemacht hat, hat das Gericht u. a. deshalb gewonnen, weil sie sich in der für den Prozess zentralen Frage (Nutzung des Pkw ihrer Mutter) sehr sicher gab, zu der Frage der Häufigkeit der angeblichen Nutzung ihres eigenen Pkw durch ihre Mutter hingegen auffallend vage blieb. Während die Zeugin den Bedarf ihrer Mutter nach einem Pkw für eigene private Unternehmungen zunächst betont herunter gespielt hatte (die Mutter sei froh gewesen, wenn sie abends und an Wochenenden nicht Autofahren musste), hat sie später bekundet, dass die Mutter ihren -- der Zeugin -- Pkw hin und wieder ausgeborgt habe, sich aber auf Nachfrage nicht in der Lage gesehen, zur Häufigkeit entsprechender Anlässe irgendwelche Angaben zu machen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass, wenn der Pkw der Zeugin bei der Klägern vor dem Haus stand und der Fahrzeugschlüssel am Schlüsselbrett hing, meist auch die Zeugin selbst daheim gewesen sein wird, und dass, wenn die Klägerin das Fahrzeug ihrer Tochter -- aus welchen Gründen auch immer -- benötigt haben sollte, sie die Tochter in diesen Fällen auch gefragt, ihr mindestens aber Bescheid gesagt haben wird. Unter diesen Umständen erscheint es ungereimt, wenn sich die Zeugin überhaupt nicht mehr hinsichtlich der Häufigkeit der Nutzung ihres eigenen Pkw durch die Klägerin erinnern konnte, wohl aber bezogen auf das für sie fremde Fahrzeug der Klägerin "ziemlich sicher" sagen konnte, dass dies nie privat genutzt worden sei.
c) Waren aber weder die für die Kläger vorgelegten Berechnungen noch die Aussage der Zeugin E geeignet, die Vermutung einer auch privaten Nutzung des eigenen betrieblichen Pkw durch die Klägerin zu erschüttern, dann sieht das Gericht keinen Anlass, bei der Klägerin anders als allgemein üblich davon auszugehen, dass sie den ihr zur privaten Nutzung uneingeschränkt zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten genutzt hat. Diese nahe liegende Annahme wird jedenfalls nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass es im Haushalt der Klägerin auch andere Pkw gab, mit denen die Klägerin bei Bedarf ebenfalls Privatfahrten hätte durchführen können und möglicherweise in gewissem Umfang auch durchgeführt hat.
3. Vorliegend können die Kosten und der Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten, da die Klägerin ein Fahrtenbuch nach eigenen Angaben bis 2005 nicht geführt hat, nicht ermittelt werden. Sie waren demnach gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) zu schätzen.
Das FA hat die Ermittlung des Werts des privaten Nutzungsanteils sowohl auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gestützt, als auch auf eine Schätzung, die nahezu zum gleichen Ergebnis führte (29,92 %). Während der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG --falls der Steuerpflichtige ihn nicht aus Vereinfachungsgründen selbst zugrunde legt-- grundsätzlich kein geeigneter Schätzungsmaßstab (vgl. das BFH-Urteil vom 04.November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759) ist die Schätzung der Privatnutzung in Höhe von 30 % der Gesamtnutzung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 9 a) S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 des UStG ist die private Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten PKW mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, außer Ansatz (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - -Richtlinie 77/388/EWG --; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 25. Mai 1993 C-193/91 - Mohsche -, Slg. 1993, I-2615, BStBl II 1993, 812).
Bei der Bemessung des Eigenverbrauchsumsatzes geht das Gericht - insoweit den Angaben in der vorgelegten Gewinnermittlung folgend - davon aus, dass für den betrieblichen Pkw im Streitjahr "Fahrzeugkosten" in Höhe von 11.055,05 DM entstanden sind. Zur Berücksichtigung nicht mit Vorsteuer belasteter Kosten macht es hiervon einen Abschlag von 5 %. Zu einem höheren Abschlag sieht er deshalb keinen Anlass, weil ungewiss ist, ob unter der Position Fahrzeugkosten nennenswerte Aufwendungen enthalten sind, die nicht mit Vorsteuer belastet sind. Die danach auf (95% von 11.055,05 DM =) 10.502 DM gekürzten Kosten sind mangels beweiskräftiger Unterlagen über die tatsächliche Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs im Schätzungswege auf die private und die unternehmerische Nutzung aufzuteilen.
Ziel der Schätzung ist es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so zu ermitteln, dass die Besteuerungsgrundlagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Daher sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung muss in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Diesen Anforderungen ist das FA im Streitfall mit eine Schätzung von 30 % gerecht geworden.
Dass das FA den Schätzungsrahmen verlassen hätte, ist mangels beweiskräftiger Unterlagen über die tatsächliche Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht ersichtlich. Die als Anlage A/1 vorgelegten Berechnung ist bereits insofern lückenhaft, als sie für Fahrten der Klägerin zu Lieferanten eine jährliche Fahrleistung von 6.188 km zugrundelegt, die nach Aussage der Zeugin - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft ist.
Die Umsatzsteuer auf den Verwendungseigenverbrauch beläuft sich danach auf (10.502 DM x 30% x 16% =) 504,11 DM. In der angefochtenen Umsatzsteuer-Festsetzung wurde ein Eigenverbrauch in Höhe von 545,28 DM der Besteuerung zugrunde gelegt.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.