Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 11.08.2006 – 3 V 14/05
Tatbestand
I. Streitig ist, ob Aufwendungen für beruflich genutzte Räume gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes - EStG - nur beschränkt oder unbeschränkt abzugsfähig sind.
Der Antragsteller - Ast. - hat eine kaufmännische Ausbildung und war früher in der Unternehmensleitung eines amerikanischen Konzerns tätig. Er stieg aus dieser Tätigkeit aus und machte eine Ausbildung als Heilpraktiker im psychologischen und psychotherapeutischen Bereich. In den Streitjahren 1997 und 1998 war er als selbständiger Unternehmenstrainer und -berater in der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern in strategischer und psychologischer Ausrichtung tätig. Er schulte Mitarbeiter in Unternehmen, die dadurch befähigt wurden, neue Konzepte umzusetzen.
Der Ast. erklärte für den Veranlagungszeitraum - VZ - 1997 Honorare für Seminare in Höhe von 199.256 DM und für den VZ 1998 in Höhe von 164.421 DM als Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Als Heilpraktiker erzielte er in den Streitjahren keine Einnahmen. Als Betriebsausgaben machte er Aufwendungen für Büroräume im VZ 1997 in Höhe von insgesamt 17.620 DM und im VZ 1998 in Höhe von 22.217 DM geltend.
Der Antragsgegner, das Finanzamt - FA - , veranlagte den Ast. zunächst erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 6.4.1999 für 1997 und vom 28.1.2000 für 1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Jahr 2001 führte das FA bei dem Ast. eine Betriebsprüfung für die Streitjahre durch.
In ihrem Prüfungsbericht vom 7.11.2001 vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die von dem Ast. geltend gemachten Aufwendungen für Büroräume nur als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.400 DM berücksichtigt werden könnten, da die Büroräume nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Ast. darstellten.
Das FA folgte den Prüfungsfeststellungen - auf die ergänzend verwiesen wird - und änderte die Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre 1997 und 1998 jeweils mit Bescheid vom 6.3.2002 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -. Den vom Ast. hiergegen am 28.3.2002 erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.4.2005 zurück. Über die hiergegen am 25.5.2005 erhobene Klage (Az. 3 K 92/05) wurde bisher noch nicht entschieden.
Der Ast. hat mit Schreiben vom 31.5.2005 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das FA mit Schreiben vom 10.6.2005 abgelehnt hat.
Mit bei Gericht am 16.6.2005 eingegangenem Schriftsatz begehrt der Ast. nunmehr die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, zu deren Begründung er Folgendes vortragen lässt:
Es bestünden "ernstliche Zweifel", ob die Versagung des vollen Betriebsausgabenabzuges für die Büroräume rechtmäßig sei. Dort liege der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit des Ast.. Die Seminare, die dieser auswärts abhalte, basierten auf umfangreichen Unterrichtsmaterialien, die er in langjähriger Arbeit in seinen betrieblichen Räumen entwickelt habe. Der Aufbau und die Zusammensetzung dieser Unterrichtsmodule stelle sich als sehr komplex dar. Bei den Seminaren würden diese lediglich vorgetragen. Ausschlaggebend sei, dass bei den Seminaren keine eingekauften oder aus Büchern abgeleiteten fertigen Einheiten vorgetragen würden, sondern ausschließlich selbst entwickelte Unterrichtseinheiten.
Entgegen der Auffassung des FA sei nicht ausschlaggebend, dass der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit des Ast. in der Durchführung der Seminare liege. Ebenso wenig sei entscheidend, wo der Ast. den wesentlichen Teil seiner Betriebseinnahmen erziele.
Auch quantitativ stelle das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar. Von 300 Arbeitstagen im Jahr sei der Ast. im Jahr 1997 an 80 Arbeitstage und im Jahr 1998 an 83 Arbeitstage außerhalb seines Büros tätig gewesen.
Schließlich sei die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG vorliegend nicht einschlägig, da es sich vorliegend nicht um ein Arbeitszimmer, sondern um eine Betriebsstätte handele. Bereits die Größe der betrieblich genutzten Räume von rd. 100 qm zeige, dass es sich nicht um das vom Gesetzgeber anvisierte Arbeitszimmer im häuslichen Bereich handele.
Zudem seien im Jahr 1999 Mitarbeiter der Firma "A" in den Räumen tätig gewesen, um an dem Computer des Antragstellers Grafiken und Textformatierungen für die Schulungs- und Trainingsprogrammen vorzunehmen. Seit dem Jahr 2001 sei auch regelmäßig ein angestellter Mitarbeiter dort tätig, ohne dass hierfür Umbauten notwendig gewesen seien.
Unabhängig davon liege eine Betriebsstätte vor, da der Ast. in den Streitjahren in den Räumen Kunden empfangen und an Probanden praktische Tests im Rahmen der Entwicklung der Module durchgeführt habe. Die betreffenden Personen könnten bei Bedarf benannt werden. Dieser Umstand zeige eindeutig, dass es sich vorliegend um eine Betriebsstätte und nicht um ein Arbeitszimmer gehandelt habe.
Der Ast. beantragt, die Einkommensteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 1.670 EUR und für das Jahr 1998 in Höhe von 3.696 EUR von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei zulässig, da das FA mit Schreiben vom 10.6.2005 die vom Antragsteller mit Schreiben vom 31.5.2005 beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt habe. Er sei jedoch unbegründet.
Die nach den Angaben des Ast. ausschließlich für berufliche Zwecke genutzten drei Räume im UG (24,53 qm ), 1. OG ( 24,13 qm ) und DG ( 24,17 qm ) seien in die häusliche Sphäre des Ast. eingebunden. Ihrer Funktion und Ausstattung nach dienten sie der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten. In den Streitjahren seien sie nur von dem Ast. genutzt worden. In den Betriebsausgaben seien keine Aufwendungen für Löhne oder Aushilfslöhne enthalten gewesen. Es sei für die steuerliche Beurteilung in den Streitjahren danach unerheblich, dass in den Folgejahren das Zimmer im UG auch von Mitarbeitern genutzt worden sei.
Die Räume seien danach nicht als Betriebsstätte sondern als Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu qualifizieren. Die Betriebsausgaben hierfür seien nicht in voller Höhe, sondern nur begrenzt in Höhe von jährlich 2400 DM als Betriebsaufwendungen abzugsfähig, da die Büroräume nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Ast. bildeten. Die Tätigkeit des Ast. sei wesentlich durch die Durchführung der Seminare außer Haus und nicht durch deren Vorbereitung im häuslichen Arbeitszimmer geprägt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (1 Band Einkommensteuerakten, 1 Band Rechtsbehelfsakten, 2 Bände BP-Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- kann das Gericht die Vollziehung eines Steuerbescheides auf Antrag eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da dem Steuerpflichtigen durch eine Aussetzung der Vollziehung nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die vom Ast. geltend gemachten Aufwendungen lediglich in der vom FA anerkannten Höhe von 2.400 DM steuermindernd berücksichtigt werden können. Der Ast. hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der einen unbeschränkten Abzug der für die Büroräume geltend gemachten Betriebsausgaben rechtfertigt. Nach dem Vortrag der Parteien kann einstweilen weder davon ausgegangen werden, dass eine Betriebsstätte vorlag, noch dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Ast. in dem häuslichen Arbeitszimmer gelegen hat. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt danach nicht in Betracht.
1. Nach Aktenlage kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Büroräume des Ast. in den Streitjahren als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. Die berufliche Nutzung und die büromäßige Ausstattung der Räume allein sprechen noch nicht für die Annahme einer Betriebsstätte. Diese Kriterien müssen auch bei der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein. Entscheidend für die Abgrenzung des Arbeitszimmers i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG zum betriebsstättenartigen Raum ist vielmehr die Funktion und Nutzung des Büroraums sowie dessen Größe und Ausstattung. Kein Arbeitszimmer sondern eine Betriebsstätte liegt danach z. B. bei einem nicht unwesentlichen Publikumsverkehr (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 14.1.2004 VI R 55/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 944) oder der Beschäftigung fremder Arbeitnehmer in den Räumen (BFH Beschluss vom 26.9.2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517) vor. Nur gelegentlicher Publikumsverkehr (30 - 40 Besprechungen im Jahr) oder lediglich stundenweiser Einsatz einer Aushilfskraft für Büroarbeiten sprechen dagegen noch nicht gegen die rechtliche Einordnung als häusliches Arbeitszimmer (BFH Urteil vom 15.12.2004 XI R 14/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2005, 1068).
Unstreitig beschäftigte der Ast. in den Streitjahren in den Büroräumen keine Angestellten. Die Anstellung eines Mitarbeiters in den Folgejahren kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für die Beurteilung der Rechtslage in den Streitjahren keine Berücksichtigung finden.
Dass in den Räumen ein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfand, wurde vom Ast. weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die Einlassung des Ast., er habe in den Streitjahren in den Räumen Kunden empfangen und an Probanden praktische Tests durchgeführt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich hierbei um einen nicht unwesentlichen Publikumsverkehr handelte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Räumlichkeiten für einen intensiven Publikumsverkehr besonders eingerichtet gewesen waren.
2. Es ist danach bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die von dem Ast. zur Vorbereitung seiner Seminare genutzten Büroräume als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sind. Unstreitig waren die Räume in die häusliche Sphäre des Ast. eingebunden und dienten der büromäßigen Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten (BFH Urteil vom 23.1.2003 IV R 71/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 43).
3. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen kommt indessen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG nicht in Betracht, da das von dem Ast. beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer bei summarischer Prüfung nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche (betriebliche) Tätigkeit ausübt und dieser Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, ist Mittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen (betrieblichen) Betätigung des Steuerpflichtigen. Entscheidend ist, wo der Steuerpflichtige die für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit erbringt (s. zuletzt BFH Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 , BStBl II 2005, 212, unter 3.a., m.w.N.). Wo der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, aaO.). Entscheidend ist somit nicht, ob - wie vom Ast. vorgetragen - mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit in diesem Raum erledigt wird.
Danach lag der Mittelpunkt der Tätigkeit des Ast. nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer. Der Ast. erbrachte die Dienstleistungen, für die er seine Honorare erhielt, in Form von Trainingsveranstaltungen, Seminaren und Vorträgen bei seinen Auftraggebern. Die für die Berufsausübung des Ast. als Unternehmensberater/-trainer wesentliche Kerntätigkeit lag nicht in der Vorbereitung, sondern in der Durchführung der Seminare bei den Mitarbeitern seiner Auftraggeber. Dass der Ast. die Seminarmodule in langjähriger Arbeit in seinem Arbeitszimmer entwickelte und zusammenstellte, war demgegenüber für die gesamte berufliche Tätigkeit nicht prägend. Diese Arbeiten dienten lediglich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit des Ast., die durch das Abhalten von Seminaren außerhalb des Hauses verrichtet wurde.
Selbst wenn man den Vorbereitungshandlungen ein stärkeres Gewicht zumessen wollte, könnte die Tätigkeit des Ast. keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden, so dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Ast. bildet (vgl. Urteil des BFH vom 24.2.2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271 f.). Denn hierfür genügt es nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung ist und für Vor- und Nacharbeiten erforderlich ist, wenn die Tätigkeit im Übrigen schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird. Dies war im Streitfall bei der Durchführung von Seminaren, die die Kerntätigkeit bildete, an 80, bzw. 83 Arbeitstagen im Jahr der Fall.
Das FA hat mithin zutreffend die Aufwendungen des Ast. für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG nur in Höhe von 2 400 DM zum Abzug zugelassen, da der Jahresbetrag auch bei mehreren Arbeitszimmern, die nicht Betriebsstätte sind, nur einmal gewährt wird (BFH Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, aaO.).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-.
5. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen der nach § 128 Abs. 3 S. 2 FGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 115 Abs. 3 FGO erfüllt ist.
Gründe
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- kann das Gericht die Vollziehung eines Steuerbescheides auf Antrag eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da dem Steuerpflichtigen durch eine Aussetzung der Vollziehung nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalts und der vorliegenden Beweismittel. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die vom Ast. geltend gemachten Aufwendungen lediglich in der vom FA anerkannten Höhe von 2.400 DM steuermindernd berücksichtigt werden können. Der Ast. hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der einen unbeschränkten Abzug der für die Büroräume geltend gemachten Betriebsausgaben rechtfertigt. Nach dem Vortrag der Parteien kann einstweilen weder davon ausgegangen werden, dass eine Betriebsstätte vorlag, noch dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Ast. in dem häuslichen Arbeitszimmer gelegen hat. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt danach nicht in Betracht.
1. Nach Aktenlage kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Büroräume des Ast. in den Streitjahren als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. Die berufliche Nutzung und die büromäßige Ausstattung der Räume allein sprechen noch nicht für die Annahme einer Betriebsstätte. Diese Kriterien müssen auch bei der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein. Entscheidend für die Abgrenzung des Arbeitszimmers i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG zum betriebsstättenartigen Raum ist vielmehr die Funktion und Nutzung des Büroraums sowie dessen Größe und Ausstattung. Kein Arbeitszimmer sondern eine Betriebsstätte liegt danach z. B. bei einem nicht unwesentlichen Publikumsverkehr (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 14.1.2004 VI R 55/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 944) oder der Beschäftigung fremder Arbeitnehmer in den Räumen (BFH Beschluss vom 26.9.2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517) vor. Nur gelegentlicher Publikumsverkehr (30 - 40 Besprechungen im Jahr) oder lediglich stundenweiser Einsatz einer Aushilfskraft für Büroarbeiten sprechen dagegen noch nicht gegen die rechtliche Einordnung als häusliches Arbeitszimmer (BFH Urteil vom 15.12.2004 XI R 14/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2005, 1068).
Unstreitig beschäftigte der Ast. in den Streitjahren in den Büroräumen keine Angestellten. Die Anstellung eines Mitarbeiters in den Folgejahren kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für die Beurteilung der Rechtslage in den Streitjahren keine Berücksichtigung finden.
Dass in den Räumen ein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfand, wurde vom Ast. weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die Einlassung des Ast., er habe in den Streitjahren in den Räumen Kunden empfangen und an Probanden praktische Tests durchgeführt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich hierbei um einen nicht unwesentlichen Publikumsverkehr handelte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Räumlichkeiten für einen intensiven Publikumsverkehr besonders eingerichtet gewesen waren.
2. Es ist danach bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die von dem Ast. zur Vorbereitung seiner Seminare genutzten Büroräume als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sind. Unstreitig waren die Räume in die häusliche Sphäre des Ast. eingebunden und dienten der büromäßigen Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten (BFH Urteil vom 23.1.2003 IV R 71/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 43).
3. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen kommt indessen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG nicht in Betracht, da das von dem Ast. beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer bei summarischer Prüfung nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche (betriebliche) Tätigkeit ausübt und dieser Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, ist Mittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen (betrieblichen) Betätigung des Steuerpflichtigen. Entscheidend ist, wo der Steuerpflichtige die für seine Berufsausübung wesentliche Kerntätigkeit erbringt (s. zuletzt BFH Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 , BStBl II 2005, 212, unter 3.a., m.w.N.). Wo der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festgestellt werden. Im Rahmen dieser Wertung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, aaO.). Entscheidend ist somit nicht, ob - wie vom Ast. vorgetragen - mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit in diesem Raum erledigt wird.
Danach lag der Mittelpunkt der Tätigkeit des Ast. nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer. Der Ast. erbrachte die Dienstleistungen, für die er seine Honorare erhielt, in Form von Trainingsveranstaltungen, Seminaren und Vorträgen bei seinen Auftraggebern. Die für die Berufsausübung des Ast. als Unternehmensberater/-trainer wesentliche Kerntätigkeit lag nicht in der Vorbereitung, sondern in der Durchführung der Seminare bei den Mitarbeitern seiner Auftraggeber. Dass der Ast. die Seminarmodule in langjähriger Arbeit in seinem Arbeitszimmer entwickelte und zusammenstellte, war demgegenüber für die gesamte berufliche Tätigkeit nicht prägend. Diese Arbeiten dienten lediglich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit des Ast., die durch das Abhalten von Seminaren außerhalb des Hauses verrichtet wurde.
Selbst wenn man den Vorbereitungshandlungen ein stärkeres Gewicht zumessen wollte, könnte die Tätigkeit des Ast. keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden, so dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Ast. bildet (vgl. Urteil des BFH vom 24.2.2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271 f.). Denn hierfür genügt es nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung ist und für Vor- und Nacharbeiten erforderlich ist, wenn die Tätigkeit im Übrigen schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird. Dies war im Streitfall bei der Durchführung von Seminaren, die die Kerntätigkeit bildete, an 80, bzw. 83 Arbeitstagen im Jahr der Fall.
Das FA hat mithin zutreffend die Aufwendungen des Ast. für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG nur in Höhe von 2 400 DM zum Abzug zugelassen, da der Jahresbetrag auch bei mehreren Arbeitszimmern, die nicht Betriebsstätte sind, nur einmal gewährt wird (BFH Urteil vom 16.12.2004 IV R 19/03, aaO.).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-.
5. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen der nach § 128 Abs. 3 S. 2 FGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 115 Abs. 3 FGO erfüllt ist.