Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 20.09.2006 – 3 V 19/05

Tatbestand

1

Streitig ist, ob und in welcher Höhe den Antragstellern in den Streitjahren 1995 - 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

2

Die verheirateten Antragsteller sind kroatische Staatsbürger. Sie hatten in den Streitjahren ihren Wohnsitz in X / Deutschland und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller war mit 90 % am Stammkapital der GmbH mit Sitz in Y / Deutschland beteiligt, deren Geschäftsführer er war.

3

Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts - FA - , deren Ergebnisse in dem steuerlichen Prüfungsbericht vom 23.3.2005 zusammengefasst sind, sollen den Antragstellern in den Streitjahren folgende Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen zugeflossen sein, die sie in ihren deutschen Steuererklärungen nicht erklärt haben:

4

1. Guthaben in Kroatien

5

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung unterhielten die Antragsteller seit den sechziger Jahren im ehemaligen Jugoslawien Devisenkonten, die in Deutscher Mark - DM - und Schweizer Franken - SFR - geführt wurden. Während der Kriegszeit - Anfang der neunziger Jahre - wurden die Konten eingefroren. Der aus den Kriegswirren entstandene selbständige Staat Kroatien erkannte die Fremdwährungskonten seiner Bürger als eigene Staatsschulden an. Ab Mitte 1995 wurden die eingefrorenen Guthaben in jeweils 20 gleichen Raten halbjährlich zurückbezahlt. Auf das Kapital erfolgte eine Verzinsung von 5 %.

6

Bei der von der Steuerfahndung durchgeführten Durchsuchung wurden Kontoauszüge und Schreiben der Bank 1 aufgefunden (s. Beweismittelordner - BwO - Band 2 Register 33), aus denen sich ergibt, dass für die Antragsteller und deren Tochter "C" am 30.6.1995 folgende - zunächst eingefrorene - Devisenguthaben bestanden:

7

Kontonummer Konto-Inhaber Bestand 30.06.1995

K1 Antragsteller

2.457.248,20 DM

K2 Antragsteller

1.045.928,83 SFR

K3 Antragstellerin

945.951,48 DM

K4 Tochter C

511.748,24 DM

8

Die erste Ratenzahlung des Staates Kroatien floss im August 1996. Weitere Raten- und Zinszahlungen wurden halbjährlich bis in das Jahr 2001 geleistet. Im Juli des Jahres 2001 erfolgte - entgegen dem ursprünglichen Tilgungsplan - eine vollständige Freigabe der Restguthaben auf den Konten der Antragsteller und deren Tochter. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Beträge wurden in einer Summe getilgt und dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben. Am 13.07.2001 wurde das gesamte Guthaben auf die  Bank 2 in Basel transferiert.

9

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass den Antragstellern bei einer Verzinsung der eingefrorenen Guthaben mit 5 % - einschließlich der Zinsen für das Guthaben der Tochter C - folgende Zinserträge zuzurechnen seien:

10

Kontoinhaber Konto-Nr.

1996 DM

1997 DM

1998 DM

1999 DM

2000 DM

2001 DM

Antragsteller  K1

175.078,93

101.016,80

88.148,23

76.634,03

63.960,09

51.714,90

Antragsteller K1

91.268,91

49.341,83

50.092,0

44.686,0

33.440,2

28.073,50

Schweizer DM-Angabe

Devisen

Antragstellerin K2

67.399,04

38.887,81

33.933,86

32.356,00

24.622,41

19.908,36

Tochter K3

36.462,06

21.037,84

18.357,83

15.959,87

13.320,43

10.770,18

11

Auf die Zinsberechnung des FA in der Anlage 5 und die Zusammenstellung der erzielten Zinsen in der Anlage 1 des steuerlichen Prüfungsberichts vom 23.3.2005 sowie die im BwO Band 2 im Register 33 abgelegten Kontoauszüge und Schreiben der Bank 1 über die eingefrorenen Konten mit den Nummern …K1, …K2, … K3 sowie die Zinszahlungen wird ergänzend Bezug genommen.

12

Bei der Bank 3 wurden auf den Namen des Antragstellers weitere Konten geführt, über die der Antragsteller frei verfügen konnte:

13

Kontonummer Konto-Inhaber Bestand 30.06.1995

K5 Antragsteller

129.779 DM

K5 Antragsteller

51.503 SFR

14

2. Festgeldanlage Kroatien

15

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung hat der Antragsteller die freigestellten Beträge der Devisenkonten und die hierauf gezahlten Zinsen in der Zeit vom 23.8.1996 bis Juli 2001 regelmäßig in Kroatien angelegt. Die Verträge über die Festgelddevisenanlagen wurden - wie sich den von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen entnehmen lässt - von dem Antragsteller in eigenem Namen abgeschlossen und auf den für den Antragsteller eingerichteten Festgelddevisenkonten geführt. Nur er war nach den Bestimmungen der Festgeldverträge berechtigt, über die aus der Anlage erzielten Zinsen zu verfügen. Auf die Aufstellung der in den Streitjahren von dem Antragsteller durchgeführten Festgeldanlagen in der Anlage 1 des steuerlichen Prüfungsberichts vom 23.3.2005 und die in dem BwO Band 2 in den Registern 1 bis 27 nach Kontonummern abgelegten Verträge, die der Antragsteller in eigenem Namen mit der Bank 1 über die Festgelddevisenanlagen abgeschlossen hat, wird ergänzend Bezug genommen.

16

Die aus den Festgeldanlagen erwirtschafteten Zinsen sind nach Auffassung des FA dem Antragsteller wirtschaftlich wie folgt zuzurechnen:

17

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

1999 DM

2000 DM

2001 DM

Antragsteller

28.318,32

31.054,89

90.156,62

278.541,64

175.757,54

651.176,13

47.987,02

18

Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatte der Antragsteller im Juli 2001 7.271.191,72 DM als Festgeld angelegt. Die Laufzeit dieser Kapitalanlage belief sich auf drei Jahre (vom 13.6.2000 bis 13.6.2003), die Verzinsung betrug 8,15 % (s. Schreiben der Bank 1 vom 14.6.2000, BwO 2 - Register 17 Blatt 1 und Festgeldanlagevertrag vom 13.6.2000, BwO 2 - Register 17 Blatt 2). Dem Antragsteller sind nach den Ermittlungen des FA hieraus im Veranlagungszeitraum - VZ - 2003 weitere Zinsen in Höhe von 908.977 EUR zugeflossen, die er in seiner Einkommensteuererklärung nicht erklärte.

19

3. Kapitalerträge Schweiz

20

Das FA vertritt in seinem Prüfungsbericht die Auffassung, dass von dem Antragsteller in der Schweiz Kapitalerträge erzielt worden seien, die er in seinen Einkommensteuererklärungen nicht erklärt habe. Der Antragsteller habe sowohl geschäftliche als auch private Bankkontakte zur Bank 2 in der Schweiz unterhalten. Zwar wurden bei der Durchsuchung weder Kontoauszüge noch andere Aufzeichnungen aufgefunden, die Aufschluss über Art und Höhe der vorhandenen Kapitalanlagen geben könnten. Aus dem übrigen Schriftverkehr sei jedoch zu entnehmen, dass bei dieser Bank dem Antragsteller zuzurechnende Konten schon seit mindestens 1989 bestanden hätten, da für eine gewerbliche Immobilie bei der Bank 2 ein Darlehen in Höhe von 1.000.000 DM aufgenommen worden sei (GdbR K-P, Objekt ZI und II). Zudem existiere ein Schreiben des Antragstellers vom 28.8.1998, in dem dieser auf die langjährige Zusammenarbeit mit der Bank 2 Bezug nehme. Aus einer handschriftlichen Notiz des Antragstellers könne geschlossen werden, dass dieser am 19.5.1999 privates Kapital in Höhe von mindestens 2.655.000 DM bei der Bank 2 angelegt habe. Von diesem Geld seien nachweislich zwei Beträge in Höhe von 1,5 Mio DM und 645.136 DM nach Kroatien transferiert und bei der kroatischen Hausbank des Antragstellers angelegt worden (Konto-Nr. xxx). Auch die Fa. GmbH habe zumindest ein Konto bei der Bank 2 unterhalten. Danach stehe dem Grunde nach eindeutig fest, dass der Antragsteller über Kapitalvermögen in der Schweiz verfügt habe.

21

Ausgehend von der handschriftlichen Notiz des Antragstellers vom 19.5.1999 legte das FA der Besteuerung - ausgehend von einem Kapital in Höhe von 2.655.000 DM mit einer Verzinsung von 2,4 % - geschätzte Zinsen in folgender Höhe zugrunde:

22

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

1999 DM

Schätzung

66.755

71.206

67.865

75.196

104.860

23

4. Liechtensteinische Stiftung

24

Die Steuerfahndung beschlagnahmte bei dem Antragsteller Unterlagen und Schriftverkehr über eine Stiftung liechtensteinischen Rechts namens O (BwO 1 Register 1). Nach den Feststellungen des Prüfers waren Treuhänder der Stiftung VG in, Liechtenstein. Das Vermögen der O-Stiftung war bei der Bank 2 (Schweiz) in Basel angelegt worden. Wirtschaftlich Berechtigte des Vermögens waren nach Auskunft der Bank 2 vom 20.8.2004 (s. Anlage K 6) die kroatischen Staatsbürger P und N D.

25

Das FA vertritt in seinem Prüfungsbericht vom 23.3.2005 die Auffassung, es sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass es sich bei der O Stiftung um eine Familienstiftung handele, deren Vermögen und Erträge tatsächlich dem Antragsteller zuzurechnen seien. Kontoauszügen und einer Gutschriftanzeige sei zu entnehmen, dass der Stiftung von dem Schweizer Konto des Antragstellers am 19.5.1999 ein Betrag in Höhe von 1.011.882 DM zugeflossen sei. Der Antragsteller habe in seinem Schreiben vom 1.2.2001 die Bank 1 aufgefordert, von seinem privaten Konto 1.600.000 DM auf das Konto der O Stiftung zu überweisen. Die von dem Antragsteller gewählte Formulierung " … bitte ich sie, mir die Summe … zukommen zu lassen" weise darauf hin, dass es sich nicht um eine Zuwendung an eine Stiftung im klassischen Sinne gehandelt habe. Der dritte Zufluss sei am 20.7.2001 in Höhe von 1.085.000 EUR (= 2.122.075 DM) erfolgt. Auch dieser Betrag betreffe den Kapitalstamm des Antragstellers in Kroatien.

26

Am 1.8.2001 habe die Fa. GmbH von der Bank 2 einen Kredit in Höhe von 1.955.430 DM erhalten. Die Absicherung dieses Kredits sei durch Barmittel des Antragstellers erfolgt. Hierzu sei am 13.7.2001 ein Betrag in Höhe von 1.085.000 EUR (= 2.122.075 DM) von der kroatischen Bank 1 auf das Konto der O Stiftung transferiert worden. Dies belege, dass der Antragsteller auch nach der Übertragung des Geldes in vollem Umfang frei über das Vermögen der O Stiftung habe verfügen können. Auf die Kontoauszüge der Bank 2 über das für die O Stiftung geführte Konto im BwO 1 Register 1 wird ergänzend Bezug genommen.

27

Die O Stiftung sei nicht mit Stiftungen deutschen Rechts vergleichbar, da sie keinen wohltätigen Zweck erfüllt habe. Es habe auch keine unwiderrufliche Vermögensübertragung stattgefunden. Nach deutschem Recht würden derartige Stiftungen mit ihren Erträgen dem inländischen Steuerrecht unterliegen. Das Einkommen der Familienstiftung sei nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften (§ 8 Abs. 3 S. 1 KStG) zu ermitteln. Die sich dabei ergebenden Beträge seien in einem zweiten Schritt nach § 15 Abs. 1 Außensteuergesetz - AStG - dem Antragsteller in folgender Höhe zuzurechnen.

28

2000 DM

2001 DM

2002 EUR

2003 EUR

30.433

108.774

85.890

164.658

29

Nach dem Prüfungsbericht vom 23.3.2005 ergeben sich danach insgesamt folgende Kapitalerträge, die nach Auffassung des FA den Antragstellern zuzurechnen sind:

30

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

Zinserträge Kroatien

175.078

101.016

88.148

Antragsteller (DM-Konten)

Festgeldträger Kroatien Ast

28.318

31.054

90.156

278.541

Zinserträge Kroatien

91.268

49.341

50.092

Antragsteller (SFR-Konten)

Zinserträge Astin.

67.399

38.887

33.933

Zinserträge Tochter "C"

36.462

21.037

18.357

Erträge Schweiz

66.755

71.206

67.865

75.196

Hinzurechnung § 15 AStG

0

Vor Prüfung

0

Nach Prüfung

95.073

472.468

368.303

544.267

31

1999 DM

2000 DM

2001 DM

2002 EUR

2003 EUR

Zinserträge Kroatien

76.634

63.960

51.714

Antragsteller (DM-Konten)

Festgelderträge Kroatien

175.757

651.176

47.987

908.977

Antragsteller

Zinserträge Kroatien

44.686

33.440

28.073

Antragsteller (SFR-Konten)

Zinserträge Astin.

32.356

24.622

19.908

Zinserträge Tochter "C"

15.959

13.320

10.770

Erträge Schweiz

104.860

Hinrzurechnung § 15 AStG

30.433

108.774

85.890

164.658

Vor Prüfung

0

Nach Prüfung

450.252

816.951

267.226

85.890

1.073.635

32

Hinsichtlich der Einnahmen aus Kapitalvermögen ergeben sich dadurch folgende Änderungen:

33

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

vor Prüfung

117.782

225.320

273.052

77.483

nach Prüfung

212.855

697.788

641.355

621.750

34

1999 DM

2000 DM

2001 DM

2002 EUR

2003 EUR

vor Prüfung

30.288

./. 233.999

./. 46.670

./. 23.980

./. 23.042

nach Prüfung

480.540

552.519

111.782

Keine Änderung

885.935

35

Hinzurechnung gemäß § 15 AStG

36

2000 DM

2001 DM

2002 EUR

2003 EUR

vor Prüfung

0

nach Prüfung

30.433

108.774

85.890

164.658

37

Auf die weiteren Ausführungen des Prüfungsberichts vom 23.3.2005 wird ergänzend Bezug genommen.

38

Das FA folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ jeweils mit Datum vom 2.5.2005 für die Streitjahre 1995 - 1997 sowie 2000 - 2003 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - geänderte Einkommensteuerbescheide und für den VZ 1998 einen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO und für den VZ 1999 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid. Die Bescheide wurden in der Folgezeit aus das Streitverfahren nicht berührenden Gründen teilweise geändert.

39

Über die hiergegen von den Antragstellern am 19.5.2005 eingelegten Einsprüche hat das FA bisher nicht entschieden.

40

Die von den Antragstellern beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde vom FA mit Schreiben vom 1.7.2005 abgelehnt.

41

Die Antragsteller beantragen mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 nunmehr die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortragen lassen:

42

1. Guthaben in Kroatien und Festgeldanlagen

43

Sie bestreiten nicht, dass die von dem FA in seinem Prüfungsbericht genannten Konten und Guthaben bei der Bank 1 und Bank 3 bestanden. Diese Guthaben seien jedoch - mit Ausnahme des Guthabens der Tochter - aufgrund eines bestehenden Treuhandvertrages nicht den Antragstellern sondern Herrn PDV als Treugeber zuzurechnen.

44

Herr D sei kroatischer Staatsbürger und wohnhaft in K. Der Antragsteller habe bereits Mitte der achtziger Jahre treuhänderisch für Herrn D Guthaben verwaltet. Hintergrund sei, dass Herr D aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielt habe, deren Umfang und Herkunft jedoch unbekannt bleiben sollten. Dies sei im damaligen sozialistischen Jugoslawien nicht gewährleistet gewesen. Außerdem sei jugoslawischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz in Jugoslawien und nicht im Ausland gehabt hätten, ein Transfer der Guthaben ins Ausland untersagt gewesen. Dies habe nicht für den Antragsteller gegolten, da dieser in Deutschland ansässig gewesen sei.

45

Am 3.2.1992 hätten der Antragsteller und Herr D einen schriftlichen Treuhandvertrag abgeschlossen, der als Anlage K 1 vorgelegt wurde. In dessen Präambel unter Ziff. 1 sei das zu verwaltende Vermögen ausreichend konkretisiert worden. Durch die Bezugnahme auf das Geldvermögen "bei den Banken in der Schweiz und in Kroatien" werde deutlich, dass es sich um die Versorgung und Verwaltung von Geldvermögen gehandelt habe. Dass dieses Vermögen eindeutig feststellbar sei, werde durch die Aussage des Zeugen D in dessen Einvernahmeprotokoll vom 10.10.2005 (Anlage K 3) belegt. Aufgrund der politischen Verhältnisse sei es zum damaligen Zeitpunkt notwendig gewesen, dass sich die Vertragsparteien nicht abschließend auf ein festes Konto konzentrierten, um das Geldvermögen transferierbar zu machen und um flexibel vorgehen zu können.

46

Der Antragsteller habe als Treuhänder Anlageentscheidungen über die auf der Bank 1 befindlichen Mittel in Absprache mit Herrn D getroffen. Dass hinsichtlich der Durchführung des Treuhandverhältnisses kein Schriftwechsel existiere, stehe dessen Anerkennung nicht entgegen. Nach der Einvernahme des Treugebers D seien die Absprachen mündlich erfolgt. Es sei weder einer Akte noch den Aussagen der Beteiligten zu entnehmen, dass der Treuhänder seiner vertraglich geschuldeten Unterrichtungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Treuhandvertrag sei demnach auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden.

47

2. Liechtensteinische Stiftung

48

Am 23. November 1999 habe Herr D gemeinsam mit seiner Ehefrau die O-Stiftung in Liechtenstein gegründet. Alleinige wirtschaftlich Berechtigte seien die Gründer der Stiftung gewesen. Dies werde durch das als Anlage K 6 vorgelegte Schreiben der Bank 2 bestätigt. Auf das Konto der Stiftung seien von dem Antragsteller sämtliche Herrn D zuzurechnenden Guthaben überwiesen worden. Ausgenommen hiervon sei lediglich das Guthaben der Tochter der Antragsteller in Höhe von 731.180 DM gewesen.

49

3. Schweizer Guthaben

50

Die Schätzung der angeblich vom Antragsteller in der Schweiz erzielten Zinsen sei rechtswidrig. Das FA habe keine Beweise dafür, dass am 19.5.1999 auf der Bank 2 tatsächlich ein Guthaben in Höhe von 2.655.000 DM bestanden habe.

51

Auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 19.10.2005, 20.2.2006 und 4.7.2006 wird ergänzend Bezug genommen.

52

Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen für die VZ 1995 - 2003 in Höhe der auf den Prüfungsfeststellungen vom 23.3.2005 beruhenden Steuererhöhungen sowie die Verlustfeststellungsbescheide 2000 und 2001 auszusetzen.

53

Das FA beantragt, den Antrag abzuweisen.

54

1. Guthaben in Kroatien und Festgeldanlagen

55

Die Guthaben in Kroatien sowie die Festgeldanlagen seien den Antragstellern zuzurechnen. Der vorgelegte Treuhandvertrag erfülle keine der vom BFH geforderten Kriterien und sei somit nicht anzuerkennen, da er das zu verwaltende Vermögen in keiner Weise konkretisiere.

56

Vielmehr seien bei der Durchsuchung der Steuerfahndung Unterlagen beschlagnahmt worden, welchen die gesamten Abläufe und Vorgänge um die streitigen Geldanlagen entnommen werden könnten. Auf die BwO Band 1 und 2 werde verwiesen.

57

Es seien bei der Durchsuchung keine Unterlagen aufgefunden worden, die auf ein Treuhandverhältnis schließen ließen. Die von der Tochter der Antragsteller als eigenes Vermögen geltend gemachten Teilbeträge seien aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar.

58

Das sog. Einvernahmeprotokoll über die Aussage des Herrn D vom 10.10.2005 entfalte keine Beweiskraft. Der Schweizer Notar habe lediglich die Anwesenheit der genannten Personen beglaubigt und das, was Herr D zu Protokoll gegeben habe, in einer Urkunde aufgenommen.

59

Zudem seien alle Vermögensverfügungen, Schreiben und Aufstellungen im Zeitraum von 1996 bis 2002 vom Antragsteller in einer Weise abgefasst worden, die nur den Schluss zulasse, dass es sich um sein Vermögen gehandelt habe (z. B. BwO 2 Register Nr. 16 Bl. 4). So werde in den von der Steuerfahndung aufgefundenen Vermögensaufstellungen des Antragstellers zwischen dem Vermögen von "Vater, Mutter und C" unterschieden.

60

2. Liechtensteinische Stiftung

61

Zwar sei die Stiftung von den Eheleuten D errichtet worden. Das Stiftungskapital stamme jedoch aus dem Vermögen des Antragstellers. Im Jahr 2001 seien zwei Beträge (797.615 EUR und 1.085.000 EUR) von der Bank 1 auf das Schweizer Konto der Stiftung überwiesen worden (BwO 1 Register Nr. 10 Bl. 6, 10, 34). Das Vermögen der Stiftung sei später als Sicherheit für ein Darlehen an die GmbH verpfändet worden. Hieraus sei zu schließen, dass ein Treuhandverhältnis mit dem Antragsteller als Treugeber bestanden habe.

62

Auf die Schriftsätze des FA vom 30.12.2005, 31.3.2006 und 2.8.2006 wird ergänzend Bezug genommen.

63

Dem Finanzgericht haben bei seiner Entscheidung folgende vom FA für die Antragsteller geführten Akten vorgelegen:

64

8 Bände Einkommensteuerakten für die Streitjahre, ein Band Rechtsbehelfsakten, ein Band Betriebsprüfungsakten und zwei Beweismittelordner.

Entscheidungsgründe

65

II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

66

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 87, 447, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).

67

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit erfüllt, als ernstliche Zweifel daran bestehen, ob dem Antragsteller die Zinserträge, die auf dem Devisenkonto der Tochter C (Konto-Nummer K4) erzielt wurden, zugerechnet werden können. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der vom FA vorgenommenen Schätzung von Zinserträgen aus der Schweiz. Zweifelhaft ist schließlich, ob die Einkünfte der O Stiftung dem Antragsteller nach § 15 AStG zugerechnet werden können. Im Übrigen halten die Einkommensteuerfestsetzungen einer summarischen Prüfung stand und ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.

68

1. An der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit keine ernstliche Zweifel, als den Festsetzungen neben den bereits erklärten Einnahmen folgende weitere Einnahmen der Antragsteller aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt wurden:

69

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

Zinserträge Kroatien Antragsteller (DM-Konten)

175.078

101.016

88.148

Festgelderträge Kroatien Antragsteller

28.318

31.054

90.156

278.541

Zinserträge Antragsteller(SFR-Konten) Kroatien

91.268

49.341

50.092

Zinserträge Antragstellerin

67.399

38.887

33.933

70

1999 DM

2000 DM

2001 DM

2003 EUR

Zinserträge Kroatien

76.634

63.960

51.714

Antragsteller (DM-Konten)

Festgelderträge Kroatien

175.757

651.176

47.987

908.977

Antragsteller Zinserträge Kroatien

44.686

33.440

28.073

Antragsteller (SFR-Konten)

Zinserträge Antragstellerin

32.356

24.622

19.908

71

Unstreitig ist, dass auf den Namen der Antragsteller bei der Bank 1 Devisenkonten geführt wurden, die am 30.6.2006 folgende Guthaben aufwiesen: 2.457.248 DM (Konto-Nr. K1), 1.045.928 SFR (K1) und 945.951 DM (Konto-Nr. K3). Ein weiteres Konto (Nr. K4), das zu diesem Zeitpunkt einen Kontostand in Höhe von 511.748 DM hatte, lautete auf den Namen der Tochter C. Unstreitig ist weiter, dass diese Guthaben vom kroatischen Staat mit 5 % verzinst wurden und vom Antragsteller, nachdem sie ratenweise freigegeben worden waren, in eigenem Namen fest angelegt wurden. Dies wird auch durch die von der Steuerfahndung bei der Durchsuchung aufgefundenen Festgeldverträge und die handschriftlichen Aufzeichnungen des Antragstellers über die Geldanlagen belegt (s. BwO 2 Register 1 - 27).

72

Bei dieser Ausgangslage muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Erträge, die durch die 5 % Verzinsung der auf den Namen der Antragsteller geführten kroatischen Devisenkonten und die Festgeldanlagen des Antragstellers erwirtschaftet wurden, den Antragstellern zuzurechnen sind.

73

Diese Vermutung konnte durch die Behauptung, der Antragsteller habe

als Treuhänder für seinen kroatischen Landsmann D gehandelt, und die

zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorgelegten Beweismittel nicht

erschüttert werden:

- Der Treuhandvertrag vom 3.2.1992 enthält keine Angaben über die

Höhe und Zusammensetzung des Geldvermögens, das von dem

Antragsteller für Herrn D verwaltet worden sein soll. Er lässt keine

Rückschlüsse darauf zu, ob die auf den Namen der Antragsteller

geführten Konten nach der Treuhandabrede tatsächlich dem Treugeber D

zuzurechnen sind.

- Das Einvernehmensprotokoll des Treugebers D vom 10.10.2005 ist

ohne Beweiswert, da der Zeuge hinsichtlich seiner Aussage keiner

strafbewehrten Wahrheitspflicht unterlag.

74

Der Vortrag, die Gelder seien von dem Antragsteller lediglich

treuhänderisch verwaltet worden, erscheint auch aus folgenden

Gründen wenig glaubhaft:

- Die Behauptung, das Devisenguthaben stamme aus dem Vermögen der

Familie D und sei in den achtziger Jahren dem Antragsteller

treuhänderisch übertragen worden, wurde nicht durch die Vorlage von

Kontoauszügen, aus denen sich die Übertragung des Guthabens ergibt,

glaubhaft gemacht.

- Bei der Durchsuchung wurden keine Unterlagen bezüglich der

Verwaltung des Treuhandvermögens und der Durchführung des

Treuhandverhältnisses aufgefunden.

- Es wurden jedoch handschriftliche Aufzeichnungen des

Antragstellers sichergestellt, in denen er die kroatischen Guthaben

als eigenes Vermögen bezeichnete und genau zwischen seinem, dem

Guthaben der Antragstellerin und dem seiner Tochter unterschied (s.

z.B. BwO Band 1 Register Nr. 5, Blatt 1). Es erschließt sich dem

Gericht nicht, warum der Antragsteller Transaktionen, die er als

Treuhänder vorgenommen haben will, in seinen privaten Aufzeichnungen

als Verwaltung des eigenen Vermögens darstellte. Ein plausibler

Grund hierfür lässt sich den Ausführungen der Antragsteller nicht

entnehmen. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die politischen

und wirtschaftlichen Wirren des Krieges im ehemaligen

Jugoslawien dazu führten, dass in Kroatien ansässige Bürger nicht

über Devisenkonten verfügen konnten, erklärt dies nicht, warum der

Antragsteller treuhänderisch verwaltete Devisenkonten in

Aufzeichnungen, die sich in Deutschland befanden, als eigenes

Vermögen bezeichnete.

- Im Übrigen erscheint die von den Antragstellern vorgetragene

Begründung, die Devisenkonten seien im Namen der Antragsteller

geführt worden, da dem Treugeber D als Inländer der Transfer von

Guthaben in das Ausland untersagt gewesen sei, "nicht aber den im

Deutschland ansässigen Antragstellern", nicht glaubhaft, da die Bank

1 in ihrem Schreiben vom 6.2.2001 (BWO 1 Register 10, Blatt 9) dem

Antragsteller mitteilte, er müsse hinsichtlich der Auszahlung der

frei gewordenen Mittel in Höhe von 1,56 Millionen DM persönlich nach

D kommen, da die Devisen auf den Konten einer einheimischen

physischen Person geführt würden. Es handelte sich demnach -

entgegen der Einlassung der Antragsteller - bei den Devisenkonten um

Inländerkonten. Der für den Treugeber behauptet Vorteil einer

Kontoführung im Namen der Antragsteller existierte somit offenbar nicht.

75

Danach bestehen für den Senat unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze des summarischen Verfahrens keine Zweifel daran, dass die Zins- und Festgelderträge, die im Namen der Antragsteller in Kroatien erwirtschaftet wurden, in der oben genannten Höhe den Antragstellern zuzurechnen sind.

76

2. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als bei summarischer Prüfung der bisher vorliegenden Tatsachen und Beweismittel tatsächlich ungeklärt ist, ob und in welcher Höhe den Antragstellern Zinserträge ihrer Tochter C, der O Stiftung und aus der Schweiz zuzurechnen sind.

77

a) Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob die auf dem Devisenkonto der Tochter C (Konto-Nr. K4) durch eine 5 % Verzinsung des Guthabens erwirtschafteten Zinsen den Antragstellern zugerechnet werden können. Diese Zinserträge wurden zunächst dem im Namen der Tochter geführten Devisenkonto gutgeschrieben und flossen somit dieser zu. Auch nach der späteren Zusammenführung aller im Namen der Familienmitglieder geführten Devisenkonten unterschied der Antragsteller in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen zwischen den eigenen Zinserträgen und den Zinserträgen seiner Tochter, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zinserträge wirtschaftlich den Antragstellern zuzurechnen sind.

78

Die Festsetzung ist somit insoweit auszusetzen, als der Besteuerung Zinsen in folgender Höhe zugrunde gelegt wurden:

79

1996 DM

1997 DM

1998 DM

1999 DM

2000 DM

2001 DM

36.462

21.037

18.357

15.959

13.320

10.770

80

b) Ernstliche Zweifel bestehen auch hinsichtlich der vom FA in folgender Höhe geschätzten Zinseinkünfte aus der Schweiz:

81

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

1999 DM

Erträge Schweiz

66.755

71.206

67.865

75.196

104.860

82

Allein die Tatsache, dass zwischen dem Antragsteller bzw. dessen Firma und der Bank 2 bereits seit 1989 geschäftlich Beziehungen bestanden und eine handschriftliche Notiz des Antragstellers aufgefunden wurde, aus der sich ergebe, dass dieser am 19.5.1999 in der Schweiz ein privates Kapital in Höhe von mindestens 2.655.000 DM angelegt habe, lässt nicht den ernstliche Zweifel ausschließenden Schluss darauf zu, dass die von dem FA vorgenommene Schätzung der Zinsen zutrifft. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Gelder erst zum Zeitpunkt der Anlage im Jahr 1999 in die Schweiz transferierte. Weitere konkrete Anhaltspunkte über die Art und Form der Anlage in den Vorjahren liegen nicht vor, so dass die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

83

c) Die Vollziehung ist auch hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte der O Stiftung nach § 15 AStG auszusetzen, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht für gegeben hält, und für eine Aussetzung der Vollziehung es nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen.

84

Zwar liegen nach den Feststellungen der Steuerfahndung durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vermögen der O Stiftung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses dem Antragsteller zuzurechnen sein könnte. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung stammte das Stiftungskapital aus dem Vermögen des Antragstellers, der zur Gründung der Stiftung seine Guthaben von Kroatien in die Schweiz auf das Konto der O Stiftung transferierte. Dass das Vermögen der O Stiftung zur Sicherung von Darlehen an die Firma des Antragstellers eingesetzt wurde, könnte ein weiteres Indiz dafür sein, dass der Antragsteller Treugeber des Stiftungskapitals war.

85

Dem stehen jedoch Gesichtspunkte gegenüber, die Zweifel an der Zurechnung der formal namens der O erwirtschafteten Zinserträge zu dem Vermögen der Antragsteller begründen. So waren nach der Stellungnahme der Bank 2 die Eheleute D wirtschaftlich Berechtigte des Stiftungskapitals. Es ist danach nicht gänzlich auszuschließen, dass die Stiftung wirtschaftlich anderen Personen als den Antragstellern zuzurechnen ist. Die hierdurch begründete Unsicherheit rechtfertigt bei summarischer Prüfung eine Aussetzung der Vollziehung.

86

3. Die Vollziehung der streitigen Einkommensteuerfestsetzungen ist somit nach summarischer Prüfung insoweit auszusetzen, als der Besteuerung mehr Einnahmen aus Kapitalvermögen als in folgender Höhe zugrunde gelegt wurden:

87

Einnahmen aus Kapitalvermögen:

88

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

nach Prüfungsbericht

212.855

697.788

641.355

621.750

./. auszusetzende Besteuerungsgrundlagen

./. 66.755

./. 107.668

./. 88.902

./. 93.553

= nicht auszusetzende Beträge

146.100

590.120

552.453

528.197

89

1999 DM

2000 DM

2001 DM

2002 EUR

2003 EUR

nach Prüfungsbericht

480.540

552.519

111.782

./. 23.980

885.935

./. auszusetzende Besteuerungsgrundlagen

./. 120.819

./. 13.320

10.770

0

= nicht auszusetzende Beträge

359.721

539.199

101.012

./. 23.980

885.935

90

Die Hinzurechnung gemäß § 15 AStG in den Veranlagungszeiträumen 2000 - 2003 wird in voller Höhe ausgesetzt.

91

Der Antrag auf Aussetzung der Verlustfeststellungsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wird abgewiesen, da die Aussetzung der Einkommensteuer in den Jahren 2000 und 2001 nicht so weit erfolgt, dass eine Aussetzung der geänderten Verlustfeststellungsbescheide begründet wäre.

92

4. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Festsetzungen sind jedoch nicht so gravierend, dass die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden müsste. Vielmehr wird das Ergebnis von weiteren Ermittlungen und genauen Würdigungen abhängen, so dass es sich noch nicht abschätzen lässt. Im Hinblick auf diese Unsicherheit ist eine Gefährdung der Steueransprüche nicht auszuschließen. Danach erscheint es dem Gericht angemessen, die Vollziehung der Steuerbescheide jeweils nur gegen Sicherheitsleistung teilweise auszusetzen (§ 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO).

--------------------------------------

93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Danach sind die Beteiligten mit den Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu belasten. Dies führt unter Berücksichtigung der gestellten Anträge zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote. Der Antrag hat zu einer Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 2003 geführt, denen Besteuerungsgrundlagen in Höhe von insgesamt 1.131.000 DM zugrunde lagen. Dies sind bezogen auf die insgesamt erstrebte Aussetzung der Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich Besteuerungsgrundlagen in Höhe von insgesamt 5.282.348 DM etwa 20 %. Dabei erschien es nicht erforderlich, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, zumal die Antragsteller einer Sicherheitsleistung nicht entgegen getreten sind.

94

Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe dafür vorliegt (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO).

Gründe

65

II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

66

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 87, 447, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).

67

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit erfüllt, als ernstliche Zweifel daran bestehen, ob dem Antragsteller die Zinserträge, die auf dem Devisenkonto der Tochter C (Konto-Nummer K4) erzielt wurden, zugerechnet werden können. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der vom FA vorgenommenen Schätzung von Zinserträgen aus der Schweiz. Zweifelhaft ist schließlich, ob die Einkünfte der O Stiftung dem Antragsteller nach § 15 AStG zugerechnet werden können. Im Übrigen halten die Einkommensteuerfestsetzungen einer summarischen Prüfung stand und ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.

68

1. An der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit keine ernstliche Zweifel, als den Festsetzungen neben den bereits erklärten Einnahmen folgende weitere Einnahmen der Antragsteller aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt wurden:

69

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

Zinserträge Kroatien Antragsteller (DM-Konten)

175.078

101.016

88.148

Festgelderträge Kroatien Antragsteller

28.318

31.054

90.156

278.541

Zinserträge Antragsteller(SFR-Konten) Kroatien

91.268

49.341

50.092

Zinserträge Antragstellerin

67.399

38.887

33.933

70

1999 DM

2000 DM

2001 DM

2003 EUR

Zinserträge Kroatien

76.634

63.960

51.714

Antragsteller (DM-Konten)

Festgelderträge Kroatien

175.757

651.176

47.987

908.977

Antragsteller Zinserträge Kroatien

44.686

33.440

28.073

Antragsteller (SFR-Konten)

Zinserträge Antragstellerin

32.356

24.622

19.908

71

Unstreitig ist, dass auf den Namen der Antragsteller bei der Bank 1 Devisenkonten geführt wurden, die am 30.6.2006 folgende Guthaben aufwiesen: 2.457.248 DM (Konto-Nr. K1), 1.045.928 SFR (K1) und 945.951 DM (Konto-Nr. K3). Ein weiteres Konto (Nr. K4), das zu diesem Zeitpunkt einen Kontostand in Höhe von 511.748 DM hatte, lautete auf den Namen der Tochter C. Unstreitig ist weiter, dass diese Guthaben vom kroatischen Staat mit 5 % verzinst wurden und vom Antragsteller, nachdem sie ratenweise freigegeben worden waren, in eigenem Namen fest angelegt wurden. Dies wird auch durch die von der Steuerfahndung bei der Durchsuchung aufgefundenen Festgeldverträge und die handschriftlichen Aufzeichnungen des Antragstellers über die Geldanlagen belegt (s. BwO 2 Register 1 - 27).

72

Bei dieser Ausgangslage muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Erträge, die durch die 5 % Verzinsung der auf den Namen der Antragsteller geführten kroatischen Devisenkonten und die Festgeldanlagen des Antragstellers erwirtschaftet wurden, den Antragstellern zuzurechnen sind.

73

Diese Vermutung konnte durch die Behauptung, der Antragsteller habe

als Treuhänder für seinen kroatischen Landsmann D gehandelt, und die

zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorgelegten Beweismittel nicht

erschüttert werden:

- Der Treuhandvertrag vom 3.2.1992 enthält keine Angaben über die

Höhe und Zusammensetzung des Geldvermögens, das von dem

Antragsteller für Herrn D verwaltet worden sein soll. Er lässt keine

Rückschlüsse darauf zu, ob die auf den Namen der Antragsteller

geführten Konten nach der Treuhandabrede tatsächlich dem Treugeber D

zuzurechnen sind.

- Das Einvernehmensprotokoll des Treugebers D vom 10.10.2005 ist

ohne Beweiswert, da der Zeuge hinsichtlich seiner Aussage keiner

strafbewehrten Wahrheitspflicht unterlag.

74

Der Vortrag, die Gelder seien von dem Antragsteller lediglich

treuhänderisch verwaltet worden, erscheint auch aus folgenden

Gründen wenig glaubhaft:

- Die Behauptung, das Devisenguthaben stamme aus dem Vermögen der

Familie D und sei in den achtziger Jahren dem Antragsteller

treuhänderisch übertragen worden, wurde nicht durch die Vorlage von

Kontoauszügen, aus denen sich die Übertragung des Guthabens ergibt,

glaubhaft gemacht.

- Bei der Durchsuchung wurden keine Unterlagen bezüglich der

Verwaltung des Treuhandvermögens und der Durchführung des

Treuhandverhältnisses aufgefunden.

- Es wurden jedoch handschriftliche Aufzeichnungen des

Antragstellers sichergestellt, in denen er die kroatischen Guthaben

als eigenes Vermögen bezeichnete und genau zwischen seinem, dem

Guthaben der Antragstellerin und dem seiner Tochter unterschied (s.

z.B. BwO Band 1 Register Nr. 5, Blatt 1). Es erschließt sich dem

Gericht nicht, warum der Antragsteller Transaktionen, die er als

Treuhänder vorgenommen haben will, in seinen privaten Aufzeichnungen

als Verwaltung des eigenen Vermögens darstellte. Ein plausibler

Grund hierfür lässt sich den Ausführungen der Antragsteller nicht

entnehmen. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die politischen

und wirtschaftlichen Wirren des Krieges im ehemaligen

Jugoslawien dazu führten, dass in Kroatien ansässige Bürger nicht

über Devisenkonten verfügen konnten, erklärt dies nicht, warum der

Antragsteller treuhänderisch verwaltete Devisenkonten in

Aufzeichnungen, die sich in Deutschland befanden, als eigenes

Vermögen bezeichnete.

- Im Übrigen erscheint die von den Antragstellern vorgetragene

Begründung, die Devisenkonten seien im Namen der Antragsteller

geführt worden, da dem Treugeber D als Inländer der Transfer von

Guthaben in das Ausland untersagt gewesen sei, "nicht aber den im

Deutschland ansässigen Antragstellern", nicht glaubhaft, da die Bank

1 in ihrem Schreiben vom 6.2.2001 (BWO 1 Register 10, Blatt 9) dem

Antragsteller mitteilte, er müsse hinsichtlich der Auszahlung der

frei gewordenen Mittel in Höhe von 1,56 Millionen DM persönlich nach

D kommen, da die Devisen auf den Konten einer einheimischen

physischen Person geführt würden. Es handelte sich demnach -

entgegen der Einlassung der Antragsteller - bei den Devisenkonten um

Inländerkonten. Der für den Treugeber behauptet Vorteil einer

Kontoführung im Namen der Antragsteller existierte somit offenbar nicht.

75

Danach bestehen für den Senat unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze des summarischen Verfahrens keine Zweifel daran, dass die Zins- und Festgelderträge, die im Namen der Antragsteller in Kroatien erwirtschaftet wurden, in der oben genannten Höhe den Antragstellern zuzurechnen sind.

76

2. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als bei summarischer Prüfung der bisher vorliegenden Tatsachen und Beweismittel tatsächlich ungeklärt ist, ob und in welcher Höhe den Antragstellern Zinserträge ihrer Tochter C, der O Stiftung und aus der Schweiz zuzurechnen sind.

77

a) Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob die auf dem Devisenkonto der Tochter C (Konto-Nr. K4) durch eine 5 % Verzinsung des Guthabens erwirtschafteten Zinsen den Antragstellern zugerechnet werden können. Diese Zinserträge wurden zunächst dem im Namen der Tochter geführten Devisenkonto gutgeschrieben und flossen somit dieser zu. Auch nach der späteren Zusammenführung aller im Namen der Familienmitglieder geführten Devisenkonten unterschied der Antragsteller in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen zwischen den eigenen Zinserträgen und den Zinserträgen seiner Tochter, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zinserträge wirtschaftlich den Antragstellern zuzurechnen sind.

78

Die Festsetzung ist somit insoweit auszusetzen, als der Besteuerung Zinsen in folgender Höhe zugrunde gelegt wurden:

79

1996 DM

1997 DM

1998 DM

1999 DM

2000 DM

2001 DM

36.462

21.037

18.357

15.959

13.320

10.770

80

b) Ernstliche Zweifel bestehen auch hinsichtlich der vom FA in folgender Höhe geschätzten Zinseinkünfte aus der Schweiz:

81

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

1999 DM

Erträge Schweiz

66.755

71.206

67.865

75.196

104.860

82

Allein die Tatsache, dass zwischen dem Antragsteller bzw. dessen Firma und der Bank 2 bereits seit 1989 geschäftlich Beziehungen bestanden und eine handschriftliche Notiz des Antragstellers aufgefunden wurde, aus der sich ergebe, dass dieser am 19.5.1999 in der Schweiz ein privates Kapital in Höhe von mindestens 2.655.000 DM angelegt habe, lässt nicht den ernstliche Zweifel ausschließenden Schluss darauf zu, dass die von dem FA vorgenommene Schätzung der Zinsen zutrifft. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Gelder erst zum Zeitpunkt der Anlage im Jahr 1999 in die Schweiz transferierte. Weitere konkrete Anhaltspunkte über die Art und Form der Anlage in den Vorjahren liegen nicht vor, so dass die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

83

c) Die Vollziehung ist auch hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte der O Stiftung nach § 15 AStG auszusetzen, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht für gegeben hält, und für eine Aussetzung der Vollziehung es nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen.

84

Zwar liegen nach den Feststellungen der Steuerfahndung durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vermögen der O Stiftung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses dem Antragsteller zuzurechnen sein könnte. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung stammte das Stiftungskapital aus dem Vermögen des Antragstellers, der zur Gründung der Stiftung seine Guthaben von Kroatien in die Schweiz auf das Konto der O Stiftung transferierte. Dass das Vermögen der O Stiftung zur Sicherung von Darlehen an die Firma des Antragstellers eingesetzt wurde, könnte ein weiteres Indiz dafür sein, dass der Antragsteller Treugeber des Stiftungskapitals war.

85

Dem stehen jedoch Gesichtspunkte gegenüber, die Zweifel an der Zurechnung der formal namens der O erwirtschafteten Zinserträge zu dem Vermögen der Antragsteller begründen. So waren nach der Stellungnahme der Bank 2 die Eheleute D wirtschaftlich Berechtigte des Stiftungskapitals. Es ist danach nicht gänzlich auszuschließen, dass die Stiftung wirtschaftlich anderen Personen als den Antragstellern zuzurechnen ist. Die hierdurch begründete Unsicherheit rechtfertigt bei summarischer Prüfung eine Aussetzung der Vollziehung.

86

3. Die Vollziehung der streitigen Einkommensteuerfestsetzungen ist somit nach summarischer Prüfung insoweit auszusetzen, als der Besteuerung mehr Einnahmen aus Kapitalvermögen als in folgender Höhe zugrunde gelegt wurden:

87

Einnahmen aus Kapitalvermögen:

88

1995 DM

1996 DM

1997 DM

1998 DM

nach Prüfungsbericht

212.855

697.788

641.355

621.750

./. auszusetzende Besteuerungsgrundlagen

./. 66.755

./. 107.668

./. 88.902

./. 93.553

= nicht auszusetzende Beträge

146.100

590.120

552.453

528.197

89

1999 DM

2000 DM

2001 DM

2002 EUR

2003 EUR

nach Prüfungsbericht

480.540

552.519

111.782

./. 23.980

885.935

./. auszusetzende Besteuerungsgrundlagen

./. 120.819

./. 13.320

10.770

0

= nicht auszusetzende Beträge

359.721

539.199

101.012

./. 23.980

885.935

90

Die Hinzurechnung gemäß § 15 AStG in den Veranlagungszeiträumen 2000 - 2003 wird in voller Höhe ausgesetzt.

91

Der Antrag auf Aussetzung der Verlustfeststellungsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wird abgewiesen, da die Aussetzung der Einkommensteuer in den Jahren 2000 und 2001 nicht so weit erfolgt, dass eine Aussetzung der geänderten Verlustfeststellungsbescheide begründet wäre.

92

4. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Festsetzungen sind jedoch nicht so gravierend, dass die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden müsste. Vielmehr wird das Ergebnis von weiteren Ermittlungen und genauen Würdigungen abhängen, so dass es sich noch nicht abschätzen lässt. Im Hinblick auf diese Unsicherheit ist eine Gefährdung der Steueransprüche nicht auszuschließen. Danach erscheint es dem Gericht angemessen, die Vollziehung der Steuerbescheide jeweils nur gegen Sicherheitsleistung teilweise auszusetzen (§ 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO).

--------------------------------------

93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Danach sind die Beteiligten mit den Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu belasten. Dies führt unter Berücksichtigung der gestellten Anträge zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote. Der Antrag hat zu einer Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 2003 geführt, denen Besteuerungsgrundlagen in Höhe von insgesamt 1.131.000 DM zugrunde lagen. Dies sind bezogen auf die insgesamt erstrebte Aussetzung der Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich Besteuerungsgrundlagen in Höhe von insgesamt 5.282.348 DM etwa 20 %. Dabei erschien es nicht erforderlich, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, zumal die Antragsteller einer Sicherheitsleistung nicht entgegen getreten sind.

94

Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe dafür vorliegt (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO).