Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 20.10.2006 – 3 KO 3/04

Tatbestand

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I. Gegenstand des der angefochtenen Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Verfahrens war die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998.

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Die Berichterstatterin führte am 27. Juli 2004 einen Erörterungstermin durch, in dem sich der Erinnerungsgegner verpflichtete, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 teilweise auszusetzen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Mit Hauptsacheerledigungsbeschluss vom 27. Juli 2004 wurden die Kosten des Rechtsstreits zu ¼ dem Erinnerungsführer und zu ¾ dem Erinnerungsgegner auferlegt.

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Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2004 die Festsetzung der vom FA dem Antragsteller zu erstattenden Kosten. Für die Teilnahme an dem Erörterungstermin im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung beantragte er die Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO in Höhe von 338 EUR.

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Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. August 2004 blieb die beantragte Erledigungsgebühr unberücksichtigt.

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Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten am 30. August 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers, die am 9. September 2004 bei Gericht eingegangen ist.

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Der Erinnerungsführer beanstandet, dass eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO nicht berücksichtigt worden sei. Versehentlich sei eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO beantragt worden, die vorliegend nicht zu Anwendung komme. Es hätte jedoch eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO festgesetzt werden müssen. Diese entstehe, wenn sich eine Rechtssache nach Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise erledige, sofern der Bevollmächtigte bei der Erledigung mitgewirkt habe. Dabei sei gleichgültig, ob der Erledigungsvorschlag ursprünglich vom Gericht, vom Prozessbevollmächtigten oder vom Antragsteller stamme. Auf die Ausführungen des Erinnerungsführers in seinem Schriftsatz vom 8. September 2004 wird ergänzend Bezug genommen.

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Der Erinnerungsführer beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. August 2004 zu ändern und die vom FA an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten um eine Erledigungsgebühr zu erhöhen.

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Das FA beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

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Eine Erledigungsgebühr sei nicht festzusetzen, da sich der Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung nicht durch die Änderung eines Verwaltungsaktes erledigt habe.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie ist folglich durch Beschluss (§ 149 Abs. 4 FGO) zurückzuweisen.

11

Eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO kann nicht festgesetzt werden, da sich der Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung nicht durch Zurücknahme oder Änderung eines in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsakts erledigt hat. Die Erledigung ist vielmehr dadurch eingetreten, dass der Erinnerungsgegner nach der zunächst ablehnenden Entscheidung die Vollziehung teilweise ausgesetzt hat, also einen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren kann jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO sein, da dieses Verfahren ausschließlich auf eine gerichtliche Maßnahme gerichtet ist. Da ein prozessualer Zusammenhang zwischen der Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO fehlt, wird die Zuerkennung einer Erledigungsgebühr in den Fällen, in denen der Prozessbevollmächtigte eine Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltung vor der Entscheidung über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO erreicht, durch § 24 BRAGO nicht mehr gedeckt (s. BFH Beschluss vom 6. August 1968 VII B 105/67, BStBl II 1968, 771).

12

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

10

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Sie ist folglich durch Beschluss (§ 149 Abs. 4 FGO) zurückzuweisen.

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Eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO kann nicht festgesetzt werden, da sich der Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung nicht durch Zurücknahme oder Änderung eines in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsakts erledigt hat. Die Erledigung ist vielmehr dadurch eingetreten, dass der Erinnerungsgegner nach der zunächst ablehnenden Entscheidung die Vollziehung teilweise ausgesetzt hat, also einen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren kann jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO sein, da dieses Verfahren ausschließlich auf eine gerichtliche Maßnahme gerichtet ist. Da ein prozessualer Zusammenhang zwischen der Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren und dem Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO fehlt, wird die Zuerkennung einer Erledigungsgebühr in den Fällen, in denen der Prozessbevollmächtigte eine Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltung vor der Entscheidung über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO erreicht, durch § 24 BRAGO nicht mehr gedeckt (s. BFH Beschluss vom 6. August 1968 VII B 105/67, BStBl II 1968, 771).

12

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.