Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.10.2009 – 11 K 4251/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Vergütung für die Einräumung eines einfachen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke als Teil eines Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu versteuern ist, und darüber hinaus, mit welchem Wert die darin enthaltene Sachleistungsverpflichtung (4 Produkte) anzusetzen ist.

2

Der Kläger Ziffer 1, A, hat im Streitjahr 1998 als Profi-Sportler gewerbliche Einkünfte erzielt, die er nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG im Wege der Bilanzierung ermittelt hat. Er war seit 1994 Inhaber zahlreicher beim Deutschen Patentamt in München eingetragener Marken, u. a. auch solcher, die in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Bestandteilen die Bezeichnung xxx enthalten. An der Schaffung und Verwertung dieser Marken hat auch der Kläger Ziffer 2, B, mitgewirkt, weshalb die beiden Kläger zunächst mündlich eine stille Gesellschaft begründet und diese am 29. April 1998 wie folgt (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 1) schriftlich fixiert haben:

3

„Vereinbarung

4

1. A ist markenrechtlich der Inhaber der Marke „xxx“ und verwertet diese als Einzelunternehmer. An der Schaffung und Verwertung hat Herr B mitgewirkt und wird auch in Zukunft mitwirken. Herr B ist aufgrund dieser gleichberechtigten Mitwirkung intern als stiller Gesellschafter zur Hälfte beteiligt, und zwar am Ertrag sowie an Verwertungserlösen oder sonstigen Wertzuwächsen. Herr A wird jedoch auch weiterhin aufgrund der Bekanntheit seines Namens nach außen allein als formell berechtigter Schutzrechtsinhaber auftreten.

5

2. Maßnahmen werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Das gilt insbesondere auch von der geplanten Verwertung der Marken xxx.

6

3. Andere Aktivitäten als Schutzrechtsverwertungen dieser Marken von Herrn A, die dieser unter seinem Namen betreibt, werden durch diese Maßnahmen nicht betroffen.“

7

In den Jahren 1997 und 1998 erhielt A auf der Grundlage eines Ende 1994 mit dem Hersteller Y GmbH geschlossenen Lizenzvertrags laufende monatliche Zahlungen in meist 5-stelliger Höhe für die Verwertung der Marke „xxx“, Register-Nr. ...; die Höhe der Zahlungen ergibt sich aus Anlage 11 zum Prüfungsbericht des Finanzamts (FA) ... vom 17. Dezember 2003 (Bp-Akte Bl. 30), auf die Bezug genommen wird.

8

Nachdem die C AG mit einem Produkt „C AG xxx“ auf den Markt kommen wollte, kam es zu Beginn des Jahres 1998 zu einer -- später auch gerichtlich ausgetragenen -- Auseinandersetzung zwischen C AG und dem Nachrichtenmagazin xxx um die Berechtigung zur Nutzung dieses Markennamens. Da auch für den Kläger A Schutzrechte für die Marke „xxx“ eingetragen waren, trat C AG im Frühjahr 1998 auch an A heran, um eine Vereinbarung zu schließen, die es ihr ermöglichen sollte, den Markennamen „xxx“ zu nutzen, ohne die Markenrechte des A zu verletzen. In diesem Zusammenhang hat sich A von einer Anwaltskanzlei beraten lassen; auf die Kostenrechnung in Sachen A betr. Lizenzvertrag und Sponsoring „xxx“ der Rechtsanwälte R vom 08. Juli 1998 (Rb-Akte Bl. 78) wird Bezug genommen. Schriftstücke, die Beginn und Hergang der Verhandlungen zwischen K und C AG enthalten, sind von den Klägern trotz Aufforderungen seitens der Finanzbehörden und auch des Finanzgerichts (vgl. die Aufklärungsanordnung im Anschluss an die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. Juni 2009; FG-ABl. 119) nicht vorgelegt worden.

9

Am 29. April 1998 hat sich B zugleich im Auftrag des A an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt, um sich auch über steuerliche Fragen zu informieren, die sich aus dem geplanten Geschäft mit der C AG ergeben würden.

10

Nach weiteren Verhandlungen kam dann zwischen A und der C AG am 20. Mai 1998 die folgende Vereinbarung (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 4) zustande:

11

„A ist Inhaber der deutschen Marken..., ... “ xxx“ sowie weiterer Marken oder Markenanmeldungen für “ xxx“ in weiteren Ländern.

12

C AG ist über die C Ltd. Benutzungsberechtigte der deutschen Marke... “ xxx“ sowie weiterer Marken oder Markenanmeldungen für “ xxx“ in weiteren Ländern.

13

1. A und C AG verpflichten sich, die jeweils für die Parteien eingetragenen Marke und deren Benutzung gegenseitig zeitlich unbegrenzt zu tolerieren, insbesondere Neueintragungen mit der Bezeichnung “ xxx“ zu dulden und ggf. notwendige Zustimmungserklärungen abzugeben soweit dies auf Seiten von C AG nicht Marken oder Markenanmeldungen für …, ….. betrifft.

14

2. A erhält DM 3.000.000.— (zuzüglich gegebenenfalls hierauf anfallender Umsatzsteuer), die Auszahlungsbeträge und Zeitpunkte legt A fest. A erhält außerdem einen ..., einen ….., einen ..., sowie ein weiteres sportliches Produkt entsprechend C AG …., jeweils in Vollausstattung.

15

Dafür erhält C AG ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Marken “ xxx“ von A, ausgenommen … ... Dieses Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nur insoweit ein, als der Unterlizenznehmer Waren herstellt oder vertreibt, die ausschließlich im sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit Präsentation oder Vertrieb von C AG-xxx-Produkten stehen. Die in Ausübung des Nutzungsrechts und/oder der Unterlizenz hergestellten und vertriebenen Waren müssen die Bezeichnung “ xxx“ in der gleichen Schreibweise aufweisen, die für das Produkt verwendet wird.

16

3. Die Vereinbarung gilt auch zugunsten verbundener Unternehmen, Rechtsnachfolgern oder Lizenznehmern.

17

4. An die Verpflichtungen dieser Vereinbarung sind verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger oder Lizenznehmer beider Parteien zu binden.“

18

Am 06. November 1998 schloss A mit der Y GmbH einen Vertrag, in dem er ihr die „Deutsche Wortmarke Nr. ... „xxx“ eingetragen mit Priorität vom 10.04.1993 für die Waren gegen einen Kaufpreis von 1.850.000 DM übertrug; wegen aller Einzelheiten wird auf die in der Vertrags-Akte Bl. 5 ff. abgelegte Vertragskopie verwiesen.

19

Mit weiterem Vertrag vom 17./18. Dezember 1998 (Vertrags-Akte Bl. 9 bis 12) verkaufte und übertrug A die übrigen, dort in § 1 näher bezeichneten xxx-Marken an P für insgesamt 18.000 DM. Unter den zum Vertragsgegenstand gehörenden Marken ist an erster Stelle auch die Deutsche Wortmarke Nr. …. „xxx“ aufgelistet, hinsichtlich derer A im Mai 1998 den vorstehend wiedergegebenen Vertrag mit C AG geschlossen hatte.

20

Nachdem die Einnahmen aus der Verwertung der Markenrechte zunächst in vollem Umfang im Gewerbebetrieb des A erfasst und dort um die vereinbarungsgemäß an B geleisteten und als Betriebsausgaben behandelten (hälftigen) Zahlungen entlastet worden waren, gelangte der die Verhältnisse des A prüfende Außenprüfer im Jahr 2003 zu der -- zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits nicht streitigen -- Auffassung, dass die Kläger die Einkünfte aus der Markenverwertung im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Form einer Innengesellschaft erzielt hätten. Nunmehr erging unter dem 29. Oktober 2003 u. a. für das Streitjahr 1998 eine Prüfungsanordnung auch gegenüber den Beteiligten dieser Gesellschaft. Im Anschluss an die Außenprüfung und auf der Grundlage des hierüber gefertigten Berichts vom 17. Dezember 2003 stellte das beklagte FA u. a. für das Streitjahr 1998 die Einkünfte der beiden Kläger aus der Gesellschaft erstmals einheitlich und gesondert fest. Dabei rechnete es abweichend von der Handhabung der Kläger, die zuvor einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn „Teilbetrieb Marke xxx“ erklärt hatten, die von C AG geleistete Vergütung (einschließlich der Sachleistungen) und die damit zusammenhängenden Aufwendungen dem laufenden Gewinn zu. Bei der Bewertung der unter Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung mit C AG geregelten Sachleistungsverpflichtung ging die Behörde von den vom Prüfer aufgrund einer Rückfrage bei C AG ermittelten Werten (vgl. Bl. 15 von Bd. 1 der Prüferhandakte) in Höhe von insgesamt 320.000 DM aus. Die Einzelheiten der Aufteilung des Gewinns der Mitunternehmerschaft für 1998 auf laufenden Gewinn einerseits und Veräußerungsgewinn andererseits ergeben sich aus den Anlagen 10 bis 12 des Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2003; hierauf wird verwiesen. Hiervon ausgehend wurden in dem Bescheid vom 25. März 2004 die Einkünfte der Kläger für 1998 wie folgt festgestellt:

21

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

4.993.948 DM

Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen:

laufende Einkünfte

3.102.432 DM

Veräußerungsgewinne

1.891.516 DM

22

Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA gelangte aufgrund der Argumentation der Kläger zu der Auffassung, dass die Sachleistungen von C AG nicht mit 320.000 DM, sondern nach einem Abschlag in Höhe von 20 % von den zuvor angesetzten Werten lediglich mit 256.000 DM zu bewerten seien. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der dadurch bedingten Minderung der Gewerbesteuer-Rückstellung stellte es die Einkünfte der Kläger für 1998 nunmehr nur noch mit 4.938.776 DM fest, wobei die Minderung auf die laufenden Einkünfte entfiel. Bei der Beurteilung der Vergütung von C AG als Teil des laufenden Gewinnes hielt die Behörde an ihrer zuvor im Anschluss an die Würdigung des Außenprüfers (vgl. Tz. 1.04 des Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2003) vertretenen Auffassung fest.

23

Mit der dagegen erhobenen Klage wollen die Kläger erreichen, dass die aufgrund der Vereinbarung mit C AG erlangten Vergütungen dem ermäßigt zu versteuernden Veräußerungsgewinn zugerechnet werden. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren (im Schriftsatz vom 06. Juli 2004; Rb-Akte Bl. 13 ff.) machen sie geltend, bereits in der Besprechung bei ihrem Prozessbevollmächtigten Ende April 1998 sei es um Informationen gegangen, was bei der ins Auge gefassten Veräußerung oder Aufgabe des Geschäftsbetriebes zu beachten sei. Der Prozessbevollmächtigte habe ihnen hierzu mitgeteilt, dass für eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb eines kurzen Zeitraums veräußert oder entnommen werden müssten, wobei auch eine sukzessive Veräußerung möglich sei. Daran habe man sich gehalten. Bei einem zeitlichen Abstand zu den letzten Aufgabemaßnahmen von etwas mehr als einem halben Jahr sei der zeitliche Zusammenhang mit dieser Aufgabe durchaus gewahrt. Seit der Besprechung bei dem Prozessbevollmächtigten Ende April 1998 habe man die Absicht der Betriebsaufgabe in mehreren Teilschritten realisiert. Soweit das FA dem entgegen halte, dass der Vertrag mit C AG als „Lizenzvertrag“ bezeichnet und darin lediglich eine Tolerierung der Markennutzung vereinbart worden sei, werde das dem Gehalt der Vereinbarung nicht gerecht. Entscheidend sei, dass das Nutzungsrecht an der Marke „xxx“ C AG nicht nur zeitlich befristet, sondern auf Dauer eingeräumt worden sei; im Übrigen habe man damals darauf achten müssen, dass man gegenüber C AG keine Verpflichtungen eingehe, deren Erfüllung eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem 1994 geschlossenen Lizenzvertrag mit der Y GmbH bedeute.

24

Nachdem sie die von ihnen ursprünglich weiterverfolgten Einwendungen gegen die vom FA in der Einspruchsentscheidung bereits korrigierten Ansätze betreffend die Sachleistungsverpflichtungen von C AG nicht mehr aufrecht erhalten, beantragen die Kläger,

25

den Feststellungsbescheid für 1998 vom 25. März 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2005 dahin zu ändern, dass der darin festgestellte Veräußerungsgewinn um 3.256.000 DM erhöht und korrespondierend die laufenden Einkünfte um 3.256.000 DM verringert werden.

26

Das FA beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Auffassung fest, wonach bei Vertragsschluss mit C AG die Betriebsaufgabe noch nicht begonnen habe. Bei dem Markenlizenzvertrag mit C AG habe es sich um eine typische unternehmerische Handlung gehandelt, die Ausfluss der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gewesen sei. Dass die Nutzungsüberlassung C AG zeitlich unbeschränkt gewährt und mit einem Einmalbetrag abgegolten wurde, mache den Vertrag nicht zu einem Veräußerungsvertrag. Dies zeige sich auch darin, dass die C AG zur Nutzung überlassene Marke im Dezember 1998 noch Gegenstand der Markenrechtsübertragung von A an P war. Das Beratungsgespräch beim jetzigen Prozessbevollmächtigten im April 1998 habe lediglich eine Vorbereitungshandlung dargestellt, die den Betriebsaufgabezeitraum noch nicht habe beginnen lassen.

29

In der Streitsache fanden am 18. Juni 2009 eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und am 23. Oktober 2009 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger als Zeuge zu dem in seinem Schreiben vom 06. Juli 2004 an das FA (dort Seite 2 unter 2 a) angegebenen Beweisthema vernommen wurde; wegen des Verlaufs der Termine wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften (mit Anlage) Bezug genommen. Außer den Gerichtsakten waren auch die nachfolgend bezeichneten Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung:

30

3 Bde ESt-Akten des Klägers A (für die Zeiträume 1995 bis 2003) sowie betreffend die von den Klägern eingegangene stille Gesellschaft

31

- 1 Bd. Vertragsakten

- 1 Bd. Feststellungs-Akten

- 1 Bd. Gewerbesteuer-Akten

- 1 Bd. Betriebsprüfungsakten

- 2 Bde. Betriebsprüfungshandakten

- 1 Bd. Rechtsbehelfsakten

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist zulässig.

33

Da in dem angegriffenen Feststellungsbescheid die hinsichtlich ihrer Qualifizierung streitigen Einkünfte beiden Klägern zugerechnet worden sind, sind diese auch beide klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO). Diese Klagebefugnis wird durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht eingeschränkt. Abgesehen davon, dass die von den Klägern vereinbarte (atypisch) stille Gesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig ist (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 03. März 1998 VIII B 62/97, BStBl II 1998, 401 sowie vom 11. Januar 2001 VIII B 83/00, BFH/NV 2001, 578), konnte sie im vorliegenden Verfahren die Funktion einer Prozessstandschafterin auch deshalb nicht übernehmen, weil sie von den Klägern bereits vor Beginn dieses Verfahrens beendet worden war.

34

Die Klage ist indessen nicht begründet.

35

Das FA hat in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1998 zutreffend den Ertrag aus der Vereinbarung vom 20. Mai 1998 mit C AG und die damit zusammenhängenden Aufwendungen dem laufenden Gewinn der von den Klägern als Mitunternehmer gemeinsam betriebenen Verwertung der Marken xxx zugerechnet. Die von den Klägern begehrte Einbeziehung dieser Besteuerungsgrundlagen in einen ermäßigt zu besteuernden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.

36

1. Nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 EStG der für 1998 geltenden Fassung sind Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Gleiches gilt, wenn eine Mitunternehmerschaft ihre Betätigung aufgibt, ihr Betriebsvermögen im Zusammenhang damit veräußert und die Mitunternehmer verbleibende Wirtschaftsgüter in ihr Privatvermögen überführen. Bei einem solchen Sachverhalt ist es erforderlich, den Gewinn, den ein Steuerpflichtiger bzw. eine Mitunternehmerschaft im Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erzielt hat, in einen tariflich zu versteuernden Anteil einerseits und einen ermäßigt zu besteuernden Anteil andererseits aufzuteilen.

37

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BStBl 2001, 809). Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Entschlusses nach außen, sondern erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH-Urteil vom 09. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 m. w. N.).

38

Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der BFH hat das in den zitierten Entscheidungen aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet. Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sich diese Veräußerung als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt (vgl. z. B. auch das BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467). Begünstigt ist dagegen der Gewinn aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter, die nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. das BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 36/02, BFH/NV 2005, 1985 sowie Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl. 2009, § 16 Rz. 340 ff., m.w.N.).

39

2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Senat der Auffassung, dass die am 20. Mai 1998 mit C AG getroffene Vereinbarung noch nicht Teil einer von dem Entschluss der Kläger zur Aufgabe der für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Verwertung der Marken xxx getragenen Maßnahme war.

40

Dabei geht der Senat nach der für glaubhaft erachteten Zeugenaussage des Prozessbevollmächtigten der Kläger davon aus, dass Ende April 1998 der Kläger F ihn aufgesucht, ihn über die zusammen mit A betriebene Verwertung u. a. der Marken xxx sowie die aus dieser Betätigung in Kürze zu erwartende größere Zahlung informiert und ihn um Rat gefragt hatte, auf welchem Wege die steuerliche Belastung hieraus möglichst gering gehalten werden könne. Auch hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Zeuge in diesem Beratungsgespräch die Möglichkeit einer Betriebsaufgabe angesprochen und deren Voraussetzungen erläutert hat. Wie er weiter bekundet hat, hat er sodann keinen weiteren Einfluss mehr auf Inhalt und Ausgestaltung der für die Kläger von anderen Anwälten betreuten Vereinbarung mit C AG genommen. Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs, dem im Übrigen keine schriftlichen Unterlagen zugrunde gelegen haben und das auch bis heute nicht abgerechnet worden ist, sind vom Zeugen nicht einmal in einer schriftlichen Stellungnahme an einen der Kläger festgehalten worden. Darüber, welche Konsequenzen die Kläger daraus gezogen haben, vermag die Aussage keinen Aufschluss zu geben. Dass diese sich bis zu der mit C AG getroffenen Vereinbarung dazu entschlossen hätten, die Verwertung der Marken xxx kurzfristig aufzugeben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

41

Für einen solchen Entschluss und den Beginn seiner Umsetzung gibt aber auch die Vereinbarung vom 20. Mai 1998 nichts her. Diese Vereinbarung lässt an keiner Stelle den Willen der Kläger zur Beendigung der Verwertung dieser Marken erkennen. Wäre ein dahingehender Entschluss schon gefasst gewesen, dann hätte es nahegelegen, zu dessen Ausführung die in der Vereinbarung bezeichneten Marken des Klägers A auf C AG zu übertragen. Das ist aber gerade nicht geschehen. Vielmehr haben die Vertragsparteien lediglich eine gegenseitige Tolerierung der Nutzung der für sie in (deutschen und ausländischen) Markenregistern jeweils eingetragenen Markenrechte vereinbart (vgl. dazu Ziffer 1 der Vereinbarung) und darüber hinaus zugunsten von C AG ein einfaches Nutzungsrecht begründet (vgl. dazu Ziffer 2 der Vereinbarung).

42

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Duldungsverpflichtung und Nutzungsrecht ausdrücklich als zeitlich (das Nutzungsrecht auch als sachlich) unbegrenzte Leistungen bezeichnet wurden und die Vereinbarung auch für und gegen verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger und Lizenznehmer beider Vertragsparteien gelten sollte. Denn auch dies ändert nichts daran, dass die Kläger die xxx-Marken weiterhin wie bisher nutzen konnten. Die Marken sind von A im Mai 1998 weder übertragen, noch ist auf sie bezogen ein exklusives Nutzungsrecht zugunsten von C AG vereinbart worden.

43

Darüber, dass die Vereinbarung mit C AG nichts an der Rechtsinhaberschaft des A hinsichtlich der von seiner Seite in den Vertrag einbezogenen Marken änderte, war sich A auch durchaus im Klaren. Anders vermag es sich der Senat nicht zu erklären, dass gerade auch diese Marken in der im Dezember 1998 mit P getroffenen Vereinbarung schließlich zum Gegenstand von Markenrechtsübertragungen gemacht worden sind.

44

War aber nach den vorstehenden Ausführungen die Vereinbarung mit C AG deshalb nicht Teil einer auf die Aufgabe der für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Markenrechtsverwertung, weil sowohl die Markeninhaberschaft als auch das Recht zur Verwertung dieser Marken bei A davon unberührt blieben, dann kommt es für die Entscheidung des Streitfalles nicht darauf an, ob aufgrund der genannten Vereinbarung noch Raum bestand, „etwaige Restbefugnisse an der Marke xxx wirtschaftlich sinnvoll im Rahmen eines Geschäftsbetriebes markenrechtlich zu verwerten“. Dem für die Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zu dieser -- aus der Sicht des Senats unerheblichen -- Frage Beweis durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu erheben, war daher nicht zu entsprechen.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe erfüllt ist. Die Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.

Gründe

32

Die Klage ist zulässig.

33

Da in dem angegriffenen Feststellungsbescheid die hinsichtlich ihrer Qualifizierung streitigen Einkünfte beiden Klägern zugerechnet worden sind, sind diese auch beide klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO). Diese Klagebefugnis wird durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht eingeschränkt. Abgesehen davon, dass die von den Klägern vereinbarte (atypisch) stille Gesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig ist (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 03. März 1998 VIII B 62/97, BStBl II 1998, 401 sowie vom 11. Januar 2001 VIII B 83/00, BFH/NV 2001, 578), konnte sie im vorliegenden Verfahren die Funktion einer Prozessstandschafterin auch deshalb nicht übernehmen, weil sie von den Klägern bereits vor Beginn dieses Verfahrens beendet worden war.

34

Die Klage ist indessen nicht begründet.

35

Das FA hat in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1998 zutreffend den Ertrag aus der Vereinbarung vom 20. Mai 1998 mit C AG und die damit zusammenhängenden Aufwendungen dem laufenden Gewinn der von den Klägern als Mitunternehmer gemeinsam betriebenen Verwertung der Marken xxx zugerechnet. Die von den Klägern begehrte Einbeziehung dieser Besteuerungsgrundlagen in einen ermäßigt zu besteuernden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.

36

1. Nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 EStG der für 1998 geltenden Fassung sind Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Gleiches gilt, wenn eine Mitunternehmerschaft ihre Betätigung aufgibt, ihr Betriebsvermögen im Zusammenhang damit veräußert und die Mitunternehmer verbleibende Wirtschaftsgüter in ihr Privatvermögen überführen. Bei einem solchen Sachverhalt ist es erforderlich, den Gewinn, den ein Steuerpflichtiger bzw. eine Mitunternehmerschaft im Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erzielt hat, in einen tariflich zu versteuernden Anteil einerseits und einen ermäßigt zu besteuernden Anteil andererseits aufzuteilen.

37

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BStBl 2001, 809). Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Entschlusses nach außen, sondern erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH-Urteil vom 09. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 m. w. N.).

38

Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der BFH hat das in den zitierten Entscheidungen aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet. Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sich diese Veräußerung als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt (vgl. z. B. auch das BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467). Begünstigt ist dagegen der Gewinn aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter, die nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. das BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 36/02, BFH/NV 2005, 1985 sowie Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl. 2009, § 16 Rz. 340 ff., m.w.N.).

39

2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Senat der Auffassung, dass die am 20. Mai 1998 mit C AG getroffene Vereinbarung noch nicht Teil einer von dem Entschluss der Kläger zur Aufgabe der für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Verwertung der Marken xxx getragenen Maßnahme war.

40

Dabei geht der Senat nach der für glaubhaft erachteten Zeugenaussage des Prozessbevollmächtigten der Kläger davon aus, dass Ende April 1998 der Kläger F ihn aufgesucht, ihn über die zusammen mit A betriebene Verwertung u. a. der Marken xxx sowie die aus dieser Betätigung in Kürze zu erwartende größere Zahlung informiert und ihn um Rat gefragt hatte, auf welchem Wege die steuerliche Belastung hieraus möglichst gering gehalten werden könne. Auch hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Zeuge in diesem Beratungsgespräch die Möglichkeit einer Betriebsaufgabe angesprochen und deren Voraussetzungen erläutert hat. Wie er weiter bekundet hat, hat er sodann keinen weiteren Einfluss mehr auf Inhalt und Ausgestaltung der für die Kläger von anderen Anwälten betreuten Vereinbarung mit C AG genommen. Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs, dem im Übrigen keine schriftlichen Unterlagen zugrunde gelegen haben und das auch bis heute nicht abgerechnet worden ist, sind vom Zeugen nicht einmal in einer schriftlichen Stellungnahme an einen der Kläger festgehalten worden. Darüber, welche Konsequenzen die Kläger daraus gezogen haben, vermag die Aussage keinen Aufschluss zu geben. Dass diese sich bis zu der mit C AG getroffenen Vereinbarung dazu entschlossen hätten, die Verwertung der Marken xxx kurzfristig aufzugeben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

41

Für einen solchen Entschluss und den Beginn seiner Umsetzung gibt aber auch die Vereinbarung vom 20. Mai 1998 nichts her. Diese Vereinbarung lässt an keiner Stelle den Willen der Kläger zur Beendigung der Verwertung dieser Marken erkennen. Wäre ein dahingehender Entschluss schon gefasst gewesen, dann hätte es nahegelegen, zu dessen Ausführung die in der Vereinbarung bezeichneten Marken des Klägers A auf C AG zu übertragen. Das ist aber gerade nicht geschehen. Vielmehr haben die Vertragsparteien lediglich eine gegenseitige Tolerierung der Nutzung der für sie in (deutschen und ausländischen) Markenregistern jeweils eingetragenen Markenrechte vereinbart (vgl. dazu Ziffer 1 der Vereinbarung) und darüber hinaus zugunsten von C AG ein einfaches Nutzungsrecht begründet (vgl. dazu Ziffer 2 der Vereinbarung).

42

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Duldungsverpflichtung und Nutzungsrecht ausdrücklich als zeitlich (das Nutzungsrecht auch als sachlich) unbegrenzte Leistungen bezeichnet wurden und die Vereinbarung auch für und gegen verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger und Lizenznehmer beider Vertragsparteien gelten sollte. Denn auch dies ändert nichts daran, dass die Kläger die xxx-Marken weiterhin wie bisher nutzen konnten. Die Marken sind von A im Mai 1998 weder übertragen, noch ist auf sie bezogen ein exklusives Nutzungsrecht zugunsten von C AG vereinbart worden.

43

Darüber, dass die Vereinbarung mit C AG nichts an der Rechtsinhaberschaft des A hinsichtlich der von seiner Seite in den Vertrag einbezogenen Marken änderte, war sich A auch durchaus im Klaren. Anders vermag es sich der Senat nicht zu erklären, dass gerade auch diese Marken in der im Dezember 1998 mit P getroffenen Vereinbarung schließlich zum Gegenstand von Markenrechtsübertragungen gemacht worden sind.

44

War aber nach den vorstehenden Ausführungen die Vereinbarung mit C AG deshalb nicht Teil einer auf die Aufgabe der für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Markenrechtsverwertung, weil sowohl die Markeninhaberschaft als auch das Recht zur Verwertung dieser Marken bei A davon unberührt blieben, dann kommt es für die Entscheidung des Streitfalles nicht darauf an, ob aufgrund der genannten Vereinbarung noch Raum bestand, „etwaige Restbefugnisse an der Marke xxx wirtschaftlich sinnvoll im Rahmen eines Geschäftsbetriebes markenrechtlich zu verwerten“. Dem für die Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zu dieser -- aus der Sicht des Senats unerheblichen -- Frage Beweis durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu erheben, war daher nicht zu entsprechen.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe erfüllt ist. Die Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.