Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 11.11.2009 – 2 K 306/04
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist der Zeitpunkt, zu dem der Gewinnanteil an einer französischen Gesellschaft dem Kläger zugeflossen ist.
Der Kläger war im Streitjahr zu 50 % (1.500 Anteile) an der X SARL, F-Y (X), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach französischem Recht, beteiligt. Weitere Gesellschafter waren seine Söhne B A (geb. ...) und C A (geb. ...) mit einer Beteiligung von jeweils 25 % (jeweils 750 Anteile).
Am 20. Oktober 2000 hielten die Gesellschafter der X unter dem Vorsitz des Klägers als Geschäftsführer (vgl. Gesellschafterbeschluss vom 7. Januar 1997, Gerichtsakte S. 118) eine ordentliche Gesellschafterversammlung ab, in der die außerordentliche Ausschüttung von Dividenden beschlossen wurde. Danach sollte pro Anteil ein Betrag von 580 FF zuzüglich einer fünfzigprozentigen Steuergutschrift von 290 FF ausgeschüttet werden. Nach dem Beschluss konnten die Gewinnanteile ab dem Tag der Beschlussfassung ausgeschüttet werden (vgl. ... vom 20. Oktober 2000, Gerichtsakte AS. 121-123).
Den ihm zugeflossenen Gewinnanteil von 870.000 FF (1.500 Anteile x 580 FF je Anteil) erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2001 als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Am 12. Februar 2002 erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA) einen Einkommensteuerbescheid 2000, in dem es den dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteil nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Nachdem das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... im Rahmen einer Prüfung die Auffassung vertreten hatte, dass die Ausschüttung bereits im Streitjahr als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen sei, erließ das FA am 24. April 2002 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2000, in dem es die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend erhöhte und mit dem es den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. Mai 2002 Einspruch. Er machte geltend, die Ausschüttung sei erst im Jahr 2001 zu berücksichtigen, weil sie ihm erst am 3. Januar 2001 auf sein Konto Nr. ... bei der ... bank zugeflossen sei.
Nachdem die französischen Steuerbehörden bestätigt hatten, dass dem Kläger eine Steuergutschrift von 50 % auf die ausgeschüttete Dividende gewährt werde, änderte das FA die Einkommensveranlagung mit Bescheid vom 11. Februar 2004 erneut und erfasste auch die Steuergutschrift (435.000 FF = 129.717 DM) als Einnahme aus Kapitalvermögen und rechnete die Gutschrift auf die festzusetzende Einkommensteuer an.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. März 2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Ausschüttung dem Kläger bereits im Streitjahr zugeflossen sei, weil er beherrschender Gesellschafter sei und keine Hemmnisse bestanden hätten, deretwegen die Auszahlung des Gewinnanteils erst im Jahr 2001 erfolgen durfte oder musste.
Mit der am 25. März 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung lässt er vortragen, dass im Streitfall der Besteuerung keine Zuflussfiktion zu Grunde gelegt werden könne. Im Streitjahr sei der Kläger weder selbst beherrschender Gesellschafter gewesen, noch habe die vom FA behauptete Beherrschung der Gesellschaft durch die Personengruppe „Vater und Söhne“ bestanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Söhne gleichgerichtete Interessen verfolgt hätten. Die Zahlungseingänge bei der X im Oktober 2000 bis Dezember 2000 seien benötigt worden, um laufende Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt zu decken. Außerdem sei sie in der schwierigen Lage gewesen, ein Darlehen der ... bank e. G. über 3.000.000 DM zurückführen zu müssen, das am 30. November 2000 zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Aufgrund dieser Umstände sei sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung und in den nachfolgenden Monaten nicht in der Lage gewesen, die Gewinnausschüttungen zu bewirken.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteueränderungsbescheide für den Veranlagungszeitraum 2000 vom 24. April 2002 und vom 11. Februar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2004 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass es im Interesse sämtlicher Gesellschafter gelegen habe, die Auszahlung der Gewinnanteile vom Jahr 2000 in das Jahr 2001 zu verschieben, um so - durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) - in den Genuss einer geringeren Steuerbelastung zu kommen. Auf die Gründe, weshalb eine sofort fällige Gewinnausschüttung bei vorhandener Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werde, komme es nicht an. Es reiche aus, wenn sie sich die Mittel im Wege des Kredits hätte beschaffen können.
Am 16. Oktober 2008 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden, in dem der Kläger ausführte, dass das Jahr 2000 Gewinn gebracht und eines der besten Jahre der X gewesen sei. Das Unternehmen habe sich jedoch in einer Wachstumsphase befunden und Liquidität benötigt, um das Wachstum zu finanzieren. Außerdem weise die Bilanz erhebliche Lagerbestände aus, die man ebenfalls habe finanzieren müssen. Schließlich hätten die französischen Steuerbehörden Umsatzsteuernachzahlungen in Millionenhöhe geltend gemacht. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Dividende sofort hätte ausgezahlt werden müssen. Finanziert worden sei der Betrag schließlich durch die deutsche „Muttergesellschaft“, die Firma Z A, U, die von seiner Ehefrau als einzelkaufmännischer Betrieb geführt werde und deren Geschäftsführer er sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (AS. 50 - 52) Bezug genommen.
Der Aufforderung des Berichterstatters zur Vorlage von Unterlagen und der Abgabe von Erklärungen kam der Kläger in der Folgezeit nur teilweise nach. Insbesondere legte er die in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20. Oktober 2000 erwähnten Unterlagen nicht vollständig vor (Bericht der Geschäftsführung) und machte keine Angaben dazu, auf welcher Rechtsgrundlage die für die Finanzierung der Dividendenzahlungen verwendeten Zahlungen der Firma Z A an die Firma X geleistet worden seien.
Mit der Ladung wurde der Kläger aufgefordert, die Gewinnermittlungen 1998 bis 2000 der Firma X sowie der Firma A Z unverzüglich vorzulegen. Auch dieser Aufforderung leistete er nur insoweit Folge, als er mit Fax vom 11. November 2009 die Bilanz der X zum 30. Oktober 2000 übermittelte.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegenden Steuerakten verwiesen.
Am 11. November 2009 fand vor dem Senat eine mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).
Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass die streitige Dividende, die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, im Streitjahr als zugeflossen im Sinne des § 11 EStG gilt.
Der Kläger war im Streitjahr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unterlag mit seinen Welteinkünften und damit auch mit den von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden der deutschen Einkommensteuer (vgl. Art. 9 und 20 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern - DBA FRA - vom 21. Juli 1959, BGBl. II 1961, 397 = BStBl. I 1961, 342).
Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. Indes kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.
Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aus diesem Grund nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, m. w. N.). Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Im Streitfall hielt der Kläger zwar nur 50 % an der X. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass mehrere Minderheitsgesellschafter eine Kapitalgesellschaft im Einzelfall dadurch beherrschen können, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 I B 12/09, Juris). Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschafter einstimmig über die Ausschüttung von Dividenden entscheiden. Denn diese werde allen Minderheitsgesellschafter zeit- und - gemessen an ihren Beteiligungen - inhaltsgleich gewährt.
Im Streitfall hat der Kläger die X zur Überzeugung des Senats zusammen mit seinen beiden Söhne, die jeweils 25 % der Anteile hielten, in diesem Sinne beherrscht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Söhne bei der Gesellschafterversammlung am 20. Oktober 2000 unterschiedliche Interessen verfolgt haben könnten, sind nach Lage der Akten weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll über die ordentliche Generalversammlung vom 20. Oktober 2000, dass der Kläger und seine Söhne den Ausschüttungsbeschluss nach Verlesung des (dem Gericht vorenthaltenen) Geschäftsführungsberichts ohne Aussprache und einstimmig beschlossen haben (vgl. Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 20. Oktober 2000, Gerichtsakte S. 121: Cette lecture terminée, le Président déclare la discussion ouverte. Puis, personne ne demandant plus la parole, Monsieur le Président met aux voix les résolutions suivantes : ). Hätte es eine zwischen den Gesellschaftern Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der auszuschüttenden Dividende oder den Zeitpunkt der Ausschüttung gegeben, hätten diese nach der Überzeugung des Senats zumindest in Form einer Diskussion ihren Niederschlag in dem Protokoll gefunden.
Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Dividende gegen die X war - darüber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit - der Höhe nach eindeutig, unbestritten und ab dem Zeitpunkt der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses, d. h. dem 20. Oktober 2000, zur Zahlung fällig.
Entgegen der Auffassung des Klägers richtete sich der Anspruch auch gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft. Denn als Zahlungsunfähigkeit ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, m. w. N.). Dies ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, und in BFH/NV 2005, 526; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 VIII B 165/03, BFH/NV 2005, 1786).
Ob der Gesellschaft dafür eigene Mittel zur Verfügung standen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; vielmehr ist eine das Zufließen i.S. des § 11 EStG bewirkende Verfügung des Klägers über seine Forderung gegen die von ihm beherrschte X bereits dann gegeben, wenn Mittel vorhanden waren oder hätten bereitgestellt werden können, um seine Forderung zu erfüllen oder wenn sich die X die zur Erfüllung der Forderung notwendigen Mittel durch Kreditaufnahme hätte beschaffen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815).
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist unter Würdigung aller Umstände von der Zahlungsfähigkeit der X auszugehen. Das folgt zur Überzeugung des Senats schon aus der Tatsache, dass die X in dem hier zu beurteilenden Zeitraum vom 20. Oktober 2000 bis zum 3. Januar 2001 unstreitig allen ihren Zahlungsverpflichtungen prompt nachgekommen ist. Der Kläger hat nicht davon berichtet, dass es bei der X während dieses Zeitraums zu irgendwelchen Zahlungsstockungen gekommen ist bzw. dass auch die Auszahlung der Dividende erst nach mehrmaliger Mahnung eines Gesellschafters erfolgt sei. Nach der Überzeugung des Senats hätten der Kläger und seine Söhne eine außerordentliche Ausschüttung einer Dividende nicht am 20. Oktober 2000 beschlossen, wenn die X zu diesem Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt hätte, um die Dividende bei Fälligkeit, d. h. unverzüglich auszuzahlen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die X im Streitjahr nach den Angaben des Klägers gute Ergebnisse erzielt hatte; es habe sich um eines der besten Jahre des Unternehmens gehandelt. Unter Berücksichtigung aller von dem Kläger vorgetragenen Umstände bestand in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 20. Oktober 2000 bis zum 3. Januar 2001 zu keinem Zeitpunkt Anlass, an der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der X zu zweifeln.
Zu einem abweichenden Geschehensverlauf hat der Kläger weder im Klage- noch im Vorverfahren substantiierte Angaben gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, dass die X sich in einer Wachstumsphase befunden und Liquidität benötigt habe, um das Wachstum zu finanzieren. Auch habe sie über erhebliche Lagerbestände verfügt, die man ebenfalls habe finanzieren müssen. Außerdem hätten die französischen Steuerbehörden Umsatzsteuernachzahlungen in erheblicher Höhe geltend gemacht. Schließlich habe sie im November 2000 ein von der ... bank e. G. gewährtes Darlehen über 3.000.000 DM zurückführen müssen.
Diese Angaben reichen nicht aus, um die Zahlungsfähigkeit der X ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zwar hatte die X ausweislich der vorgelegten Bilanz auf den 31. Oktober 2000 Verbindlichkeiten in Höhe von 16.132.317 FF (davon 1.412.691 FF Steuer- und Sozialverbindlichkeiten). Dem standen jedoch Forderungen in Höhe von 8.807.539 FF, Vorräte im Wert vom 10.851.285 FF und Eigenkapital in Höhe von 2.571.429 FF gegenüber, ohne dass der Kläger Angaben dazu gemacht hätte, wann mit einer Einziehung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu rechnen war. Aus der vorgelegten Bilanz allein lässt sich somit nicht erkennen, dass der X keine Mittel zur Verfügung standen, die fällige Dividende zu finanzieren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Firma ZA B, die der X die zur Auszahlung der Dividende erforderlichen Geldmittel am 3. Januar 2001 überwiesen hat, in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von über 870.000 DM auswies. Ein weiteres, ebenfalls von der Ehefrau des Klägers geführtes Unternehmen, die Firma ZA C, wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 423.182,33 DM aus.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Zurverfügungstellung eines Geldbetrags in Höhe von 500.000 DM durch die Firmen ZA nicht bereits 10 Wochen früher hätte erfolgen können, zumal die Firma ZA B, der X im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2000 weitere Geldmittel in Höhe von 1.499.964,52 DM zur Verfügung gestellt hatte. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der X auf den 30. Oktober 2000 geht außerdem hervor, dass die von dem Kläger geschilderten Umsatzsteuernachforderungen bereits im Vorjahr angefallen waren.
Weitere Unterlagen, die eine abweichende Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zulassen oder gar gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgelegt. Damit sind die Darlegungen des Klägers jedenfalls nicht hinreichend substantiiert, da sie den besonderen Aufklärungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht gerecht werden.
Die sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 AO ergebende Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht hätte es geboten, dass der Kläger - entsprechend der Aufforderung durch den Berichterstatter- insbesondere den im Protokoll über die ordentliche Generalversammlung vom 20. Oktober 2000 erwähnten Bericht der Geschäftsführung vorgelegt und Angaben dazu gemacht hätte, auf welcher Rechtsgrundlage die Firma Z A B die Überweisung in Höhe von 500.000 DM am 3. Januar 2001 an die X bewirkt hat. Da die Generalversammlung Ende Oktober 2000 und damit zeitnah zu der Fälligkeit des von der ... bank gewährten Darlehens abgehalten wurde, steht zu vermuten, dass die Gesellschafter sich Gedanken über die Frage der Finanzierbarkeit der Ausschüttung gemacht haben. Kein ordentlicher Kaufmann hätte eine außerordentliche Ausschüttung einer Dividende beschlossen, ohne sich vorher zu vergewissern, dass die erforderliche Liquidität bereit gestellt werden kann. Es wäre Sache des Klägers gewesen, einen davon abweichenden Sachverhalt widerspruchsfrei vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Ein diesen Anforderungen entsprechender Vortrag ist bislang nicht vorhanden. Dabei liegt es in der Sphäre des Klägers, wenn die X im Ausland die entsprechenden Belege nicht mehr vorhalten sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).
Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass die streitige Dividende, die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, im Streitjahr als zugeflossen im Sinne des § 11 EStG gilt.
Der Kläger war im Streitjahr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unterlag mit seinen Welteinkünften und damit auch mit den von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlten Dividenden der deutschen Einkommensteuer (vgl. Art. 9 und 20 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern - DBA FRA - vom 21. Juli 1959, BGBl. II 1961, 397 = BStBl. I 1961, 342).
Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. Indes kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.
Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aus diesem Grund nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, m. w. N.). Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Im Streitfall hielt der Kläger zwar nur 50 % an der X. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass mehrere Minderheitsgesellschafter eine Kapitalgesellschaft im Einzelfall dadurch beherrschen können, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009 I B 12/09, Juris). Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschafter einstimmig über die Ausschüttung von Dividenden entscheiden. Denn diese werde allen Minderheitsgesellschafter zeit- und - gemessen an ihren Beteiligungen - inhaltsgleich gewährt.
Im Streitfall hat der Kläger die X zur Überzeugung des Senats zusammen mit seinen beiden Söhne, die jeweils 25 % der Anteile hielten, in diesem Sinne beherrscht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Söhne bei der Gesellschafterversammlung am 20. Oktober 2000 unterschiedliche Interessen verfolgt haben könnten, sind nach Lage der Akten weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll über die ordentliche Generalversammlung vom 20. Oktober 2000, dass der Kläger und seine Söhne den Ausschüttungsbeschluss nach Verlesung des (dem Gericht vorenthaltenen) Geschäftsführungsberichts ohne Aussprache und einstimmig beschlossen haben (vgl. Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 20. Oktober 2000, Gerichtsakte S. 121: Cette lecture terminée, le Président déclare la discussion ouverte. Puis, personne ne demandant plus la parole, Monsieur le Président met aux voix les résolutions suivantes : ). Hätte es eine zwischen den Gesellschaftern Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der auszuschüttenden Dividende oder den Zeitpunkt der Ausschüttung gegeben, hätten diese nach der Überzeugung des Senats zumindest in Form einer Diskussion ihren Niederschlag in dem Protokoll gefunden.
Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Dividende gegen die X war - darüber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit - der Höhe nach eindeutig, unbestritten und ab dem Zeitpunkt der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses, d. h. dem 20. Oktober 2000, zur Zahlung fällig.
Entgegen der Auffassung des Klägers richtete sich der Anspruch auch gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft. Denn als Zahlungsunfähigkeit ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 6. April 2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, m. w. N.). Dies ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, und in BFH/NV 2005, 526; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 VIII B 165/03, BFH/NV 2005, 1786).
Ob der Gesellschaft dafür eigene Mittel zur Verfügung standen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; vielmehr ist eine das Zufließen i.S. des § 11 EStG bewirkende Verfügung des Klägers über seine Forderung gegen die von ihm beherrschte X bereits dann gegeben, wenn Mittel vorhanden waren oder hätten bereitgestellt werden können, um seine Forderung zu erfüllen oder wenn sich die X die zur Erfüllung der Forderung notwendigen Mittel durch Kreditaufnahme hätte beschaffen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815).
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist unter Würdigung aller Umstände von der Zahlungsfähigkeit der X auszugehen. Das folgt zur Überzeugung des Senats schon aus der Tatsache, dass die X in dem hier zu beurteilenden Zeitraum vom 20. Oktober 2000 bis zum 3. Januar 2001 unstreitig allen ihren Zahlungsverpflichtungen prompt nachgekommen ist. Der Kläger hat nicht davon berichtet, dass es bei der X während dieses Zeitraums zu irgendwelchen Zahlungsstockungen gekommen ist bzw. dass auch die Auszahlung der Dividende erst nach mehrmaliger Mahnung eines Gesellschafters erfolgt sei. Nach der Überzeugung des Senats hätten der Kläger und seine Söhne eine außerordentliche Ausschüttung einer Dividende nicht am 20. Oktober 2000 beschlossen, wenn die X zu diesem Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt hätte, um die Dividende bei Fälligkeit, d. h. unverzüglich auszuzahlen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die X im Streitjahr nach den Angaben des Klägers gute Ergebnisse erzielt hatte; es habe sich um eines der besten Jahre des Unternehmens gehandelt. Unter Berücksichtigung aller von dem Kläger vorgetragenen Umstände bestand in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 20. Oktober 2000 bis zum 3. Januar 2001 zu keinem Zeitpunkt Anlass, an der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der X zu zweifeln.
Zu einem abweichenden Geschehensverlauf hat der Kläger weder im Klage- noch im Vorverfahren substantiierte Angaben gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, dass die X sich in einer Wachstumsphase befunden und Liquidität benötigt habe, um das Wachstum zu finanzieren. Auch habe sie über erhebliche Lagerbestände verfügt, die man ebenfalls habe finanzieren müssen. Außerdem hätten die französischen Steuerbehörden Umsatzsteuernachzahlungen in erheblicher Höhe geltend gemacht. Schließlich habe sie im November 2000 ein von der ... bank e. G. gewährtes Darlehen über 3.000.000 DM zurückführen müssen.
Diese Angaben reichen nicht aus, um die Zahlungsfähigkeit der X ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zwar hatte die X ausweislich der vorgelegten Bilanz auf den 31. Oktober 2000 Verbindlichkeiten in Höhe von 16.132.317 FF (davon 1.412.691 FF Steuer- und Sozialverbindlichkeiten). Dem standen jedoch Forderungen in Höhe von 8.807.539 FF, Vorräte im Wert vom 10.851.285 FF und Eigenkapital in Höhe von 2.571.429 FF gegenüber, ohne dass der Kläger Angaben dazu gemacht hätte, wann mit einer Einziehung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu rechnen war. Aus der vorgelegten Bilanz allein lässt sich somit nicht erkennen, dass der X keine Mittel zur Verfügung standen, die fällige Dividende zu finanzieren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Firma ZA B, die der X die zur Auszahlung der Dividende erforderlichen Geldmittel am 3. Januar 2001 überwiesen hat, in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von über 870.000 DM auswies. Ein weiteres, ebenfalls von der Ehefrau des Klägers geführtes Unternehmen, die Firma ZA C, wies in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 423.182,33 DM aus.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Zurverfügungstellung eines Geldbetrags in Höhe von 500.000 DM durch die Firmen ZA nicht bereits 10 Wochen früher hätte erfolgen können, zumal die Firma ZA B, der X im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2000 weitere Geldmittel in Höhe von 1.499.964,52 DM zur Verfügung gestellt hatte. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der X auf den 30. Oktober 2000 geht außerdem hervor, dass die von dem Kläger geschilderten Umsatzsteuernachforderungen bereits im Vorjahr angefallen waren.
Weitere Unterlagen, die eine abweichende Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zulassen oder gar gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgelegt. Damit sind die Darlegungen des Klägers jedenfalls nicht hinreichend substantiiert, da sie den besonderen Aufklärungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht gerecht werden.
Die sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 AO ergebende Sachaufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht hätte es geboten, dass der Kläger - entsprechend der Aufforderung durch den Berichterstatter- insbesondere den im Protokoll über die ordentliche Generalversammlung vom 20. Oktober 2000 erwähnten Bericht der Geschäftsführung vorgelegt und Angaben dazu gemacht hätte, auf welcher Rechtsgrundlage die Firma Z A B die Überweisung in Höhe von 500.000 DM am 3. Januar 2001 an die X bewirkt hat. Da die Generalversammlung Ende Oktober 2000 und damit zeitnah zu der Fälligkeit des von der ... bank gewährten Darlehens abgehalten wurde, steht zu vermuten, dass die Gesellschafter sich Gedanken über die Frage der Finanzierbarkeit der Ausschüttung gemacht haben. Kein ordentlicher Kaufmann hätte eine außerordentliche Ausschüttung einer Dividende beschlossen, ohne sich vorher zu vergewissern, dass die erforderliche Liquidität bereit gestellt werden kann. Es wäre Sache des Klägers gewesen, einen davon abweichenden Sachverhalt widerspruchsfrei vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Ein diesen Anforderungen entsprechender Vortrag ist bislang nicht vorhanden. Dabei liegt es in der Sphäre des Klägers, wenn die X im Ausland die entsprechenden Belege nicht mehr vorhalten sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.