Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 12.11.2009 – 14 K 203/06
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger H ist als selbständiger Architekt tätig. Am 15. August 2000 erwarb er das 683 m² große bebaute Grundstück ... str. 5 in X (Vertragsakten Blatt 10). Dieses wurde aufgeteilt in ein bebautes Grundstück mit 300 m² (... str. 5, X) und ein unbebautes Grundstück mit 383 m² (... str. 5a, X). Letzteres veräußerte er mit Vertrag vom 4. März 2003 an die Zeugen, das Ehepaar A und B (Vertragsakten Blatt 22). Sie erwarben es zu je ½ Miteigentum. Im Kaufvertrag wird in § 1 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Grundstück um einen mit Ausnahme der Hausanschlüsse voll erschlossenen Bauplatz handelt. Der frühestens am 3. April 2003 fällige Kaufpreis betrug 130.000,- EUR. Mitverkauft und im Kaufpreis in Höhe von 5.500,- EUR enthalten waren die vorhandene Bau- und Entwässerungsgenehmigung einschließlich der Gebühren für ein Einfamilienhaus. Nach § 3 des Vertrags gingen Besitz, Nutzen usw. mit Ablauf des 3. April 2003 auf die Zeugen über.
Mit einem Schreiben vom 26. Februar 2003 (Anlagenband zur Finanzgerichtsakte - FG-Akte) bestätigte der Kläger den Zeugen, dass sie „als neue Eigentümer“ über die zum Grundstück ... str. 5a, X gehörende Planung und Genehmigung frei verfügen könnten.
Die Zeugen hatten am 18. März 2003 den Fragebogen zur Grunderwerbsteuer (FG-Akte Blatt 196) beim Beklagten eingereicht. Die Frage unter Tz. 1.2, ob Vereinbarungen/Verträge mit dem Grundstücksveräußerer oder anderen Personen/Firmen über die Bebauung des Grundstücks bereits vorhanden (schriftlich oder mündlich) oder noch abzuschließen (z. B. Reservierung, Bauvorvertrag, Kaufanwärtervertrag, Bauvertrag, Werkvertrag, Generalunternehmervertrag, Generalübernehmervertrag, Architektenvertrag, Treuhandvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmachten) sind, wurde mit „Nein“ beantwortet. Die Zusatzfrage, ob mit dem Verkäufer oder mit von ihm beauftragten Personen Absprachen getroffen wurden, dass die Bebauung des Grundstücks mit einer bestimmten Baufirma zu erfolgen hat oder ob den Erwerbern die Wahl der Baufirma völlig frei steht, wurde wie folgt beantwortet: „Keine Absprachen. Derzeit werden Angebote bei verschiedenen Bauträgern/Architekten über die Erstellung einer DHH eingeholt.“
Am 19. März 2003 hatten die Zeugen eine Anfrage des Bauordnungsamts der Stadt X bezüglich des Umbaus und der Errichtung einer Doppelhaushälfte und der Anlage von 2 Stellplätzen auf dem Grundstück ... str. 5a, X mit folgendem Wortlaut: „laut Aktenlage ist Herr H Bauherr und Bauleiter von o.g. Bauvorhaben. In der von uns geforderten bautechnischen Bestätigung, die wir am 10.03.2003 erhalten haben, sind Sie als Bauherr genannt. Verfasser der bautechnischen Nachweise ist Herr Dipl.Ing. C. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie die Bauherrschaft für das o.g. Bauvorhaben übernommen haben und ob sich die Bauleitung geändert hat.“ (Bauakten Blatt 137) wie folgt beantwortet: „hiermit bestätigen wir, dass wir zum 4. März 2003 das Grundstück ... str. 5a gekauft haben (Notartermin; Eintragung ins Grundbuch erfolgt voraussichtlich Anfang April) und damit die Bauherrschaft für das Bauvorhaben ... str. 5a übernommen haben. Ein Bauleiter für die zu errichtende DHH steht derzeit noch nicht fest (entsprechende Gespräche laufen derzeit). Wir werden Sie umgehend informieren, sobald wir einen Vertrag geschlossen haben.“ (Bauakten Blatt 139). Mit Schreiben vom 8. April 2003 teilten die Zeugen dem Bauamt Folgendes mit: „wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 13. März 2003. Bauleiter für die zu errichtende DHH ... str. 5a (6244/8) ist Herr H, ... X.“ (Bauakte Blatt 147).
Die Zeugen legten im Laufe des Verfahrens drei Angebote für die Erstellung einer Doppelhaushälfte in X vor (Bau GmbH vom 25. März 2003 in Höhe von 259.170,- EUR, Haus GmbH vom 28. März 2003 in Höhe von 189.800,- EUR und G + B vom 6. April 2003 in Höhe von 195.000,- EUR, Anlagenband zur FG-Akte Blatt 16 ff.).
Am 2. April 2003 schlossen der Kläger (= Auftragnehmer) und die Zeugen (= Auftraggeber) einen Vertag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses. Der Auftrag umfasste die Erstellung eines schlüsselfertigen Einfamilien-Wohnhauses auf dem Grundstück ... str. 5a, ... X, LGB Nr. ... In der Präambel des Vertrags ist ausdrücklich vermerkt, dass die Zeugen Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks sind. In § 1 des Vertrags („Vertragsgrundlagen“) wird darauf hingewiesen, dass Bestandteile des Vertrags u. a. die Bau- und Leistungsbeschreibung vom 2. Dezember 2002 (als Anlage A) und die Vertragspläne des Architekten vom 19. August 2002 (als Anlage B) sind. Der Festpreis für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Baumaßnahmen wird mit 154.505,- EUR beziffert (§ 3 des Vertrags). Nachtragsvereinbarungen wurden zweimal getroffen, u. zw. am 8. April 2003 und am 4. September 2003 (Vertragsakten Blatt 39, 43).
Die Frage der Veranlagungsstelle des Beklagten, ob die beiden o.a. Verträge ein einheitliches Vertragswerk darstellen, verneinte die Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2005 (Rechtsbehelfsakten Blatt 23).
Aus diesem Grunde erhöhte der Beklagte die in der am 6. Mai 2005 eingereichten Umsatzsteuererklärung des Klägers für 2003 erklärten Umsätze zum allgemeinen Steuersatz, nach Anhörung, um die Einnahmen aus der Herstellung des Einfamilienhauses in Höhe von 149.021,- EUR netto (s. im Einzelnen die Berechnung vom 2. Februar 2006, Umsatzsteuerakten Blatt 143 ff.). Die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge schätzte er auf 20.000,- EUR. Die Umsatzsteuer erhöhte sich danach um 3.843,36 EUR.
Gegen den am 6. Februar 2006 ergangenen Umsatzsteuerbescheid für 2003 legte der Kläger, vertreten durch seinen Steuerberater, Einspruch ein. Dieser blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 28. August 2006, Rechtsbehelfsakten Blatt 143).
Die dagegen mit Schreiben vom 14. September 2006 erhobene Klage begründet der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, wie folgt: Im Streitfall liege eine einheitliche Leistung im Sinne von § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vor. Es seien mit dem Grundstückskaufvertrag neben den Bauplänen auch die genehmigten Bau- und Entwässerungsgenehmigungen einschließlich der Gebühren für ein Einfamilienhaus verkauft worden. Der Bauvertrag sei bereits 1 Monat nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden. Eine zeitnahe Vertragsgestaltung liege daher vor. Gerade im Einfamilienhausbau sei es gang und gäbe, dass nicht nur das Grundstück allein, sondern eine Gesamtplanung mit einem Angebotspreis abgegeben werde. Das sei hier auch so gewesen.
Der Kläger betont, der Entwurf des Bauvertrags stamme von den Zeugen. Seinen Vertragsentwurf hätten sie nicht gewollt. Fast ein Vierteljahr lang hätte er mit den Zeugen Schreiben im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks ... str. 5a, X ausgetauscht. Drei Werkplanbesprechungen hätten bereits im März 2003 stattgefunden (beginnend am 18. März 2003). Der Zeuge habe den Wunsch geäußert, 2 Verträge abzuschließen. Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, dass er das Bauvorhaben durchführe. Theoretisch hätten die Zeugen aber die Möglichkeit gehabt, noch einen anderen Architekten zu beauftragen. Auch der Text des Grundstückskaufvertrags sei von den Zeugen ausformuliert worden.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 6. Februar 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, ein einheitliches Vertragswerk zwischen dem Vertrag über den Verkauf des Grund und Bodens und dem Vertrag zur Herstellung des Einfamilienhauses liege hier nicht vor. Nur der Vertrag über den Verkauf des unbebauten Grundstücks unterliege der Grunderwerbsteuer. Die Leistungen aus der Herstellung des Einfamilienhauses unterlägen der Umsatzsteuer. Der Grundstückskaufvertrag enthalte keinen Hinweis darauf, dass von vornherein geplant gewesen sei, den Erwerbern ein bebautes Grundstück zu verkaufen. Dies entspreche auch den Angaben der Zeugen im Fragebogen zur Grunderwerbsteuer. Der Abschluss des Vertrags über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses habe danach auf einer erst nach Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Entscheidung der Zeugen beruht.
Gegen ein einheitliches Vertragswerk spreche auch, dass die Zeugen den genehmigten Bauplan vom Kläger miterworben haben. Durch den Erwerb der Genehmigungen und der Pläne habe gerade keine Bindung der Zeugen mehr bestanden, den Kläger und zwar nur den Kläger mit der Verwirklichung der Bebauung zu beauftragen. Nach der Veräußerung des Grundstücks zusammen mit der Baugenehmigung sei es nicht mehr erkennbar, inwiefern der Kläger auf den Abschluss des Bauvertrags habe hinarbeiten müssen.
Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks reiche es, entgegen der Argumentation des Klägers, nicht aus, dass alle Verträge innerhalb eines gewissen zeitlichen Rahmens abgeschlossen wurden. Vielmehr müsse auch ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Dieser sei hier nicht erkennbar.
Mit Datum vom 11. Juni 2008 setzte das Gericht dem Kläger eine Frist nach § 79b Abs. 1 und 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einem Monat. In dem Schreiben, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2008 zugestellt worden war, wurde die Klägerseite aufgefordert, alle Tatsachen vorzutragen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühlt. Sie wurde insbesondere aufgefordert, die mit Schreiben des Gerichts vom 26. September 2007 und 30. April 2008 angeforderten Anlagen A und B zu § 1 des Vertrags zwischen dem Kläger und den Zeugen vom 2. April 2003 vorzulegen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat.
Während des gerichtlichen Verfahrens reichten die Zeugen diverse Unterlagen ein, darunter auch folgende Rechnungen sowie Überweisungsträger, aus denen sich die umgehende Begleichung der Rechnungen durch die Zeugen ergibt (Anlagenband zur FG-Akte Blatt 37 ff.):
Datum
Bemessungsgrundlage (brutto)
Umsatzsteuerausweis
13. Mai 2003
30.901,- EUR
4.262,20 EUR
13. Mai 2003
99,76 EUR
13,76 EUR
21. Juli 2003
49.441,60 EUR
6.819,53 EUR
22. Juli 2003
4.875,- EUR
672,41 EUR
11. September 2003
21.012,68 EUR
2.898,30 EUR
11. September 2003
2.893,92 EUR
399,16 EUR
25. Oktober 2003
30.260,25 EUR
4.173,82 EUR
Summe
139.484,21 EUR
19.239,18 EUR
Zugleich reichten sie auch als „geänderte Rechnungen an A und B“ bezeichnete Unterlagen ein. Dabei handelt es sich um ein Konvolut von Rechnungen (ohne Umsatzsteuerausweis), das wie folgt überschrieben ist: „geänderte Rechnungen (bitte austauschen). Die Rechnung der 5. + 6. Rate bleibt bestehen da keine MWST angegeben ist.“ (Anlagenband zur FG-Akte Blatt 52 ff.):
Datum Bemessungsgrundlage
3. Mai 2003
30.901,- EUR
13. Mai 2003
99,76 EUR
21. Juli 2003
49.441,60 EUR
22. Juli 2003
4.875,- EUR
11. September 2003
21.012,68 EUR
11. September 2003
2.893,92 EUR
25. Oktober 2003
30.260,25 EUR
Summe
139.484,21 EUR
In der Streitsache haben am 21. April 2009 ein Erörterungstermin und am 12. November 2009 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme vor der Berichterstatterin stattgefunden. Vernommen wurden die Zeugen A und B (s. Beweisbeschluss vom 2. September 2009, FG-Akte Blatt 172). Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf die Tonaufnahmen Bezug genommen, im Übrigen auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin sowie die mündliche Verhandlung verwiesen. In dem Erörterungstermin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden (FG-Akte Blatt 129). Außerdem übergab der Kläger dem Gericht im Erörterungstermin mehrere Anzeigen aus Zeitungen, in denen das Objekt ... str. 5a, X als „bebautes Grundstück“ zum Verkauf angeboten wurde (FG-Akte Blatt 147 ff.) sowie Kopien aus seinen Bauakten und eine Übersicht über die zeitlichen Abläufe im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks ... str. 5a, X (FG-Akte Blatt 130). In der mündlichen Verhandlung übergab der Kläger dem Gericht einen zerrissenen und wieder mit Klebestreifen zusammengefügten, mit Lücken behafteten, von ihm und den Zeugen unterschriebenen „Vertrag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses“ vom 4. März 2003 (FG-Akte Blatt 215 ff.).
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung für 2003 ist rechtmäßig.
a. Zum Einen schuldet der Kläger die von ihm in den sieben Rechnungen vom 13. Mai 2003, 21. Juli 2003, 22. Juli 2003, 11. September 2003 sowie 25. Oktober 2003 (Anlagenband zur FG-Akte Blatt 37 ff.) an die Zeugen in Höhe von insgesamt 19.239,18 EUR ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 2003 (UStG). Dadurch, dass er in diesen Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, verzichtet er auf eine mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG und das, obwohl die Voraussetzungen für einen Verzicht im Streitfall überhaupt nicht vorliegen. Denn nach § 9 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer einen Umsatz, der beispielsweise nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Zeugen waren unstreitig Nichtunternehmer. Der Kläger hat insofern zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Die von den Zeugen vorgelegten „geänderten Rechnungen“ führen im Streitzeitraum nicht zu Rechnungsberichtigungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG. Da die „geänderten Rechnungen“ dasselbe Rechnungsdatum wie die ursprünglichen Rechnungen tragen, die erste „geänderte Rechnung“ im Verhältnis zu der ursprünglichen Rechnung sogar um zehn Tage vordatiert ist, erschließt sich dem Gericht der Zeitpunkt der Rechnungsänderung nicht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG, auf den § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG verweist, sind die Berichtigungen allerdings für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Das bedeutet, dass eine Berichtigung des Steuerbetrags im Besteuerungszeitraum der Rechnungsberichtigung und nicht in dem der Leistungsausführung wirkt (Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 438). Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der die Rechnung berichtigt, hier also der Kläger. Da er das Gericht nicht davon überzeugen konnte, die „geänderten Rechnungen“ im Streitzeitraum ausgestellt zu haben, ist § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG anzuwenden.
b. Zum Anderen ist es dem Kläger nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er im Hinblick auf das Grundstück ... str. 5a, X einen einheitlichen Umsatz „Lieferung eines bebauten Grundstücks“ getätigt hat.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH; EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1999, 254; vom 29. März 2007 C-111/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - Beilage 2007, 293 und vom 21. Juni 2007 C-453/05, BFH/NV Beilage 2007, 398), der sich der BFH angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712), ist regelmäßig jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Andererseits darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespaltet werden. Daher ist aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters aufgrund einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.
Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dem Umstand, dass für die Dienstleistung ein Gesamtpreis oder zwei getrennte Preise vereinbart werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 C-41/04, BFH/NV Beilage 2006, 38). Ohne allein entscheidende Bedeutung ist auch, ob die Beteiligten die Vereinbarungen in ein oder zwei Vertragsurkunden niedergelegt haben (BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BStBl II 2008, 697). Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil mehrere Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 V R 18/05, BStBl II 2008, 206) oder weil mehrere Leistungen zwar in verschiedenen Vertragsurkunden vereinbart werden, die Verträge aber rechtsgeschäftlich miteinander verknüpft sind (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein einheitlicher Grundstücksumsatz „Lieferung eines bebauten Grundstücks“ vor. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bei der Lieferung eines unbebauten Grundstücks und bei den Leistungen zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses handelt es sich grundsätzlich nicht um Haupt- und Nebenleistungen. Keine der beiden Leistungen ist im Vergleich zu der jeweils anderen nebensächlich und ergänzt diese nur bzw. wird üblicherweise nur zusammen mit dieser ausgeführt. Jede der Leistungen hat im Gegenteil einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert und wird am Markt für sich angeboten und gehandelt. Dagegen spricht auch nicht die Handhabung im Streitfall. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Kaufpreis für das Grundstück ... str. 5a, X von 130.000,- EUR sowie dem Preis für die schlüsselfertige Herstellung des Einfamilienhauses hierauf in Höhe von 154.505,- EUR deren wirtschaftliche Gleichrangigkeit.
Auch sind die Leistungen weder nach dem Parteiwillen noch nach der tatsächlichen Durchführung so miteinander verbunden worden, dass die Lieferung des Grund und Bodens und die Leistungen zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses nicht unabhängig voneinander erfolgen sollten und erfolgt sind. Im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung sind im Grundstückskaufvertrag und im Vertrag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses, entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Klägers, gerade keine wechselbezüglich ausbedungenen Rücktrittsrechte vereinbart worden. Zudem verpflichteten sich die Vertragsparteien nicht auf die Summe beider Verträge als einheitlichem Leistungsziel (beispielsweise war die Bemessung der Vergütung für die Leistungen zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses nicht Teil eines Gesamtpreises für das Grundstück und die Bauleistungen; so aber BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFH/NV 2009, 1335). Auch verbanden sie die beiden Verträge nicht in einer anderen Art und Weise miteinander (so aber Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2006 6 K 756/00, juris). Zudem erwarben die Zeugen am 4. März 2003 neben dem Grundstück auch Bau- und Entwässerungsgenehmigungen sowie Baupläne. Vor allem letzteres ermöglichte ihnen, sich losgelöst vom Kläger nach Architekten und Bauleitern umzusehen. Das ursprüngliche Vorhaben des Klägers, ein bebautes Grundstück zu verkaufen (s. einzelne Anzeigen, FG-Akte Blatt 147 ff.), ist dabei unerheblich. Das Gleiche gilt für die geringe zeitliche Distanz, die zwischen den Abschlüssen der beiden Verträge liegt. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses bereits am 4. März 2003 (dem Tag des Grundstücksverkaufs), so wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft vorgetragen, oder erst am 2. April 2003 abgeschlossen worden war, so der klägerische Vortrag im Veranlagungsverfahren, außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, Erörterungstermin und bis zur mündlichen Verhandlung am 12. November 2009. Im Ergebnis spricht bereits die tatsächliche Durchführung dagegen, die Leistungen des Klägers an die Zeugen als so miteinander verbunden anzusehen, dass die eine Leistung nicht ohne die andere Leistung ausgeführt werden konnte.
Die enge Verknüpfung der beiden Leistungen (Grundstücksverkauf und Herstellung des Einfamilienhauses) entsprach im Übrigen auch nicht dem Willen der Parteien. Abzustellen ist dabei nicht nur auf den Willen des Klägers, sondern auch auf den der Zeugen. Letzterer manifestierte sich bereits in den im März 2003 eingeholten Angeboten von verschiedenen Baufirmen. Bereits hieraus ergibt sich, dass sie sich nicht daran gebunden sahen, allein den Kläger mit der schlüsselfertigen Herstellung ihres Einfamilienhauses zu beauftragen. Er ist aber auch ihren Antworten gegenüber dem Bauordnungsamt, X und der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten im März 2003 zu entnehmen. Danach hatten sie sich noch nicht für einen Architekten und einen Bauleiter entschieden. Dies geschah erst im April 2003. Er ergibt sich nicht zuletzt auch aus ihren das Gericht überzeugenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Glaubhaft legten sie dar, dass sie in der Zeit des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags und danach auf der Suche nach einem Bauleiter, einem Architekten waren. Zwar sahen sie in dem Angebot des Klägers immer eine Option. Dennoch suchten sie nach Vergleichen und Alternativen. Auch der Kläger bestätigte im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung, dass die Zeugen sich theoretisch einen anderen Architekten oder einen anderen Bauleiter hätten suchen können. Aus diesen Gründen kann der dem Gericht seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte zerrissene und wieder zusammengeklebte „Vertrag“ an diesem Ergebnis nichts ändern. Das Gericht lässt es deswegen offen, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Vertrag, also ein Rechtsgeschäft zwischen den Zeugen und dem Kläger handelt, zumal hierfür elementare Regelungsbereiche, wie die Höhe der Vergütung (§ 3) offen sind bzw. durchgestrichen (von wem?) wurden. Auch ansonsten hat das Schriftstück eher den Charakter eines Konzepts. Im Übrigen wurde hierin Umsatzsteuer ausgewiesen. Dessen § 3 Abs. 1 Satz 2 lautet: „Der Preis enthält 16% Mwst“. Das würde wiederum dazu führen, dass der Kläger Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG schuldete (s. die Ausführungen zu Tz. 1 Buchstabe a).
2. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO durch die Berichterstatterin zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe
1. Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung für 2003 ist rechtmäßig.
a. Zum Einen schuldet der Kläger die von ihm in den sieben Rechnungen vom 13. Mai 2003, 21. Juli 2003, 22. Juli 2003, 11. September 2003 sowie 25. Oktober 2003 (Anlagenband zur FG-Akte Blatt 37 ff.) an die Zeugen in Höhe von insgesamt 19.239,18 EUR ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 2003 (UStG). Dadurch, dass er in diesen Rechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, verzichtet er auf eine mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG und das, obwohl die Voraussetzungen für einen Verzicht im Streitfall überhaupt nicht vorliegen. Denn nach § 9 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer einen Umsatz, der beispielsweise nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Zeugen waren unstreitig Nichtunternehmer. Der Kläger hat insofern zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Die von den Zeugen vorgelegten „geänderten Rechnungen“ führen im Streitzeitraum nicht zu Rechnungsberichtigungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG. Da die „geänderten Rechnungen“ dasselbe Rechnungsdatum wie die ursprünglichen Rechnungen tragen, die erste „geänderte Rechnung“ im Verhältnis zu der ursprünglichen Rechnung sogar um zehn Tage vordatiert ist, erschließt sich dem Gericht der Zeitpunkt der Rechnungsänderung nicht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG, auf den § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG verweist, sind die Berichtigungen allerdings für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Das bedeutet, dass eine Berichtigung des Steuerbetrags im Besteuerungszeitraum der Rechnungsberichtigung und nicht in dem der Leistungsausführung wirkt (Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 438). Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der die Rechnung berichtigt, hier also der Kläger. Da er das Gericht nicht davon überzeugen konnte, die „geänderten Rechnungen“ im Streitzeitraum ausgestellt zu haben, ist § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG anzuwenden.
b. Zum Anderen ist es dem Kläger nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er im Hinblick auf das Grundstück ... str. 5a, X einen einheitlichen Umsatz „Lieferung eines bebauten Grundstücks“ getätigt hat.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH; EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349/96, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1999, 254; vom 29. März 2007 C-111/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - Beilage 2007, 293 und vom 21. Juni 2007 C-453/05, BFH/NV Beilage 2007, 398), der sich der BFH angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712), ist regelmäßig jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Andererseits darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespaltet werden. Daher ist aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters aufgrund einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.
Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dem Umstand, dass für die Dienstleistung ein Gesamtpreis oder zwei getrennte Preise vereinbart werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 C-41/04, BFH/NV Beilage 2006, 38). Ohne allein entscheidende Bedeutung ist auch, ob die Beteiligten die Vereinbarungen in ein oder zwei Vertragsurkunden niedergelegt haben (BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BStBl II 2008, 697). Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil mehrere Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden (BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 V R 18/05, BStBl II 2008, 206) oder weil mehrere Leistungen zwar in verschiedenen Vertragsurkunden vereinbart werden, die Verträge aber rechtsgeschäftlich miteinander verknüpft sind (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein einheitlicher Grundstücksumsatz „Lieferung eines bebauten Grundstücks“ vor. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bei der Lieferung eines unbebauten Grundstücks und bei den Leistungen zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses handelt es sich grundsätzlich nicht um Haupt- und Nebenleistungen. Keine der beiden Leistungen ist im Vergleich zu der jeweils anderen nebensächlich und ergänzt diese nur bzw. wird üblicherweise nur zusammen mit dieser ausgeführt. Jede der Leistungen hat im Gegenteil einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert und wird am Markt für sich angeboten und gehandelt. Dagegen spricht auch nicht die Handhabung im Streitfall. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Kaufpreis für das Grundstück ... str. 5a, X von 130.000,- EUR sowie dem Preis für die schlüsselfertige Herstellung des Einfamilienhauses hierauf in Höhe von 154.505,- EUR deren wirtschaftliche Gleichrangigkeit.
Auch sind die Leistungen weder nach dem Parteiwillen noch nach der tatsächlichen Durchführung so miteinander verbunden worden, dass die Lieferung des Grund und Bodens und die Leistungen zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses nicht unabhängig voneinander erfolgen sollten und erfolgt sind. Im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung sind im Grundstückskaufvertrag und im Vertrag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses, entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Klägers, gerade keine wechselbezüglich ausbedungenen Rücktrittsrechte vereinbart worden. Zudem verpflichteten sich die Vertragsparteien nicht auf die Summe beider Verträge als einheitlichem Leistungsziel (beispielsweise war die Bemessung der Vergütung für die Leistungen zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses nicht Teil eines Gesamtpreises für das Grundstück und die Bauleistungen; so aber BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 50/07, BFH/NV 2009, 1335). Auch verbanden sie die beiden Verträge nicht in einer anderen Art und Weise miteinander (so aber Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. Februar 2006 6 K 756/00, juris). Zudem erwarben die Zeugen am 4. März 2003 neben dem Grundstück auch Bau- und Entwässerungsgenehmigungen sowie Baupläne. Vor allem letzteres ermöglichte ihnen, sich losgelöst vom Kläger nach Architekten und Bauleitern umzusehen. Das ursprüngliche Vorhaben des Klägers, ein bebautes Grundstück zu verkaufen (s. einzelne Anzeigen, FG-Akte Blatt 147 ff.), ist dabei unerheblich. Das Gleiche gilt für die geringe zeitliche Distanz, die zwischen den Abschlüssen der beiden Verträge liegt. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses bereits am 4. März 2003 (dem Tag des Grundstücksverkaufs), so wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft vorgetragen, oder erst am 2. April 2003 abgeschlossen worden war, so der klägerische Vortrag im Veranlagungsverfahren, außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, Erörterungstermin und bis zur mündlichen Verhandlung am 12. November 2009. Im Ergebnis spricht bereits die tatsächliche Durchführung dagegen, die Leistungen des Klägers an die Zeugen als so miteinander verbunden anzusehen, dass die eine Leistung nicht ohne die andere Leistung ausgeführt werden konnte.
Die enge Verknüpfung der beiden Leistungen (Grundstücksverkauf und Herstellung des Einfamilienhauses) entsprach im Übrigen auch nicht dem Willen der Parteien. Abzustellen ist dabei nicht nur auf den Willen des Klägers, sondern auch auf den der Zeugen. Letzterer manifestierte sich bereits in den im März 2003 eingeholten Angeboten von verschiedenen Baufirmen. Bereits hieraus ergibt sich, dass sie sich nicht daran gebunden sahen, allein den Kläger mit der schlüsselfertigen Herstellung ihres Einfamilienhauses zu beauftragen. Er ist aber auch ihren Antworten gegenüber dem Bauordnungsamt, X und der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten im März 2003 zu entnehmen. Danach hatten sie sich noch nicht für einen Architekten und einen Bauleiter entschieden. Dies geschah erst im April 2003. Er ergibt sich nicht zuletzt auch aus ihren das Gericht überzeugenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Glaubhaft legten sie dar, dass sie in der Zeit des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags und danach auf der Suche nach einem Bauleiter, einem Architekten waren. Zwar sahen sie in dem Angebot des Klägers immer eine Option. Dennoch suchten sie nach Vergleichen und Alternativen. Auch der Kläger bestätigte im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung, dass die Zeugen sich theoretisch einen anderen Architekten oder einen anderen Bauleiter hätten suchen können. Aus diesen Gründen kann der dem Gericht seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte zerrissene und wieder zusammengeklebte „Vertrag“ an diesem Ergebnis nichts ändern. Das Gericht lässt es deswegen offen, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Vertrag, also ein Rechtsgeschäft zwischen den Zeugen und dem Kläger handelt, zumal hierfür elementare Regelungsbereiche, wie die Höhe der Vergütung (§ 3) offen sind bzw. durchgestrichen (von wem?) wurden. Auch ansonsten hat das Schriftstück eher den Charakter eines Konzepts. Im Übrigen wurde hierin Umsatzsteuer ausgewiesen. Dessen § 3 Abs. 1 Satz 2 lautet: „Der Preis enthält 16% Mwst“. Das würde wiederum dazu führen, dass der Kläger Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG schuldete (s. die Ausführungen zu Tz. 1 Buchstabe a).
2. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es das Gericht für sachgerecht, gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO durch die Berichterstatterin zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.