Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.05.2010 – 3 K 1948/08
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Mehrzahlungen im Rahmen einer „übertragenden Sanierung“ beim neuen gewerblichen Unternehmen als Anschaffungskosten eines Firmenwertes bzw. der erworbenen Grundstücke zu qualifizieren sind oder sie als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Berücksichtigung finden oder ob sie vielmehr dem untergegangenen Unternehmen zuzuordnen sind.
Die Klägerin wurde für die Streitjahre 1998 - 2000 mit ihrem am 06. Oktober 2000 verstorbenen Ehemann X.B. (B) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dieser war neben der Komplementärgesellschaft B GmbH als alleiniger Kommanditist an der Firma B GmbH & Co KG ...betrieb (KG) beteiligt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 02. Mai 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Rechtsanwalt Z (.. Partnerschaft) wurde zum Konkursverwalter bestellt.
Mit Wirkung zum 01. Mai 1996 pachtete die Klägerin von dem Konkursverwalter das in D, belegene Betriebsgrundstück für einen jährlichen Pachtzins von zunächst 150.000 DM. Die Dauer des Pachtvertrags belief sich auf 20 Monate mit Verlängerungsoption (vgl. Teil 2, § 2 und § 3 der Vereinbarung). Des weiteren kaufte die Klägerin das gesamte bewegliche Anlagevermögen für 400.000 DM, das gesamte Vorratsvermögen für 150.000 DM sowie die in § 1 Nr. 3 näher spezifizierten immateriellen Wirtschaftsgüter für 25.000 DM mit Wirkung zum 01. Mai 1996. Für die Kaufpreise wurden Ratenzahlungen vereinbart (vgl. Teil 3, § 1 und § 2 der Vereinbarung). Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Rechtsbehelfsakte Bl. 8 - 15). Ausweislich der Gewerbeanmeldung (vgl. Gewerbesteuerakte Bl. 2) errichtete die Klägerin zum 02. Mai 1996 einen neuen Gewerbebetrieb (Durchführung von ....arbeiten).
Am 31. Januar 1998 wurde zwischen B und der Klägerin, zugleich als Inhaberin des A.B. .... Betriebs --Auftraggeber/Treugeber-- und Rechtsanwalt V (Partnerschaft ..) --Treuhänder-- eine Treuhandvereinbarung (Rechtsbehelfsakte Bl. 31f.) geschlossen. Danach sollte die Klägerin, zugleich Inhaberin des A.B. .... Betriebs, im Konkursverfahren über das Vermögen der KG vom Konkursverwalter die im Eigentum der KG stehenden Grundstücke in D und in G erwerben. Des weiteren sah die Treuhandvereinbarung folgendes vor:
„Der Kaufpreis für den Grundstückserwerb und sonstige, zur Abgeltung von Forderungen persönlicher Gläubiger der Eheleute X. und A.B. benötigte Beträge werden mit rund 2 Mio. DM von der U-Bank auf Darlehensbasis finanziert. Voraussetzung der Verfügung über das Darlehen ist nach Vorgabe der U-Bank, dass die Grundpfandrechte, die auf den im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehenden Immobilien in D und G sowie auf der im Eigentum von Herrn X.B. stehenden Immobilie in G jeweils lasten, zur Löschung gebracht werden und die Grundpfandgläubiger I-Bank, P-Bank und das Land .. (Finanzverwaltung) sowie die E-Bank und die Ü-Krankenkasse auch auf persönliche Forderungen gegen die Eheleute X. und A.B. im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren B GmbH & Co. KG .... Betriebs verzichten.
Im Vorfeld haben die Eheleute X. und A.B. ... die Abgeltungsbeträge mit den vorg. Gläubigern bereits wie folgt verabredet:
- I-Bank:
DM 1,56 Mio.;
- P-Bank:
DM 200.000,00;
- Land ..:
DM 153.500,00;
- E-Bank:
DM 40.000,00;
- Ü-Krankenkasse:
DM 20.000,00.“
Rechtsanwalt V wurde mit der Einholung der verbindlichen Forderungsverzichtserklärungen der vorgenannten Gläubiger und der Löschungsbewilligungen der grundpfandrechtlich gesicherten Gläubiger sowie der Auskehrung der Abgeltungsbeträge beauftragt.
Am 16.03.1998 erteilten die Eheleute B der U-Bank den Auftrag zur Auszahlung des Gesamtkredits von insgesamt 2.053.500 DM auf das Konto des Treuhänders (Schreiben vom 16. März 1998 -- Rechtsbehelfsakte Bl. 32 --). Der Gesamtbetrag wurde vom Treuhänder wie folgt auf die Gläubiger aufgeteilt:
Betrag
Gläubiger
(Haftungs-/Gesamt-)Schuldner
1.560.000 DM
I-Bank
KG; B (persönl. Darlehen, Haftung); Klägerin
(Haftung, Bürgschaft); C. B (Bürgschaft)
200.000 DM
T-Bank
KG; B; Klägerin (Bürgschaft)
153.500 DM
Finanzamt ..
KG; B (Privatsteuern; Haftung); Klägerin
(Gesamtschuldner)
40.000 DM
E-Bank
KG; B (Bürgschaft); Klägerin (Bürgschaft)
100.000 DM
Konkursverwalter/
Treuhänder
21.448 DM Treuhänder
78.551 DM Konkursmasse
(Abgeltung v. Ansprüchen gegen B u. C. B)
2.053.500 DM
Wegen aller Einzelheiten wird auf die Abgeltungs- und Ablösevereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern verwiesen (Rechtsbehelfsakte Bl. 34 - 51).
Mit notariellen Kaufverträgen vom 19. März 1998 (Rechtsbehelfsakte Bl. 16-29), auf die wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, erwarb die Klägerin von dem Konkursverwalter die im Eigentum der KG stehenden Grundstücke in D (Grundbuch von ...) und G (Grundbuch von ...) für einen Kaufpreis von 1.100.000 DM (Grundstück in D) und 350.000 DM (Grundstück in G).
Seit dem 01. Januar 1999 wird die Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens der Klägerin durch die B GmbH, an der die Klägerin zu 49% und ihr verstorbener Ehemann zu 51% beteiligt waren, ausgeübt. Die Klägerin erwirtschaftet durch Verpachtung des Geschäftsbetriebs des Einzelunternehmens an die B GmbH gewerbliche Einkünfte (sog. ruhender Gewerbebetrieb). Nach dem Tod ihres Ehemannes am 06.10.2000 entstand eine Betriebsaufspaltung zwischen der B GmbH (Betriebsgesellschaft) und dem Einzelunternehmen der Klägerin (Besitzunternehmen).
Im Rahmen einer Außenprüfung (AP) stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in dem Jahresabschluss zum 31.12.1998 die Anschaffungskosten der mit Vertrag vom 19. März 1998 erworbenen Grundstücke nicht mit den im Kaufvertrag aufgeführten Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 1.450.000 DM, sondern mit den im Rahmen der Abgeltungs- und Ablösevereinbarungen gezahlten Beträgen in Höhe von insgesamt 2.053.500 DM angesetzt hat. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die über die vereinbarten Kaufpreise hinausgehenden Zahlungen in Höhe von 603.500 DM bei der Einzelfirma der Klägerin weder als Anschaffungskosten der Grundstücke noch als Anschaffungskosten für einen Firmenwert oder als Betriebsausgaben anzusetzen seien, da sie die KG beträfen. Soweit Schuldzinsen angefallen seien, seien diese als nachträgliche Betriebsausgaben von B zu berücksichtigen. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 17. Juni 2004, Tz. 1.08 und 1.11 (Betriebsprüfungsakte Bl. 10 - 12) Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich der Auffassung des Prüfers an. Es ergingen jeweils am 02. Dezember 2005 ein nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderter Einkommensteuerbescheid für 1998 sowie nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 und am 05. Januar 2006 ein nach § 35 b Gewerbesteuergesetz (GewStG) geänderter Gewerbesteuermessbescheid für 1998, gegen die fristgerecht Einsprüche eingelegt wurden. Die Einsprüche hatten insoweit Erfolg, als Einwendungen gegen die vom Prüfer vorgenommene geänderte Kaufpreisaufteilung (Tz.1.01, 1.02 des Bp-Berichtes) und eine auf 4 % erhöhte AfA für drei Monate des Veranlagungszeitraumes 2000 für das Gesamtgebäude D in nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO jeweils am 27. März 2008 ergangenen Einkommensteueränderungsbescheiden 1998 - 2000 sowie dem Gewerbesteuermessbescheid 1998 berücksichtigt wurden. Im Übrigen hatten die Einsprüche der Klägerin keinen Erfolg. Die Mehrzahlungen aufgrund der Treuhandvereinbarung vom 31. Januar 1998 könnten nicht den Anschaffungskosten der mit notariellen Verträgen vom 19. März 1998 erworbenen Grundstücke D und G zugeschlagen werden. In den Grundstückskaufverträgen sei der Gesamtkaufpreis auf 1.450.000 DM festgeschrieben worden. Hätte der Mehrbetrag für die Anschaffung der Grundstücke bezahlt werden sollen, hätte in den zeitlich nach der Treuhandvereinbarung geschlossenen Kaufverträgen ein höherer Kaufpreis vereinbart werden müssen. Die Mehrzahlungen seien auch nicht für den Erwerb eines von der KG geschaffenen Firmenwertes bezahlt worden. Die Klägerin habe bereits mit schriftlicher Vereinbarung vom 01. Mai 1996 u.a. immaterielle Vermögenswerte der in Konkurs befindlichen KG vom Konkursverwalter erworben. Im der Treuhandvereinbarung sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass die Gelder für den Grundstückserwerb und zur Abgeltung von Forderungen persönlicher Gläubiger der Eheleute B benötigt würden. Die Mehrzahlungen seien nach den getroffenen Vereinbarungen entweder ganz oder zum Teil für private Darlehen der Ehegatten bezahlt worden und stellten danach nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar oder könnten allenfalls als Einlage des B in die KG angesehen werden. Darüber sei jedoch nicht den vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Soweit die Mehrzahlungen in Zusammenhang mit der Stellung des B als Kommanditist stünden, seien die hierauf entfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben des B aus seiner ehemaligen Beteiligung an der KG berücksichtigt worden. Die an den Konkursverwalter bezahlten Rechts- und Beratungskosten könnten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da diese in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der KG stünden und in der Bilanz der KG schon eine Rückstellung für Insolvenzverwaltungskosten in Höhe v. 120.000 DM gebildet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils am 28. März 2008 ergangenen Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer 1998 - 2000 und Gewerbesteuermessbetrag 1998 (Rechtsbehelfsakte Bl. 198 - 223) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung lässt die Klägerin im Wesentlichen folgendes vortragen: Bei den Mehrzahlungen handele es sich um Anschaffungskosten des neuen gewerblichen Unternehmens der Klägerin. Es seien eindeutig Betriebsschulden der in Konkurs geratenen KG gezahlt worden. Das Unternehmen der Klägerin sei aus dem Konkursverfahren der KG hervorgegangen. Eine Fortführung des Unternehmens sei nur durch eine Übernahme von Verbindlichkeiten des alten Unternehmens möglich gewesen. Die Gläubiger seien nur zu einem Teilverzicht bereit gewesen. Auch die Übernahme von Verbindlichkeiten führe zu Anschaffungskosten. Die Klägerin habe den Betrieb von B im Rahmen eines offiziellen Konkursverfahrens käuflich erworben. Verhandlungs- und Vertragspartner sei nicht B, sondern der zuständige Konkursverwalter gewesen. Der Kauf sei wie unter fremden Dritten abgewickelt worden. Eine Zuordnung der Zahlungen zum Privatvermögen scheide aus, weil die Zahlungen nicht durch die eheliche Beziehung veranlasst gewesen seien. Der Erwerb sei zu 100% über die neue Hausbank finanziert worden. Darlehensnehmerin sei alleine die Klägerin. Die Klägerin habe die Grundstücke nicht zu dem in den Kaufverträgen genannten Kaufpreis von insgesamt 1.450.000 DM erwerben können, da die finanzierende Bank es zur Bedingung für die Finanzierung gemacht habe, dass die Grundstücke lastenfrei erworben werden. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen des Treuhänders mit dem Land .., der P-Bank und der E-Bank. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung in Höhe von 2.053.000 DM und dem Grundstückserwerb dahingehend, dass die Klägerin diesen Betrag habe aufwenden müssen, um das Eigentum an dem Grundstück zu erlangen. Die Klägerin sei darauf angewiesen gewesen, die Grundstücke zu erwerben. Der Umstand, dass der Treuhänder diesen Betrag sodann zur Zahlung auf die nach dem jeweiligen Verzicht verbliebenen Forderungen im Konkursverfahren der KG genutzt habe, sei nicht anders zu werten, als wenn der Konkursverwalter von vornherein einen höheren Kaufpreis durchgesetzt hätte. Der Grund für die Zahlung habe einzig darin gelegen, die Grundstücke zu erwerben, wobei die Klägerin den Vorgaben der finanzierenden Bank habe Folge leisten müssen. Aufgrund dieses zwingenden Zusammenhangs sei der Gesamtbetrag als Anschaffungskosten zu qualifizieren. Anschaffungskosten seien alle Aufwendungen, die geleistet würden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden Zustand zu versetzen. Dazu würden alle Aufwendungen gehören, die im Zusammenhang dem Erwerb des Wirtschaftsgutes stünden. Für den Fall der Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers nehme der BFH Anschaffungskosten an. Bei den Forderungen, die durch die zur Löschung gebrachten Grundschulden gesichert waren, habe es sich um Forderungen gegen die KG und nicht um Forderungen gegen die Klägerin gehandelt. Somit lägen selbst dann, wenn die Klägerin vorliegend Verbindlichkeiten übernommen hätte, Anschaffungskosten vor.
Die Klägerin beantragt,
1. die Einkommensteueränderungsbescheide 1998, 1999 und 2000, jeweils vom 27. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2008 zu ändern und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte in Höhe von 285.969 DM, im Veranlagungszeitraum 1999 in Höhe von 169.730 DM und im Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von 168.075 DM anzusetzen; und gleichzeitig bei den Einkünften des B keine Verluste aus Beteiligungen zu berücksichtigen.
2. den Gewerbesteuermessbetragsänderungsbescheid 1998 vom 27. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2008 zu ändern und den Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 285.969 DM zu ermitteln.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist in vollem Umfang auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen.
Am 01. Juli wurde die Streitsache mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird Bezug genommen.
Mit Beschluss des Senats vom 08. April 2010 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Am 21. Mai 2010 hat vor der Einzelrichterin die mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Dem Gericht haben bei der Entscheidung die vom FA übersandten Akten (1 Bd. EW-Mitteilingen/AfA Tabellen, 1 Bd. ESt-Akte, 1 Bd. Bp-Akte, ! Bd. GewSt-Akte, 1 Bd. Bilanzakte, 1 Ordner Rb-Akte) vorgelegen. Die Konkursakten des AG Y (2 Bd.) wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen, denen das Gericht folgt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ergänzend weist das Gericht auf folgendes hin:
Gegenstand der steuerrechtlichen Prüfung ist die von den Beteiligten gewählte und vollzogene zivilrechtliche Gestaltung. Vorliegend wurde die „übertragende Sanierung“ bzw. die „dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebs“ der in Konkurs gefallenen KG (vgl. 1. Teil Allgemeines Nr. 2 des Vertrags vom Mai 1996) zivilrechtlich so gestaltet, dass die Klägerin mit den Verträgen vom Mai 1996 und 19. März 1998 von dem Konkursverwalter einzelne Wirtschaftsgüter zu den vertraglich vereinbarten Preisen erwarb. Ausweislich dieser Vereinbarungen kam es weder zu einer Übernahme der KG im Ganzen im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge noch zur Übernahme einzelner Verbindlichkeiten der KG durch die Klägerin. Daher sind allein die in den o.g. Verträgen mit dem Konkursverwalter vereinbarten Beträge als Anschaffungskosten der jeweiligen Wirtschaftsgüter i.S. des § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzusehen; denn nur diese Beträge mussten aufgewandt werden, um das Eigentum an den Wirtschaftsgütern zu erwerben. Dies gilt auch für die mit Verträgen vom 19. März 1998 erworbenen Grundstücke. Denn die Grundstücke wurden von der Klägerin zu den vereinbarten Kaufpreisen lastenfrei erworben. Insbesondere hat die Klägerin in den Kaufverträgen keine auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten übernommen, da sämtliche Gläubiger zuvor Löschungsbewilligungen für die auf den Grundstücken lastenden Grundschulden erteilt hatten. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem vom Prozessbevollmächtigten angeführten Urteil des BFH vom 06. September 2006 IX R 25/06, BFH/NV 2007, 313 zugrunde liegt. Dort wurden die Verbindlichkeiten in dem Übergabevertrag übernommen. Da es vorliegend nicht um die Beurteilung einer möglichen, sondern der tatsächlichen Gestaltung geht, ist ohne Bedeutung, wie es zu der Vereinbarung der Kaufpreise zwischen den Beteiligten gekommen ist bzw. aus welchen Gründen der Konkursverwalter davon abgesehen hat, die Höhe der Kaufpreise den an die Grundpfandgläubiger auszukehrenden Beträgen anzupassen.
Von diesen zwischen dem Konkursverwalter und der Klägerin geschlossenen Verträgen sind die unter Einschaltung eines Treuhänders (nicht des Konkursverwalters) zwischen der Klägerin, B und den Gläubigern der KG getroffenen Abgeltungs- und Ablösevereinbarungen zu trennen. Die im Rahmen dieser zeitlich vor den Kaufverträgen geschlossenen Vereinbarungen gezahlten Beträge wurden auf betriebliche Schulden der KG bzw. auf Haftungs- oder Bürgschaftsschulden der Klägerin und B für Schulden der KG gezahlt. Diese Zahlungen beruhten objektiv auf der gewerblichen Tätigkeit der KG und sind daher vorrangig durch Vorgänge in der Vergangenheit, d.h. der (früheren) Geschäftstätigkeit der KG veranlasst (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938).
Der Umstand, dass diese Zahlungen erfolgten, um die grundbuchrechtlich gesicherten Gläubiger der KG zu einer Freigabe der Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken zu bewegen, was Voraussetzung für die Finanzierung des anschließenden Erwerbs der nunmehr lastenfreien Grundstücke für das Einzelunternehmen der Klägerin war, ist nicht geeignet, den Charakter der getilgten Verbindlichkeiten als betriebliche Schulden der KG aufzuheben und einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der neuen gewerblichen Tätigkeit der Klägerin herzustellen bzw. die aufgrund der Vereinbarung mit dem Treuhänder über die Kaufpreise lt. Kaufverträgen hinausgehenden gezahlten Beträge den Anschaffungskosten der Grundstücke zuzuordnen. In diesem Zusammenhang bezweifelt es das Gericht ebenso wie das FA nicht, dass die U-Bank die Finanzierung des Grundstückserwerbs von der Bedingung abhängig gemacht hat, dass die Grundstücke lastenfrei erworben werden und die Klägerin, da ihr keine andere Möglichkeit der Finanzierung zur Verfügung stand, gezwungen war, sich mit den Grundpfandgläubigern zu einigen. Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts bereits sowohl aus der Treuhandvereinbarung vom 31. Januar 1998 wie auch den Abgeltungs- und Ablösevereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern, so dass eine weitere Beweiserhebung bzw. Befragung der benannten Zeugen nicht notwendig ist. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, einen steuerrechtlich anzuerkennenden Zusammenhang zu der Anschaffung der Grundstücke herzustellen. Wie oben dargelegt, beruhten die Zahlungen der Klägerin an die Grundpfandgläubiger objektiv auf der gewerblichen Tätigkeit der KG, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Schulden in der gewerblichen Tätigkeit der KG zu sehen ist. Solche Zahlungen bleiben auch dann der vergangenen betrieblichen Tätigkeit zugeordnet, wenn ihre Leistung in der Gegenwart auf anderen und neuen Motiven (hier die Finanzierung der Anschaffung der Grundstücke) beruht (BFH in BFH/NV 2006, 938). Im Übrigen gehören Finanzierungskosten grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (Glanegger in L. Schmidt § 6 EStG, Rz. 140).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen, denen das Gericht folgt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ergänzend weist das Gericht auf folgendes hin:
Gegenstand der steuerrechtlichen Prüfung ist die von den Beteiligten gewählte und vollzogene zivilrechtliche Gestaltung. Vorliegend wurde die „übertragende Sanierung“ bzw. die „dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebs“ der in Konkurs gefallenen KG (vgl. 1. Teil Allgemeines Nr. 2 des Vertrags vom Mai 1996) zivilrechtlich so gestaltet, dass die Klägerin mit den Verträgen vom Mai 1996 und 19. März 1998 von dem Konkursverwalter einzelne Wirtschaftsgüter zu den vertraglich vereinbarten Preisen erwarb. Ausweislich dieser Vereinbarungen kam es weder zu einer Übernahme der KG im Ganzen im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge noch zur Übernahme einzelner Verbindlichkeiten der KG durch die Klägerin. Daher sind allein die in den o.g. Verträgen mit dem Konkursverwalter vereinbarten Beträge als Anschaffungskosten der jeweiligen Wirtschaftsgüter i.S. des § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzusehen; denn nur diese Beträge mussten aufgewandt werden, um das Eigentum an den Wirtschaftsgütern zu erwerben. Dies gilt auch für die mit Verträgen vom 19. März 1998 erworbenen Grundstücke. Denn die Grundstücke wurden von der Klägerin zu den vereinbarten Kaufpreisen lastenfrei erworben. Insbesondere hat die Klägerin in den Kaufverträgen keine auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten übernommen, da sämtliche Gläubiger zuvor Löschungsbewilligungen für die auf den Grundstücken lastenden Grundschulden erteilt hatten. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem vom Prozessbevollmächtigten angeführten Urteil des BFH vom 06. September 2006 IX R 25/06, BFH/NV 2007, 313 zugrunde liegt. Dort wurden die Verbindlichkeiten in dem Übergabevertrag übernommen. Da es vorliegend nicht um die Beurteilung einer möglichen, sondern der tatsächlichen Gestaltung geht, ist ohne Bedeutung, wie es zu der Vereinbarung der Kaufpreise zwischen den Beteiligten gekommen ist bzw. aus welchen Gründen der Konkursverwalter davon abgesehen hat, die Höhe der Kaufpreise den an die Grundpfandgläubiger auszukehrenden Beträgen anzupassen.
Von diesen zwischen dem Konkursverwalter und der Klägerin geschlossenen Verträgen sind die unter Einschaltung eines Treuhänders (nicht des Konkursverwalters) zwischen der Klägerin, B und den Gläubigern der KG getroffenen Abgeltungs- und Ablösevereinbarungen zu trennen. Die im Rahmen dieser zeitlich vor den Kaufverträgen geschlossenen Vereinbarungen gezahlten Beträge wurden auf betriebliche Schulden der KG bzw. auf Haftungs- oder Bürgschaftsschulden der Klägerin und B für Schulden der KG gezahlt. Diese Zahlungen beruhten objektiv auf der gewerblichen Tätigkeit der KG und sind daher vorrangig durch Vorgänge in der Vergangenheit, d.h. der (früheren) Geschäftstätigkeit der KG veranlasst (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938).
Der Umstand, dass diese Zahlungen erfolgten, um die grundbuchrechtlich gesicherten Gläubiger der KG zu einer Freigabe der Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken zu bewegen, was Voraussetzung für die Finanzierung des anschließenden Erwerbs der nunmehr lastenfreien Grundstücke für das Einzelunternehmen der Klägerin war, ist nicht geeignet, den Charakter der getilgten Verbindlichkeiten als betriebliche Schulden der KG aufzuheben und einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der neuen gewerblichen Tätigkeit der Klägerin herzustellen bzw. die aufgrund der Vereinbarung mit dem Treuhänder über die Kaufpreise lt. Kaufverträgen hinausgehenden gezahlten Beträge den Anschaffungskosten der Grundstücke zuzuordnen. In diesem Zusammenhang bezweifelt es das Gericht ebenso wie das FA nicht, dass die U-Bank die Finanzierung des Grundstückserwerbs von der Bedingung abhängig gemacht hat, dass die Grundstücke lastenfrei erworben werden und die Klägerin, da ihr keine andere Möglichkeit der Finanzierung zur Verfügung stand, gezwungen war, sich mit den Grundpfandgläubigern zu einigen. Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts bereits sowohl aus der Treuhandvereinbarung vom 31. Januar 1998 wie auch den Abgeltungs- und Ablösevereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern, so dass eine weitere Beweiserhebung bzw. Befragung der benannten Zeugen nicht notwendig ist. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, einen steuerrechtlich anzuerkennenden Zusammenhang zu der Anschaffung der Grundstücke herzustellen. Wie oben dargelegt, beruhten die Zahlungen der Klägerin an die Grundpfandgläubiger objektiv auf der gewerblichen Tätigkeit der KG, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Schulden in der gewerblichen Tätigkeit der KG zu sehen ist. Solche Zahlungen bleiben auch dann der vergangenen betrieblichen Tätigkeit zugeordnet, wenn ihre Leistung in der Gegenwart auf anderen und neuen Motiven (hier die Finanzierung der Anschaffung der Grundstücke) beruht (BFH in BFH/NV 2006, 938). Im Übrigen gehören Finanzierungskosten grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (Glanegger in L. Schmidt § 6 EStG, Rz. 140).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.