Rechtsprechung / Finanzgericht Baden-Württemberg
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 12.11.2012 – 10 K 4639/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Einkünften aus selbständiger Arbeit und die Berücksichtigung von Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, der Kläger als emeritierter Professor an der Universität X solche aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben übte er u.a. eine selbständige Tätigkeit als Stiftungsvorstand aus und erzielte Einnahmen aus Buchveröffentlichungen. Der Kläger hatte in den Streitjahren einen weiteren Wohnsitz in Y, wo er zuvor einen Lehrstuhl an der Universität innegehabt hatte.
Im Jahr 2005 erklärte der Kläger Einnahmen aus der Veröffentlichung eines Kommentars. Er reichte hierzu am 10. September 2008 eine geänderte Anlage GSE ein, aus der sich ein Gewinn von 3.486 Euro ergab, der sich aus einem Honorar von 4.648 Euro und dem Abzug pauschaler Betriebsausgaben von 25% ermittelte. Der Kläger war Mitherausgeber des „...“ im J-Verlag Weitere Herausgeber waren A und B. Laut einer Abrechnung des Klägers vom 1. August 2009 hatte der Verlag für Aufwendungen der Autoren und Herausgeber einen Betrag von 19.296 Euro auf ein Sonderkonto bei der F-Bank eingezahlt, für das der Kläger und A Vollmacht hatten. Dieser Betrag verringerte sich noch um 4.564,64 Euro aus einer Pfändung im Zusammenhang mit der Vorauflage.
Seit 2004 war der Kläger geschäftsführender Vorstand der C-Stiftung (CS) und erhielt dafür eine monatliche Aufwandspauschale. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erforschung des .... Sitz der Stiftung war in den Streitjahren D.
Nachdem der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2005 zunächst Einnahmen von 6.000 Euro erklärt hatte, legte er mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 eine Neuberechnung vor, laut der er Einnahmen in Höhe von 28.000 Euro erhalten hatte. Gleichzeitig machte er insgesamt Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit von 29.902,76 Euro geltend, die sich aus Fahrtkosten und pauschalen Ausgaben zusammensetzten. Eine Anlage zu diesem Schreiben, auf das im Einzelnen verwiesen wird, weist u.a. Fahrten nach X/Z, Y, W/Georgien, U/Thailand und V/Mongolei aus. Insgesamt ergab sich so ein Verlust von 1.902,76 Euro.
In der Einkommensteuererklärung 2006 gab der Kläger Einnahmen aus seiner Vorstandstätigkeit von 30.000 Euro an. Außerdem erklärte er Ausgaben von insgesamt 29.915,83 Euro für Telefon und Fahrtkosten. Eine Aufstellung der Fahrtkosten im Einzelnen wurde nicht vorgelegt. Es ergab sich ein Gewinn von 84,17 Euro. Laut einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes G vom 1. Dezember 2011 hatte die CS dem Kläger eine Aufwandsentschädigung von 36.000 Euro gezahlt.
Der Kläger betreute in den Streitjahren als emeritierter Professor an der Universität X noch mehrere Doktoranden und hielt außerdem Vorlesungen. In den Einkommensteuererklärungen machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) die Fahrtkosten nach X, Fortbildungskosten, Ausgaben für Telefon, Porto und Bürobedarf sowie die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend. Im Jahr 2005 wurden Werbungskosten von 19.380 Euro (davon 15.543 Euro Fahrtkosten), im Jahr 2006 von 12.024 Euro (davon 12.017 Euro Fahrtkosten) erklärt.
Erstmalige Einkommensteuerbescheide ergingen am 8. Juli 2008 für das Jahr 2005 und am 17. Dezember 2008 für das Jahr 2006, die am 25 September 2008 bzw. am 20. März 2009 geändert wurden. Hiergegen legten die Kläger jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ergingen zuletzt am 10. November 2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für beide Streitjahre, in denen das beklagte Finanzamt die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit für die CS geltend gemachten Reise- und Telefonkosten im Schätzungswege zur Hälfte anerkannte. Die Kosten für Fahrten zum Stiftungssitz nach D wurden vollständig anerkannt. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit setzte der Beklagte im Jahr 2005 Werbungskosten von 6.581 Euro an, wobei er die Fahrtkosten zu einem Drittel und das Arbeitszimmer gar nicht berücksichtigte. Entsprechend ergaben sich für das Jahr 2006 nunmehr Werbungskosten von 4.006 Euro. Die Einkünfte aus der Herausgebertätigkeit wurden wie erklärt angesetzt. Im Übrigen wurden die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 zurückgewiesen. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Zur Begründung tragen sie sinngemäß vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Reisekosten im Zusammenhang mit der CS nur teilweise anzuerkennen, da ein Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit dargelegt worden sei. Es sei unübersehbar, dass die Ausgaben ausschließlich im Zusammenhang mit der konkreten Gewinnerzielungsabsicht und den Einnahmen gestanden hätten. Die Reisen seien im Einzelnen z.B. zur Vorbereitung von Symposien, Teilnahme an Tagungen, Projektbesprechungen und Wahrung von Stiftungskontakten durchgeführt worden. Auch die nur teilweise Anerkennung der Werbungskosten im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Emeritus an der Universität X sei ungerechtfertigt. Der Kläger habe im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner aktiven Tätigkeit dort auch hochschulrechtliche Verpflichtungen wahrgenommen. Er habe eine Vielzahl von Doktoranden, insbesondere aus dem Ausland, betreut und auch Doktorandenseminare abgehalten. Daher sei er regelmäßig zu Besprechungen mit den Doktoranden in X gewesen. Insbesondere seien die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer anzuerkennen. Der dem Kläger an der Universität zur Verfügung stehende Raum sei für seine Tätigkeit nicht ausreichend gewesen; er habe weder PC noch Internetzugang gehabt, das Telefon sei nur für Ortsgespräche zugelassen gewesen. Hinsichtlich der Einkünfte aus der Buchveröffentlichung habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen den Herausgebern bestanden, es sei daher ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Aus dem vorgelegten Herausgebervertrag aus dem Februar 1995 ergebe sich, dass ein Gesamthonorar durch den Verlag zu zahlen gewesen sei. Eine solche Honorarabrechnung sei dem Kläger gegenüber jedoch nicht erfolgt. Bei dem im Vertrag in Bezug genommenen „... handele es sich um das gleiche Werk wie beim „...“. Der Verlag habe den Herausgebern einen Auslagenfond zur Verfügung gestellt, von dem diese die notwendigen Arbeiten finanzieren konnten. Über diesen Vorschuss habe der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 2005 abgerechnet. Bei den erklärten Einnahmen handele es sich nicht um Auszahlungen, sondern um erhaltene Vorteile wie Belegexemplare und Autorenrabatte.
Die Kläger beantragen,
1.den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 dahingehend zu ändern, dass bei der Besteuerung ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit als Stiftungsvorstand in Höhe von 1.902,76 Euro, keine Einkünfte aus Buchveröffentlichung in Höhe von 3.486 Euro und zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 12.799 Euro zugrunde gelegt werden,
2.den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 10. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2010 dahingehend zu ändern, dass bei der Besteuerung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Stiftungsvorstand in Höhe von 84,17 Euro und zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.018 Euro zugrunde gelegt werden,
3.die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Schätzung des berücksichtigungsfähigen Anteils der Reisekosten sowohl bezüglich der Tätigkeit bei der CS als auch der Tätigkeit an der Universität X angemessen sei. Ein Zusammenhang der geltend gemachten Fahrtkosten als Stiftungsvorstand mit den Einkünften sei nicht im Einzelnen dargelegt, ebenso fehlten Angaben zur Art der Aufwendungen und nähere Angaben zu Zeitpunkten und Zweck der Reisen. Darüber hinaus seien Bereiche tangiert, die nicht unmittelbar mit der Vorstandtätigkeit zusammenhingen. Hinsichtlich der Fahrtkosten zur Universität X könnten nur solche als Werbungskosten abziehbar sein, die im Zusammenhang mit Dienstpflichten - hier der Doktorandenbetreuung - stünden. Im Hinblick darauf, dass Fahrten nach Z und X bereits bei der Vorstandstätigkeit berücksichtigt worden seien, sei die Schätzung der übrigen abziehbaren Kosten sachgerecht. Ein Arbeitszimmer könne nicht berücksichtigt werden, da an der Universität X noch ein Dienstzimmer zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger sei nach der Nacherklärung der Einkünfte als Herausgeber aufgefordert worden, Unterlagen zu der GbR einzureichen, um ein Feststellungsverfahren durchführen zu können. Dies sei nicht geschehen. Da der Kläger die bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Beteiligten und der Zurechnung von Einkünften nicht beseitigt habe, seien die erklärten Einkünfte im Schätzungswege angesetzt worden.
Am 10. Oktober 2012 (Empfangsbekenntnis vom 15. Oktober 2012) wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. November 2012 geladen. Mit der Ladung wurden die Kläger aufgefordert, verschiedene Unterlagen vorzulegen. Die daraufhin am 24. Oktober 2012 beantragte Terminsverlegung wegen eines Auslandsaufenthaltes des Klägers wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Oktober 2012 abgelehnt. Mit Fax vom 2. November 2012 beantragte der Bevollmächtigte erneut die Verlegung des Termins, da der Kläger wünsche, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen. Der erneute Antrag auf Terminsverlegung wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 6. November 2012 abgelehnt. Der Bevollmächtigte reichte hierauf am 9. November 2012 eine Stellungnahme des Klägers ein und beantragte wiederum Terminsverlegung. Mit Verfügung vom gleichen Tage entschied der Vorsitzende, dass über diesen Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werde. Noch am selben Tag teilte der Bevollmächtigte daraufhin mit, dass er nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Der Kläger bestätigte dies in einer E-Mail an das Gericht vom 9. November 2012 und teilte mit, dass die Klägerin am Termin teilnehmen werde. Mit Fax vom 11. November 2012 erklärte diese, dass sie aufgrund einer dringenden Familienangelegenheit nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Auf den Inhalt der Verlegungsanträge und der darauf ergangenen Verfügungen des Vorsitzenden wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten (Gerichtsakten, Einkommensteuerakte, Rechtsbehelfsakte mit Hefter „Verlag Buchprojekt 2004/2005, ...) sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen verwiesen. Auf die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 8. Mai 2012 und die mündliche Verhandlung vom 12. November 2012 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird abgelehnt.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann verlegt werden, wenn dafür ein erheblicher Grund vorliegt. Gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) ist insbesondere unentschuldigte mangelnde Vorbereitung einer Partei kein erheblicher Grund. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Bereits am 17. Mai 2011 waren die Kläger mit der Ladung zum Erörterungstermin zur Vorlage verschiedener Unterlagen, insbesondere zu den Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der CS und zu den Werbungskosten, aufgefordert worden. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin am 8. Mai 2012, dem mehrere Terminsverlegungen auf Antrag der Kläger vorausgegangen waren, wurden die Kläger erneut aufgefordert, diese Nachweise vorzulegen. Die dafür gewährte Frist bis zum 10. Juli 2012 wurde zweimal verlängert, ohne dass Unterlagen eingereicht wurden. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. November 2012 wurden die Nachweise mit einer Vorlaufzeit von einem Monat erneut angefordert. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er die angeforderten Aufstellungen und Belege nicht vorlegen kann. Wieso er für seine eigenen Aufwendungen Aufzeichnungen der CS und des M Verlages benötigen sollte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen hätte der Kläger mit fünf Monaten dafür ausreichend Zeit gehabt. Im Übrigen wird auf die Ablehnung der Terminsverlegung vom 6. November 2012 verwiesen, deren Inhalt der Senat sich zu eigen und zum Gegenstand dieses Urteils macht.
Die Ortsabwesenheit des Klägers ist ebenfalls kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung. Die Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung kann die Vorlage schriftlicher Belege für die geltend gemachten Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht ersetzen. Der Kläger hatte im Erörterungstermin bereits die Gelegenheit, persönlich vorzutragen. Auch dort legte er keinerlei aussagekräftige Nachweise vor. Entgegen den Angaben der Kläger ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung der Berichterstatterin, Richterin am Finanzgericht, dass den Klägern aufgegeben wurde, verschiedene Unterlagen bis zum 10. Juli 2012 vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach. Die Frist wurde bis zum 5. September 2012 verlängert. Wie der Kläger daher zur Auffassung kommen kann, es sei ein Termin im August 2012 in Aussicht gestellt worden, kann für den Senat nicht nachvollziehen. Das persönliche Erscheinen des Klägers oder der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war nicht angeordnet.
Dem Verlegungsantrag vom 7. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Kläger „morgen“ einen bereits länger geplanten Flug für wenige Tage nach Thailand im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt antrete. Daraus ergibt sich zum einen, dass die zuvor vorgelegten Bestätigungen des Prof. Dr. O über eine Verhinderung des Klägers wegen Tätigkeiten in W/Georgien keinen Beweiswert haben, zum anderen ist nicht ersichtlich, wieso es für den Kläger nicht möglich gewesen sein soll, sich langfristig auf den Gerichtstermin am 12. November 2012 einzustellen. In dieses Bild passt die Tatsache, dass der Kläger mit der E-Mail vom 9. November 2012 erstmals seinen Erstwohnsitz mit Y angibt. Wieso der Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage ist - anders als andere Prozessbevollmächtigte aus Z - mit dem Flugzeug rechtzeitig zum Termin anzureisen, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Klägerin selbst hat in ihrem Verlegungsantrag mitgeteilt, dass sie in den meisten Details keine Kenntnis habe. Hierfür spricht, dass es sich letztlich stets um Angelegenheiten des Klägers selbst handelt, der nicht bereit war, seine Mitwirkungspflichten über eineinhalb Jahre während des Laufs des Gerichtsverfahrens zu erfüllen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hätte sie selbst dann, wenn sie erschienen wäre, allenfalls versuchen können, eine weitere Vertagung zu erreichen. Sie wäre jedoch ersichtlich ohne vorhandene Daten und Auflistungen des Klägers nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Angaben zu machen. Die behaupteten Bemühungen des Klägers wurden ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Senat geht daher davon aus, dass das Bestreben des Klägers darin lag, den Prozess weiter zu verschleppen.
2. Der Beklagte hat die Einkünfte aus Buchveröffentlichung zu Recht wie erklärt berücksichtigt.
Einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind grundsätzlich dann nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.Die vorstehende Regelung gilt nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 nicht, wenn es sich lediglich um einen Fall von geringfügiger Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages, die Aufteilung und Zurechnung feststehen.
Das Finanzgericht hat in einem solchen Fall das Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, bis das Finanzamt entweder eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt oder, soweit es sich um einen Fall von geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO) handelt, einen negativen Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 2 AO erlassen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 1156; vom 9. September 2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413). Die Aussetzung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn offensichtlich ein Fall von geringer Bedeutung tatsächlich vorliegt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 X B 124/07, juris).
Ein Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung muss bereits dann durchgeführt werden, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden und/oder ob diese mehreren Personen zuzurechnen sind. Grund dafür ist, dass über diese (Vor-)Fragen - entsprechend dem materiell-rechtlichen Zweck des Verfahrens, eine inhaltlich identische Sachbehandlung gegenüber allen potentiell betroffenen Steuerpflichtigen sicherzustellen - nur einheitlich gegenüber allen (potentiell) an den Einkünften Beteiligten entschieden werden kann (BFH-Beschlüsse vom 4. April 2008 IV R 91/06, BFH/NV 2008, 1298, m.w.N.; vom 31. Mai 2010 X B 162/09, BFH/NV 2010, 2011).
Der Kläger geht vorliegend davon aus, dass zwischen ihm und den Mitherausgebern des ... eine GbR bestanden hat. Diesbezügliche Vereinbarungen zwischen den Herausgebern hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat selbst im Erörterungstermin angegeben, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen für eine BGB-Gesellschaft gibt. Die Adressen der weiteren potentiellen Beteiligten wurden dem Beklagten ebenso wenig mitgeteilt wie der Ort der Verwaltung der GbR. Eine Feststellungserklärung wurde bislang nicht eingereicht. Der vorgelegte Herausgebervertrag vom Februar 1995 betrifft nicht den .... Ausweislich der von den Klägern übersandten Exemplare rechtswissenschaftlicher Kommentare war der Kläger neben dem ... auch Mitherausgeber des „...“, auf den sich der Herausgebervertrag ausdrücklich bezieht.
Nach Ansicht des Senates ist trotz des Vorbringens der Kläger vorliegend keine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines Feststellungsverfahrens notwendig. Die hier streitigen Einkünfte aus Buchveröffentlichung stammen nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht aus Honorarzahlungen des Verlages, sondern sind geldwerte Vorteile, die ihm als Autor des J-Verlag zugeflossen sind. Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass ihm kein Honorar als Herausgeber gezahlt worden sei. Geldwerte Vorteile wie Freiexemplare oder Autorenrabatte sind jedoch keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte, sondern Vorteile, die jedem Autor oder Herausgeber eines Verlages in seiner eigenen Person zufließen. Der Beklagte hat die Einkünfte in der vom Kläger erklärten Höhe angesetzt.
Im Übrigen kann ein Feststellungsverfahren ohne die Mitwirkung des Klägers nicht durchgeführt werden, insbesondere deshalb, weil der Kläger bislang noch nicht einmal die weiteren Feststellungsbeteiligten ausreichend benannt hat. Eine Feststellungserklärung wurde nicht eingereicht. Unklar ist auch geblieben, welche gemeinschaftlichen Einkünfte festgestellt werden sollen, wenn keine Honorare an die Herausgeber gezahlt worden sind. Insoweit ist das Vorbringen, es bestehe eine GbR, so unklar und so widersprüchlich, dass eine Feststellung ohne Gesellschaftsvertrag, ohne abgegebene Feststellungserklärung und ohne Nennung der angeblichen Gesellschafter nicht möglich ist.
3. Die Schätzungen des Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Vorstandstätigkeit des Klägers für die CS sind nicht zu beanstanden.
Als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen abziehbar, wenn sie durch den Betrieb - hier die Vorstandstätigkeit - veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung hat der Steuerpflichtige anhand objektiver Tatsachen darzulegen. Er trägt für steuermindernde Tatsachen die Feststellungslast.
Vorliegend hat der Kläger nicht nachweisen können, dass die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich vollständig im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die CS standen. Trotz mehrfacher Aufforderungen wurde bislang nicht dargelegt, wofür die Kosten entstanden sein sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Reisen zu welchen Zwecken und an welchen Daten im Einzelnen der Kläger unternommen haben soll, welche Verkehrsmittel benutzt wurden, ob Hotelübernachtungen und Verpflegungsmehraufwand angefallen sind. Dies ergibt sich auch nicht aus der Aufstellung verschiedener Fahrten für das Jahr 2005, die nur pauschale Beschreibungen enthält. Der Senat kann darüber hinaus nicht ausschließen, dass einige der Fahrten zumindest auch anderweitig veranlasst waren. Aufgeführt werden dort u.a. auch Fahrten nach X/Z, wo der Kläger an der Universität X weiter Doktoranden betreute und Vorlesungen hielt, sowie nach Y, wo der Kläger einen Zweitwohnsitz innehatte. Nicht auszuschließen ist eine anderweitige (Mit-)Veranlassung auch bei Fahrten nach W, denn der Kläger betreute an der Universität X die Dissertation von Dr. O von der dortigen Universität. Inwiefern die Teilnahme an einer Tagung in V/Mongolei zur Rechtsstaatlichkeit im postsowjetischen Umfeld vom Stiftungszweck gedeckt sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen. Für das Jahr 2006 fehlt selbst eine solche Aufstellung ganz.
Aufgrund der nur pauschalen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers zu den geltend gemachten Aufwendungen ist die Schätzung des Beklagten, 50% der erklärten Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, keinesfalls zu beanstanden. Mangels irgendwelcher tatsächlicher Nachweise für die geltend gemachten Fahrtkosten hätte der Betriebsausgabenabzug auch vollständig versagt werden können. Da das Gericht die Position der Kläger gegenüber der vor Klageerhebung jedoch nicht verschlechtern darf, verbleibt es bei der Schätzung des Beklagten. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die behaupteten Werbungskosten im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Untreue stehen könnten und deshalb Unterlagen nicht vorgelegt werden. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da keinerlei Nachweise erbracht wurden, den Kläger jedoch die Feststellungslast trifft.
4. Der Beklagte hat zu Recht die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gekürzt.
a) Die dem Kläger in der Zeit nach seiner Entpflichtung (Emeritierung) und mithin in den Streitjahren gewährten Bezüge sind solche aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs.1 Nr.2 EStG.Die Emeritenbezüge werden gewährt, obwohl Dienstleistungen nicht erbracht werden oder zu ihrer Erbringung jedenfalls keine Verpflichtung mehr besteht.Die Aufwendungen eines entpflichteten Professors für eine (freiwillig übernommene) Lehrtätigkeit sowie für seine allgemeine Fortbildung können daher nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte nach § 19 Abs.1 Nr.2 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1994, 238). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4.Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817). Aufwendungen sind dann durch eine Einkunftsart veranlasst, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen der freiwilligen Lehrtätigkeit des Kläger und den Emeritenbezügen nicht. Ebenso wie ein in den Ruhestand versetzter Beamter erhält ein entpflichteter Professor seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Seine freiwillig ausgeübten Tätigkeiten sind nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, BStBl. II 1994, 238).
Ein Werbungskostenabzug ist daher allenfalls für Tätigkeiten möglich, für die auch nach der Emeritierung noch eine Dienstverpflichtung besteht, weil sie schon vor der Entpflichtung von der Lehrtätigkeit übernommen worden waren. Dies ist für die Betreuung von Doktoranden anzunehmen, die ihre Arbeit bereits vor der Emeritierung beim Kläger als Doktorvater begonnen hatten. Der Beklagte hat im Hinblick darauf den Werbungskostenabzug dem Grunde nach teilweise gewährt.
In der Höhe hat er mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungswege nur ein Drittel der geltend gemachten Fahrtkosten anerkannt. Der Kläger hat in keiner Weise nachgewiesen, dass ihm höhere Werbungskosten entstanden sind. Den Steuererklärungen ist nicht zu entnehmen, für welche Fahrten an welchen Tagen und mit welchen Verkehrsmitteln im Einzelnen Aufwendungen entstanden sind und inwieweit diese im Zusammenhang mit der Betreuung von Doktoranden angefallen sind. Unterlagen hierzu hat der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Nicht außer Betracht bleiben darf dabei auch, dass der Kläger einen weiteren Wohnsitz in Y hatte und zudem Fahrten nach X im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die CS bereits geltend gemacht hatte. Der Werbungskostenabzug hätte daher auch vollständig versagt werden können. Eine Verböserung scheidet im gerichtlichen Verfahren jedoch aus.
b) Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der Fassung der Streitjahre kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 1.250 EUR begrenzt.
Ob der Arbeitsplatz des Klägers bei seinem Arbeitgeber als Büroarbeitsplatz ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Ein Werbungskostenabzug in Höhe von jeweils 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren wäre jedenfalls mit den mangels Nachweisen zu Unrecht als Werbungskosten anerkannten Fahrtkosten von 6.581 Euro im Jahr 2005 und 4.006 Euro im Jahr 2006 zu saldieren, so dass es im Ergebnis bei den in den angefochtenen Steuerbescheiden angesetzten Werbungskosten verbliebe.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Bei der Entscheidung handelt es sich um die Anwendung der Rechtsprechung des BFH aufgrund von tatsächlichen Würdigungen im Einzelfall. Der Senat weicht - soweit ersichtlich - weder von einer Rechtsprechung des BFH ab, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung oder dient der Rechtsfortbildung.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird abgelehnt.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann verlegt werden, wenn dafür ein erheblicher Grund vorliegt. Gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) ist insbesondere unentschuldigte mangelnde Vorbereitung einer Partei kein erheblicher Grund. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Bereits am 17. Mai 2011 waren die Kläger mit der Ladung zum Erörterungstermin zur Vorlage verschiedener Unterlagen, insbesondere zu den Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der CS und zu den Werbungskosten, aufgefordert worden. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin am 8. Mai 2012, dem mehrere Terminsverlegungen auf Antrag der Kläger vorausgegangen waren, wurden die Kläger erneut aufgefordert, diese Nachweise vorzulegen. Die dafür gewährte Frist bis zum 10. Juli 2012 wurde zweimal verlängert, ohne dass Unterlagen eingereicht wurden. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. November 2012 wurden die Nachweise mit einer Vorlaufzeit von einem Monat erneut angefordert. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er die angeforderten Aufstellungen und Belege nicht vorlegen kann. Wieso er für seine eigenen Aufwendungen Aufzeichnungen der CS und des M Verlages benötigen sollte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen hätte der Kläger mit fünf Monaten dafür ausreichend Zeit gehabt. Im Übrigen wird auf die Ablehnung der Terminsverlegung vom 6. November 2012 verwiesen, deren Inhalt der Senat sich zu eigen und zum Gegenstand dieses Urteils macht.
Die Ortsabwesenheit des Klägers ist ebenfalls kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung. Die Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung kann die Vorlage schriftlicher Belege für die geltend gemachten Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht ersetzen. Der Kläger hatte im Erörterungstermin bereits die Gelegenheit, persönlich vorzutragen. Auch dort legte er keinerlei aussagekräftige Nachweise vor. Entgegen den Angaben der Kläger ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung der Berichterstatterin, Richterin am Finanzgericht, dass den Klägern aufgegeben wurde, verschiedene Unterlagen bis zum 10. Juli 2012 vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach. Die Frist wurde bis zum 5. September 2012 verlängert. Wie der Kläger daher zur Auffassung kommen kann, es sei ein Termin im August 2012 in Aussicht gestellt worden, kann für den Senat nicht nachvollziehen. Das persönliche Erscheinen des Klägers oder der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war nicht angeordnet.
Dem Verlegungsantrag vom 7. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Kläger „morgen“ einen bereits länger geplanten Flug für wenige Tage nach Thailand im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt antrete. Daraus ergibt sich zum einen, dass die zuvor vorgelegten Bestätigungen des Prof. Dr. O über eine Verhinderung des Klägers wegen Tätigkeiten in W/Georgien keinen Beweiswert haben, zum anderen ist nicht ersichtlich, wieso es für den Kläger nicht möglich gewesen sein soll, sich langfristig auf den Gerichtstermin am 12. November 2012 einzustellen. In dieses Bild passt die Tatsache, dass der Kläger mit der E-Mail vom 9. November 2012 erstmals seinen Erstwohnsitz mit Y angibt. Wieso der Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage ist - anders als andere Prozessbevollmächtigte aus Z - mit dem Flugzeug rechtzeitig zum Termin anzureisen, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Klägerin selbst hat in ihrem Verlegungsantrag mitgeteilt, dass sie in den meisten Details keine Kenntnis habe. Hierfür spricht, dass es sich letztlich stets um Angelegenheiten des Klägers selbst handelt, der nicht bereit war, seine Mitwirkungspflichten über eineinhalb Jahre während des Laufs des Gerichtsverfahrens zu erfüllen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hätte sie selbst dann, wenn sie erschienen wäre, allenfalls versuchen können, eine weitere Vertagung zu erreichen. Sie wäre jedoch ersichtlich ohne vorhandene Daten und Auflistungen des Klägers nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Angaben zu machen. Die behaupteten Bemühungen des Klägers wurden ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Senat geht daher davon aus, dass das Bestreben des Klägers darin lag, den Prozess weiter zu verschleppen.
2. Der Beklagte hat die Einkünfte aus Buchveröffentlichung zu Recht wie erklärt berücksichtigt.
Einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind grundsätzlich dann nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.Die vorstehende Regelung gilt nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 nicht, wenn es sich lediglich um einen Fall von geringfügiger Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages, die Aufteilung und Zurechnung feststehen.
Das Finanzgericht hat in einem solchen Fall das Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, bis das Finanzamt entweder eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt oder, soweit es sich um einen Fall von geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO) handelt, einen negativen Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 2 AO erlassen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 1156; vom 9. September 2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413). Die Aussetzung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn offensichtlich ein Fall von geringer Bedeutung tatsächlich vorliegt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 X B 124/07, juris).
Ein Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung muss bereits dann durchgeführt werden, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden und/oder ob diese mehreren Personen zuzurechnen sind. Grund dafür ist, dass über diese (Vor-)Fragen - entsprechend dem materiell-rechtlichen Zweck des Verfahrens, eine inhaltlich identische Sachbehandlung gegenüber allen potentiell betroffenen Steuerpflichtigen sicherzustellen - nur einheitlich gegenüber allen (potentiell) an den Einkünften Beteiligten entschieden werden kann (BFH-Beschlüsse vom 4. April 2008 IV R 91/06, BFH/NV 2008, 1298, m.w.N.; vom 31. Mai 2010 X B 162/09, BFH/NV 2010, 2011).
Der Kläger geht vorliegend davon aus, dass zwischen ihm und den Mitherausgebern des ... eine GbR bestanden hat. Diesbezügliche Vereinbarungen zwischen den Herausgebern hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat selbst im Erörterungstermin angegeben, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen für eine BGB-Gesellschaft gibt. Die Adressen der weiteren potentiellen Beteiligten wurden dem Beklagten ebenso wenig mitgeteilt wie der Ort der Verwaltung der GbR. Eine Feststellungserklärung wurde bislang nicht eingereicht. Der vorgelegte Herausgebervertrag vom Februar 1995 betrifft nicht den .... Ausweislich der von den Klägern übersandten Exemplare rechtswissenschaftlicher Kommentare war der Kläger neben dem ... auch Mitherausgeber des „...“, auf den sich der Herausgebervertrag ausdrücklich bezieht.
Nach Ansicht des Senates ist trotz des Vorbringens der Kläger vorliegend keine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines Feststellungsverfahrens notwendig. Die hier streitigen Einkünfte aus Buchveröffentlichung stammen nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht aus Honorarzahlungen des Verlages, sondern sind geldwerte Vorteile, die ihm als Autor des J-Verlag zugeflossen sind. Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass ihm kein Honorar als Herausgeber gezahlt worden sei. Geldwerte Vorteile wie Freiexemplare oder Autorenrabatte sind jedoch keine gemeinschaftlich erzielten Einkünfte, sondern Vorteile, die jedem Autor oder Herausgeber eines Verlages in seiner eigenen Person zufließen. Der Beklagte hat die Einkünfte in der vom Kläger erklärten Höhe angesetzt.
Im Übrigen kann ein Feststellungsverfahren ohne die Mitwirkung des Klägers nicht durchgeführt werden, insbesondere deshalb, weil der Kläger bislang noch nicht einmal die weiteren Feststellungsbeteiligten ausreichend benannt hat. Eine Feststellungserklärung wurde nicht eingereicht. Unklar ist auch geblieben, welche gemeinschaftlichen Einkünfte festgestellt werden sollen, wenn keine Honorare an die Herausgeber gezahlt worden sind. Insoweit ist das Vorbringen, es bestehe eine GbR, so unklar und so widersprüchlich, dass eine Feststellung ohne Gesellschaftsvertrag, ohne abgegebene Feststellungserklärung und ohne Nennung der angeblichen Gesellschafter nicht möglich ist.
3. Die Schätzungen des Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Vorstandstätigkeit des Klägers für die CS sind nicht zu beanstanden.
Als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen abziehbar, wenn sie durch den Betrieb - hier die Vorstandstätigkeit - veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung hat der Steuerpflichtige anhand objektiver Tatsachen darzulegen. Er trägt für steuermindernde Tatsachen die Feststellungslast.
Vorliegend hat der Kläger nicht nachweisen können, dass die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich vollständig im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die CS standen. Trotz mehrfacher Aufforderungen wurde bislang nicht dargelegt, wofür die Kosten entstanden sein sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Reisen zu welchen Zwecken und an welchen Daten im Einzelnen der Kläger unternommen haben soll, welche Verkehrsmittel benutzt wurden, ob Hotelübernachtungen und Verpflegungsmehraufwand angefallen sind. Dies ergibt sich auch nicht aus der Aufstellung verschiedener Fahrten für das Jahr 2005, die nur pauschale Beschreibungen enthält. Der Senat kann darüber hinaus nicht ausschließen, dass einige der Fahrten zumindest auch anderweitig veranlasst waren. Aufgeführt werden dort u.a. auch Fahrten nach X/Z, wo der Kläger an der Universität X weiter Doktoranden betreute und Vorlesungen hielt, sowie nach Y, wo der Kläger einen Zweitwohnsitz innehatte. Nicht auszuschließen ist eine anderweitige (Mit-)Veranlassung auch bei Fahrten nach W, denn der Kläger betreute an der Universität X die Dissertation von Dr. O von der dortigen Universität. Inwiefern die Teilnahme an einer Tagung in V/Mongolei zur Rechtsstaatlichkeit im postsowjetischen Umfeld vom Stiftungszweck gedeckt sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen. Für das Jahr 2006 fehlt selbst eine solche Aufstellung ganz.
Aufgrund der nur pauschalen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers zu den geltend gemachten Aufwendungen ist die Schätzung des Beklagten, 50% der erklärten Aufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, keinesfalls zu beanstanden. Mangels irgendwelcher tatsächlicher Nachweise für die geltend gemachten Fahrtkosten hätte der Betriebsausgabenabzug auch vollständig versagt werden können. Da das Gericht die Position der Kläger gegenüber der vor Klageerhebung jedoch nicht verschlechtern darf, verbleibt es bei der Schätzung des Beklagten. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die behaupteten Werbungskosten im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Untreue stehen könnten und deshalb Unterlagen nicht vorgelegt werden. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da keinerlei Nachweise erbracht wurden, den Kläger jedoch die Feststellungslast trifft.
4. Der Beklagte hat zu Recht die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gekürzt.
a) Die dem Kläger in der Zeit nach seiner Entpflichtung (Emeritierung) und mithin in den Streitjahren gewährten Bezüge sind solche aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs.1 Nr.2 EStG.Die Emeritenbezüge werden gewährt, obwohl Dienstleistungen nicht erbracht werden oder zu ihrer Erbringung jedenfalls keine Verpflichtung mehr besteht.Die Aufwendungen eines entpflichteten Professors für eine (freiwillig übernommene) Lehrtätigkeit sowie für seine allgemeine Fortbildung können daher nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte nach § 19 Abs.1 Nr.2 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1994, 238). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4.Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817). Aufwendungen sind dann durch eine Einkunftsart veranlasst, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen der freiwilligen Lehrtätigkeit des Kläger und den Emeritenbezügen nicht. Ebenso wie ein in den Ruhestand versetzter Beamter erhält ein entpflichteter Professor seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Seine freiwillig ausgeübten Tätigkeiten sind nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI R 24/93, BStBl. II 1994, 238).
Ein Werbungskostenabzug ist daher allenfalls für Tätigkeiten möglich, für die auch nach der Emeritierung noch eine Dienstverpflichtung besteht, weil sie schon vor der Entpflichtung von der Lehrtätigkeit übernommen worden waren. Dies ist für die Betreuung von Doktoranden anzunehmen, die ihre Arbeit bereits vor der Emeritierung beim Kläger als Doktorvater begonnen hatten. Der Beklagte hat im Hinblick darauf den Werbungskostenabzug dem Grunde nach teilweise gewährt.
In der Höhe hat er mangels anderer Anhaltspunkte im Schätzungswege nur ein Drittel der geltend gemachten Fahrtkosten anerkannt. Der Kläger hat in keiner Weise nachgewiesen, dass ihm höhere Werbungskosten entstanden sind. Den Steuererklärungen ist nicht zu entnehmen, für welche Fahrten an welchen Tagen und mit welchen Verkehrsmitteln im Einzelnen Aufwendungen entstanden sind und inwieweit diese im Zusammenhang mit der Betreuung von Doktoranden angefallen sind. Unterlagen hierzu hat der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Nicht außer Betracht bleiben darf dabei auch, dass der Kläger einen weiteren Wohnsitz in Y hatte und zudem Fahrten nach X im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die CS bereits geltend gemacht hatte. Der Werbungskostenabzug hätte daher auch vollständig versagt werden können. Eine Verböserung scheidet im gerichtlichen Verfahren jedoch aus.
b) Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG in der Fassung der Streitjahre kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 1.250 EUR begrenzt.
Ob der Arbeitsplatz des Klägers bei seinem Arbeitgeber als Büroarbeitsplatz ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Ein Werbungskostenabzug in Höhe von jeweils 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren wäre jedenfalls mit den mangels Nachweisen zu Unrecht als Werbungskosten anerkannten Fahrtkosten von 6.581 Euro im Jahr 2005 und 4.006 Euro im Jahr 2006 zu saldieren, so dass es im Ergebnis bei den in den angefochtenen Steuerbescheiden angesetzten Werbungskosten verbliebe.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Bei der Entscheidung handelt es sich um die Anwendung der Rechtsprechung des BFH aufgrund von tatsächlichen Würdigungen im Einzelfall. Der Senat weicht - soweit ersichtlich - weder von einer Rechtsprechung des BFH ab, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung oder dient der Rechtsfortbildung.