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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.03.2024 – 1 K 11/24
ECLI:DE:FGBW:2024:0314.1K11.24.00
Orientierungssatz
1. Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung vorbereitet sind, sind, soweit mit diesen Lieferungen gegen Entgelt ausgeführt werden, Gegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG und i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Richtlinien 2006/112/EG. Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG und Art. 20a GG ändern hieran nichts.(Rn.16)
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 19/24). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 19.03.2025 - XI B 19/24, nicht dokumentiert).
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 19. März 2025, XI B 19/24, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Streitig ist, ob die Lieferung von Abfall i.S. von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-) der Umsatzsteuer und damit auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer unterliegt.
2
Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer gewerblich tätig. Zu „Tätigkeit und Ziele“ teilt der Kläger auf https://www...... (zuletzt eingesehen am: 14.03.2024) mit:
3
„ (…).“
4
In der Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2020 (Streitjahr) vom 31.08.2022 bezeichnete er die „Art des Unternehmens“ als „Hausratverwertung“. Die Steuer für das Streitjahr errechnete er mit der Steueranmeldung wie folgt:
5
Bemessungsgrundlage
Steuer
Umsätze zum allgemeinen Steuersatz
- Lieferungen und sonstige Leistungen
XXX €
XXX €
- Sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG)
XXX €
XXX €
Umsätze zu anderen Steuersätzen
XXX €
XXX €
Zwischensumme
XXX €
abziehbare Vorsteuerbeträge
XXX €
Verbleibender Betrag
XXX €
6
Am 24.02.2023 beantragte er „die schlichte Änderung der Umsatzsteuer nach § 164 Abs. 2 AO“.
7
Bemessungsgrundlage
Steuer
Umsätze zum allgemeinen Steuersatz
- Lieferungen und sonstige Leistungen
XXX €
XXX €
abzüglich
- „Abfallverwertung"
XXX €
XXX €
- „Erlöse eBay"
XXX €
XXX €
- „Erlöse Lager ..."
XXX €
XXX €
- Sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG)
XXX €
XXX €
Zwischensumme
XXX €
XXX €
Umsätze zu anderen Steuersätzen
XXX €
XXX €
abzüglich
- „Abfallverwertung"
XXX €
XXX €
- „Erlöse eBay"
XXX €
XXX €
- „Erlöse Lager ..."
XXX €
XXX €
Zwischensumme
XXX €
abziehbare Vorsteuerbeträge
XXX €
nicht abziehbare Vorsteuerbeträge
XXX €
Zwischensumme
XXX €
XXX €
Verbleibender Betrag
XXX €
8
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.07.2023 und -erneut- mit Bescheid vom 01.09.2023 ab. Den Einspruch hiergegen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2023 als unbegründet zurück.
9
Hiergegen wendet sich der Kläger, der mit seiner Klage vorträgt, er würde Abfälle i.S. der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) -insbesondere Bürostühle- zur Wiederverwendung vorbereiten. Für die Lieferung dieser Gegenstände würden ihm weder ein Entgelt berechnet noch die Frachtkosten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG seien Abfälle i.S. dieses Gesetzes u.a. alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledige. Die Lieferung solcher Gegenstände habe bereits der Umsatzsteuer unterlegen. Daher würde, wenn die Lieferung der von ihm zur Wiederverwendung vorbereiteten Stühle oder anderen Gegenstände an seine Kunden der Umsatzsteuer unterlägen, eine Doppelbesteuerung eintreten. Eine solche würde sowohl gegen die MwStSystRL als auch gegen Art. 20a des Grundgesetzes (GG) verstoßen, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze.
10
Der Kläger beantragt,
die mit der Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2020 vom 31.08.2022 bewirkte Steuerfestsetzung in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2023 zu ändern und die Umsatzsteuer auf XXX € festzusetzen.
11
Das FA verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 05.12.2023 und beantragt,
die Klage abzuweisen.
12
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand im Termin am 22.02.2024 erörtert.
13
Der Kläger hatte sich auch an den Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg gewendet. Der Ausschuss hat dem Landtag empfohlen, der Petition nicht abzuhelfen (Landtags-Drucksache 16/8897, ausgegeben: 15.10.2020).
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist unbegründet.
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer etwa die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 UStG). Lieferungen eines Unternehmers sind etwa Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG).
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Im Streitfall sind diese Tatbestandsmerkmale alle erfüllt. Auch die Gegenstände, die der Kläger zur Wiederverwendung vorbereitet hat, sind, soweit er mit diesen Lieferungen gegen Entgelt ausführt, Gegenstände sowohl i.S. von § 3 Abs. 1 UStG als auch i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL (auch in der Fassung der anderen Sprachen der Europäischen Union). Insoweit ändern -und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert für Unternehmen mit dem vorliegenden Gegenstand- hieran weder Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie noch Art. 20a GG etwas.
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Wegen der von ihm angenommenen „Doppelbelastung“ sei der Kläger darauf verwiesen, dass er ihm berechnete Umsatzsteuer regelmäßig gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuerbeträge abziehen kann. Ein anderes Ergebnis vermag auch der Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht zu begründen, da der Kläger die Stühle oder ggf. die anderen Gegenstände, derer sich ihre Besitzer entledigt hatte, ausnahmslos unentgeltlich erhalten hatte.
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2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.