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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 27.03.2024 – 11 K 3133/19

ECLI:DE:FGBW:2024:0327.11K3133.19.00

Orientierungssatz

Das Finanzgericht kann im Rahmen seiner eigenen Überzeugungsbildung auch dann von einer Steuerstraftat ausgehen, wenn die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2023  – VII R 29/18; hier: rechtmäßige Festsetzung von Einfuhrabgaben sowie von Hinterziehungszinsen in einem Fall, in dem das Finanzgericht aufgrund seiner Feststellungen und des Verhaltens der Klägerin davon überzeugt ist, dass die Klägerin hinsichtlich des vorschriftswidrigen Verbringens von Goldschmuck aus Anatolien in weiten Teilen gelogen und falsche Angaben gemacht und - nach Einstellung des gegen sie eingeleiteten Steuerstrafverfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung - die Sachverhaltsaufklärung durch mangelnde Mitwirkung behindert hat).(Rn.31) (Rn.39) (Rn.46)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für Schmuck und von Hinterziehungszinsen.

2

Im Zuge von Ermittlungen gegen Verantwortliche der Firma A, Stadt B, Schweiz, wurde festgestellt, dass am 14. Februar 2013 von einem auf den Namen des Ehemanns der Klägerin bei der Bank 1 geführten Konto Nr. XXXXX1, für das die Klägerin einzelverfügungsberechtigt ist, unter der Namensangabe "…" [Name der Klägerin] ein Betrag von 10.000 € auf das von der Bank 2 für die Firma A geführte Konto transferiert wurde, über das die Firma C den Zahlungsverkehr mit ihren in Europa ansässigen Kunden abwickelte. Zudem wurde bei den Unterlagen ein als "Scheck" bezeichnetes Schriftstück gefunden, von dem im Rahmen der Ermittlungen eine Kopie gefertigt wurde. Die Kopie enthält den vorgedruckten Text "Nur zur Verrechnung", "Zahlen Sie gegen diesen Scheck". Handschriftlich in den Vordruck eingetragen wurde als zu belastendes Kreditinstitut unter Angabe der entsprechenden Bankleitzahl die Bank sowie die ersten Ziffern einer Kontonummer ("XXXXX1"), die mit der des für den Ehemann der Klägerin bei dieser Bank geführten Kontos übereinstimmt, der Ausstellungsort "Stadt D" [Anatolien] und die Datumsangabe "14.  Februar"; die fehlenden Ziffern der Kontonummer und die Jahreszahl sind auf der Kopie wegen schrägen Kopierens nicht wiedergegeben. Weiter ist auf der Kopie in einer offensichtlich abweichenden Schrift und mit einem dünneren Stift geschrieben die Unterschrift "…" [Name der Klägerin] zu sehen.

3

Bei von der Zollverwaltung bereits durchgeführten Parallelverfahren lag solchen Zahlungen ausschließlich ein Wareneinkauf und eine anschließende Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der EU zugrunde. Dabei wurde der Kaufvertrag in einem Drittland abgeschlossen und die Ware gegen Leistung einer Teilzahlung übergeben. Die Begleichung der Restforderung erfolgte dann durch Schecks, Wechsel, Lastschrifteinzugsermächtigungen oder Überweisung. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ging das beklagte Hauptzollamt im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei der Abbuchung vom Konto des Ehemanns der Klägerin ebenfalls um eine Restkaufpreiszahlung für im Drittland erworbenen und anschließend eingeführten Schmuck handelte.

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Daraufhin wurde gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung eingeleitet, sie als Beschuldigte angehört und ihr abgabenrechtlich Gehör gewährt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2018 erließ das beklagte Hauptzollamt für in das Zollgebiet der EU ohne Abgabe einer Zollanmeldung verbrachten Schmuck mit einem Zollwert von 10.000 € einen Einfuhrabgabenbescheid über 250 € Zoll, 1.947 € Einfuhrumsatzsteuer und 719 € Hinterziehungszinsen. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies es mit Einspruchsentscheidung vom 14. November 2019 als unbegründet zurück, woraufhin die Klägerin mit bei Gericht am 16. Dezember 2019 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben ließ.

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Eine Begründung erfolgte trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht. Erst mit Schriftsatz vom 10. August 2020 ließ die Klägerin ausführen, die den Steueranspruch begründenden Tatsachen seien nicht als festgestellt anzusehen. Es sei weder geklärt, ob der als Fotokopie vorliegende "Scheck" überhaupt im Original existiere, noch, wer diesen "Scheck" wann und wo ausgestellt habe. Sie habe sich vom 4. bis 11. Februar 2011; vom 16.  bis 30. Juni 2012 und vom 13.  bis 20. März 2013 in Anatolien aufgehalten. Über den Aufenthalt vom 4. bis 11. Februar 2011 lägen keine Passunterlagen mehr vor; die Daten stammten aus ihrem Notizbuch. Ihr Mann habe sie auf diesen Reisen begleitet. Zum Nachweis der anderen Reisen legte sie Fotokopien von zwei Seiten ihres am 20.  Februar 2012 ausgestellten Reisepasses vor, wobei auf der einen Kopie die Hälfte des Reisepasses sorgfältig mit einem Papier abgedeckt war.

6

Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Dort hatte sie darüber hinaus vorgetragen, es stehe nicht fest, dass die Unterschrift von ihr stamme. Bereits ein Vergleich mit ihrer Unterschrift auf der im Einspruchsverfahren vorgelegten Vollmacht begründeten erhebliche Zweifel an ihrer Urheberschaft. Zudem fehle auf der Kopie des "Schecks" die Jahreszahl bei der Datumsangabe "14. Februar". An einem 14.  Februar habe sie sich nie in Anatolien aufgehalten.

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Der "Scheck" sei auch nicht eingelöst worden. Die im Steuerstrafverfahren erfolgte Verknüpfung sei über eine Lastschrift hergestellt worden. Zudem handle es sich bei dem angegebenen Konto nicht um ihr alleiniges Konto, sondern um ein "Oder-Konto" mit ihrem Ehemann. Trotz entsprechender Versuche habe sie von der kontoführenden Bank keine Informationen über den fraglichen Vorgang erhalten können. Insbesondere lägen dort keine, den Vorgang betreffenden Unterlagen vor; weder eine Kopie der Einzugsermächtigung noch eine solche des "Schecks" seien vorhanden. Seitens der Bank habe auch nicht geklärt werden können, auf welches Konto der fragliche Betrag überwiesen worden sei. Der "Scheck" könne nicht Grundlage für die Zahlung gewesen sein, da sie sonst als Scheckzahlung und nicht als Einzugsermächtigung auf dem Kontoauszug vermerkt worden wäre.

8

Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des "Schecks". Der Text stamme nicht von ihr; das gleiche gelte für die Unterschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens hierzu wird auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Mai 2019 im Rahmen des Einspruchsverfahrens verwiesen.

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Sie ergänzt, nach wie vor sei unbekannt, wer wann was gekauft, wie bezahlt und wer die erworbenen Waren unter Missachtung der Zollvorschriften in das Inland verbracht haben solle. Auch aus den vorgelegten Unterlagen zu Vergleichsfällen ließen sich keine anderen Schlüsse ziehen. Im Gegensatz zu den zitierten Vergleichsfällen gebe es weder Vertragsunterlagen noch Zahlungsbelege. Erachte man diese Vergleichsfälle als ausreichend, liefe das auf eine Schätzung von Tatbestandsmerkmalen hinaus, die unzulässig sei.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Einfuhrabgaben- und Zinsbescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist er auf die in den Behördenakten enthaltenen sowie die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse, des bekannten Sachverhalts und der aus einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen Erfahrungen stehe fest, dass die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schmuck ohne zollamtliche Behandlung aus einem Drittland in die Bundesrepublik Deutschland verbracht habe. Wegen der Herleitung dieser Auffassung auf Grundlage der vorgelegten Akten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 4.  August 2020 verwiesen.

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Mit Verfügung vom 23. April 2023 wurde das gegen die Klägerin geführte steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt.

16

Am 27. November 2023 fand in der Sache ein Erörterungstermin statt, in dem die Klägerin angehört wurde. Wegen des Ablaufs der Erörterung und der Angaben der Klägerin wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin und die in diesem Rahmen gefertigte Tonaufzeichnung verwiesen.

17

Am 29. November 2023 gab das Gericht der Klägerin auf, einen Nachweis über den Zahlungsempfänger und den Grund für die Abbuchung der 10.000 € vom Konto des Ehemanns der Klägerin zu erbringen und setzte ihr hierzu eine Ausschlussfrist nach §  79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 27.  Dezember 2023 unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis. Entsprechende Nachweise legte die Klägerin weder innerhalb der Frist noch überhaupt vor.

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Mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 wurde die Sache auf den Einzelrichter übertragen und anschließend Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Januar 2024 unter Ladung des Ehemanns der Klägerin als Zeugen bestimmt. Mit der Ladung wurde die Klägerseite aufgefordert, innerhalb einer Woche den Namen und die ladungsfähige Anschrift des für das Konto des Ehemannes zuständigen Sachbearbeiters bei der Bank mitzuteilen, da das Gericht beabsichtige, diesen ebenfalls als Zeugen zu hören. Die Klägerin ließ darauf am 20. Dezember 2023 antworten, es sei ihr beim besten Willen nicht möglich, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist einen Bankmitarbeiter als Zeugen namenhaft zu machen.

19

Daraufhin wandte sich das Gericht selbst an die Bank 1 und erbat Auskünfte zu dem Zahlungsvorgang. Diese übersandte als Antwort zunächst eine sogenannte Kontoverdichtung zu dem Konto Nr.XXXXX1, aus der unter dem Namen "…" [Name der Klägerin] eine Lastschrift-Abbuchung mit Einzugsermächtigung vom 21.  Februar 2013 in Höhe von 10.000  € zugunsten der Firma A ersichtlich ist unter Angabe des Umsatzlangtextes "Schmuckeinkauf". Auf die daraufhin vom Gericht gestellten Nachfragen antwortete die Bank 1 im Wesentlichen, bei der Abbuchung handle es sich um eine Lastschrift, Belege hierzu seien nicht vorhanden. Die Buchung sei aufgrund einer bei der Bank 2 (BLZ XXXXX2) eingereichten Lastschrift zu Gunsten der Firma A, Konto Nr. XXXXX3, erfolgt. Für diese Transaktion seien von der Bank 2 als Verwendungszweck "Schmuckeinkauf" und als Zahlungspflichtiger "…" [Name der Klägerin] mitgeteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Gerichts vom 21.  Dezember 2023, 8.  und 12.  Januar 2024 sowie auf die Antwortschreiben der Bank 1 vom 22. Dezember 2023, 8., 16. und 22. Januar 2024 verwiesen.

20

Auf den Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.  Dezember 2023 wurde die auf den 23. Januar 2024 terminierte mündliche Verhandlung auf den 1. Februar 2024 verlegt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 erklärte der als Zeuge geladene Ehemann der Klägerin, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, woraufhin seine Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgehoben wurde. Mit Schriftsätzen jeweils vom 31. Januar 2024 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb der Termin vom 1. Februar 2024 aufgehoben wurde.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die Sache ist entscheidungsreif. Das Gericht hält es für sachgerecht, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Nachdem die Klägerin bereits im Erörterungstermin angehört wurde und ihr Ehemann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, lässt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Förderung des Verfahrens mehr erwarten.

II.

22

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einfuhrabgaben- und Zinsbescheid des Beklagten vom 9.  Oktober 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 14. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs.  1 Satz 1 FGO). Der Beklage hat die Klägerin zu Recht für Einfuhrabgaben und Hinterziehungszinsen in Anspruch genommen.

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1. Nach Art.  202 Abs.  1 Buchst.  a des im maßgeblichen Zeitpunkt noch anzuwendenden Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr.  2913/92 des Rates vom 12.  Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften -  ZK -) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Dabei ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art.  38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK (Art 202 Abs.  1 Satz  2 ZK). Zollschuldner sind die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat, die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln und die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

24

Das Gericht ist im Sinne des § 96 Abs.  1 Satz 1 FGO aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt, dass die Klägerin im Jahr 2012 Goldschmuck im Wert von mindestens 10.000  € in diesem Sinne vorschriftswidrig, insbesondere ohne Beachtung der Vorschriften über die Gestellung und ohne Abgabe einer Zollanmeldung, aus Anatolien in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Damit sind Einfuhrabgaben in der festgesetzten Höhe entstanden; Abgabenschuldnerin ist die Klägerin als diejenige, die den Schmuck in das Zollgebiet verbracht hat oder jedenfalls anschließend im Besitz gehabt hat, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.

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a) Den Erwerb von Goldschmuck in Anatolien durch die Klägerin im Wert von mindestens 10.000  € belegen die in den Akten enthaltenen Unterlagen. Eine entsprechende Kontobewegung vom Konto des Ehemanns der Klägerin auf das von der Bank 2 für die Firma A geführte Konto, über das die Firma C den Zahlungsverkehr mit ihren in Europa ansässigen Kunden abwickelte, ergibt sich sowohl aus den bei der Firma A festgestellten Unterlagen als auch aus den Auskünften der Bank 1 zu der entsprechenden Kontobewegung auf dem Konto des Ehemanns der Klägerin.

26

So ist unter dem Datum "14. Februar" die Kopie eines als "Scheck" bezeichneten Schriftstücks über die Berechtigung zum Einzug von 10.000 € von einem Konto bei der Bank 1 mit einer unvollständigen Kontonummer vorhanden, die in den abgelichteten Ziffern mit der des auf den Ehemann der Klägerin geführten Kontos bei dieser Bank übereinstimmt. Die Unterschrift auf diesem Schriftstück ist offensichtlich mit der der Klägerin in ihrem in Kopie vorgelegten Reisepass vergleichbar, was auch die Klägerin in ihrer Anhörung nicht bestritten hat. Dass die Unterschrift von derjenigen auf der im Einspruchsverfahren vorgelegten Vollmacht abweicht, ist dabei ohne Belang, da diese  – anders als die Unterschrift auf dem Reisepass –  jedenfalls nicht im engen zeitlichen Zusammenhang geleistet wurde. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin ihre Unterschrift auf der im Einspruchsverfahren vorgelegten Vollmacht absichtlich leicht verändert hat, um den Eindruck einer abweichenden Unterschrift zu erwecken. Dafür sprechen die nun teilweise in Druckschrift ausgeführten Buchstaben in ihrem Nachnamen ("x", "y" und "z"), was untypisch für eine rein dem Zeitablauf geschuldete Veränderung der Unterschrift ist.

27

Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn der Schmuckkauf in Höhe von mindestens 10.000  € wird unabhängig davon durch die dem Gericht vorliegenden Unterlagen belegt. So ist der Betrag von 10.000  € in einer Aufstellung in den Unterlagen der Bank 2 zu dem für die Firma A geführten Konto unter dem Datum 14. Februar 2013 unter Nennung der vollständigen Kontonummer und Bankleitzahl des Kontos des Ehemanns der Klägerin bei der Bank 1 aufgeführt (…). Schließlich wurde zu Lasten des Kontos des Ehemanns der Klägerin unter dem Buchungsdatum 21.  Februar 2013 eine Lastschrift eingelöst zu Gunsten des Kontos der Firma A bei der Bank 2. Dass der Abbuchung ein Schmuckeinkauf zugrunde lag, geht eindeutig aus den Kontounterlagen der Bank 1 hervor, in denen als Verwendungszweck "Schmuckeinkauf" angegeben wurde und als Zahlungspflichtige die Klägerin (Auskunft der Bank 1 vom 22.  Dezember 2023 und vom 22. Januar 2024).

28

Die Abbuchung selbst bestreitet die Klägerin nicht. Soweit sie behauptet, weder sie noch ihr Ehemann wüssten, um was für eine Abbuchung es sich dabei handle, ist das nicht glaubhaft. Auch bei einem guten Verdienst ist nicht vorstellbar, dass die Abbuchung eines fünfstelligen Betrages unbemerkt bleibt und ohne Kenntnis der Veranlassung akzeptiert wird. Aus den Kontounterlagen war auch ersichtlich, dass ein Schmuckeinkauf der Klägerin Grund für die Einziehung war. Gleichwohl wurde dem Lastschrifteneinzug nicht widersprochen. Dass ein Widerspruch und eine Rücklastschrift möglich ist, kann den weiteren vom Beklagten mit Schriftsatz vom 4. August 2020 vorgelegten Unterlagen entnommen werden, die in anderen Parallelfällen eine Rücklastschrift belegen. Insofern hält es das Gericht auch nicht für glaubhaft, wenn die Klägerin behauptet, sie wisse nicht, wie ihre Unterschrift auf das als "Scheck" bezeichnete Schriftstück gekommen sei. Im Hinblick auf die unwidersprochen gebliebene Abbuchung von 10.000  € vom Konto des Ehemanns der Klägerin auf das Konto der Firma A unter Angabe des Namens der Klägerin konnte das Gericht auf ein graphologisches Gutachten verzichten.

29

b) Das Gericht ist auch überzeugt (§  96 Abs.  1 Satz 1 FGO), dass der Schmuck von der Klägerin oder zumindest mit ihrem Wissen ohne die erforderliche Gestellung und Anmeldung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde und in ihrem Besitz war, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieser vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

30

Die Klägerin gibt zu, in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Anatolien gewesen zu sein. Sie bestreitet lediglich, dort Schmuck gekauft zu haben. Außerdem habe sie sich am 14.  Februar 2013, dem auf dem als "Scheck" bezeichneten Schriftstück angegebenen Datum, nicht in Anatolien aufgehalten. Diese Tatsache – als wahr unterstellt – ändert allerdings nichts an der Überzeugung des Gerichts, da aus anderen Fällen des Gesamtkomplexes bekannt ist, dass beim Schmuckkauf vor Ort regelmäßig lediglich eine Anzahlung geleistet, der Restbetrag oft erst Monate später eingezogen und die hierfür als Einzugsermächtigung dienenden "Schecks" vordatiert wurden. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin tatsächlich ein weiteres Mal und zwar im vorliegend maßgeblichen Zeitraum in Anatolien aufgehalten hat. Sonst hätte kein Anlass bestanden, die zweite Seite des Reisepasses bei der Kopie sorgfältig abzudecken. Zudem sind die Stempel der türkischen Behörden nur hinsichtlich des 16. Juni 2012 gut lesbar und damit nicht geeignet, den jeweiligen Aufenthalt der Klägerin in Anatolien zu belegen.

31

Hätte die Klägerin tatsächlich weder in Anatolien Schmuck erworben noch in das Zollgebiet eingeführt, gäbe es – insbesondere nach Einstellung des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens – keinen Grund, die Sachverhaltsaufklärung durch mangelnde Mitwirkung zu behindern und die Unwahrheit zu sagen. Dies hat die Klägerin jedoch getan.

32

So hatte das Gericht die Klägerin im Erörterungstermin aufgefordert, den Grund für die Abbuchung der 10.000  € mitzuteilen, woraufhin sie behauptete, ihn nicht zu kennen. Auf die Frage, ob sie versucht habe, die Hintergründe für die Abbuchung der 10.000  € aufzuklären, teilte sie mit, das habe sie "mit" ihrem "Anwalt versucht zu klären". Auf die anschließende Frage nach dem Ergebnis der Klärung gab die Klägerin an, "es ist eigentlich nichts geklärt, ist nichts bewiesen, dass das meine Unterschrift ist, dass das mein Scheck ist." Damit gibt sie klar zu erkennen, dass es ihr nicht um die Aufklärung des Sachverhalts ging, sondern darum zu klären, ob ihr das vorschriftswidrige Verbringen des Schmucks nachgewiesen werden kann.

33

Der Aufforderung durch das Gericht, bei der Bank 1 nach Unterlagen zum Zahlungsempfänger und zum Hintergrund für die Zahlung der 10.000 € zu fragen und diese vorzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Sowohl im Einspruchs- als auch im Klageverfahren behauptete die Klägerin, ihre Versuche, bei der kontoführenden Bank Informationen über den fraglichen Vorgang zu erhalten, seien gescheitert. Nach Auskunft der Bank lägen dort keine den Vorgang betreffenden Unterlagen vor. Seitens der Bank habe auch nicht erklärt werden können, auf welches Konto der fragliche Betrag überwiesen worden sei (Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29. Mai 2019). Im Rahmen der Anhörung hat die Klägerin erneut behauptet, sie habe bei der Bank nachgefragt. Den für das Konto ihres Mannes zuständigen Sachbearbeiter bei der Bank 1, den das Gericht als Zeugen zu vernehmen beabsichtigte, hat sie trotz Aufforderung nicht benannt, sondern mitgeteilt, es sei ihr "beim besten Willen nicht möglich" gewesen, "innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist bis zum 20.12.2023 einen Bankmitarbeiter als Zeugen namenhaft zu machen".

34

Dem Gericht war es dagegen ohne weiteres möglich, nicht nur innerhalb eines Arbeitstages einen Mitarbeiter der Bank ausfindig zu machen, der Auskunft zu dem betreffenden Vorgang erteilen konnte, sondern auch innerhalb eines weiteren Tages detaillierte Angaben zu dem Buchungsvorgang zu erhalten, einschließlich des Verwendungszwecks ("Schmuckeinkauf"), des Namens der Zahlungspflichtigen ("…" [Name der Klägerin]) sowie des Zahlungsempfängers ("Firma A zu Gunsten Konto Nr.   XXXXX3", "Empfängerbank: Bank 2 BLZ XXXXX2").

35

Die Bank 1 hat auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts zudem – entgegen der Behauptung der Klägerin – mitgeteilt, es habe keine Rückfragen zu der Buchung gegeben (Schreiben der Bank 1 vom 22. Dezember 2023).

36

Auch hat die Klägerin zwar eine Kopie ihres in den Jahren 2012 und 2013 gültigen Reisepasses vorgelegt zum Nachweis, dass sie im Februar 2013 nicht in Anatolien gewesen sei, allerdings war eine Seite des Reisepasses sorgfältig mit einem Papier entlang des Falzes abgedeckt. Als das Gericht die Vorlage des Originals verlangte, gab sie an, der Pass sei abgelaufen und eingezogen worden. Beweisvorsorge hatte sie nicht getroffen, dabei wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Pass entwerten zu lassen und aufzuheben.

37

Im Einspruchsverfahren erklärte sie zudem, das als "Scheck" bezeichnete Schriftstück habe sie nicht ausgestellt, auch die Unterschrift stamme nicht von ihr. In ihrer Anhörung gab sie schließlich an, sie wisse nicht, ob es ihre Unterschrift sei, oder ob sie irgendwo "abkopiert" worden sei. Die Unterschrift könnte von ihr stammen, sehe aber sehr krakelig aus. Auch nach Vorhalt der Ähnlichkeit zwischen der Unterschrift auf dem als "Scheck" bezeichnete Schriftstück und der Unterschrift in ihrem Reisepass beharrte sie darauf, dass die Unterschrift "schon anders" sei.

38

Bei jeder Frage des Gerichts versuchte die Klägerin, sich mit Spitzfindigkeiten um eine konkrete Antwort zu drücken oder einen falschen Eindruck zu erwecken. Zu dem als "Scheck" bezeichneten Schriftstück, der offensichtlich von einer anderen Person vorausgefüllt worden war, erklärte sie, "Den Scheck habe nicht ich ausgestellt, das ist nicht meine Schrift", musste dann aber zugeben, dass es sich um ihre Unterschrift handeln "könnte, könnte!". Die bezüglich der Kontobewegung auf dem Konto ihres Ehemannes getroffenen Feststellungen versuchte sie herunterzuspielen ("das ist nicht mein Konto, sondern das meines Mannes", sie sei nicht verfügungsberechtigt, sondern "unterschriftsberechtigt" …).

39

Das Gericht ist aufgrund der getroffenen Feststellungen und dem Verhalten der Klägerin daher überzeugt, dass sie in weiten Teilen gelogen hat, als sie behauptete, noch nie einen "Scheck" in dieser Höhe ausgestellt zu haben, keinen Schmuck in Anatolien erworben zu haben und nicht zu wissen, wie es zu der Abbuchung auf dem Konto ihres Mannes gekommen ist. Diese Falschangaben wären aber nicht nötig gewesen, wenn sie nicht tatsächlich Schmuck im Wert von 10.000  € in Anatolien erworben und vorschriftswidrig verbracht oder zumindest Schmuck im Zollgebiet der EU in Besitz gehabt hätte, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieser vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

40

c) Die Höhe der festgesetzten Abgaben ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die vorliegenden Kontounterlagen ist der Beklagte zu Recht von einem Zollwert von mindestens 10.000  € ausgegangen. Fehler bei der Berechnung der Abgaben sind nicht ersichtlich.

41

d) Die Einfuhrabgaben für den Schmuck durften auch noch mitgeteilt werden.

42

Nach Art.  221 Abs.  3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Zugunsten der Klägerin ist davon auszugehen, dass der Schmuck bereits im Jahr 2012 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde und die reguläre Festsetzungsfrist im Jahr 2015 abgelaufen ist. Allerdings kann die Mitteilung nach Art.  221 Abs.  4 ZK unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht (u.a. nationalen Recht) festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen, wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Nach §  169 Abs.  2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist.

43

Vorliegend ist die Zollschuld durch eine im maßgeblichen Zeitpunkt strafbare Handlung entstanden, da die Einfuhrabgaben hinterzogen wurden.

44

Nach § 370 Abs.  1 Nr.  2 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin den Schmuck in das Zollgebiet verbracht und bei der Einfuhr nicht gestellt hat und damit die Zollbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat (siehe oben unter II. 1. a und b).

45

Aus den oben geschilderten Umständen folgert das Gericht, dass die Klägerin hierbei auch mit Vorsatz gehandelt hat. Dies belegen insbesondere das Verhalten der Klägerin, ihre falschen Angaben und ihre mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. b) verwiesen. Die Tatsachen, die das vorschriftswidrige Verbringen begründen, belegen auch den Vorsatz der Klägerin im Hinblick auf die Hinterziehung der Einfuhrabgaben.

46

Dass das gegen die Klägerin eingeleitete Steuerstrafverfahren wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellt wurde, hat keinen Einfluss auf die verlängerte Festsetzungsfrist, da Art.  221 Abs.  4 ZK nur darauf abstellt, dass die Handlung, die zur Entstehung der Zollschuld geführt hat, zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, nicht aber, dass der Täter auch verurteilt wurde. Im Übrigen darf das Gericht im Rahmen seiner eigenen Überzeugungsbildung auch dann von einer Steuerstraftat ausgehen, wenn die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2023  – VII R 29/18, BFH/NV 2023, 1071).

47

Selbst, wenn nicht sie, sondern ihr Mann den Schmuck körperlich über die Grenze verbracht haben sollte, gälte die verlängerte Festsetzungsfrist, da Art.  221 Abs.  4 ZK nicht voraussetzt, dass die strafbare Handlung, durch die die Zollschuld entstanden ist, durch den Zollschuldner selbst begangen worden sein muss. Im Übrigen käme auch in diesem Fall eine strafbare Handlung der Klägerin als Mittäterin oder Teilnehmerin an der Straftat in Betracht.

48

e) Die Vorschriften für Zölle gelten sinngemäß für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs.  2 des Umsatzsteuergesetzes).

49

2. Auch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist nicht zu beanstanden.

50

Art. 241 Satz 2 zweiter Anstrich ZK lässt eine Zahlung von Zinsen ausdrücklich zu, wenn dies auf Grund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Demnach ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzung für die Festsetzung liegen vor.

51

Nach § 235 Abs. 1 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind.

52

Zinsschuldnerin ist demnach die Klägerin als diejenige, zu deren Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Nach § 235 Abs. 2 AO beginnt der Zinslauf mit dem Eintritt der Verkürzung und endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern (§ 235 Abs. 3 AO). Fehler bei der Berechnung der Zinsen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

III.

53

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO.

54

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.