Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.08.2010 – 12 K 12126/08

ECLI:DE:FGBEBB:2010:0825.12K12126.08.0A

Orientierungssatz

1. Wird die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme nach dem Auffinden von Belegen für bisher nicht anerkannte Betriebsausgaben geltend gemacht und sind Anzeichen für den behaupteten psychischen Druck in Zusammenhang mit der Einspruchsrücknahme nicht erkennbar, erfolgen die Einreden vielmehr wegen der geänderten Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchsverfahrens, ist die Einspruchsrücknahme wirksam (Rn.23) .

2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 155/10).

3. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 11.1.2011 I B 155/10, nicht dokumentiert).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs.

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Die Klägerin ist eine GmbH, die den Einzelhandel mit technischen Kleingeräten betreibt und seit 1999 die Erfindung einer … verwertet. Vom 27. August 1997 bis zum 28. Dezember 2001 war Frau B alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin; seit dem 28. Dezember 2001 ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin C .

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Die Klägerin reichte für das Jahr 2000 zunächst keine Steuererklärungen ein; daher schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 26. Juni 2002 entsprechende Bescheide, die gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

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Im Jahr 2005 nahm der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 vor; dabei traf er auch Feststellungen, die das Jahr 2000 betrafen. So stellte er fest, dass erhebliche Abweichungen zwischen den angemeldeten Umsätzen und den gebuchten steuerpflichtigen Umsätzen bestanden. Weiter ermittelte er erhebliche weder gebuchte noch erklärte Zahlungen auf der Grundlage eines Patentlizenzvertrages für die … vom 11. August 2000. Schließlich wurden abweichende Buchungen zu Darlehenskonten und Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter festgestellt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen änderte der Beklagte die Bescheide vom 26. Juni 2002; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

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Die Klägerin legte gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag, gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG sowie gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und vortragsfähigen Gewerbeverlust jeweils auf den 31. Dezember 2000 mit Datum vom 10. März 2006 Einspruch ein, den sie zunächst nicht begründete. Am 12. April 2006 reichte sie einen Jahresabschluss und Steuererklärungen für das Jahr 2000 ein.

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Der Beklagte nahm bei der Klägerin zur Überprüfung der getroffenen Feststellungen in den Jahren 2006/2007 erneut eine Außenprüfung vor. Dies hatte zuvor auch der steuerberatende Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 08. Juni 2006 vorgeschlagen. Der Beklagte erhöhte danach die nicht abziehbaren Aufwendungen um DM 28 089,69. In dieser Höhe hatte die Klägerin Verschrottungskosten und Ausbuchung eines Warenbestandes an durch Zerstörung untergegangenen EURO-Taschenrechnern geltend gemacht, die sie im Jahre 1998 erworben hatte. Die zum Nachweis für die Verschrottung vorgelegte Rechnung war jedoch nicht an die Klägerin selbst, sondern an einen leitenden Angestellten der Klägerin, Herrn D , gerichtet; zudem konnte der tatsächliche Verbleib der EURO-Rechner nicht geklärt werden, und der Aussteller der Rechnung war nicht auffindbar. Des weiteren erwies sich die Buchführung als nicht ordnungsmäßig. Laufende Rechnungsnummern waren mehrfach vergeben worden, es gab nicht aufgeklärte Rechnungslücken und es fehlte eine körperliche Bestandsaufnahme. Der Beklagte versagte danach teilweise den Betriebsausgabenabzug und leitete gegen B, D und C Strafverfahren ein.

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In der Folge kam es zur Uneinigkeit zwischen den Beteiligten über die Frage, ob über die Prüfungsfeststellungen Einigkeit erzielt worden sei. Der Beklagte legte seine Sichtweise in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12. Juni 2007 dar, in dem er allerdings versehentlich von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von € 43 701,31 anstatt DM 43 701,31 sprach. Im Einzelnen erläuterte er, dass die gefundene Einigung darin bestanden habe, statt einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von „43 T€“ die Einkommenskorrektur nur in Höhe des Buchbestandes in Höhe von rund € 25 000 ohne Berücksichtigung des ermittelten Rohgewinnaufschlags  zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 16 % als nicht abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Klägerin mit der Einigung nicht mehr einverstanden sei, werde er, der Beklagte, von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von rund € 43 000 ausgehen.

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Am 23. Juli 2007 erließ der Beklagte erneut Änderungsbescheide und forderte die Klägerin auf, sich hinsichtlich ihrer Einsprüche vom 10. März 2006 zu äußern.

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Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 15. August 2007 sowie erneut mit Schreiben ihres Rechtsanwalts … vom 11. September 2007 ihre Einsprüche vom 10. März 2006 zurück. Sie legte am 21. August 2007 erneut Einspruch gegen die Änderungsbescheide vom 23. Juli 2007 ein; diesen Einspruch nahm sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2007 zurück.

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Mit Schreiben vom 28. November 2007 beantragte die Klägerin Fristverlängerung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO hinsichtlich der Steuerbescheide für 2000. Zur Begründung trug sie vor, dass sie ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die Behauptungen hinsichtlich der Verschrottung der Rechner zu belegen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab und begründete dies damit, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen und Festsetzungsverjährung eingetreten sei; zudem seien Gründe, die eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt hätten, nicht glaubhaft gemacht worden. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 Einspruch ein. In einem weiteren Schreiben vom 02. Januar 2008 erklärte sie, dass die Einspruchsrücknahme vom 14. Oktober 2007 unwirksam sei. Ihre, der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführerin sei rechtsunkundig und habe sich durch die über zwei Jahre andauernde Außenprüfung sowie die Androhung der Verschlechterung durch ein Schreiben der Prüferin des Beklagten zur Rücknahme des Einspruchs genötigt gefühlt. Auch sei ihre, der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführerin durch das im Rahmen der Prüfung eingeleitete Strafverfahren und die anschließenden Ermittlungsmaßnahmen eingeschüchtert und verunsichert worden.

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Der Beklagte wies den Einspruch vom 14. Dezember 2007 mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2008 als unzulässig zurück.

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Die Klägerin macht geltend, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin den Einspruch vom 21. August 2007 unter erheblichem psychischen Druck zurückgenommen habe. Zur Begründung wiederholt sie die bereits außergerichtlich vorgetragenen Umstände. Ergänzend trägt sie vor, dass insbesondere das Schreiben des Beklagten vom 12. Juni 2007, in dem dieser die nachteiligen Folgen für den Fall aufzeigte, dass davon auszugehen sei, dass eine Einigung nicht erzielt worden sei einen unzulässigen Druck aufgebaut habe. In diesem Schreiben sei ihrer, der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführerin eine unangemessen kurze Frist von nur einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt worden. Den Einspruch gegen die Bescheide vom 23. Juli 2007 habe ihr Bevollmächtigter eingelegt. Der Umstand, dass der Einspruch zwar durch ihren Bevollmächtigten eingelegt, aber durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin selbst zurückgenommen worden sei, zeige, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin unter hohem psychischen Druck gestanden habe. Die Klägerin beruft sich dazu auf ein Urteil des Finanzgerichts München vom 01. April 1993 – 9 K 4136/92, veröffentlicht in juris.

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Die Klägerin rügt zudem eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Beklagten. Dieser habe nach Auffassung der Klägerin den Aussteller der Rechnungen für die Verschrottung der EURO-Rechner ausfindig machen müssen.

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Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO-). Der Beklagte hat den Einspruch gegen die Bescheide vom 23. Juli 2007 zutreffend als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat ihren Einspruch vom 21. August 2007 wirksam zurückgenommen; dadurch ist sie dieses Rechtsmittels verlustig gegangen. Die Bescheide vom 23. Juli 2007 sind somit bestandskräftig.

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a) Gemäß § 362 Abs. 1 AO kann ein Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden; die Rücknahme hat gemäß § 362 Abs. 2 Satz 1 AO den Verlust des Einspruchs zur Folge.

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Allerdings kann nachträglich die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme mit Erfolg geltend gemacht werden, vgl. § 362 Abs. 2 Satz 2 AO, jedoch nur in krassen Fällen unzulässiger Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 01. September 1988 – V R 139/83, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1989, 206, unter 1.b) der Gründe). Eine rechtlich offensichtlich unzutreffende Auskunft oder Belehrung des Finanzamtes kann die Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme nur begründen, sofern die Rücknahmeerklärung durch die Finanzbehörde veranlasst worden ist. Eine derartige unzulässige Einwirkung des Finanzamtes auf die Entschließungsfreiheit des Einspruchsführers scheidet aus, wenn dieser selbst bzw. sein Bevollmächtigter rechtskundig oder sachkundig ist (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 – II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964, unter II.1.b) der Gründe). In diesem Sinne hat auch das FG München in der von der Klägerin zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass die Rücknahme eines Rechtsbehelfs als unwirksam anzusehen sei, wenn bei einem rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen durch sachlich grob fehlerhafte Belehrungen der Finanzbehörde über die tatsächliche Verfahrenslage falsche Vorstellungen erweckt werden und wenn der Steuerpflichtige außerdem durch die Initiative dieser Behörde veranlasst worden ist, eine prozessuale Erklärung abzugeben, deren Folgen er offensichtlich gerade nicht wollte (FG München, Urteil vom 01. April 1993 – 9 K 4136/92, juris).

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b) Danach war die Einspruchsrücknahme nicht unwirksam.

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aa) Die von der unter 1.a) dargestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass die Darstellung des Beklagten in dem Schreiben vom 12. Juni 2007 sachlich grob fehlerhaft gewesen seien, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen; aus dem Inhalt der Akten ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte. Zudem ist die Klägerin nicht durch Initiative des Beklagten veranlasst worden, die Rücknahmeerklärung abzugeben. Schließlich war sie durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass sie, wenn auch möglicherweise selbst rechtsunkundig und unerfahren, doch über rechtskundigen Rat verfügte.

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bb) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich auch auf die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme aufgrund psychischen Drucks ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Schreiben des Beklagten vom 12. Juni 2007 die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin am 14. Oktober 2007 unter einen solchen psychischen Druck gesetzt haben sollte, dass sie den Einspruch vom 21. August 2007 in unwirksamer Weise zurücknahm. Die Übersendung eines solchen erläuternden Schreibens ist nicht geeignet, vier Monate später eine „Kurzschlussreaktion“ auszulösen. Dagegen spricht neben dem Zeitablauf insbesondere der Umstand, dass sich die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zwischen Erhalt dieses Schreibens und Rücknahme des Einspruchs noch selbst mit Schreiben vom 15. August 2007 an den Beklagten gewandt und um Erlass von Bescheiden entsprechend den Steuererklärungen und der erzielten Einigung gebeten hatte. Dies mag unter dem Eindruck des Schreibens vom 12. Juni 2007 geschehen sein; unter einem Schockzustand stand die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu diesem Zeitpunkt aber ersichtlich nicht. Zudem hat die Gesellschafterin sich im August/September 2007 noch mit ihrem Rechtsanwalt über die steuerlichen Fragen ausgetauscht und ihren Anwalt – ohne Vorhandensein irgendwelchen psychischen Drucks – gebeten, die Einsprüche vom 10. März 2006 zurückzunehmen. Wenn sie aber im August/September 2007, zu einem Zeitpunkt, als der Erhalt des Schreibens vom 12. Juni 2007 kürzer zurück lag als im Oktober 2007, in der Lage war, sich in sachgerechter Weise um die steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin zu kümmern, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass sie gerade wegen eines von diesem Schreiben ausgehenden Drucks den Einspruch zurückgenommen hat. Auch der Umstand, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin selbst den Einspruch zurückgenommen hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin hat sich im Laufe des Verfahrens verschiedentlich anstelle oder neben ihrem Bevollmächtigten an den Beklagten gewandt. So sind die Einsprüche vom 10. März 2006 zunächst von der Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin selbst und sodann von dem Bevollmächtigten zurückgenommen worden; die Rücknahme durch die Klägerin selbst war somit nichts Ungewöhnliches.

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Auch ansonsten ist ungewöhnlicher psychischer Druck auf die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin nicht festzustellen. Insbesondere sind eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Außenprüfung und die Einleitung eines Strafverfahrens nicht geeignet, einen psychischen Ausnahmezustand der Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu belegen. Das Strafverfahren, das potentiell eine Belastung für den Betroffenen darzustellen geeignet ist, wurde in der Folge des Berichts des Beklagten vom 07. Mai 2007 eingeleitet und hat die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin nicht gehindert, sich mit Schreiben vom 15. August 2007 an den Beklagten zu wenden und die Einspruchseinlegung gegen die Bescheide vom 23. Juli 2007 zu veranlassen.

23

Schließlich hat die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin trotz Erhalt des Schreibens vom 12. Juni 2007 und trotz des Strafverfahrens sich mit Schreiben vom 28. November 2007 an den Beklagten mit der Bitte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  gewandt, weil sie nunmehr über Unterlagen verfügte, die ihrer Ansicht nach geeignet waren, die Vernichtung der EURO-Rechner zu belegen. Daran zeigt sich deutlich, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin den Einspruch nicht aufgrund psychischen Drucks zurückgenommen hat, sondern weil sie seine Erfolgsaussichten negativ beurteilte. Im November 2007, zu einer Zeit, als die Verhältnisse sich nicht geändert hatten – das Schreiben vom 12. Juni 2007 war weiterhin in der Welt und das Strafverfahren, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht abgeschlossen – bestand offenbar kein psychischer Druck, sondern die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin selbst – und nicht etwa ihr Bevollmächtigter – war in der Lage, geltend zu machen, dass sie nunmehr die Verschrottung der Rechnung belegen könne. Auch in der Folge setzte sich die Gesellschafter-Geschäftsführerin selbst – und nicht etwa ihr Bevollmächtigter – mit dem Beklagten über den Inhalt des Schreibens vom 12. Juni 2007, die Auffindbarkeit von Beweismitteln und die Folgen für den Steuerfall auseinander, so insbesondere in einem Schreiben vom 13. Dezember 2007, ohne dass das Vorliegen psychischen Drucks erkennbar würde.

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c) Auf die Frage, ob der Beklagte seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat, kommt es danach nicht mehr an.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.