Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2016 – 4 K 4236/14
ECLI:DE:FGBEBB:2016:1020.4K4236.14.0A
Orientierungssatz
1. Ein Wirtschaftsgut wird wie für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erforderlich "ausschließlich oder fast ausschließlich" betrieblich genutzt, wenn der Anteil der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 10 % der gesamten Nutzung beträgt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine erworbene Segelyacht privat (mit-)genutzt wird (Rn.33) (Rn.34) (Rn.38) (Rn.45) .
2. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung einer künftig anzuschaffenden Segelyacht als "schwimmendes Seminarzimmer" kann angenommen werden, wenn der geplante Kauf nicht durch einen privaten subventionsschädlichen Nutzungszweck mitveranlasst war, sondern nach den Gesamtumständen ausschließlich betriebliche Motive den Ausschlag für die in Rede stehende Investitionsentscheidung des Unternehmers gebildet haben und keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer die Yacht außer für Seminarfahrten auch für private Freizeit- und Erholungszwecke einsetzen wollte. Dafür spricht es u.a., wenn der Unternehmer selbst über keinen Segelschein verfügt, bereits in der Vergangenheit Seminare auf gecharterten Schiffen veranstaltet hat und sich durch die Anschaffung einer auch kurzfristig verfügbaren eigenen Yacht Kostenvorteile im Vergleich zu einer Anmietung einer Yacht erwartet (Rn.40) (Rn.41) (Rn.43) .
3. Die Anschaffung einer von einem Seminarveranstalter ausschließlich betrieblich genutzten Segelyacht führt auch dann nicht zu nicht abzugsfähigem Repräsentationsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bzw. unangemessenen Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie sich im Nachhinein gesehen als Fehlmaßnahme erweist (Rn.50) (Rn.51) (Rn.54) (Rn.55) .
Tenor
Der Einkommen- und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2007, beide vom 30.08.2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29.09.2014 werden mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für die geplante Anschaffung einer Segelyacht in Höhe eines Betrages von 52.590 € gewinnmindernd in Ansatz gebracht wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht im Rahmen der Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für 2007 (Streitjahr) nur noch Streit über die Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die beabsichtigte Anschaffung einer Segelyacht.
Der (verheiratete) Kläger betreibt (u.a.) seit 1990 ein Institut für Erwachsenenbildung und bietet als Kerngeschäft Seminare für Betriebsräte, Personalräte und Schwerbehindertenvertreter an. Dazu bietet der Kläger zu verschiedenen Thematiken jährlich rund 200 Seminare an, für die er überwiegend Fremd-Referenten auf Honorarbasis einsetzt. Seine Einkünfte aus Gewerbetrieb ermittelte er nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Die erklärten Umsätze und Gewinne betrugen
Umsätze
Jahresüberschuss
für 2002
757.268
46.145
für 2003
950.375
35.640
für 2004
739.053
36.533
für 2005
766.255
. /. 481
für 2006
599.804
56.509
für 2007
766.173
138.396
für 2008
812.861
87.294
für 2009
472.653
2.901.
Im Jahr 2008 erwarb der Kläger ein Segelboot („…“) zum Kaufpreis von (brutto) 156.455 € (netto 131.475,61 €), für die er im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag nach Maßgabe des § 7g EStG i. H. v. 52.590 € (131.475 € * 40 %) geltend machte.
In den Jahren 2008 bis 2010 nutzte der Kläger das Segelboot für seine betrieblichen Seminare und erzielte daraus folgende Einnahmen:
9.401 €
vom 04.08. bis 08.08.2008 (5 Teilnehmer)
4.081 €
vom 10.08. bis 14.08.2009 (2 Teilnehmer)
6.122 €
vom 16.08. bis 20.08.2010 (3 Teilnehmer)
8.163 €
vom 30.08. bis 03.09.2010 (4 Teilnehmer).
Nach Durchführung einer Außenprüfung, deren Ergebnisse im geänderten Bericht vom 21.07.2011 zusammengefasst sind und auf den der Senat ergänzend Bezug nimmt vertrat der Prüfer die Auffassung, dass dem Kläger ein Investitionsabzugsbetrag für das Segelboot nicht zustehe und machte die Gewinnminderung rückgängig (Hinweis auf Textziffer -Tz.- 22 des Berichts, Bl. 61 <66>).
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der geplante Erwerb des Segelbootes als Erweiterung eines bestehenden Betriebes anzusehen sei und die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages voraussetze, dass das Wirtschaftsgut im Abzugsjahr „verbindlich bestellt“ werde, woran es im Streitfall fehle es, weil die verbindlich Bestellung erst im Folgejahr (2008) erfolgt sei.
Der Beklagte folgte seinem Prüfer. Er vertrat allerdings die vom Prüfer abweichende Auffassung, dass die Gewährung des Abzugsbetrages daran scheitere, dass der Kläger den Umfang der betrieblichen Nutzung des Segelbootes nicht hinreichend nachgewiesen habe.
In den am 30.08.2011 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten und die Vorbehalte der Nachprüfung aufhebenden Einkommen- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 2007 ließ er den bisher berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag außer Ansatz. In (u.a.) geänderten Bescheiden über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2005 (u.a.) vom 30.08.2011 schloss er die Aufwendungen für die Anmietung eines Bungalows vom Betriebsausgabenabzug aus (Tz. 19 a.a.O.).
Gegen diese Bescheide (u.a.). legte Kläger Einsprüche ein, die er in der Folgezeit nicht näher begründete.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 29.09.2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit seiner am 28.10.2014 erhobenen Klage wandte der Kläger sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für die Anmietung eines Bungalows (2005) und gegen die Versagung des Investitionsabzugsbetrages für das Streitjahr.
Nachdem die Klage wegen der Anmietung des Bungalows im Jahr 2005 mit Schriftsatz vom 20.05.2016 zurückgenommen worden ist (Bl. 271 <273> Band [Bd.] II Streitakte), ist das Verfahren hinsichtlich der Anfechtung des Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheides einschließlich Zinsen 2005 und Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzerlegung 2005 mit Beschluss vom 24.05.2016 nach § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 K 4137/16 nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt worden (Bl. 325 Bd. II Streitakte).
Hinsichtlich des strittigen Investitionsabzugsbetrages trägt der Kläger vor, dass die Yacht nicht zu privaten Zwecken genutzt worden sei, sondern vielmehr ausschließlich für seine betrieblich veranlassten Segeltörns. Er sei nicht im Besitz eines Segelscheins und dürfe die Yacht nicht selbst führen. Für seine Segeltörns habe er den Zeugen C… als Skipper beschäftigt. Dieser habe die Bootsschlüssel verwahrt und die alleinige Schlüsselgewalt über das Segelboot besessen Zum Nachweis hat der Kläger Auszüge aus dem Logbuch der „…“ für die Jahre 2008 und 2009 (siehe Bl. 158 f Bd. I) und eine schriftliche Mitteilung des Zeugen C… vom 30.10.2014 vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Bd. I, Bl. 151 ff der Streitakten Bezug genommen wird.
Mit Auflagenschreiben des Berichterstatters – auf das wegen des weiteren Inhalts ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 330 f Bd. II Gerichtsakte) – haben die Kläger zur Verdeutlichung ihres Vortrags Lichtbilder (Innen- und Außenbereich), eine Grundrissskizze der „…“ (Bl. 355 f Bd. II Gerichtsakte), eine Aufstellung über die betrieblichen Einnahmen aus der Nutzung des Bootes (Seminare) nebst Teilnehmer/Seminarthemen für 2008 bis 2010 sowie Rechnungen, Zahlungsquittungen u.s.w. über die Winter- und Sommerliegeplätze ab 2009 vorgelegt (Bl. 351 ff Bd., 379 ff Bd. III Streitakte). Sie haben ferner ausgeführt, dass der Kläger das Schiff zwischenzeitlich im Jahre 2015 veräußert hat, weil die prognostizierten Einnahmen (pro Jahr mindestens fünf betriebliche Fahrten) nicht hätten erzielt werden können.
Seine zunächst vertretene Auffassung, die von ihm ausgeübte Seminartätigkeit stelle eine selbständige erzieherische oder unterrichtende freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar, hat der Kläger nach Erörterung im Termin aufgegeben.
Die Kläger beantragen,
die Einkommen- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2007, beide vom 30.08.2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29.09.2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für die geplante Anschaffung einer Segelyacht in Höhe eines Betrages von 52.590 € gewinnmindernd in Ansatz gebracht wird;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der im Termin nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, dass der Kläger die behauptete ausschließliche betriebliche Nutzung der Segelyacht nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht habe.
Der Senat hat zur Nutzung des Segelbootes ab 2008 Beweis erhoben und die Zeugen C… und D… in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.10.2016 Bezug genommen (Bl. 509 ff Streitakte/Bd. III).
Entscheidungsgründe
Obgleich der Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, konnte das Gericht nach § 91 Abs. 2 FGO zur Sache verhandeln und entscheiden, weil der Beklagte ordnungsgemäß geladen und in seiner Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage ist zulässig.
Die von beiden Klägern erhobene Klage ist im Einverständnis mit der Klägerseite dahin ausgelegt worden, dass sich diese gegen den Einkommensteuerbescheid (Kläger zu 1. und 2.) und gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 (Kläger zu 2.) richtet.
Die Klage ist auch begründet.
Die angefochtenen Einkommen- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Der Beklagte hat für die im Veranlagungszeitraum 2008 angeschaffte Segelyacht „…“ den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung in Höhe von 52.590 € zu Unrecht nicht bei der Festsetzung der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrags in Ansatz gebracht.
Einkünftequalifikation
Die zu beurteilende Tätigkeit des Klägers ist vom Beklagten zutreffend als gewerblich qualifiziert und der Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz [GewStG] i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG unterworfen worden. Die Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs liegen (unzweifelhaft) vor und bedürfen mit Ausnahme des negativen Tatbestandsmerkmals einer nicht gegebenen freiberuflichen Tätigkeit keiner tiefergehenden Ausführungen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG sind indes nicht erfüllt.
Der Beklagte hat zu Recht hervorgehoben, dass es im Streitfall an der für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit mangelt. An einer solchen fehlt es zwar nicht, wenn der Steuerpflichtige sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Allerdings ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitskraft in einer Weise einsetzt, die ihm tatsächlich ermöglicht, uneingeschränkt die fachliche Verantwortung auch für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen zu übernehmen, d. h. seine persönliche Teilnahme an der praktischen Arbeit muss in ausreichendem Umfang gewährleistet sein (zum Ganzen vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 34. Aufl., 2015, § 18 Tz. 26 m. w. N.). Daran fehlt es, weil der Kläger - wie er im Termin auf Befragen des Gerichts bekundet hat - bei den deutschlandweit angebotenen Seminaren regelmäßig zu etwa 95 Prozent auf den Einsatz von „Fremd-Dozenten“ (Honorarkräfte) zurückgreift. Angesichts dieses Umfangs von Fremdkräften sowie aufgrund der Tatsache, dass die Honorarkräfte ihre Lehrtätigkeiten als „Experten“ des von ihnen referierten Seminarthemas an den jeweiligen Tagungsorten weitgehend unabhängig durchführen, fehlt es an der erforderlichen persönlichen Teilnahme des Klägers an den von ihm angebotenen Seminaren.
Investitionsabzugsbetrag
Anwendbar ist nach § 52 Abs. 23 EStG die Neufassung des § 7g EStG durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I 2007, 1912), die für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 17.08.2007 enden bzw. für Wirtschaftsgüter (WG), die nach dem 31.12.2007 angeschafft werden (§ 52 Abs. 23 EStG).
Danach können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag). Eine Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte WG mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG).
Ein WG wird „ausschließlich oder fast ausschließlich“ betrieblich genutzt, wenn der Anteil der außerbetrieblichen Nutzung des WG nicht mehr als 10 % der gesamten Nutzung beträgt (siehe Bundesministerium der Finanzen vom 08.05.2009, Bundessteuerblatt [BStBl.] I 2009, 633 - Tz. 46; Bundesfinanzhof [BFH]-Urteil vom 06.04.1990 III R 2/87, BStBl. II 1990, 752, Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/Körperschaftsteuergesetz [KStG], 21. Aufl. 2006, 276. Lieferung, 09/16, § 7g – Tz. 85 m.w.N.).
Zu Recht hat der Beklagte bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht mehr daran festgehalten, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für die streitgegenständliche Yacht deren verbindliche Bestellung im Streitjahr voraussetze. In der neueren Rechtsprechung – welcher der Senat folgt - hat der BFH die zur Ansparrücklage ergangene ältere Rechtsprechung gelockert und klargestellt, dass eine verbindliche Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen lediglich dann erforderlich sei, wenn ein Fall einer wesentlichen und außerordentlichen Kapazitätserweiterung gegeben sei (vgl. BFH-Urteile vom 15.09.2010 X R 21/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2011, 235; vom 31.01.2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071; Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 7g Tz 15 m.w.N.).
Eine wesentliche Betriebserweiterung liegt nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei sprunghaften Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung vor, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. Dies wäre anzunehmen, wenn der Erwerb der Yacht entweder der Gründung eines neuen Gewerbebetriebs oder der Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs dienen würde. Beides liegt nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht vor, denn der beabsichtigte Erwerb der Yacht diente lediglich der Ergänzung des vorhandenen Seminarangebots um einen weiteren Tagungsort und bildete mit diesen eine organisatorische und sachliche Einheit.
Die Absicht einer ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung setzt eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Steuerpflichtigen voraus. Für die Prognose der künftigen betrieblichen Nutzung eines WG können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern. Das heißt aber nicht, dass sich eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten ausschließlich an in der Vergangenheit liegenden Verhältnissen zu orientieren hat. Vielmehr ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu entscheiden, ob das vom Steuerpflichtigen dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel ist (BFH-Beschluss vom 26.11.2009 VIII B 190/09, BStBl. II 2013, 946; Wacker in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2015, § 7g Rn 36).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der vom Kläger zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums des Geschäftsjahres 2007 (31.12.2007) geplante und im Folgejahr realisierte Erwerb der „…“ bezogen auf den durch § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG vorgegebenen Prognosezeitraum (2008 und 2009) nicht durch einen privaten subventionsschädlichen Nutzungszweck mitveranlasst war, sondern nach den Gesamtumständen ausschließlich betriebliche Motive den Ausschlag für die in Rede stehende Investitionsentscheidung des Klägers bildeten.
Nach Anhörung des Klägers im Termin und Vernehmung der Zeugen C… und D… sowie nach dem sonstigen Akteninhalt haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger die Yacht außer für Seminarfahrten auch für private Freizeit- und Erholungswecken einzusetzen beabsichtigte. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Yacht beabsichtigt war.
Der Kläger hat seine ausschließlich betrieblich motivierte Investitionsentscheidung nachvollziehbar damit begründet, dass er mit den an Bord des Schiffes angebotenen Seminaren seinen Kunden ein attraktives Seminarumfeld habe bieten wollen. Dieser Vortrag wird dadurch bestätigt, dass der Kläger bereits in den Vorjahren und noch im Jahr 2008 Seminare auf gecharterten Schiffen durchgeführt und damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt hatte. Hierfür hat der Kläger im Klageverfahren einen Chartervertrag für die Yacht „…“ vom 29.02.2008 vorgelegt (Bl. 274 f Streitakte), in dem der Zeuge C… ausdrücklich als „Skipper“ aufgeführt ist. Seinen Entschluss zum Erwerb einer eigenen Yacht hat der Kläger nachvollziehbar damit erklärt, dass es in der Vergangenheit des Öfteren Schwierigkeiten gegeben habe, während der kurzen Segelsaison eine für die Durchführung von Seminarfahrten geeignete Segelyacht zu chartern und es zudem häufig organisatorische Probleme gegeben habe, weil die Zahl der Seminarteilnehmer teilweise geschwankt habe und es vorgekommen sei, dass einzelne Teilnehmer noch kurz vor dem Seminartermin abgesprungen seien. Des Weiteren hat der Kläger auch auf die Kostenvorteile einer eigenen Yacht dargelegt. Das Gericht hält die vom Kläger vorgelegte Kostengegenüberstellung für schlüssig. Insbesondere erscheint ein angenommener Ausnutzungsgrad von jährlich ca. zehn Seminarfahrten in der Hauptsaison nicht unrealistisch, zumal der Beklagte keine dezidierten Einwände gegen die Prognoseberechnungen des Klägers vorgebracht hat.
Gegen die Annahme einer schädlichen privaten Mitbenutzung von mehr als 10 Prozent spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger – wie er im Termin wiederholte – nicht im Besitz einer Segellizenz ist und er der Mitarbeit des Zeugen C… als Skipper bedurfte. Von Gewicht für die anzustellende Prognose waren zudem auch die glaubhaften Angaben des Zeugen C… . Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung ruhig und sachlich und ohne erkennbare Tendenz einer Gefälligkeitsaussage bestätigt, dass er bereits im Vorfeld des Erwerbs auf gecharterten Schiffen Seminarfahrten für den Kläger durchgeführt habe. Die „…“ sei – so der Zeuge - mit Ausnahme einiger Fahrten zur Beschaffung notwendiger Ausrüstungsgenstände ausschließlich für Seminarzwecke eingesetzt worden. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts er zudem bekundet, dass er selbst kein privates Nutzungsinteresse gehabt habe, weil er seit langem ein eigenes Segelboot auf der Ostsee habe.
Auch der Zeuge D… hat im Termin ruhig und sachlich geschildert, dass er im Jahre 2008 als Betriebsratsmitglieds eines größeren Unternehmens an einem vom Kläger veranstalteten Seminar teilgenommen habe. Neben dem Seminarinhalt und dem besonderen Vortragsstil des Klägers sei der enge Kontakt unter den Seminarteilnehmern auf einer Segelyacht ausschlaggebend für seine Teilnahme gewesen. Hinweise darauf, dass die Zeugen die Unwahrheit angegeben haben, sind nicht zutage getreten. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen erschienen dem Senat glaubhaft, etwaige Ungenauigkeiten in deren Aussagen sind dem Umstand geschuldet, dass die Geschehnisse, über die die Zeugen berichteten, bereits geraume Zeit zurückliegen.
Nach Einsichtnahme und Erörterung der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Lichtbilder und Grundrissskizzen (vgl. Bl. 355 f Bd. II Streitakte) bestehen auch keine Zweifel (mehr) daran, dass die vom Kläger angebotenen Seminare (Konfliktbewältigung, Gesprächsführung) tatsächlich an Bord des Schiffes durchgeführt wurden. Im Termin hat der Kläger klargestellt, dass die Seminarteilnehmer über die gesamte Dauer des Seminars auf der Yacht untergebracht waren und entweder an Bord oder in den jeweiligen Häfen verpflegt worden seien. Die Seminare seien ausschließlich an Bord und je nach Wetterlage und sonstigen Umständen entweder unter Bord oder auf Deck erfolgt. Auch wenn die Raumverhältnisse des rund 12 Meter langen Schiffes begrenzt erscheinen, ist zu berücksichtigen dass die Yacht unter Deck über einen größeren Tisch verfügt, an dem die Teilnehmer sitzen konnten. Zudem hat der Kläger im Termin auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass die Seminare an Bord mit den klassischen Lehrmethoden – also ohne Zuhilfenahme von Konferenztechnik und Beamer – durchgeführt worden seien. Die Aussage des Klägers ist sowohl von dem Zeugen D… als auch von dem Zeugen C… bestätigt worden.
Demgegenüber vermag das Gericht der Auffassung des Beklagten, es spräche bereits der Anscheinsbeweis dafür, dass der Kläger die Yacht auch in einem schädlichen Umfang zu privaten Zwecken habe nutzen wollen, nicht zu folgen.
Nach Ansicht des Senats gibt es bereits keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine erworbene Segelyacht privat (mit-)genutzt wird. Abgesehen davon hält der Senat den Beweis des ersten Anscheins – selbst wenn er im Streitfall eingreifen würde - aufgrund der Gesamtumstände für entkräftet, mit der Konsequenz, dass die Beweisvermutungsregelung nicht zu Gunsten des Beklagten verfängt. Abgesehen davon ist bedeutsam, dass das vom Beklagten im Rahmen der Prognose unterstellte private Nutzungsmotiv auf Mutmaßungen beruht, für die es weder nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch nach den Feststellungen des Prüfers des Beklagten gemäß (geänderten) Bericht vom 21.07.2011 greifbare Anhaltpunkte gibt.
Kein Ausschluss als Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens scheitert eine Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG auch nicht an der Vorwirkung der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Diese Vorschrift bestimmt u.a., dass Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten bei der Gewinnermittlung auszuscheiden haben.
Im Streitfall greift indes das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht ein, weil die zur Beurteilung stehende Segelyacht unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG fällt.
Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass die Anlage oder Einrichtung nur Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.1980 I R 111/77, BStBl II 1981, 58), liegt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG dann kein Repräsentationsaufwand vor, wenn die Anlagen und Einrichtungen gewerblich betrieben werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Yacht mit Gewinnerzielungsabsicht an Dritte vermietet werden sollte. Des Weiteren scheidet der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG aus, wenn die zu beurteilende Segelyacht – wie hier der Fall - nur als schwimmendes Seminarzimmer verwendet wird (vgl. BFH-Urteile vom 03.02.1993 I R 18/92, BStBl. II 1993, 367 für ein „schwimmendes Konferenzzimmer“; vom 13.07.2016 VIII R 26/14, juris).
Nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls ist der Senat davon überzeugt, dass die Segelyacht keinen Repräsentationszwecken des Klägers dienen, sondern als „schwimmenden Seminarzimmer“ eingesetzt werden sollte. Dass die vom Kläger angebotenen Seminarthemen keinen Bezug zu maritimen Thematiken aufwiesen und auch die Seminarteilnehmer (Betriebsräte, Schwerbehindertenvertreter u.s.w.) kein besonderes berufliches Interesse an seemännischen Themen hatten, ist für die Einordnung als „schwimmender Tagungsort“ unmaßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen und den Bekundungen des Klägers feststeht (siehe obige Ausführungen), dass die Yacht ihrem Hauptnutzungszweck nach als Seminarstätte und Übernachtungsort für die Seminarteilnehmer eingesetzt und maßgeblich zu diesem Zweck vom Kläger erworben wurde.
Kein Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
Schließlich liegt auch kein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vor.
Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27.02.1985 I R 20/82, BStBl II 1985, 458, vom 29.04.2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679). Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe auf den Streitfall liegt kein unangemessener Aufwand vor. Der Senat folgt dem Vortrag des Klägers, dass mit dem Erwerb der Yacht das bestehende Seminarangebot erweitert werden sollte, um mit anderen Anbietern konkurrieren zu können. Es ist gerichtsbekannt, dass andere Anbieter für bestimmte Personenkreise vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen anbieten, um dem sich ständig ändernden Bedarf bei der Fort- und Weiterbildung nachkommen zu können. Der Kläger hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass er aufgrund seiner Planungen zunächst von einer stärkeren Auslastung der Yacht für Seminarfahrten ausgegangen sei. Ausgehend davon, dass sich die Anschaffung der Yacht erst im Nachhinein als Fehlmaßnahme erwiesen hatte und eine Berührung mit der privaten Lebenssphäre des Klägers vom Senat nach Würdigung aller Umstände des Streitfalls ausgeschlossen wurde, ist angesichts der erheblichen Umsatzerlöse eine Unangemessenheit der Aufwendungen zum Erwerb der Yacht nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig, weil die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass die Kläger sich selbst vertreten konnten (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil ein Revisionsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich ist.