Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.01.2017 – 7 V 7133/16

ECLI:DE:FGBEBB:2017:0127.7V7133.16.0A

Orientierungssatz

Zur vorläufigen Auszahlung eines Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch nach § 114 FGO und nicht nach § 69 FGO (Rn.7) .

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antrag zulässig ist und ob die Antragstellerin in den Streitzeiträumen als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- anzusehen ist.

2

Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 27.01.2017 7 V 7111/16 verwiesen.

3

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis Mai 2013 vom 23.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2015 auszusetzen.

4

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

5

Dem Gericht haben je eine Streitakte der Verfahren 7 K 7237/15 und 7 V 7111/16, ferner je zwei Bände Umsatzsteuerakten, ein Band Vertrags-, Haftungs-, Gewerbesteuer-, Betriebsprüfungs- und Feststellungsakten sowie je zwei Heftungen Rechtsbehelfs- und Prüfungsvorgänge, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … geführt werden, vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist unzulässig.

7

Hinsichtlich der Umsatzsteuer März bis Mai 2013 ist der Antrag unzulässig, weil insoweit mangels rückständiger Beträge keine Vollstreckung droht. Die vorläufige Auszahlung der von der Antragstellerin begehrten Umsatzsteuer-Vergütungen kann sie nicht im Verfahren nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- erreichen, sondern nur im Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 114 FGO, wozu es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds fehlt. Denn die Antragstellerin hat ihre finanzielle Situation nicht umfassend dargelegt und glaubhaft gemacht.

8

Hinsichtlich der Umsatzsteuer Januar und Februar 2013 ist der Antrag unzulässig, weil insoweit bei Antragstellung im hiesigen Verfahren bereits ein Antrag unter dem Az. 7 V 7111/16 anhängig war, so dass die Vorschriften über die Rechtshängigkeit (§ 66 FGO; § 155 Satz 1 FGO i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-) analog anwendbar sind (Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 66 Rn 1, 6). Analog zur sog. Klagesperre ist daher ein weiterer Antrag auf § 69 Abs. 3 FGO mit dem identischen Streitgegenstand unzulässig. Würde man § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht für analog anwendbar halten, würde jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Antragstellerin durch das weitere Verfahren wohl keine zusätzlichen Gerichtskosten entstehen dürften (vgl. die Vorbemerkung 6.2 Abs. 2 Satz 2 vor Nr. 6210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz -GKG-).