Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2017 – 5 KO 5240/16

ECLI:DE:FGBEBB:2017:0228.5KO5240.16.0A

Orientierungssatz

Hat das Finanzamt den Antrag auf Erlass eines Aufteilungsbescheids betreffend Abgabenrückstände abgelehnt und wird die hiergegen erhobene Klage damit begründet, dass die vom Finanzamt genannten Steuerrückstände aufgrund eingetretener Verjährung i.H.v. 0 Euro aufzuteilen seien und dass gegen beide Ehegatten wegen der genannten Steuerrückstände Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr ergriffen werden dürften, so wird der Sache nach die endgültige Abwendung der Vollstreckung angestrebt und sind folglich bei der Streitwertermittlung die der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Rückstände einschließlich Zinsen und sonstiger Nebenleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden für diesen Beschluss nicht erhoben.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert.

2

Die Erinnerungsführer, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, waren Kläger in dem Verfahren 5 K 5258/14, in dem sie sich gegen den Bescheid des Finanzamts C… vom 23.4.2014 wandten, mit dem dieses einen Antrag der Erinnerungsführer auf Aufteilung der Gesamtschuld für ihre Steuerrückstände abgelehnt hat. Der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag der Erinnerungsführer war darauf gerichtet, die vom Beklagten von ihnen mit Schreiben vom 13.03.2014 geforderte Tilgung ihrer Steuerrückstände in Höhe eines Teilbetrages von 12.998.004,90 Euro allein auf den Erinnerungsführer aufzuteilen. Im anschließenden Klageverfahren machten die Kläger geltend, dass der ablehnende Bescheid über die Aufteilung der Gesamtschuld aufzuheben sei, da die vom Finanzamt geltend gemachten Steuerrückstände allesamt verjährt seien. Sämtliche Beträge zur Gewerbesteuer, auf die in der Einspruchsentscheidung vom 25.8.2014 Bezug genommen werde, beträfen lediglich den Erinnerungsführer. Die Aufteilung hätte insoweit gar nicht abgelehnt werden dürfen. Vor einer Aufteilung solle der Beklagte für jedes Jahr zunächst einmal nachweisen, ob er überhaupt etwas eintreiben könne. Er habe nicht nachgewiesen, dass ihm überhaupt ein Anspruch zustehe. Da die Forderungen bereits verjährt seien, sei die Aufstellung der Steuerrückstände fehlerhaft. Hinsichtlich der Einkommensteuer seien die Ansprüche ebenfalls entweder verjährt oder nicht mehr existent.

3

Nach Rücknahme der Klage setzte die Erinnerungsgegnerin mit Kostenrechnung vom 31.09.2016 die von den Erinnerungsführern zu erstattenden Gerichtsgebühren auf der Grundlage eines Streitwerts von 12.998.004,90 Euro fest.

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Hiergegen wenden sich die Erinnerungsführer mit ihrer Erinnerung vom 04.10.2016. Zur Begründung führen sie aus, dass mehr als 24 Klageverfahren gegen das Finanzamt C… geführt würden. Die Klage sei zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, als die Eskalationen mit dem Finanzamt am größten gewesen seien. Der Erinnerungsführer habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst, als Klage gegen alle Bescheide des Finanzamtes einzureichen. Das Finanzamt habe grundsätzlich alle Anträge und Ansprüche abgelehnt. Es sei dem Erinnerungsführer nichts anderes übrig geblieben, als zu klagen, um auch die immens hohen Forderungen des Finanzamtes abzuwehren. Darüber hinaus habe das Finanzamt auch die Aufteilung der Gesamtschuld abgelehnt und behauptet, nicht gegen die Erinnerungsführerin zu vollstrecken. Zudem habe das Finanzamt im Jahre 2014 begonnen, die Gesamtschuld aufzuteilen. Betrachte man die diesem Verfahren zu Grunde liegenden Steuerrückstände, seien die betrieblichen, allein den Erinnerungsführer betreffenden Steuern wie insbesondere die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer zu eliminieren. Dies sei im Klageverfahren auch immer so herausgestellt worden. Damit fielen 3.360.327,34 € aus der Bemessungsgrundlage heraus.

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Soweit es die Steuernummer … betreffe, gehe es um Zinsen zur Einkommensteuer 1996 sowie um Säumniszuschläge ab dem Jahr 1996 zur Einkommensteuer. Diese Zuschläge könnten aus Vereinfachungsgründen zur Hälfte auf die Eheleute aufgeteilt werden, wobei der Säumniszuschlag für die Einkommensteuer 1996 rechtswidrig sei, da die Steuer für dieses Jahr nicht angefallen sei. Das Jahr 1996 sei gekennzeichnet von einem von ihm, dem Erinnerungsführer gegen das Finanzamt Spandau geführten Prozess, der mit einer Verständigung geendet habe. Es sei sehr schwer, die Bemessungsgrundlage um für das Klageverfahren zu ermitteln. Deshalb schlügen sie, die Erinnerungsführer vor, von einem Streitwert von 4.293.145 € auszugehen, der wiederum i. H. v. 2.146.572 € auf die Ehefrau aufzuteilen sei.

6

In dem Klageverfahren sei es im Wesentlichen darum gegangen, das Finanzamt aufzuhalten. Es sei nicht speziell um Beträge gestritten worden. Jedenfalls sei es nicht Ziel der Klage gewesen, eine Vollstreckung zu verhindern.

7

Die Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass mit dem Verfahren die Vollstreckung habe abgewandt werden sollen. Folglich seien der Streitwertermittlung die der Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Rückstände zugrundezulegen. Es sei den Erinnerungsführern darum gegangen, die vom Finanzamt angeforderten Steuern endgültig nicht zahlen zu müssen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenbeamtin hat den Streitwert zutreffend ermittelt.

9

Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –). Nach § 40 GKG bestimmt sich der Streitwert des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht nach den Anträgen des Klägers im Zeitpunkt der Einlegung der Klage beim Finanzgericht (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 29.11.2011 - IV E 9/11, BFH/NV 2012, 434).

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Ausgehend hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Erinnerungsgegnerin den Streitwert mit einem Betrag von 12.998.004,90 Euro bemessen hat. Denn ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23.09.2015 begehrten die Kläger die Aufhebung des Ablehnungsbescheides zur Aufteilung der Gesamtschuld mit der Begründung, dass die vom Beklagten genannten Steuerrückstände aufgrund eingetretener Verjährung i. H. v. 0 € aufzuteilen seien. Wie sich aus dem weiteren Vorbringen der Erinnerungsführer ergibt, wollten sie in dem Verfahren 5 K 5285/14 erreichen, dass der Beklagte gegen beide Ehegatten wegen der genannten Steuerrückstände Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr werde ergreifen können. Damit haben die Erinnerungsführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr wirtschaftliches Interesse darauf gerichtet war, die vom Finanzamt geltend gemachte Steuerschuld nicht begleichen zu müssen.

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Wird – wie in dem hier zugrundeliegenden Klageverfahren – der Sache nach die Abwendung der Vollstreckung angestrebt, so sind bei der Streitwertermittlung die der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Rückstände in voller Höhe zu berücksichtigen (s. etwa Finanzgericht des Saarlands, Beschluss vom 02.06.2008 – 2 K 1537/07, EFG 2008, 1334; ebenso Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 240. Lieferung 11.2016, § 139 FGO, Rz. 312; Ratschow in Gräber, FGO, Kommentar, 8. Auflage 2015, vor § 135 Rn. 160 Stichwort „Vollstreckung“; ).

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Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführer gibt ihr Vortrag im Klageverfahren keinerlei Anlass zu der Annahme, dass die von dem Beklagten geltend gemachten Rückstände wegen Gewerbesteuer und Umsatzsteuer bei der Streitwertermittlung außer Betracht zu bleiben hätten. Denn wie die Erinnerungsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 11.10.2016 zutreffend ausgeführt hat, hatten die Erinnerungsführer ausdrücklich geltend gemacht, dass (auch) die vermeintlichen Zahlungsansprüche betreffend Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verjährt bzw. nicht existent seien. Es kommt hinzu, dass die Erinnerungsführer bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich die Aufteilung aller Steuerschulden beantragt hatten. Folglich waren bei der Bestimmung des Streitwerts auch die Zinsen und weiteren Nebenleistungen zu berücksichtigen, da die Erinnerungsführer hinsichtlich aller Steuerrückstände einschließlich der Zinsen und Nebenleistungen die Vollstreckung abwehren wollten.

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Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.