Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 7082/15
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0426.7K7082.15.0A
Orientierungssatz
1. Das FG ist nicht verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wenn dem kurzfristig per E-Mail übersandten Terminverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten lediglich eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigefügt ist, aus der keine Angaben zur Art und Schwere der Erkrankung hervorgehen (Rn.23) (Rn.24) .
2. Ein vor dem FG geführter Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch welches das gesamte im Verfahren streitige - nach Maßgabe des Klageantrags zu bestimmende - Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08) (Rn.28) .
3. Vertritt das Finanzamt auch nach Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin die Wirksamkeit der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, wird das Begehren auf Nichtigkeitsfeststellung selbst im Falle der Bejahung der Nichtigkeit der Bescheide nicht objektiv gegenstandslos (Rn.31) .
4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 63/17).
5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 31.1.2018 XI B 63/17, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitgegenstand waren die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das 1. bis 3. Kalendervierteljahr 2014, welche der Beklagte auf Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen erlassen hat.
Die Klägerin ist eine 2001 gegründete GmbH, welche im Bereich der Unternehmensberatung tätig ist. Geschäftsführer waren im Streitzeitraum u. a. B… . Dieser ist auch einzelunternehmerisch als Rechtsanwalt tätig und ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin.
Mit Schreiben ebenfalls vom 20.12.2013 (Bl. 19 der Umsatzsteuer-Voranmeldungsakte - USt-VA -) teilte der Beklagte der Klägerin mit, „ab 2014“ werde „von einer Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorerst verzichtet“. Mit Schreiben an die Klägerin vom 12.02.2014 (Bl. 20 USt-VA) führte der Beklagte aus, die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr habe mehr als 1.000,00 € betragen. Das Gesetz sehe in solchen Fällen grundsätzlich eine Verpflichtung zur vierteljährlichen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor. Die Klägerin möge „weiterhin ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich“ einreichen.
Mit Schätzungsbescheiden vom 15.12.2014 (Bl. 5ff. der Gerichtsakte – GA -) setzte der Beklagte die Umsatzsteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 2014 auf 3.439,00 €, für das 2. Kalendervierteljahr 2014 auf 5.049,00 € und für das 3. Kalendervierteljahr 2014 auf 2.617,00 € fest.
Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 15.12.2014 jeweils am 19.01.2015 (Montag) Einspruch ein (Bl. 34ff. USt-VA).
Mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 (Bl. 10 GA) wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Bescheide vom 15.12.2014 als unbegründet zurück.
Mit Schätzungsbescheid vom 02.04.2015 (Bl. 62 GA) setzte der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2014 auf 4.807,00 € fest.
Am 27.04.2015 (Montag) hat die Klägerin Klage gegen die Vorauszahlungsfestsetzungen für das 1. bis 3. Kalendervierteljahr 2014 erhoben und in der Klageschrift ausgeführt, der Beklagte habe mit Schreiben vom 20.12.2013 auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2014 verzichtet. Aus der Jahresveranlagung für 2013 habe sich nichts Abweichendes ergeben.
Die Klägerin hat in der Klageschrift (Bl. 1 der Gerichtsakte – GA -) beantragt,
die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das 1., 2. und 3. Kalendervierteljahr 2014, jeweils vom 15.12.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 aufzuheben.
Am 30.04.2015 hat die Klägerin gegen den Vorauszahlungsbescheid für das 4. Kalendervierteljahr 2014 Einspruch eingelegt (Bl. 54 USt-VA), über den bislang nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 (Bl. 31 GA) hat die Klägerin ausgeführt, bei der Aufforderung vom 12.02.2014 habe der Beklagte offenbar die mit Schreiben vom 20.12.2013 erteilte Befreiung übersehen. Die tatsächliche Umsatzsteuer 2013 habe der Beklagte am 12.02.2014 offenbar gar nicht gekannt und wider besseres Wissen einen Steuerbetrag über 1.000,00 € behauptet. Wegen der Evidenz des Fehlers seien die angefochtenen Bescheide nichtig.
Im Schriftsatz vom 19.08.2015 (Bl. 32 GA) hat die Klägerin beantragt,
die Nichtigkeit der Bescheide vom 15.12.2014 festzustellen,
hilfsweise, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das 1., 2. und 3. Kalendervierteljahr 2014, jeweils vom 15.12.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 aufzuheben.
Am 01.09.2015 hat die Klägerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2014 in Papierform eingereicht (Bl. 122 USt) und darin eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. 3.126,46 € erklärt.
Nach einem Hinweis des Berichterstatters, dass mit Ergehen eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides für 2014 (ggf. im Schätzungswege) dieser nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens werden würde und sich in diesem Fall die Frage der Voranmeldungspflicht für 2014 wohl nicht mehr stellen würde (Bl. 35 GA), hat die Klägerin ausgeführt, der Beklagte habe mit Schreiben vom 20.12.2013 eine Befreiung für die Kalenderjahre ab 2014 erteilt, nicht für Veranlagungszeiträume ab 2014. Diese Befreiung sei bei ihr am letzten Werktag des Jahres 2013 eingegangen. Auf ihren Bestand habe sie vertrauen dürfen, zumal die am 05.02.2014 abgegebene Jahreserklärung 2013 einen Zahlbetrag von lediglich 39,89 € ergeben habe und der Beklagte gegen diese Jahreserklärung bis heute keine Einwendungen erhoben habe. Der Verweis des Beklagte auf eine Jahressteuer über 1.000,00 € beruhe ausschließlich auf der rechtswidrigen Schätzung für das 4. Kalendervierteljahr 2013. Die Jahreserklärung für 2014 habe sie mittlerweile abgegeben. Das Schreiben vom 12.02.2014 sei dem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 4. Kalendervierteljahr 2013 vom selben Tag als Anlage beigefügt gewesen. Die Anlage habe sie längere Zeit, nämlich bis zum Einspruch gegen die hier klagegegenständlichen Bescheide, nicht wahrgenommen, weil sie an der zweiten Seite des Bescheides geklebt habe. Klebereste seien noch erkennbar, Umschlag, Bescheid und Schreiben vom 12.02.2014 könnten bei Bedarf im Original vorgelegt werden. Da das Schreiben vom 12.02.2014 zudem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei ein Einspruch bis zum 17.02.2015 möglich gewesen. Mit dem Einspruch gegen die Vorauszahlungsbescheide für das 1. bis 3. Kalendervierteljahr 2014 vom 19.01.2015 habe sie konkludent auch gegen die Aufforderung zur Abgabe von Voranmeldungen vom 12.02.2014 Einspruch eingelegt. Der Beklagte habe ihr im Übrigen nie gesagt, dass eine Bearbeitung der Umsatzsteuererklärung 2013 nicht möglich sei, sondern auf deren Einreichung gar nicht reagiert. Der Beklagte habe auch Schätzungsbescheide für das 1. bis 3. Kalendervierteljahr 2015 erlassen, obwohl die Klägerin die entsprechenden Voranmeldungen eingereicht habe. Es dränge sich der Verdacht auf, dass der Beklagte keine einheitlichen Akten führe, die streitigen Bescheide und die Aufforderung vom 12.02.2014 nur ein Versehen gewesen seien und nun nachträglich als bewusstes Verwaltungshandeln verbrämt würden.
Im Schriftsatz vom 02.10.2015 (Bl. 37 GA) hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das 1., 2. und 3. Kalendervierteljahr 2014, jeweils vom 15.12.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 rechtswidrig sind.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, mit Erlass des Schätzungsbescheides für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2013 vom 12.02.2014 seien die Betragsgrenzen des § 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG – überschritten worden, sodass maschinell die Aufforderung zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 2014 ergangen sei. Damit sei der mit Schreiben vom 20.12.2013 erklärte vorläufige Verzicht auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2014 hinfällig gewesen. Die Aufforderung zur Abgabe von Voranmeldungen vom 12.02.2014 sei ein Verwaltungsakt, der mangels Anfechtung bestandskräftig geworden sei. Damit sei die vorläufige Befreiung von der Voranmeldungspflicht aufgehoben worden. Ein neuerlicher Antrag auf Verzicht auf die Abgabe von Voranmeldungen liege nicht vor. Die am 05.02.2013 eingereichte Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2013, welche eine zu zahlende Umsatzsteuer i. H. v. 39,89 € ausgewiesen habe, sei zwar auf Grund der allgemeinen Zustimmung technisch verarbeitet worden. Die materiell-rechtliche Überprüfung stehe aber noch aus, da bis heute kein Jahresabschluss vorliege, was der Klägerin auch mehrfach mitgeteilt worden sei. Daher sei bislang auch die Prüfung eines Verzichts auf Voranmeldungen von Amts wegen unterblieben. Dies berühre nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes vom 12.02.2014, sodass die Verpflichtung zur Abgabe von kalendervierteljährlichen Voranmeldungen in 2014 nicht entfallen sei. Die Schlussverfügung und Freigabe des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für das 4. Kalendervierteljahr 2013 sei am 03.02.2014 und damit vor Eingang der Jahreserklärung 2013 erfolgt. Es fehle bis heute an einer Feststellung der zu zahlenden Umsatzsteuer 2013. Auf Grundlage der am 01.09.2015 eingereichten Jahreserklärung 2014 könne keine Jahresveranlagung durchgeführt werden, weil auch der Jahresabschluss 2014 fehle und zudem auch Belege zu den erklärten Vorsteuern benötigt würden, um diese überprüfen zu können. Da schon seit 2009 Steuererklärungen und Jahresabschlüsse fehlten und auch deshalb die Richtigkeit der Angaben in der Jahreserklärung 2014 nicht eingeschätzt werden könne, sei diese auch nicht als Schätzungsgrundlage geeignet. Der Klägerin sei schon mehrfach mitgeteilt worden, dass eine abschließende Bearbeitung der Jahreserklärung 2013 ohne Jahresabschluss nicht erfolgen könne. Bescheid und Schreiben vom 12.02.2014 seien im Zentralversand des Technischen Finanzamtes C… erfolgt. Aus technischen Gründen sei eine Versendung beider Schriftstücke in einem Umschlag ausgeschlossen. Die Einsprüche vom 19.01.2015 seien nur gegen die Bescheide vom 15.12.2014 gerichtet gewesen, Anhaltspunkte für eine konkludente Einspruchseinlegung auch gegen die Aufforderung vom 12.02.2014 seien nicht erkennbar. Die Schätzungen für das 1. bis 3. Kalendervierteljahr 2014 seien auf Grundlage von Schätzungsvorschlägen erfolgt, welche auf Grundlage der gespeicherten Daten computergestützt berechnet und dann vom Bearbeiter auf ihre Plausibilität geprüft worden seien. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich seit Jahren einem ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahren entziehe und ihren Mitwirkungspflichten nur sehr eingeschränkt nachkomme.
Am 24.04.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht zunächst per Email (nicht über das EGVP, ohne elektronische Signatur) einen Terminsverlegungsantrag für den auf den 26.04.2017 anberaumten Verhandlungstermin, zu dem der Prozessbevollmächtigte am 02.03.2017 (Bl. 66 GA) geladen worden war, übersandt und eine Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigefügt, aus der keine Angaben zur Art und Schwere der Erkrankung hervorgehen (Bl. 69f. GA). Der Vorsitzende hat ihn am selben Tag telefonisch auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Stellung eines Verlegungsantrages per einfacher Email und die bei kurzfristigen Verlegungsanträgen den Antragsteller treffenden Darlegungs- und Beweislasten hingewiesen, woraufhin der Prozessbevollmächtigte zunächst (ebenfalls telefonisch) eine Rücknahme der Klage angekündigt hat (vgl. Vermerk Bl. 73 GA).
Am 26.04.2017 ist vor Beginn der mündlichen Verhandlung per Post ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2017 eingegangen, in dem er ausdrücklich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt hat, dem Beklagten 8/10 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Abgabe der Jahreserklärung seien die Vorauszahlungsbescheide nur noch insoweit von Bedeutung, als sie in Höhe der tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen eine Anrechnung auf die Jahressteuer bewirkten. Auch der bereits am 24.04.2017 per Email übersandte Terminsverlegungsantrag ist am 26.04.2017 per Post eingegangen.
In der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht haben vier Bände Steuerakten zur Steuernummer … (Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Gesellschaftsverträge/Handelsregisterauszüge), die der Beklagte für die Klägerin führt, vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht durfte am 26.04.2017 mündlich verhandeln und im Anschluss an die Sitzung durch Urteil entscheiden. Dem Terminsverlegungsantrag war nicht stattzugeben.
Führt das Finanzgericht – FG - die mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten durch, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG - i. V. m. § 96 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO - liegen, wenn vor dem Termin eine Terminsverlegung beantragt und dem Antrag nicht stattgegeben wurde. Denn das FG ist grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i. S. d. § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO - vorliegen. Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten. Die erheblichen Gründe i. S. d. § 227 Abs. 1 ZPO sind aber auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO); bei sehr kurzfristigen Terminsverlegungsanträgen kann die Glaubhaftmachung auch ohne Verlangen des Vorsitzenden erforderlich sein. Zur Glaubhaftmachung notwendig ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (Bundesfinanzhof – BFH -, Beschluss vom 29.05.2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469 m. w. N.).
Die vom Prozessbevollmächtigten eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nach diesen Maßstäben zur Glaubhaftmachung nicht aus, weil sie keinerlei Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung enthält. Der Vorsitzende hat den Prozessbevollmächtigten am 24.04.2017 telefonisch darauf hingewiesen, dass es einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedürfe. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung eingereicht.
II. Das Gericht hatte nur noch über die Frage zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, sowie über die Kosten des Verfahrens.
Erklärt der Kläger einen Rechtsstreit für erledigt und widerspricht das Finanzamt dieser Erklärung, so beschränkt sich der Rechtsstreit in der Folge grundsätzlich auf die Erledigungsfrage. Für eine Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag ist dann kein Raum. Der Kläger kann aber, wenn er eine Erledigungserklärung abgibt, hilfsweise an seinem früheren Antrag festhalten (BFH, Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2009, 539, II. 4. a) der Gründe m. w. N.). Für Letzteres ist aber hier nichts ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte hat den Rechtsstreit ausdrücklich für erledigt erklärt, ohne zu erklären, dass hilfsweise über die bisherigen Sachanträge entschieden werden solle. Er ist Rechtsanwalt; bei einem solchen sind Prozesshandlungen, die zweifelsfrei und eindeutig formuliert sind, in aller Regel nach ihrem Wortlaut auszulegen (BFH, Urteil vom 25.06.2014 I R 29/13, BFH/NV 2015, 27, II. 1. a) der Gründe m. w. N.). Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte auch in der Begründung seiner Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 24.04.2017 klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Sachentscheidung im hiesigen Klageverfahren nicht mehr anstrebt.
III. Die Klage ist unbegründet. Denn der Rechtsstreit ist nicht in der Hauptsache erledigt.
Ein vor dem FG geführter Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch welches das gesamte im Verfahren streitige – nach Maßgabe des Klageantrags zu bestimmende – Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist (BFH, Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08, BStBl II 2009, 539, II. 1. der Gründe m. w. N.).
1. Der im Schriftsatz vom 02.10.2015 gestellte Feststellungsantrag war von Anfang an nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FG unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte insoweit schon bei Antragstellung und auch durchgehend bis heute durch Anfechtungsklage gegen die Vorauszahlungsbescheide für das 1. bis 3. Kalendervierteljahr 2014 verfolgen konnte. Denn die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide sind nicht durch das Vorliegen einer Jahresfestsetzung 2014 erledigt. Die am 01.09.2015 eingereichte Jahreserklärung steht nicht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, weil sie eine geringere verbleibende Umsatzsteuer (3.126,46 €) ausweist als die Summe der zuvor festgesetzten Vorauszahlungen (3.439,00 € + 5.049,00 € + 2.617,00 € + 4.807,00 € =) 15.912,00 € und der Beklagte der Jahreserklärung nicht zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO, vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 136. Lieferung 05.2014, § 168 AO, Rn. 5). An dieser Lage hat sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Ergehen des Urteils nichts verändert.
2. Es war zulässig, in der Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der Vorauszahlungsbescheide für das 1. bis 3. Kalendervierteljahr 2014 zu beantragen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO) und hilfsweise im Wege der Anfechtungsklage ihre Aufhebung (§ 40 Abs. 1, 1. Alt. FGO). Diese Anträge sind aber beide nicht durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis objektiv gegenstandlos geworden. Denn die streitgegenständlichen Vorauszahlungsbescheide sind aus den vorstehend dargestellten Gründen bislang nicht durch eine Jahresveranlagung ersetzt worden. Von daher beschränkt sich die Bedeutung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht darauf, Grundlage für die Anrechnung der gezahlten Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu sein. Vielmehr handelt es sich weiterhin um die einzigen Umsatzsteuerfestsetzungen für den Streitzeitraum.
Aber selbst wenn die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nichtig gewesen wären, hätte die Einreichung der Jahreserklärung nicht zur Hauptsacheerledigung geführt. Denn der Beklagte hat auch nach Einreichung der Jahreserklärung am 01.09.2015 weiterhin die Wirksamkeit der Bescheide vertreten, sodass das Begehren auf Nichtigkeitsfeststellung auch im Falle der Bejahung der Nichtigkeit der Vorauszahlungsbescheide nicht objektiv gegenstandslos geworden wäre.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.