Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.06.2017 – 7 K 7052/15

ECLI:DE:FGBEBB:2017:0621.7K7052.15.0A

Orientierungssatz

Zum LS: Ein vollmachtloser Vertreter kann sich der Prozesskostenpflicht nicht durch eine erfolgte Mandatsniederlegung entziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.9.1999 I R 9/98) (Rn.34) .

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der J… Steuerberatungsgesellschaft mbH auferlegt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Umsatzsteuer 2009 der B… AG. Gesellschafter der B… AG waren C… und ihr Ehemann D… . Alleiniger Vorstand war zunächst Frau E… .

2

Die B… AG reichte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2009 ein, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für wurde zunächst nicht eingereicht. Telefonisch teilte das seinerzeit beauftragte Steuerbüro am 04.03.2010 Jahreswerte für 2009 (mit der Anmerkung, diese seien vorläufig, aber zu ca. 90 % richtig) mit (handschriftlicher Gesprächsvermerk Bl. 10 Umsatzsteuerakte -USt-).

3

Ab dem 09.03.2010 war Herr F… als neuer Alleinvorstand der B… AG im Handelsregister eingetragen.

4

Mit Schreiben vom 10.03.2010 (Bl. 68  Körperschaftsteuerakte -KSt-) reichte die B… AG eine betriebswirtschaftliche Auswertung – BWA – für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 ein.

5

Mit Schreiben vom 24.03.2010 (Bl. 77 KSt) meldete sich die Steuerberatungsgesellschaft G… unter Vorlage einer Vollmacht (Bl. 86 KSt) bei dem Beklagten für die B… AG.

6

Am 17.05.2010 ordnete das Amtsgericht H… (Az. 36c IN 1904/10) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der B… AG an.

7

Mit Prüfungsanordnung vom 28.05.2010 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der B… AG für den Zeitraum 01.01.2008-30.04.2010 an. Diese wurde an die B… AG und die Steuerberatungsgesellschaft G… übersandt. Letzter ging die Prüfungsanordnung zu, die Sendung an die frühere Geschäftsanschrift der B… AG kam dagegen als unzustellbar zurück. Die Prüfungsanordnung wurde dann noch einmal an die Privatanschrift von Herrn F… übersandt, ohne dass es einen Postrücklauf gab. Weil sich ein Teil der Unterlagen der B… AG noch bei der zuvor von der B… AG beauftragten Steuerberatungsgesellschaft I… befanden, wurden diese Unterlagen in den Räumen der I… geprüft.

8

Mit Schreiben vom 13.07.2010 (Bl. 87 KSt, Eingang beim Beklagten am 14.07.2010) teilte die Steuerberatungsgesellschaft G… das Erlöschen des Mandats und der Vollmacht mit.

9

Zusammenfassend kam die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, bei der Umsatzsteuer 2009 seien höhere Umsätze und niedrigere Umsätze zu berücksichtigen als von der Klägerin telefonisch mitgeteilt. Unter Übernahme der Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2009 mit Bescheid vom 09.08.2010 (adressiert an die B… AG unter der Anschrift von Herrn F…, Bl. 23  Rechtsbehelfsakte -Rb-) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – VdN - auf 191.438,19 € fest.

10

Mit Beschluss vom 20.08.2010 (Bl. 24 Rb) eröffnete das Amtsgericht H… das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B… AG.

11

Mit Schreiben an den Insolvenzverwalter vom 02.11.2010 (Bl. 27 Rb) meldete der Beklagte die Umsatzsteuer 2009 i. H. v. 134.511,59 € (nach Abzug von Vorauszahlungen) zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter widersprach der Anmeldung im Prüfungstermin am 13.01.2011. Daraufhin teilte der Beklagte dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 15.02.2011 (Bl. 32 Rb) mit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe analog § 240 Zivilprozessordnung – ZPO – den Lauf der Einspruchsfrist gegen den Bescheid vom 09.08.2010 unterbrochen. Der Beklagte erklärte die Aufnahme des Steuerrechtsstreits und teilte mit, dadurch werde eine neue Einspruchsfrist in Gang gesetzt (mit Rechtsbehelfsbelehrung). Nachdem der Insolvenzverwalter bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einspruch eingelegt hatte, beantragte der Beklagte beim Amtsgericht H… mit Schreiben vom 13.05.2011 (Bl. 38 Rb) die Berichtigung der Tabelle bzw. Beseitigung des Widerspruchs in Bezug auf die angemeldete Umsatzsteuer 2009 i. H. v. 134.511,59 € unter Hinweis auf die Bestandskraft der Festsetzung. Der Insolvenzverwalter erkannte die Forderung am 01.06.2011 nachträglich an (Bl. 39 Rb).

12

Mit Schreiben vom 16.07.2014 meldete sich die Steuerberatungsgesellschaft J… bei dem Beklagten für die Eheleute C.. und D… unter Vorlage einer von diesen ausgestellten Vollmacht vom 13.05.2014 (Bl. 42f. Rb), die vom Herrn D… und Frau C… unterschrieben ist, die den Vollmachtsaussteller als „D… & C…“ bezeichnet und in der es heißt: „… wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Steuerangelegenheiten gegenüber Finanzbehörden, sonstigen Behörden und Stellen zu vertreten. Die Vollmacht ermächtigt insbesondere zur Einlegung und Rücknahme von außergerichtlichen Rechtsbehelfen, zum Verzicht auf außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zur Erteilung von Untervollmachten“.

13

Die Steuerberatungsgesellschaft J… führte mit Schreiben vom 17.07.2014 (Bl. 44 Rb) aus, die Eheleute C… und D… wendeten sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2009.

14

Auf einen Hinweis des Beklagten legte die Steuerberatungsgesellschaft J… eine Vollmacht vom 24.07.2014 vor (Bl. 48 Rb), die vom Insolvenzverwalter unterschrieben ist, die den Vollmachtsaussteller als „Firma K… AG i. L., vertr. durch Herrn A…“ bezeichnet und in der es heißt: „… wird hiermit bevollmächtigt, uns in allen Steuerangelegenheiten gegenüber Finanzbehörden, sonstigen Behörden und Stellen zu vertreten. Die Vollmacht ermächtigt insbesondere zur Einlegung und Rücknahme von außergerichtlichen Rechtsbehelfen, zum Verzicht auf außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zur Erteilung von Untervollmachten“.

15

Der Beklagte teilte daraufhin (Schreiben vom 28.07.2014) mit, eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2009 komme nicht in Betracht, weil die Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt worden sei.

16

Darauf entgegnete die Steuerberatungsgesellschaft J… (Schreiben vom 16.09.2014, Bl. 54 Rb; vom 29.09.2014, Bl. 60 Rb), es werde eine Änderung des Bescheides nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – bzw. der Tabelleneintragung nach § 130 AO beantragt. Hilfsweise werde beantragt, die Nichtigkeit des Bescheides nach § 125 AO festzustellen. Die Steuerberatungsgesellschaft J… übersandte eine vom Insolvenzverwalter unterzeichnete Umsatzsteuererklärung 2009 vom 06.08.2014 (Bl. 66ff. Rb), in der ausschließlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG steuerfreie Umsätze erklärt wurden.

17

Der Beklagte lehnte die Änderung der Tabelleneintragung der Umsatzsteuer 2009 nach § 130 AO mit Bescheid vom 09.10.2014 (Bl. 63 Rb) ab.

18

Am 16.10.2014 legte die Steuerberatungsgesellschaft J… gegen den Bescheid vom 09.10.2014 Einspruch ein (Bl. 69 Rb).

19

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2015 (hinter Bl. 101 Rb) wies der Beklagte den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.10.2014, den er als vom Insolvenzverwalter im eigenen Namen eingelegt ansah, als unbegründet zurück.

20

Am 06.03.2015 hat die Steuerberatungsgesellschaft J… Klage erhoben und im Rubrum der Klageschrift als Klägerin die B… AG, vertreten durch den Insolvenzverwalter, bezeichnet. Eine Vollmacht war der Klageschrift nicht beigefügt.

21

Die Steuerberatungsgesellschaft J… hat schriftsätzlich wörtlich beantragt,

die Bescheide 2009 über Umsatzsteuer und Änderung der Eintragung der Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2015 aufzuheben,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

22

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Der Beklagte verweist inhaltlich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

24

Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 (Bl. 27  Gerichtsakte -GA-) hat die Steuerberatungsgesellschaft J… mitgeteilt, sie habe das Mandat niedergelegt.

25

Mit Schreiben vom 02.01.2017, an den Insolvenzverwalter und den Beklagten per einfachem Brief übersandt, hat der Berichterstatter Abschriften des Schreibens vom 22.12.2016 übersandt und darauf hingewiesen, er gehe davon aus, dass Kläger der Insolvenzverwalter sei und die B… AG nur irrtümlich von der Steuerberatungsgesellschaft J… als Klägerin bezeichnet worden sei. Das Schreiben hat den Insolvenzverwalter mutmaßlich nicht erreicht, auch wenn kein Rückbrief zu verzeichnen ist. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 13.01.2017 (Bl. 31 GA) mitgeteilt, dass er die Sicht des Berichterstatters teile.

26

Unter dem 01.03.2017 (Bl. 36 GA, mit Postzustellungsurkunde) hat der Vorsitzende den Insolvenzverwalter zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 geladen und darauf hingewiesen, dass das Rubrum dahingehend berichtigt worden sei, dass er Kläger sei. Nachdem die Postzustellungsurkunde am 07.03.2017 mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zum Gericht zurückgekommen ist (Bl. 38 GA), hat der Berichterstatter eine neue Anschrift des Insolvenzverwalters ermittelt, unter der die Ladung am 14.03.2017 zugestellt werden konnte (Bl. 44 GA).

27

Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 (Bl. 46 GA) hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, der Rechtsstreit werde nicht von ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter geführt. Der Rubrumsberichtigung widerspreche er. Daraufhin hat der Vorsitzende den Termin am 26.04.2017 aufgehoben.

28

Der Berichterstatter hat den Insolvenzverwalter und die Steuerberatungsgesellschaft J… unter dem 18.04.2017 darauf hingewiesen (Bl. 47 GA), dass es in Betracht komme, den Insolvenzverwalter als Kläger anzusehen, die Klage als unzulässig abzuweisen und der Steuerberatungsgesellschaft J… die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn diese ohne wirksame Prozessvollmacht gehandelt habe, und ihr aufgegeben, bis zum 05.05.2017 die Prozessvollmacht im Original vorzulegen. Dem ist die Steuerberatungsgesellschaft J… nicht nachgekommen.

29

Zum neuen Verhandlungstermin am 21.06.2017 ist mit Datum vom 08.05.2017 die Steuerberatungsgesellschaft J… und der Insolvenzverwalter geladen worden (Bl. 56, 60 GA). Der Vorsitzende hat darauf hingewiesen, es spreche viel dafür, dass als Kläger der Insolvenzverwalter über das Vermögen der B… AG erscheine. Sofern er der bei Klageerhebung aufgetretenen Steuerberatungsgesellschaft J… keine Vollmacht erteilt haben sollte, sei diese (ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Mandatsniederlegung) als Vertreterin ohne Vertretungsmacht als Veranlasserin des Verfahrens anzusehen, der auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.05.2017. Eine Stellungnahme der Steuerberatungsgesellschaft J… oder des Insolvenzverwalters ist nicht eingegangen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.05.2017 (Bl. 62 GA) ergänzend ausgeführt, ihm lägen keine weiteren Unterlagen und Erkenntnisse zu der Frage vor, ob die Steuerberatungsgesellschaft J… vom Insolvenzverwalter wirksam für das Klageverfahren bevollmächtigt worden sei. Im Einspruchsverfahren sei die Steuerberatungsgesellschaft J… zwar formal mit Vollmacht des Insolvenzverwalters tätig geworden, faktisch aber im Interesse der Eheleute C… und D… tätig geworden.

30

Dem Gericht haben sieben Bände Steuerakten zur Steuernummer … (Rechtsbehelfsverfahren, Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Körperschaftsteuer, Insolvenzverfahren, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Voranmeldungen), welche der Beklagte für die B… AG führt, vorgelegen.

Entscheidungsgründe

31

I. Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH - in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Dabei ist auch der im  weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen (BFH, Urteil vom 05.06.2014 V R 50/13, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2014, 813, II. 1. a) der Gründe m. w. N.). Das Gericht legte die Klage dahingehend aus, dass Kläger von vornherein der Insolvenzverwalter sein sollte und die Bezeichnung der B… AG, vertreten durch den Insolvenzverwalter, als Klägerin nur irrtümlich erfolgt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Steuerberatungsgesellschaft J… im Vorverfahren einen Hinweis des Beklagten erhalten hat, wonach eine wirksame Vollmacht „zur Vertretung der B… AG“ nicht vorliege, weil eine solche vom Insolvenzverwalter ausgestellt sein müsse (Bl. 46 Rb). Die Steuerberatungsgesellschaft J… hat offenbar diesem Hinweis folgen wollen und im Hinblick darauf das Rubrum formuliert. Dies dürfte dem verbreiteten Fehlverständnis entsprechen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners werde dieser vom Insolvenzverwalter vertreten, während es sich bei § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung – InsO – richtigerweise um einen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung im eigenen Namen handelt; der Insolvenzverwalter kann insoweit im eigenen Namen als Partei kraft Amtes klagen (Mock in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 80 InsO, Rn. 170 m. w. N.). Die Steuerberatungsgesellschaft J… hat ausdrücklich den Insolvenzverwalter im Rubrum angeführt und lediglich irrtümlich die Bezeichnung als Vertreter der B… AG statt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B… AG gewählt. Nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ (vgl. dazu Armbrüster in MüKoBGB, 7. Aufl. 2015, § 133 BGB, Rn. 59f. m. w. N.) gilt hier im Wege der Auslegung nach § 133 BGB das von der Steuerberatungsgesellschaft J… als Verfasserin der Klageschrift gewollte (Bezeichnung des Insolvenzverwalters in der Rolle, in der er zulässigerweise handeln kann), weil sowohl das Gericht als auch der Beklagte dies so verstanden haben (vgl. Schriftsatz vom 13.01.2017) und objektiv auch so verstehen konnten. Ob der Insolvenzverwalter, in dessen Namen die Steuerberatungsgesellschaft J… handeln wollte, damit einverstanden war, ist für die Auslegung der Klageschrift unerheblich.

32

Den Klageantrag legt das Gericht dahingehend aus, dass Klageziel sowohl die Beseitigung der Tabelleneintragung der Umsatzsteuer 2009 als auch eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2009 dahingehend ist, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € festgesetzt wird. Eine bloße Beseitigung der Tabelleneintragung (134.511,59 €) würde hinter dem erkennbaren Begehren, eine Umsatzsteuer i. H. v. 0,00 € zu erreichen, zurückbleiben. Denn die Steuer wurde auf 191.438,19 € festgesetzt, und eine Nullfestsetzung würde angesichts der bereits geleisteten Zahlungen auf festgesetzte Vorauszahlungen zu einem Erstattungsanspruch zugunsten der Masse führen. Insoweit kann eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch erfolgen (Fritzsch in Koenig, Abgabenordnung – AO -, 3. Aufl. 2014, § 251 AO, Rn. 42 m. w. N.).

33

II. Die Klage ist unzulässig. Denn es fehlt an der nach § 62 Abs. 6 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO - erforderlichen schriftlichen Prozessvollmacht. Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht beim Gericht ist positive Sachentscheidungsvoraussetzung (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 62 FGO, Rn. 80 m. w. N.). Insbesondere ermächtigt weder die (ohnehin nicht vom Insolvenzverwalter ausgestellte) Vollmacht vom 13.05.2014 noch diejenige vom 24.07.2014 zur Erhebung von Klagen, wie sich im Umkehrschluss aus der ausdrücklichen Erstreckung auf außergerichtliche Rechtsbehelfe ergibt. Das Gericht durfte den Mangel der Vollmacht auch von Amts wegen berücksichtigen. Zwar ist die Berücksichtigung eines Mangels der Vollmacht von Amts wegen nach § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO grundsätzlich nur geboten, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft (z. B. eine Steuerberatungsgesellschaft) auftritt. Der Mangel ist aber auch in diesen Fällen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn das Gericht begründete Zweifel an der Bevollmächtigung hat (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 62 FGO, Rn. 102 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, weil sich aus dem Schreiben des Klägers/Insolvenzverwalters vom 10.04.2017 begründete Zweifel an der Bevollmächtigung der Steuerberatungsgesellschaft J… ergeben haben.

34

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Danach sind die Kosten des Verfahrens der Steuerberatungsgesellschaft J… aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens sind einem Prozessvertreter aufzuerlegen, der als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Verfahren veranlasst hat. Eine erfolgte Mandatsniederlegung ändert hieran nichts (BFH, Beschluss vom 30.09.1999 I R 9/98, BFH/NV 2000, 572, II. 5. der Gründe m. w. N.). Die fehlende wirksame Bevollmächtigung hätte die Steuerberatungsgesellschaft J… auch erkennen können, denn aus den vorliegenden Vollmachten geht deutlich hervor, dass sie sich nicht auf gerichtliche Rechtsbehelfe erstrecken.