Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.06.2017 – 7 K 7131/16
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0621.7K7131.16.0A
Orientierungssatz
1. Kindergeld oder Kinderfreibetrag "erhalten" Anspruchsberechtigte, wenn ihnen diese Vergünstigungen für das entsprechende Jahr zustehen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an. Kindergeld "steht zu", wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und auch die formellen Voraussetzungen einer Zahlung von Kindergeld nicht entgegenstehen (Rn.25) .
2. Die Schadensersatzzahlung in Höhe des Kindergeldes, die die Haftpflichtversicherung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers geleistet hat, stimmt nur betragsmäßig mit dem Kindergeld überein. Es handelt sich nicht um Kindergeld im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG. Mit Kindergeld im Sinne dieser Vorschrift ist nur das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gezahlte Kindergeld gemeint, nicht aber ein zivilrechtlich gewährter Ersatz in derselben Höhe (Rn.24) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern die Kinderzulage für die Tochter C… gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz -EigZulG- in den Streitjahren zusteht.
Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses, für das die Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage vorlagen. Der Beklagte setzte ursprünglich mit Bescheid vom 25.04.2005 Eigenheimzulage für die Jahre 2004 bis 2011 in Höhe von jeweils 4.857,00 € fest. Die Eigenheimzulage setzte sich zusammen aus dem Fördergrundbetrag in Höhe von 2.556,00 € sowie drei Kinderzulagen in Höhe von je 767,00 €, insgesamt 2.310,00 € pro Jahr. Eine der Kinderzulagen wurde für C…, die am 25.04.1987 geborene Tochter der Kläger, gewährt.
Für die Jahre 2009 und 2010 setzte der Beklagte Einkommensteuer mit Bescheiden vom 15.03.2010, 31.03.2010, 17.06.2010 (2009) und vom 10.03.2011 (2010) unter Berücksichtigung von C… als Kind fest. Einen Kinderfreibetrag gewährte er für C… nicht, weil die Freistellung ihres Existenzminimums durch die Gewährung von Kindergeld erfolgt sei und dies für die Kläger günstiger war.
Im August 2012 teilte der Arbeitgeber des Klägers dem Beklagten mit, dass die Tochter C… seit Oktober 2007 in Baden-Württemberg polizeilich gemeldet sei, sich dort in Berufsausbildung befunden und diese zwischenzeitlich auch abgeschlossen habe. Daraufhin bat der Beklagte die Kläger um Stellungnahme dazu und um die Einreichung eines Ausbildungsvertrages sowie um die Erbringung von Nachweisen, dass Kindergeld in den Kalenderjahren 2007 bis 2011 gezahlt worden sei.
Anfang des Jahres 2013 reichten die Kläger den Bescheid vom 03.08.2012 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter C… für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.04.2012 und die den Einspruch betreffend 2009 und 2010 dagegen als unbegründet wegen Überschreitung der Grenzbeträge zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 31.01.2013 beim Beklagten ein. Daraufhin setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 und 2010 mit Bescheiden vom 26.02.2013 geändert und ohne Berücksichtigung von C… als Kind fest. Weiterhin ist kein Kinderfreibetrag für C… berücksichtigt und nunmehr auch keine sonstige Vergünstigung. Gegen die Änderungsbescheide erhoben die Kläger Einspruch, den sie mit der gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erhobenen Klage (7 K 7070/13) begründeten.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies mit Urteil vom 20.08.2014 7 K 7070/13 die Klage als unzulässig wegen Nichteinhaltung der Klagefrist ab. Der Bundesfinanzhof wies die anschließend von den Klägern erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (VI B 109/14) mit Beschluss vom 26.02.2015 als unbegründet zurück. Eine Kopie des Urteils und des Beschlusses reichten die Kläger am 19.06.2015 beim Beklagten ein. Auf dem Anschreiben des Beklagten vom 16.06.2015 notierten die Kläger, dass sie bitten, die Verspätung zu entschuldigen und die Forderung mit dem Lohnsteuerjahresausgleich 2014 zu verrechnen. Zudem hatten die Kläger am 19.06.2015 mit dem Beklagten telefoniert. Dies wertete der Beklagte als Rücknahme des Einspruchs gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2009 und 2010.
Am 12.01.2016 erließ der Beklagte einen Bescheid über Eigenheimzulage ab 2009 bis 2011 und setzte die Eigenheimzulage für die Jahre 2009 bis 2011 neu gemäß § 11 Abs. 2 EigZulG nur noch in Höhe von 4.090,00 € fest. Die Kinderzulage für C… gewährte er nicht mehr.
Dagegen legten die Kläger am 12.02.2016 Einspruch ein und machten geltend, dass für das Jahr 2011 noch ein Anspruch auf Kindergeld für C… für die Monate Januar bis September bestanden habe. Dieser werde auch von der Familienkasse des Arbeitgebers des Klägers nicht bestritten. C… habe sich bis zum 30.09.2011 noch in Ausbildung befunden, weil sie 2010 durch die Abschlussprüfung gefallen sei und die Ausbildung um ein Jahr habe verlängern müssen. Die Kindergeldberechtigung für die Jahre 2009 und 2010 seien streitig gewesen, weil es möglich gewesen sei, dass C… mit ihren Einkünften die Grenzbeträge von 7.680,00 € im Jahr 2009 und 8.004,00 € im Jahr 2010 überschritten habe. Die gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geführte Klage (7 K 7070/13) sei abgewiesen worden, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Da es sich insoweit um ein Fehlverhalten des damaligen Prozessbevollmächtigten gehandelt habe, habe eine Prüfung des Sachverhalts durch dessen Haftpflichtversicherung stattgefunden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von null Euro bestehe, wenn tatsächlich kein Kindergeldanspruch für C… erkennbar sei. Letztendlich habe die Versicherung den Kindergeldanspruch der Kläger für C… für 2009 und 2010 anerkannt und das im Verfahren 7 K 7070/13 streitige Kindergeld in der zurückgeforderten und einbehaltenen Höhe erstattet.
Darüber hinaus stellten die Kläger einen Antrag, die geänderten Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 26.02.2013 gemäß § 173 Abgabenordnung –AO– zu ändern und aufzuheben. Ihnen könne für die Vorlage der Unterlagen kein grobes Verschulden angelastet werden. Sie hätten direkt nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung begonnen, die relevanten Unterlagen zu besorgen. Sie hätten einige Jahre ein sehr getrübtes Verhältnis zu der Tochter C… gehabt. Es handele sich wirklich um Tatsachen und Beweismittel, die erst nachträglich bekannt geworden seien. Alles sei erst in den Jahren 2013 und 2014 ermittelt worden, so dass eine Einreichung vorher nicht möglich gewesen sei.
Den Einspruch gegen den Bescheid über Eigenheimzulage vom 12.01.2016 wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 27.04.2016 für die Jahre 2009 und 2010 als unbegründet zurück und gab ihm für 2011 statt.
Dagegen haben die Kläger am 30.05.2016 Klage erhoben. Sie führen aus, dass sie einen Anspruch auf Kindergeld für C… für die Streitjahre gehabt hätten, wenn die darauf gerichtete damalige Klage fristgerecht erhoben worden wäre. Gemäß den beigefügten Berechnungen der Familienkasse für die Jahre 2009 und 2010 habe das Einkommen von C… im Jahr 2009 bei 7.587,24 € und im Jahre 2010 bei 7.694,56 € gelegen und hätte jeweils die Grenzbeträge nicht überschritten. Dies ergebe sich zusätzlich daraus, dass die Berufshaftpflichtversicherung des damaligen Prozessbevollmächtigten den eingetretenen Schaden in dieser Höhe ausgeglichen habe.
Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage für C… gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG erfüllt seien. Sie, die Kläger, hätten einen Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld, der aber wegen der nicht fristgerecht erhobenen Klage nicht durchsetzbar gewesen sei. Sie hätten Kindergeld aber tatsächlich in der ihnen zustehenden Höhe dadurch erhalten, dass die Haftpflichtversicherung des Prozessbevollmächtigten die Zahlung des Kindergeldes, wenn auch als Vermögensschaden, vorgenommen habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Kinderzulage nur dann gewährt werden könne, wenn ein Kinderfreibetrag berücksichtigt oder Kindergeld gezahlt worden sei. Nach der Gesetzesbegründung zum Eigenheimzulagengesetz (Bundestags-Drucksache 13/2235, Seite 16) „soll die Kinderzulage auch in Anspruch genommen werden können, wenn der Anspruchsberechtigte wegen des länger als ein Jahr dauernden Zivildienstes in einem Jahr keinen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält …“ Im hiesigen Streitfall sei ein gleichgelagerter Sachverhalt gegeben. Wenn in Zivildienstfällen, in denen kein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehe, die Kinderzulage gleichwohl gewährt werde, dann müsse in Fällen wie im Streitfall, in denen ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe, ebenfalls die Kinderzulage gewährt werden.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es für die Gewährung der Kinderzulage ausreiche, wenn das Kind wenigstens für einen Monat des jeweiligen Jahres bei den Anspruchsberechtigten mit Kindergeld oder Kinderfreibetrag zu berücksichtigen gewesen sei. Auch hieraus folge, dass die Gewährung der Kinderzulage nicht zwangsläufig an die tatsächliche Gewährung eines Kinderfreibetrages oder der Zahlung des Kindergeldes gebunden sei. Zudem habe die Rückforderung des Kindergeldes lediglich auf formellen Gründen beruht. Materiellrechtlich habe ohne Zweifel ein Anspruch auf Kindergeld bestanden. Die Rückforderung der Kinderzulage nur aus formalen Gründen sei unbillig.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid über Eigenheimzulage 2009 und 2010 vom 12.01.2016 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27.04.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG Voraussetzung für den Erhalt der Kinderzulage sei, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalte. Die Zahlung des Kindergeldes oder die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages müsse danach tatsächlich erfolgt sein. Ein gegebenenfalls bestehender materieller Anspruch genüge nicht.
Dem Gericht haben bei der Entscheidung neben der Verfahrensakte die Gerichtsakte 7 K 7070/13 sowie ein Band Eigenheimzulagenakten und Band II der Einkommensteuerakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, unter der dieser die Kläger führt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– ohne mündliche Verhandlung. Beide Beteiligte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt erscheint geklärt. In rechtlicher Hinsicht sind die Streitpunkte schriftlich ausführlich erörtert worden. Durch eine mündliche Verhandlung ist keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger werden i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 FGO durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat die Festsetzung der Eigenheimzulage zu Recht geändert und in den Streitjahren nur Zulagen für zwei Kinder gewährt. Den Klägern steht für die Tochter C… in den Streitjahren keine Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG zu.
Nach dieser Vorschrift beträgt die Kinderzulage 767,00 € jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Die Kinderzulage wurde nur für solche Kinder gezahlt, für die ein Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für das betreffende Jahr oder für einen (auch kleinen) Zeitraum innerhalb des betreffenden Jahres gewährt oder gezahlt wird. Daher reicht zum Beispiel die Gewährung von Kindergeld nur für einen Teil des Jahres aus, auch wenn für den Rest des Jahres die Voraussetzungen nicht vorliegen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 14.05.2002 - IX R 33/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 236).
Bei den Klägern war nie ein Kinderfreibetrag für C… berücksichtigt. In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre, in denen C… als Kind noch berücksichtigt war, ist jeweils ausgeführt, dass die Freistellung ihres Existenzminimums durch die Gewährung von Kindergeld erfolgt sei. Sie war allerdings bis zum Erlass der Änderungsbescheide vom 26.02.2013 unter anderem bei der Berechnung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt.
Das zunächst für C… erhaltene (also auch ausgezahlte) Kindergeld musste der Kläger wieder zurückzahlen. Die entsprechende Festsetzung ist seit dem 03.08.2012 aufgehoben. Damit hat er (im Ergebnis) kein Kindergeld erhalten.
Die Schadensersatzzahlung in Höhe des Kindergeldes, die die Haftpflichtversicherung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers geleistet hat, stimmt nur betragsmäßig mit dem Kindergeld überein. Es handelt sich nicht um Kindergeld im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG. Mit Kindergeld im Sinne dieser Vorschrift ist nur das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gezahlte Kindergeld gemeint, nicht aber ein zivilrechtlich gewährter Ersatz in derselben Höhe.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag „erhalten“ Anspruchsberechtigte, wenn ihnen diese Vergünstigungen für das entsprechende Jahr zustehen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an (Stefan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Auflage Stuttgart 1999, 10.4.1, Seite 677). Kindergeld „steht zu“, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und auch die formellen Voraussetzungen einer Zahlung von Kindergeld nicht entgegenstehen. Von solchen Hindernissen ist zum Beispiel auszugehen, wenn der Anspruchsberechtigte keinen Antrag auf Kindergeld stellt und der Kindergeldanspruch für das betreffende Jahr verjährt ist, die Gewährung von Kindergeld bestandskräftig abgelehnt ist, eine andere Person als der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld bestandskräftig und nicht änderbar zugewiesen bekommen hat (zum Beispiel die Großeltern) oder ähnliches. In allen diesen Fällen ist ein möglicherweise materiell bestehender Kindergeldanspruch endgültig nicht durchsetzbar. Damit steht fest, dass das Kind nicht beim Anspruchsberechtigten oder seinem Ehegatten berücksichtigt wird.
Im Streitfall ist die Kindergeldfestsetzung für C… rechtskräftig aufgehoben worden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für C… in den Jahren 2009 und 2010 materiellrechtlich vorliegen, kann dahin stehen, weil die Einkommensteuer- und Kindergeldbescheide für die Streitjahre für die Gewährung der Eigenheimzulage Tatbestandswirkung haben. Es besteht kein Anlass, die Frage, in welchem Umfang einem Steuerpflichtigen der Familienleistungsausgleich zusteht, außerhalb der Einkommensteuerveranlagung und der Kindergeldfestsetzung erneut in einem dritten Verfahren (im Rahmen der Festsetzung der Eigenheimzulage) zu überprüfen. Dem entsprechend ergeben sowohl die Auslegung nach dem Wortlaut, als auch nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen, dass den Klägern in den Streitjahren keine Kinderzulage für C… zusteht. Der Sachverhalt ist mit der von Zivildienstleistenden nicht vergleichbar, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob der dazu geäußerten Auffassung zu folgen wäre.
Der Beklagte konnte die Eigenheimzulage für 2009 und 2010 noch im Jahr 2016 mit Bescheid vom 12.01.2016 neu festsetzen. Die Verjährungsfrist dafür war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EigZulG ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem Kalenderjahr neu festzusetzen, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt. Zu berücksichtigen sind nach Satz 1 dieser Vorschrift Änderungen der Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrages nach § 9 Abs. 2 EigZulG oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG. In der Eigenheimzulagefestsetzung mit Bescheid vom 25.04.2005 sind Kinderzulagen für drei Kinder festgesetzt, darunter für C… .
Für die Jahre 2009 und 2010 hat sich die Zahl der Kinder geändert. Denn mit Bescheid vom 03.08.2012 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für C… für unter anderem 2009 und 2010 auf. Seitdem ist für C… kein Kindergeld mehr gewährt. Ferner ist (allerdings von Anfang an) kein Kinderfreibetrag für C… gewährt. Zudem setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 26.02.2013 die Einkommensteuer 2009 und 2010 geändert und vollständig ohne Berücksichtigung von C… als Kind fest. Damit war C… jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Kind berücksichtigt. Die Kläger erhielten für sie weder Kindergeld für die Jahre 2009 und 2010, noch war ein Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG für C… berücksichtigt. Damit war die Voraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage für C… gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG weggefallen.
Dies konnte auch noch mit dem Bescheid vom 12.01.2016 durch Neufestsetzung für die Streitjahre umgesetzt werden. Die Festsetzungsfrist ist eingehalten. Diese beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für Steuervergütungen vier Jahre. Diese Vorschrift gilt für die Eigenheimzulage, weil gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind. Sie beginnt gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) eintritt. Nach § 175 Abs. 2 Satz 1 AO gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung als rückwirkendes Ereignis, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für einen bestimmten Zeitraum gegeben sein muss. Dies ist bei der Gewährung von Kindergeld für C… der Fall. Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG wird für das Jahr gewährt, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld erhält. Dadurch, dass die Kindergeldfestsetzung für C… für die Jahre 2009 und 2010 mit Bescheid vom 03.08.2012 aufgehoben worden ist, ist die Voraussetzung, dass der Kläger für C… in den Jahren 2009 und 2010 Kindergeld erhält, weggefallen. Mit Ablauf des Jahres 2012 beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2016 und ist vom Beklagten mit dem Eigenheimzulagebescheid vom 12.01.2016 eingehalten. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzung, dass der Anspruchsberechtigte Kindergeld erhält, schon mit der ersten Aberkennung (Bescheid vom 03.08.2012), erst mit der endgültigen Entscheidung darüber (Beschluss des BFH vom 26.02.2015 - VI B 109/14) oder zu einem anderen Zeitpunkt dazwischen (zum Beispiel Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung) weggefallen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.