Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.09.2019 – 3 K 3150/18
ECLI:DE:FGBEBB:2018:1024.3K3150.18.00
Tenor
Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um den Streitwert beim Vorliegen sowohl absehbarer Auswirkungen für die Folgejahre (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) als auch des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), insbesondere um die Interpretation des Beschlusses des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24.07.2018 VI S 12/17 in diesem Zusammenhang.
Verfahrensgegenstand war die Einkommensteuer der Jahre 2012 bis 2016, dort jeweils die Frage, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abziehbar sind. Das beklagte Finanzamt half im Klageverfahren ab und hat gemäß Kostenbeschluss die Kosten zu tragen. Die steuerlichen Auswirkungen ergeben sich wie folgt:
27 €
108 €
464 €
56 €
33 €
Summe
688 €
Durchschnitt 137,60 €,
gerundet 138 €
Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einigkeit, dass sich in den Folgejahren dieselbe Rechtsfrage stellt und der Klageantrag daher offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf künftige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, nämlich die Bescheide zur ESt der Jahre ab 2017, hat, und zwar derzeit ohne absehbares zeitliches Ende.
Streit besteht hinsichtlich der Berechnungsmethode.
Die Klägerin beantragt, den Streitwert auf 4.500 € festzusetzen, das FA hingegen auf 1.500 €.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig.
Für die gerichtliche Streitwertfestsetzung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind.
Beide Möglichkeiten liegen vor.
III.1.a)
Im Beschluss vom 17.08.2015 XI S 1/15 hat der BFH ausgesprochen, dass wenn mehr als ein Jahr verfahrensgegenständlich ist, die Erhöhung (auf das maximal Dreifache) sich auf den Durchschnitt der verfahrensgegenständlichen Jahre bezieht.
b)
Im Beschluss vom 24.07.2018 VI S 12/17 hat der BFH ausgesprochen, dass einer Erhöhung nicht entgegensteht, dass der Mindeststreitwert anzusetzen ist.
c)
Beiden Grundsätzen schließt sich das Gericht an.
2.
Es gibt danach zwei denkbare Berechnungsmethoden, die sich durch die Reihenfolge der Rechenschritte unterscheiden:
Berechnungsmethode a):
Summe Streitwerte ESt 2012 bis 2016 (fünf Jahre) 688 €, Durchschnitt 137,60 €, gerundet 138 €, damit ist der dreifache Betrag im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG 414 €.
Da der dreifache (Durchschnitts-)Betrag im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mithin geringer ist als die Summe gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, findet eine Erhöhung aufgrund § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht statt. Es bleibt bei 688 €.
Dieser Betrag als Ergebnis der Berechnung gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG auf 1.500 € zu erhöhen (sog. Mindeststreitwert).
Berechnungsmethode b):
Der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG von 688 € ist gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG auf 1.500 € zu erhöhen. Sodann gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG Erhöhung auf das maximal Dreifache, mithin auf 4.500 €.
3.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die unter 2.a) genannte Methode die zutreffende ist.
a)
Dies folgt v. a. aus der Struktur des Gesetzes. Die Regelungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG sind beide Teile von Abs. 3, hingegen steht Abs. 4 separat, folgt also danach. Schon daraus ergibt sich, dass die Anwendung des Mindeststreitwerts zuletzt erfolgt.
b)
Sind bereits mehrere Jahre im Streit, ergibt sich aus der vom BFH angewendeten Durchschnittsmethode aus rechnerischen Gründen, dass die Auswirkungen auf Folgejahre zunehmend bedeutungslos werden, je mehr Jahre schon im Streit sind. Dies erscheint auch gerechtfertigt, denn die Behandlung der einen Rechtsfrage ist bereits durch die Berücksichtigung der mehreren Streitjahre im Streitwert angemessen abgebildet.
Dieser Wirkungsmechanismus würde durchbrochen, falls man die von der Klägerin favorisierte Reihenfolge anwenden würde. Es würde dann der eigentliche Streitwert von 699 € nicht nur auf 1.500 €, sondern auf 4.500 € erhöht werden. Dies erscheint insgesamt nicht mehr angemessen.
c)
Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich ihr Rechenweg durchaus aus den Gründen der Entscheidung des BFH vom 24.07.2018 VI S 12/17 ergeben könnte. Denn dort hätte der BFH dann eigentlich zunächst den Wert von 0 € auf das Dreifache, also wieder 0 €, erhöhen und dann diesen Wert abschließend auf 1.500 € erhöhen müssen, statt zuerst den Mindeststreitwert von 1.500 € anzuwenden und dann die Verdreifachung auf 4.500 € zu berücksichtigen.
Soweit sich aus der Entscheidung des BFH vom 24.07.2018 VI S 12/17 daher nicht nur eine Entscheidung für den Spezialfall, dass nur ein Streitjahr anhängig ist und in diesem der unmittelbare Streitwert 0 € beträgt, entnehmen lassen sollte, sondern darüber hinaus ein bestimmter Rechenweg (eine bestimmte Reihenfolge der Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), folgt das Gericht dem BFH insoweit nicht.
IV.
Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 FGO. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ausgeschlossen.
Das Gericht erachtet die gesetzgeberisch vorgeschriebene Unmöglichkeit, die Entscheidung auf den Vollsenat zu übertragen und/oder die Beschwerde zuzulassen, als misslich, da bezüglich der Streitwertgrundsätze so Rechtszersplitterung droht, kann daran jedoch nichts ändern.