Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.09.2019 – 3 K 3178/19

ECLI:DE:FGBEBB:2020:0203.3K3178.19.00

Orientierungssatz

Zum LS: Der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, der Grunderwerbsteuerbescheid ist der Folgebescheid. Es ist grundsätzlich möglich, das Verfahren über den Folgebescheid auszusetzen, bis der Grundlagenbescheid rechtskräftig ist. Umgekehrt gilt dies grundsätzlich nicht(Rn.7) (Rn.12) .

Tenor

Das hiesige Verfahren wird nicht ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfahrens 12 K 12157/19.

Tatbestand

1

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung – FGO – ist nicht möglich, weil das Verfahren 12 K 12157/19 nicht vorgreiflich ist.

I.

2

Mit Schreiben vom 19.09.2016 (Bedarfsbewertungsakte Bd. 1) forderte das Finanzamt B… vom beklagten Finanzamt – Lagefinanzamt, kurz: FA – die Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 25.03.2008 (Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer) wegen Änderung des Gesellschafterbestandes von mind. 95 % der Anteile der grundbesitzenden KG gemäß § 1 Abs. 2a i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG.

3

Die Bewertung des Fondsobjekts, bestehend aus mehreren nebeneinanderliegenden Mietshäusern, ist komplex und zwischen den Beteiligten des hiesigen Rechtsstreits (Klageeingang 03.07.2019) streitig, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit sowie zahlreichen einzelnen Monita des FA gegen das vorgelegte Verkehrswertgutachten. Das FA hat Grundstückswerte von zuletzt insgesamt 28.108.500 € festgesetzt, die Klägerin begehrt die Herabsetzung auf 18.600.000 €.

4

Die Klägerin führt ebenfalls Klage (12 K 12157/19) gegen den Grunderwerbsteuerbescheid und wendet sich dort gegen die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht. Für Grunderwerbsteuersachen ist der 12. Senat des Gerichts zuständig.

5

Die Klägerin begehrt die Aussetzung des hiesigen Verfahrens (FG-A Bl. 7, Bl. 167) aus prozessökonomischen Gründen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Der Aussetzungsantrag der Klägerin ist zwar verständlich, ihm kann jedoch aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden.

1.

7

Der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, der Grunderwerbsteuerbescheid ist der Folgebescheid. Es ist grundsätzlich möglich (und häufig geboten), das Verfahren über den Folgebescheid auszusetzen, bis der Grundlagenbescheid rechtskräftig ist (vgl. BFH, Urteil vom 25.09.2013 II R 2/12, DStR 2014, Juris Rn. 28).

8

Umgekehrt gilt dies jedoch grundsätzlich nicht. Denn dies würde die strukturelle Rolle von Grundlagenbescheid und Folgebescheid ins Gegenteil verkehren.

2.

9

Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 BewG trifft die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt. Der BFH vertritt die Auffassung, die Bedarfswertanforderung sei für das Lagefinanzamt und ggf. anschließend im Rechtsstreit über den Bedarfswert für das Finanzgericht verbindlich und könne nicht hinterfragt werden (BFH, Urteil vom 24.05.2005 II R 57/03, DStRE 2005, 1216, Juris Rn. 12-13; BFH, Beschluss vom 26.01.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921, Juris Rn. 6-8; BFH, Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, DStRE 2007, 361, Juris Rn. 9-11; BFH, Urteil vom 25.04.2018 II R 47/15, DStR 2018, 2147, Juris Rn. 15).

10

Würde wegen des Rechtsstreits 12 K 12157/19 um die Grunderwerbsteuerbarkeit und Grunderwerbsteuerpflicht das hiesige Verfahren ausgesetzt werden, liefe dies aber im Ergebnis auf eine inhaltliche Überprüfung der Bedarfswertanforderung hinaus. Denn die Aussetzung würde implizieren, dass die Bedarfswertanforderung des Grunderwerbsteuerfinanzamts in der Sache zweifelhaft ist. Denn wäre die Klage 12 K 12157/19 offensichtlich unbegründet, wäre die hiesige Aussetzung und damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer nicht sachgerecht.

3.

11

Schließlich bestünde die Gefahr, dass die beiden Verfahren wechselbezüglich ausgesetzt würden.

12

Es ist denkbar, dass im Verfahren 12 K 12157/19 gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid eine Aussetzung im Hinblick auf das hiesige Verfahren gegen den Bedarfswertfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid erfolgt. Dann wären beide Verfahren ausgesetzt und das Verfahren würde insgesamt keinen Fortgang mehr nehmen. Um dies zu vermeiden, ist eine Aussetzung des Verfahrens um den Grundlagenbescheid wegen des Streits um den Folgebescheid von vornherein ausgeschlossen.

4.

13

Das Gericht verkennt nicht, dass hier somit ggf. enormer unnötiger Aufwand betrieben wird, falls die Klage 12 K 12157/19 letztlich Erfolg hat, denn die Verfahren um die Bedarfswertfestsetzung führen oft zu erheblichen Mühen bei den Bauverständigen der Lagefinanzämter und zu erheblichen Kosten bei den (mutmaßlich) Steuerpflichtigen durch Beauftragung von Verkehrswertgutachten, die durch das ggf. anschließende gerichtliche Verfahren noch gesteigert werden.

14

Im Übrigen trifft das Lagefinanzamt das Prozesskostenrisiko, falls vor Rechtskraft das Grunderwerbsteuerfinanzamt aufgrund geänderter Rechtsansicht oder aufgrund zwischenzeitlicher Entscheidung des Gerichts im Grunderwerbsteuerverfahren die Bedarfswertanforderung zurücknimmt. Denn dann muss das Lagefinanzamt den Grundbesitzwertfeststellungsbescheid aufheben und trägt gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO die Kosten, da kein Fall des § 137 Satz 1 FGO vorliegt. Solche Vorgänge sind dem Gericht aus anderen Verfahren bereits hinlänglich bekannt.

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Sie sind jedoch Folge der gesetzgeberischen Grundentscheidung durch § 151 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 BewG in der Auslegung der zu II.2. genannten Rechtsprechung des BFH.

16

Das Gericht sieht sich nicht als befugt, diese Systematik durch eine Aussetzungsentscheidung auszuhebeln, obwohl eine solche unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie durchaus sinnvoll wäre.

III.

17

Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 FGO.