Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.10.2019 – 3 K 3179/19
ECLI:DE:FGBEBB:2019:1023.3K3179.19.00
Orientierungssatz
1. Bei gesonderten Feststellungen (hier: des Grundbesitzwertes nach Bedarfswertanforderung durch das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt) genügt für die Beschwer, dass Auswirkungen bei der Besteuerung möglich erscheinen, ohne dass die Auswirkungen auf die Folgebescheide im Einzelnen genau zu ermitteln wären. Es reicht aus, dass Auswirkungen nicht ausgeschlossen sind(Rn.21) .
2. Zum Prozesskostenrisiko des Lage-Finanzamts nach Rücknahme der Bedarfswertanforderung durch das für die Grunderwerbsteuer zuständige Folgebescheid-Finanzamt im Klageverfahren(Rn.37) .
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 42/19).
4. Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 13.02.2020 II R 42/19, nicht dokumentiert).
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 13. Februar 2020, II R 42/19, Beschluss
Tenor
Der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid auf den 15.12.2017 vom 05.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2019 wird aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtsfolgen der Rücknahme einer Bedarfswertanforderung.
I.1.
Das im Land Berlin für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt – FA – C… bat mit Schreiben vom 21.06.2018 (EW-A Bl. 6) das beklagte Lage-FA um die Feststellung des Grundbesitzwerts für bestimmte Einheiten (Eigentumswohnungen und als eigene Einheiten im Sinne des WEG im Grundbuch eingetragene Tiefgaragenstellplätze) auf dem Grundstück B…-straße in Berlin und gab an, die Bedarfsbewertung sei für die Besteuerung der Klägerin erforderlich aufgrund der Umwandlung (Spaltung, § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) von D… e. K. auf die Klägerin. Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer sei der 15.12.2017. Der Grundbesitzwert sei gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen.
2.
Darauf erließ das beklagte FA am 05.07.2018 für jede angefragte Einheit einen Grundbesitzwertfeststellungsbescheid für Zwecke der Grunderwerbsteuer auf den 15.12.2017, so für den hier verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenstellplatz Nr. 30 mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 18.188 € (EW-A Bl. 9). In den Gründen ist ausgeführt, dass als Grundstücksart Teileigentum zugrunde gelegt und der Wert im Vergleichswertverfahren nach einer Veröffentlichung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin als Festwert bestimmt werde.
3.
Die Klägerin legte am 10.07.2018 Einspruch ein. Sie führte aus, sie habe gegen den „Grundlagenbescheid“ des FA C… Einspruch eingelegt, weil gemäß § 6a GrEStG Grundsteuer nicht erhoben werde, und führte zur Grunderwerbsteuerfreiheit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH weiter aus.
4.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.06.2019 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin müsse ihre Argumentation gegen den Grunderwerbsteuerbescheid geltend machen. Gemäß § 151 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 BewG sei der Grundbesitzwert festzustellen, wenn die zuständige Behörde die Feststellung anfordere. Das Lagefinanzamt sei dann zur Feststellung verpflichtet und dürfe dabei keine eigenen Überlegungen zur Begründung der Bedarfswertanforderung anstellen. Einwendungen zur Höhe des Bedarfswertes habe die Klägerin nicht vorgebracht.
II.1.
Am 05.07.2019 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. In der Klagebegründung vom 12.08.2019 führt sie aus: Die Umwandlung sei mit notariellem Vertrag vom 15.12.2017 erfolgt, dabei sei jedoch als Ausgliederungsstichtag der Umwandlung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG der 01.05.2017 festgesetzt worden. Deswegen sei nicht der 15.12.2017, sondern der 01.05.2017 maßgebend.
Außerdem sei die Wertermittlung nicht nachvollziehbar. Das FA verweise auf nicht nachvollziehbare Zahlen. Da Vergleichswertverfahren verlange die Angabe von Vergleichsgrundstücken. Woher das FA die angeblichen Zahlen des Gutachterausschusses habe, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich nur um eine einfache Wohnlage. Der zutreffende Wert könne daher allenfalls 8.953 € betragen.
2.
Der Klagebegründung vom 12.08.2019 beigefügt war u. a. ein Ausdruck aus dem Handelsregister (FG-A Bl. 39-40), aus dem sich ergab, dass die Klägerin infolge Ausgliederung am 16.01.2018 in das Handelsregister eingetragen worden war. Daraufhin wandte sich der Berichterstatter an das FA C… mit Schreiben vom 19.08.2019 (FG-A Bl. 69) und bat um Erläuterung der Bedarfswertanforderung. Er wies hin auf das Urteil des BFH vom 29.09.2005 II R 23/04, BStBl II 2006, 137, und gab zu bedenken, ob die Grundbesitzwerte nicht auf den 16.01.2018 hätten angefordert werden müssen.
Mit Schreiben vom selben Tage wies er die Klägerin darauf hin, dass die Anforderung durch das für die Folgesteuer zuständige FA verbindlich sei, sowie auf die Fundstelle im Amtsblatt von Berlin, in der die Werte des Gutachterausschusses veröffentlicht worden waren (FG-A Bl. 71). Bei Anwendung der Faktoren für 2018 statt der für 2017 ergäben sich je Tiefgarage 14.532 € statt 18.188 €.
3.
Die Sachbearbeiterin des FA C… teilte am 28.08.2019 telefonisch mit (FG-A Bl. 79), sie habe sich tatsächlich mit dem Datum vertan. Davon unabhängig sei der Vorgang wahrscheinlich nach neuester BFH-Rechtsprechung steuerfrei und man bräuchte keinen Grundbesitzwert mehr.
Mit Schreiben vom 13.09.2019 (FG-A Bl. 89) an das beklagte FA nahm das FA C… seine Grundbesitzwertanfragen auf den 15.12.2017 vom 21.06.2018 zurück.
4.
Der Berichterstatter bat daraufhin das beklagte FA mit Schreiben vom 19.09.2019 um Übersendung der entsprechenden Aufhebungsbescheide.
5.
Daraufhin teilte das beklagte FA mit Schriftsatz vom 20.09.2019 mit, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Grundbesitzwertfestfeststellungsbescheide lägen nicht vor. Verfahrensrechtliche Grundlage für die Grundbesitzwertfeststellung sei die vom Grunderwerbteuer-FA getroffene Entscheidung gewesen, dass ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang gegeben sei (§ 151 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 BewG). Mit der Anforderung durch das FA C… seien daher die Voraussetzungen für die Durchführung des Feststellungsverfahrens gegeben gewesen. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens werde nicht dadurch rückwirkend rechtswidrig, dass sich die Entscheidung des Grunderwerbsteuer-FA im Nachhinein als unzutreffend herausstelle, denn dies führe allein zu materiell-rechtlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden, in die der festgestellte Grundbesitzwert nicht mehr einfließe. Auch wenn den Feststellungsbescheiden damit keine verfahrensrechtliche Bedeutung für die Besteuerung mehr zukomme, blieben diese inhaltlich weiterhin wirksam. Durch die entfallende Bedeutung für den Folgebescheid ergäben sich nicht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Aufhebung. Dem Kläger stehe in Anbetracht der nunmehr fehlenden Bedeutung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheids für Folgebescheide des FA C… die Möglichkeit offen, seine Klage zurückzunehmen.
Das FA verwies mit Schriftsatz vom 04.10.2019 ergänzend auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24.05.2005 II R 57/03, wonach die Nichtverwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Vorgangs nicht zur Rechtswidrigkeit der Grundbesitzwertfeststellung führe. Die Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO für eine Änderung lägen somit nicht vor. Die Anforderung des Werts sei im Übrigen ein verwaltungsinterner Vorgang, kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Aufhebung eines solchen internen Vorgangs sei verfahrensrechtlich nicht geregelt. Komme das Grunderwerbsteuer-FA zu dem Schluss, dass materiell-rechtlich keine Steuer anfalle, so genüge es, wenn dieses den Folgebescheid entsprechend ändere bzw. aufhebe. Eine Aufhebung der Anforderung des Bedarfswerts sei in einem solchen Falle nicht erforderlich und hier auch nur auf Anregung des Finanzgerichts erfolgt.
6.
Der Kläger beantragt (FG-A Bl. 6),
den Grundbesitzwertfeststellungsbescheid auf den 15.12.2017 vom 05.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2019 aufzuheben.
Das FA beantragt (FG-A Bl. 105),
die Klage abzuweisen.
III.1.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (Klägerin: FG-A Bl. 103, FA: FG-A Bl. 106).
2.
In den drei anderen Klageverfahren (3 K 3180/19 bis 3 K 3182/19) betreffend zwei Eigentumswohnungen und einen weiteren Tiefgaragenstellplatz desselben Objekts und mit entsprechenden Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden aufgrund derselben Anforderung und mit derselben Rücknahme der Anforderung ist durch Beschluss des Berichterstatters vom 08.10.2019 das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Verfahrens angeordnet worden.
3.
Die Finanzgerichtsakten der drei vorgenannten ruhenden Parallelverfahren sowie die vier Einheitswertakten, in der sich auch die Bedarfsbewertungsvorgänge befinden, lagen vor.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin durch die angefochtene Grundbesitzwertfeststellung beschwert (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –), obwohl diese nach der aktuellen Auffassung des Grunderwerbsteuer-FA keine Auswirkung hat.
Denn bei gesonderten Feststellungen genügt für die Beschwer, dass Auswirkungen bei der Besteuerung möglich erscheinen, ohne dass die Auswirkungen auf die Folgebescheide (Steuerfestsetzungen) im Einzelnen genau zu ermitteln wären. Es reicht aus, dass Auswirkungen nicht ausgeschlossen sind (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.1985 IV R 249/82, BStBl II 1985, 676, Juris Rn. 8).
Es ist aber denkbar, dass das Folgebescheid-FA seine Auffassung nochmals ändert und später doch wieder die Auffassung vertritt, der Wert auf den nämlichen Stichtag sei einer Grunderwerbsteuerfestsetzung zugrunde zu legen.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil für den festgestellten Bedarfswert kein Bedarf besteht (§ 151 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Bewertungsgesetz – BewG –).
1.
Der Grundbesitzwert ist festzustellen, wenn er (u. a.) für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BewG).
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass er nicht festzustellen ist, wenn er nicht für diese (oder eine andere) Steuer von Bedeutung ist.
2.
Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt (§ 151 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BewG). Daraus folgt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen muss und dass das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt seine Entscheidung bis dahin jederzeit ändern kann.
Zu unterscheiden ist nämlich, ob der Grundbesitzwert bestandskräftig festgesetzt oder angefochten ist.
a)
Die Bejahung der Bedeutung für die Besteuerung ist nach der Rechtsprechung des BFH keine Verwaltungsakt, sondern ein interner Vorgang. Damit ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anwendbar. Es ist kein Grundlagenbescheid umzusetzen. Bei bestandskräftigen Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden tritt dadurch, dass das Folgebescheid-FA später die Bedeutung für die Besteuerung verneint, keine Änderung ein. Sie bleiben so, wie sie sind.
b)
Ist hingegen bezüglich der Grundbesitzwertfeststellung ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so hat das FA (im Einspruchsverfahren) bzw. das FG (im Klageverfahren) jederzeit von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids (noch) vorliegen.
Aus der Formulierung in § 151 Abs. 1 BewG ergibt sich nämlich nicht, dass die Bedeutung für die Besteuerung einmalig bei Einleitung des Besteuerungsverfahrens vorliegen müsste, sondern dass sie dauernde Voraussetzung ist.
Die gegenteilige Rechtsauffassung hätte die Konsequenz, dass wenn aufgrund Anforderung durch das Folgesteuer-FA das Lage-FA das Verfahren eingeleitet hätte (etwa durch Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen an den Eigentümer) und danach das Folgesteuer-FA die Bedeutung entgegen früherer Bekundung verneint, das Lage-FA das Feststellungsverfahren gleichwohl weiter durchführen, insbesondere einen Bescheid erlassen müsste, mit der absurden Folge, dass sich der Grundstückseigentümer und das Lage-FA ggf. über den Wert auseinandersetzen müssten, obwohl dieser nach Mitteilung des Folgebescheid-FAs schon nicht mehr erforderlich ist.
3.a)
Bei der Auslegung von § 151 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 BewG vertritt der BFH die Auffassung, die Bedarfswertanforderung sei für das Lagefinanzamt und ggf. anschließend im Rechtsstreit über den Bedarfswert für das Finanzgericht verbindlich und könne nicht hinterfragt werden, jedenfalls dürften das Lage-FA und das Finanzgericht aufgrund einer Anforderung ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Bedarfswert erforderlich sei (BFH, Urteil vom 24.05.2005 II R 57/03, DStRE 2005, 1216, Juris Rn. 12-13; BFH, Beschluss vom 26.01.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921, Juris Rn. 6-8; BFH, Urteil vom 29.11.2006 II R 42/05, DStRE 2007, 361, Juris Rn. 9-11; BFH, Urteil vom 25.04.2018 II R 47/15, DStR 2018, 2147, Juris Rn. 15).
Dann dürfen und müssen das Lage-FA und das Finanzgericht umgekehrt, wenn das Folgebescheid-FA seine Bedarfswertanforderung zurücknimmt, davon ausgehen, dass der Bedarfswert nicht (mehr) erforderlich ist.
b)
Erkennt das Folgebescheid-FA, dass der Bedarfswert nicht (mehr) erforderlich ist, dürfte es nach Treu und Glauben wohl auch verpflichtet sein, dies dem Lage-FA mitzuteilen. Denn anderenfalls würde dem Steuerpflichtigen und dem Lage-FA ggf. weiterer, u. U. enormer (§ 198 BewG – Verkehrswertgutachten!) Aufwand entstehen, der völlig nutzlos wäre.
4.
Entgegen der Auffassung des FA ist dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, die Klage zurückzunehmen. Denn dadurch würde der Bedarfswert in Bestandskraft erwachsen. Es ist aber denkbar, dass das Folgebescheid-FA seine Auffassung nochmals ändert und später doch wieder die Auffassung vertritt, der Wert auf den nämlichen Stichtag sei erforderlich. Dann könnte sich der Steuerpflichtige aufgrund eingetretener Bestandskraft gegen die Wertfeststellung nicht mehr zur Wehr setzen.
5.a)
Befindet sich der Streit um den Grundstückswert nicht mehr nur im Einspruchsverfahren, sondern schon im Klageverfahren, trifft das Lage-FA mithin das Prozesskostenrisiko für die geänderte Einschätzung des Folgebescheid-FA, denn es trägt, wenn es nach Rücknahme der Anforderung entsprechend der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung seinen Feststellungsbescheid aufhebt, die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO wegen Abhilfe, da die Voraussetzungen des § 137 Satz 1 i. V. m. § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht vorliegen. Die Abhilfe erfolgt nicht aufgrund verspäteten Vorbringens des Steuerpflichtigen.
Dies ist jedoch angemessen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf dem Steuerpflichtigen durch die Aufspaltung des Besteuerungsverfahrens in eine gesonderte Feststellung (Grundlagenbescheid) und eine Steuerfestsetzung (Folgebescheid) im Ergebnis kein Vorteil, aber auch kein Nachteil entstehen gegenüber einer nur einstufigen Steuerfestsetzung (BFH, Urteil vom 11.11.2009 II R 14/08, DStR 2010, 489, BStBl II 2010, 723, Juris Rn. 14 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; BFH Großer Senat, Beschluss vom 14.04.1987 GrS 2/85, BStBl II 1987, 637, Juris Rn. 55). Wäre für die Grundbesitzwertfeststellung und die Grunderwerbsteuerfestsetzung dasselbe FA zuständig und würden diese nicht durch zwei Bescheide, sondern durch einen Bescheid erfolgen, in dem die Wertberechnung lediglich unselbständige Begründung (Besteuerungsgrundlage gemäß § 157 Abs. 2 AO) für die Steuerfestsetzung wäre, und würde der Steuerpflichtige diesen Bescheid anfechten mit der Begründung, es liege kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, jedenfalls nicht zum nämlichen Stichtag, außerdem sei der Wert falsch berechnet, und hätte er mit einer solchen Klage Erfolg, müsste das FA die Kosten tragen. Durch die Aufspaltung in zwei getrennte Teile darf sich daran aber nichts ändern. Denn anderenfalls gereichte die Trennung in zwei selbständige Verfahrensteile (Zweistufigkeit) dem Steuerpflichtigen zum Nachteil.
Hier hat der Steuerpflichtige mit seinem Einwand, dass am 15.12.2017 kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorgelegen habe, letztendlich Erfolg. Dass sich das Verfahren beim FA C… über die Grunderwerbsteuer noch im Stadium des Einspruchsverfahrens, das Verfahren des beklagten Lage-FA zum Grundbesitzwert aber schon im Stadium des Klageverfahrens befindet, ist aus Sicht des Steuerpflichtigen Zufall. Daraus darf ihm mithin kein Nachteil (in Form von Prozesskosten) entstehen.
Der Irrtum des Grunderwerbsteuer-FA darf sich durch die Aufspaltung nicht zulasten des Steuerpflichtigen auswirken.
b)
Ggf. muss sich das beklagte Lage-FA wegen der von diesem der Klägerin zu erstattenden Prozesskosten mit dem Grunderwerbsteuer-FA verwaltungsintern auseinandersetzen.
III.1.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
2.
Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO, zugelassen.
Die Frage, welche verfahrensrechtliche Bedeutung die Rücknahme einer Bedarfswertanforderung hat, insbesondere ob eine solche das Lage-FA bei angefochtenen, noch nicht bestandskräftigen Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden zu deren Aufhebung zwingt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber praxisrelevant.