Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2025 – 15 KO 15092/25
ECLI:DE:FGBEBB:2025:0829.15KO15092.25.00
Tenor
Die Kostenrechnung vom 11. Juni 2025 wird dahingehend geändert, dass die Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen in Höhe von 30,00 € nicht angesetzt wird.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Ansatz einer Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen (nachfolgend Videokonferenzpauschale) im Verfahren 15 K 15154/23.
In jenem Verfahren war die Klage durch den Erinnerungsführer als Kläger am 11. Oktober 2023 erhoben worden. An der mündlichen Verhandlung am 27. März 2025 nahm die Beklagte per Videokonferenz teil. Der Erinnerungsführer und dessen Prozessbevollmächtigter waren persönlich anwesend. Die Klage wurde durch die Einzelrichterin mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung abgewiesen. Dem Erinnerungsführer wurden nach § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Im Rahmen der Schlusskostenrechnung setzte die Kostenbeamtin u.a. zweimal die „Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: Je Verf. f. jede angefangene halbe Std.“ mit insgesamt 30,00 € an.
Der Erinnerungsführer hat am 16. Juni 2025 Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz eingelegt und beantragt sinngemäß die Videokonferenzpauschale nicht zu erheben, hilfsweise, diese der Beklagten im Verfahren 15 K 15154/23 aufzuerlegen.
Der Ansatz der Videokonferenzpauschale nach Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV-GKG) sei nicht berechtigt. Der Ansatz könne bereits dem Grunde nach nicht erfolgen. Die Regelung sei seit dem 19. Juli 2024 aufgehoben. Die Übergangsregelung des § 71 Gerichtskostengesetz (GKG) sei nicht anwendbar, da die Videokonferenz nach dem 19. Juli 2024 durchgeführt worden sei. Zudem sei Kostenschuldner derjenige, der die Videoverbindung in Anspruch nehme, mithin die Beklagte.
Die Erinnerungsgegnerin hält an dem Ansatz der Videokonferenzpauschale fest und beantragt die Erinnerung zurückzuweisen.
Es bestünden keine Bedenken gegen den Ansatz der Videokonferenzpauschale dem Grunde nach. Im Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit vom 15. Juli 204 sei bezüglich des Wegfalls der Videokonferenzpauschale keine Übergangsregelung enthalten, so dass zwingend § 71 Abs. 1 GKG anzuwenden sei. Danach sei, wenn das Verfahren vor dem 19. Juli 2024 anhängig gewesen bzw. eingeleitet worden sei, das bisherige Recht anzuwenden. Die Regelung gelte nicht nur für Gebühren, sondern für sämtliche Kosten, auch für Auslagen. Mithin sei der Wegfall der Videokonferenzpauschale erst auf Verfahren anwendbar, die nach dem 18. Juli 2024 anhängig geworden seien. Da es nur auf die Rechtshängigkeit ankomme, sei unerheblich, dass vorliegend die mündliche Verhandlung nach dem 18. Juli 2024 durchgeführt worden sei. So habe im Ergebnis auch bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (1 Ta 30/25, juris) entschieden. Im Übrigen sei der Erinnerungsführer als Entscheidungsschuldner auch vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Einzelrichterin entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Erinnerung hat Erfolg.
Sie ist zulässig und begründet. Die Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen (nachfolgend Videokonferenzpauschale) darf, auch in Fällen, in denen das Verfahren vor dem 19. Juli 2024 anhängig war, die Videokonferenz jedoch erst nach dem 19. Juli 2024 durchgeführt wurde, nicht mehr angesetzt werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Nach § 3 Abs. 2 GKG werden Gerichtskosten dabei nach dem KV-GKG erhoben. Nach Nr. 9019 KV-GKG in der bis zum 18. Juli 2024 geltenden Fassung war dabei eine Videokonferenzpauschale je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde in Höhe von 15,00 € anzusetzen. Nr. 9019 KV-GKG wurde durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit abgeschafft. Jenes Gesetz trat zum 19. Juli 2024 in Kraft.
Grundsätzlich sind Gesetze ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anwendbar (vgl. Gersch in Klein, Abgabenordnung, 18. Auflage, § 4 Rn. 5). Dies war im Hinblick auf das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit nach Art. 19 grundsätzlich der Tag nach Verkündung, vorliegend der 19. Juli 2024. Eine Ausnahme hiervon sah Art. 19 allein für den -hier nicht einschlägigen- Art. 5 des Gesetzes vor.
Zwar weist die Erinnerungsgegnerin zu Recht darauf hin, dass etwas anderes gilt, wenn das geänderte Gesetz eine spezialgesetzliche Übergangsregelung vorsieht. Insoweit verweist die Erinnerungsgegnerin, im Grundsatz nachvollziehbar, auf § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG. Jene Vorschrift sieht vor, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Nach dem Wortlaut dieser Regelung wäre vorliegend das Recht der Anhängigkeit anwendbar, nach dem Nr. 9019 KV-GKG noch existierte, und mithin die Videokonferenzpauschale noch anzusetzen wäre (so auch Morsch in: Hübschmann, Hepp, Spitaler: Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, 283. Lieferung, 11/2024, § 139 FGO, Rn. 125).
Jedoch ist § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Einschätzung des Gerichts vorliegend nicht anzuwenden. Vielmehr ist vom Ansatz der Videokonferenzpauschale in allen noch offenen Fällen ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit abzusehen.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt einschränkend auszulegen, dass er nicht auf Fällen anzuwenden ist, in denen ein Kostentatbestand insgesamt aufgehoben wird, weil die ihm zugrundeliegenden Auslagen faktisch nicht mehr anfallen bzw. im Rahmen eines anderen Kostentatbestandes erfasst sind. Dies ist hier der Fall. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG ist insoweit erkennbar planwidrig zu weit gefasst.
§ 71 GKG beruht im Wesentlichen auf Zweckmäßigkeitserwägungen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, es wäre nicht zweckmäßig, wenn das neue Recht für alle Kosten gelten würde, die nach Inkrafttreten desselben entstehen. Dies würde zu Überschneidungen und Berechnungsschwierigkeiten führen, da für die laufende Instanz verschiedene Rechte anzuwenden wären (BT-Drucks. 2/2545, 285). Die Vorschrift dient mithin der Vereinfachung der Gebührenberechnung. Dies kann dagegen nicht dazu führen, dass Kosten, deren Berechtigung vollständig weggefallen ist, weiterhin erhoben werden. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist im Hinblick auf § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG auch nicht ersichtlich.
Aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit ist der Wille des Gesetzgebers, die Videokonferenzpauschale für alle offenen Fälle nicht mehr zum Ansatz zu bringen, dagegen eindeutig erkennbar. Nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Förderung der Videokonferenztechnik habe sich die Videokonferenztechnik zur Standardausstattung der Gerichte entwickelt und diene neben den Interessen der Parteien und Bevollmächtigten auch dem Interesse der Gerichte an der effizienten Durchführung der Gerichtstermine. Aufwendungen dieser Technik zählten mithin zwischenzeitlich zu den Allgemeinkosten der Rechtspflege, die mit den Gebühren abgegolten seien. Ihre Erhebung sei nicht mehr erforderlich (vgl. BT-Drucks. 20/8095, S. 77). Dies lässt erkennen, dass es dem gesetzgebereichen Willen entsprach, die sog. Videokonferenzpauschale ab Inkrafttreten des Gesetzes abzuschaffen. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass die Kosten der Videokonferenz bereits in den Gebühren erhalten sind, da sie zwischenzeitlich, durch Etablierung der Videokonferenztechnik, den Charakter eines Sonderaufwandes verloren haben. Dann würde die Erhebung der Pauschale jedoch zu einer ungerechtfertigten doppelten Kostenerhebung -da die Kosten der Videokonferenz als Allgemeinkosten auch in der Gebühr stecken- bzw. zur Geltendmachung tatsächlich nichtexistierenden Aufwandes -da der Gesetzgeber davon ausgeht, ein gesonderter Aufwand für den Einsatz der Videokonferenztechnik würde zwischenzeitlich bei den Gerichten gar nicht mehr entstehen- führen. Ein pauschaler Ansatz des Aufwandes ist mithin nicht mehr gerechtfertigt.
Diesen Fall, in dem eine spezielle gerichtliche Pauschale im Zusammenhang mit der Einführung und Inanspruchnahme einer neuen Technik erhoben wird, deren Erfordernis durch Etablierung dieser Technik jedoch vollständig weggefallen ist, hat § 71 GKG erkennbar nicht im Blick. Vermieden werden sollte, dass in der laufenden Instanz bei der Berechnung der Kosten verschiedene Rechte anzuwenden wären (BT-Drucks. 2/2545, 285). Mit dem Absehen von der Erhebung der nur punktuell anfallenden Videokonferenzpauschale sind dagegen keine Schwierigkeiten hinsichtlich möglicher Überschneidungen oder der Berechnung der Gebühren und Auslagen verbunden, wie sie die Übergangsregelung der § 71 Abs. 1 Satz 1 GVG zu vermeiden sucht. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG bei Schaffung des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit nicht im Blick hatte. Er hat insoweit allein eine Regelung zum Inkrafttreten aufgenommen. Dabei kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den fortwährenden Ansatz der Videokonferenzpauschale trotz tatsächlichen Wegfalls des dahinterstehenden Aufwandes gewollt hat.
Das Gericht folgt danach nicht der durch die Erinnerungsgegnerin zitierten Entscheidung des LAG Bremen (LAG Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2025 1 Ta 30/25, juris). Einerseits lag dieser Entscheidung bereits ein insoweit abweichender Sachverhalt zugrunde, als der dortige Rechtsstreit bereits vor Abschaffung der Videokonferenzpauschale (im Juli 2024), namentlich durch Beschluss vom 22. Februar 2024 erledigt war. Allein der Kostenansatz fiel auf einen Zeitpunkt nach Abschaffung der Videokonferenzpauschale. Andererseits geht das Gericht -anders als das LAG Bremen- nach dem Vorstehenden nicht davon aus, dass die Ausführungen der Gesetzesbegründung zur fehlenden Erforderlichkeit der Erhebung der Videokonferenzpauschale, nur als bloßes Motiv zu sehen sind und der Gesetzgeber bewusst keine Übergangsvorschrift erlassen hat, da tatsächlich entstehende Kosten den Ansatz der Videokonferenzpauschale weiterhin rechtfertigen würden. Soweit der Gesetzgeber vielmehr ausführt, dass Videokonferenztechnik heute zu einer zeitgemäßen digitalen Infrastruktur gehöre und es sich insoweit um Allgemeinkosten der Rechtspflege handele und dass die bisher für die Nutzung von Videokonferenztechnik anfallende Auslagenpauschale in den Gerichtskostengesetzen nicht mehr zeitgemäß und daher aufzuheben sei (vgl. BT-Drucks. 20/8095, S. 27), versteht das Gericht dies vielmehr so, dass der Gesetzgeber eben nicht von einem tatsächlichen Anfall von Kosten ausgeht, die über die Allgemeinkosten hinausgehen und die Abschaffung der Videokonferenzpauschale ab Inkrafttreten wollte, die Übergangsregelung des § 71 Abs. 1 GKG insoweit mithin planwidrig zu weit gefasst ist.
Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG Gerichtsgebührenfrei. Kosten der Beteiligten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.