Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.10.2025 – 5 K 5129/24

ECLI:DE:FGBEBB:2025:1021.5K5129.24.00

Tenor

Der Bescheid vom 21.03.2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.10.2025 und der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2024 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, die verbleibende Rückforderung in Höhe von 2.960 EUR zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den restlichen Erlass einer Kindergeldrückforderung bezüglich des Kindergeldes für das am 16.10.2006 geborene Kind B….

2

Der Kläger beantragte zunächst Kindergeld für seine Tochter, mit der er zusammen mit der Kindesmutter in einem Haushalt lebte. In seinem Antrag gab der Kläger an, dass das Kindergeld auf sein Konto ausgezahlt werden solle und das angegebene Kind in seinem Haushalt lebe. Außerdem reichte er eine Anmeldebestätigung mit Einzugsdatum vom 05.07.2011 betreffend seine Tochter und die Kindesmutter unter der damaligen Adresse des Klägers ein. Er gab zusätzlich an, dass er und die Kindesmutter kamerunische Staatsbürger seien. Das Kindergeld wurde ihm ab Juli 2011 gewährt.

3

Mit Mitteilung vom 30.01.2013 bat der Kläger um Überweisung des Kindergeldes auf das Konto der Kindesmutter. Dabei unterzeichneten er und die Kindesmutter diesen Antrag. Entsprechend wurde das Kindergeld mit Kassenanordnung vom 31.01.2013 an die Kindesmutter, C…, überwiesen.

4

Am 27.10.2017 erhielt die Beklagte eine automatisierte Mitteilung, wonach das Kind nicht mehr im Haushalt des Klägers lebe.

5

Im Oktober 2018 prüfte die Beklagte die Haushaltszugehörigkeit des Kindes und den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld unter den Elternteilen. Daraufhin übersandte der Kläger verschiedene Unterlagen zu seinem zweiten Kind, beantwortete jedoch die Fragen zur Haushaltsaufnahme des Kindes B… nicht. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeldgewährung für ein 2018 geborenes Kind.

6

Im November 2019 teilte die Beklagte mit, dass durch einen Abgleich mit der Meldebehörde bekannt geworden sei, dass die Kinder nicht bei dem Kläger im Haushalt leben würden. Dazu teilte der Kläger mit, dass er hinsichtlich des Kindes B… bereits seit 2014 von der Kindesmutter geschieden sei, kein Kontakt bestehe und kein Kindergeld auf sein Konto gezahlt werde.

7

Mit Bescheid vom 22.11.2019 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2019 auf und hörte den Kläger zum Kindergeldanspruch für den Zeitraum August 2014 bis einschließlich November 2019 an, weil auch hier keine Anspruchsberechtigung nachgewiesen worden sei. Sodann hob die Beklagte mit Bescheid vom 10.01.2020 auch die vorherige Festsetzung für den Zeitraum August 2014 bis einschließlich November 2019 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung von überzahltem Kindergeld i.H.v. 12.272,00 EUR auf.

8

Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem verfristeten Einspruch und verwies auf den fehlenden Kontakt zur Kindesmutter. Dass der Einspruch verfristet eingegangen sei, liege an seiner Unwissenheit und zudem befinde er, der Kläger, sich im Insolvenzverfahren.

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Mit ihrer Einspruchsentscheidung verwarf die Beklagte den Einspruch als unzulässig. Die dagegen gerichtete Klage zum Aktenzeichen 5 K 7082/20 wurde am 07.11.2023 abgewiesen.

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Einen Antrag auf Erlass lehnte die Beklagte am 21.03.2024 ab. Es liege keine Erlasswürdigkeit vor, weil der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, indem er es unterlassen habe, den Auszug der Tochter bereits im Jahr 2014 anzuzeigen.

11

Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch. Das Kindergeld sei der anspruchsberechtigten Kindesmutter ausbezahlt worden. Dies sei bei der Erlasswürdigkeit zu berücksichtigen. Zudem habe die Beklagte bereits im Bearbeitungshinweis vom 27.10.2017 das Merkmal „im Haushalt des Berechtigten“ aus dem Datenbestand genommen, sodass er, der Kläger, nicht allein verantwortlich sei.

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Daraufhin erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, machte diesen nach § 365 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung – AO – zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens und wies darauf hin, dass die Kindergeldforderung auf Grund des Insolvenzverfahrens nur noch in Höhe von 8.906 EUR bestehe. Zudem werde die Kindergeldforderung für den Zeitraum Februar 2016 bis August 2018 i.H.v. 5.946 EUR erlassen.

13

Mit ihrer Einspruchsentscheidung wies die Beklagte den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Kindergeldforderung für den Zeitraum September 2018 bis November 2019 i.H.v. 2.960 EUR könne nicht erlassen werden, weil weder sachliche noch persönliche Unbilligkeitsgründe vorliegen würden. Die Unbilligkeit habe nur für den Zeitraum von August 2014 bis August 2018 vorgelegen, da der Kläger in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Zudem sei das Mitverschulden von ihr, der Beklagten, auf Grund der langen Bearbeitungsdauer hinsichtlich der Mitteilung über den Wohnsitz des Kindes im Rahmen der sachlichen Unbilligkeit zu berücksichtigen.

14

Für den Zeitraum ab September 2018 lägen auf Grund des Vorrangs der Anspruchsberechtigung der Kindesmutter allerdings keine sachlichen Billigkeitsgründe mehr vor.

15

Für diesen Zeitraum seien auch persönliche Billigkeitsgründe, die sogenannte Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit des Klägers, nicht gegeben. Die Überzahlung beruhe teilweise auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Klägers, sodass bereits keine Erlasswürdigkeit vorliege. Von einer Erlassbedürftigkeit könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil der Kläger nur über unpfändbares Einkommen und keinerlei verwertbare Vermögenssubstanz verfüge und damit aufgrund der Pfändungsschutzvorschriften regelmäßig kein Erlass gerechtfertigt sei. Insofern sei seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet.

16

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Zur Begründung führt er aus, dass er das zurückgeforderte Kindergeld nicht erhalten habe. Vielmehr seien die Beträge tatsächlich dem berechtigten Kind über seine Mutter zugeflossen. Das bereits 2014 benannte Konto laute auf den Namen der Kindesmutter, sodass bereits aus der Kindergeldakte ersichtlich sei, dass er, der Kläger, das Kindergeld selbst nie erhalten habe. Zudem habe er, der Kläger, auch zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf dieses Konto gehabt. Insofern beruhe der gesamte Vorgang der Rückforderung einzig darauf, dass er, der Kläger, seinerzeit zwar die Änderung der Kontoverbindung mitgeteilt habe, nicht aber ausdrücklich angegeben habe, dass die Kindesmutter und nicht er ab diesem Zeitpunkt empfangsberechtigt sein solle.

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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2024 in der Fassung vom 18.10.2025 und der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2024, eine verbleibende Rückforderung in Höhe von restlichen € 2960,- zu erlassen.

18

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der Einspruchsentscheidung. Es sei berücksichtigt worden, dass der Kläger in der Zeit von Februar 2016 bis August 2018 eigentlich den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. Zwar habe das Kind ausschließlich bei der Mutter gelebt, diese sei allerdings nach § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – selbst erst ab September 2018 kindergeldberechtigt gewesen. Ab September 2018 sei dann doppelt, nämlich sowohl an die vorrangig berechtigte Kindesmutter als auch an den Kläger, Kindergeld ausgezahlt worden.

20

Der Erlass aus Billigkeitsgründen sei ausgeschlossen, wenn der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Mitteilung der Änderung der Kontonummer, verbunden mit der Bitte auf Zahlung an das Konto der Kindesmutter sei auch nicht als Berechtigtenbestimmung zu sehen, da diese nach § 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG nur erforderlich bzw. entscheidend sei, wenn ein Kind entweder in beiden elterlichen Haushalten der getrennt lebenden Eltern wohne oder das Kind in keinem der elterlichen Haushalte lebe und die Eltern beide keinen Unterhalt oder Unterhalt in gleicher Höhe zahlen würden. Der vorrangige Anspruch auf Kindergeld der Mutter ergebe sich hier aus § 64 Abs. 2 EStG, weil diese alleine das Kind betreue.

21

Ein Verstoß der Entscheidung gegen Treu und Glauben sei nicht Bestandteil einer Ermessensentscheidung, sodass bereits die Aufhebungsentscheidung der Festsetzung gegenüber dem Kläger gegen diesen Grundsatz hätte verstoßen müssen. Ein solcher Verstoß sei auch nicht erkennbar, weil nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – BFH – in seiner Entscheidung vom 14.10.2003 (VIII R 56/01) der Rückforderung zu viel gezahlten Kindergeldes der Grundsatz von Treu und Glauben nicht bereits dann entgegenstehe, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen könnten, zunächst weiterhin Leistungen erbringe. Eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs setze vielmehr voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf habe verlassen dürfen, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Dazu reiche der Zeitablauf allein nicht aus.

22

Mit Beschluss vom 10.03.2025 hat das Gericht die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin übertragen.

23

Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (vgl. Bl. 148 und Bl. 158 der Prozessakte).

24

Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung die elektronisch geführte Kindergeldakte der Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

25

I. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

26

II. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 21.03.2024 in der Fassung vom 18.10.2025 und der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat zu Unrecht den Erlass der Forderung i.H.v. 2.960 EUR verwehrt.

27

1. Die Einziehung der Kindergeldrückforderung für den Zeitraum September 2018 bis November 2019 war nach Lage des einzelnen Falls unbillig.

28

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dazu ist erforderlich, dass eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit vorliegt.

29

a. Sachlich unbillig ist die Einziehung nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH, Urteil vom 03.12.2019 – VIII R 25/17, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2020, 214). Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können dagegen keinen Billigkeitserlass rechtfertigen (BFH, a.a.O.).

30

Die sachliche Billigkeitsprüfung verlangt eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (BFH, Urteil vom 10.03.2016 – III R 2/15, BStBl. II 2016, 508). Dabei muss sich die Unbilligkeit stets aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, der sich als atypischer Ausnahmefall darstellen muss (vgl. Oosterkamp, in: BeckOK, 33. Edition, Stand: 15.07.2025, § 163 AO, Rn. 41). Erst wenn sich hieraus Verstöße gegen fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Grundsatz von Treu und Glauben oder dem Vertrauensschutz ergeben, kommt eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 20.09.2012 – IV R 29/10, BStBl. II 2013, 505).

31

b. Nach dem Vorstehenden liegen bei dem Kläger sachliche Billigkeitsgründe vor. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis besteht zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand, aber dessen Geltendmachung ist unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Ausnahmefalles mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen und läuft dessen Wertungen zuwider.

32

Vorliegend hat die Beklagte in besonderem Maße fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien verletzt, indem sie einerseits entgegen ihrer eigenen Dienstanweisung gehandelt und andererseits sowohl das Gleichheitsgebot als auch den Vertrauensschutz verletzt hat.

33

aa. Das „Schreiben betr. Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)“ in der Fassung des Streitjahres (BStBl. 2024 I, S. 736) besagt in V 26.2 Abs. 2 Satz 6-7, dass einerseits der Grad des Verschuldens, insbesondere bei Verletzung der Mitwirkungspflicht und die im Einzelfall zum Fehlverhalten führenden näheren Umstände bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind, andererseits aber auch die Forderung zumindest insoweit zu erlassen ist, als die Überzahlung des Kindergeldes – unabhängig vom Verhalten des Schuldners – nicht vermeidbar war. Gemeint ist damit die Unvermeidbarkeit für den Schuldner. Dies zeigt insbesondere die beispielhafte Aufzählung „z.B. Überzahlungsmonat bei rechtzeitiger Mitteilung oder über Gebühr lange Bearbeitungsdauer der Familienkasse“.

34

Zwar hat die Beklagte die fehlende Mitwirkung des Klägers berücksichtigt, wenn auch derart stark gewertet, dass sie ihr eigenes Fehlverhalten unrechtmäßigerweise als untergeordnet angesehen hat. Schwerer wiegt aber, dass die Forderung für den Zeitraum September 2018 bis November 2019 i.H.v. 2.960 EUR hätte erlassen werden müssen, weil die Überzahlung auch ohne die Mitwirkung des Klägers vermeidbar gewesen wäre. Auch wenn der Kläger die fehlende Haushaltsaufnahme des Kindes nicht explizit mitgeteilt hat, so hatte die Beklagte doch spätestens seit dem 27.10.2017 auf Grund einer automatisierten Mitteilung Kenntnis von der fehlenden Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Dass sie trotzdem Kindergeld fortgezahlt hat, lag nicht in der Macht des Klägers, der dies auf Grund der Auszahlung auf das Konto der Kindesmutter ohnehin nicht hätte bemerken können.

35

bb. Die Beklagte hat außerdem auch das Gleichheitsgebot i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt. Von einer gesetzmäßigen Verwaltung wäre eine Zahlungseinstellung bis zur Aufklärung der Haushaltszugehörigkeit und eine zeitnahe Prüfung der eigenen Erkenntnisse zu erwarten gewesen.

36

Die Missachtung einer einheitlichen und zeitnahen Fallbearbeitung aller Fälle führt vorliegend dazu, dass auch ein Jahr nach der im Oktober 2017 erkannten fehlenden Haushaltszugehörigkeit noch keine Überprüfung der Kindergeldberechtigung stattgefunden hatte und insbesondere die Kindergeldzahlungen nicht eingestellt worden sind, sondern noch zwei Jahre weitergezahlt wurden. Noch schwerer wiegt, dass in diesem besonders gelagerten Fall trotz Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Haushaltszugehörigkeit und der Anspruchsberechtigung der Kindesmutter ab September 2018 an diese letztlich doppelt Kindergeld gezahlt wurde. Vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebots hätte die Beklagte zur Vermeidung von Überzahlungen außerdem zu prüfen gehabt, ob Einreden wie die der bereits erfolgten Zahlung nach § 224 AO in Betracht kommen und den Anspruch der Kindesmutter ausschließen.

37

cc. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durfte der Kläger nach seiner Mitteilung im Jahr 2013 und der langen Untätigkeit der Beklagten unter Fortzahlung des Kindergeldes darauf vertrauen, rechtmäßig gehandelt zu haben.

38

Der Kläger und die Kindesmutter hatten eine entsprechende Anweisung zur Kindergeldzahlung bzw. -berechtigung bereits gemeinsam am 30.01.2013 erklärt. Der Beklagten konnte auch bewusst sein, dass beide als (zumindest ursprünglich) kamerunische Staatsbürger der deutschen Behördensprache nicht mächtig sind und davon ausgehen durften, mit ihrer Mitteilung alle notwendigen Informationen gegeben zu haben. Auf Grund der langen Untätigkeit durfte der Kläger darauf vertrauen, dass seine Angaben entsprechend berücksichtigt wurden. Für ihn konnte und musste die Kindergeldberechtigung der Kindesmutter, die sich erst auf Grund des Vorliegens ihrer Aufenthaltserlaubnis im September 2018 ergab, nicht erkennbar sein, zumal er das Kindergeld selbst nie erhalten hat.

39

dd. Dem steht auch nicht das von der Beklagten angeführte Urteil des BFH vom 14.10.2003 – VIII R 56/01 entgegen. Darin führt der BFH aus, dass die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs scheitern kann, wenn es an einem Verhalten des Beklagten fehlt, welches für den Kläger bei objektiver Auslegung den eindeutigen Schluss zuließ, dass das zu Unrecht gezahlte Kindergeld für das Kind belassen werde. Im vorliegenden Fall ging es dem Kläger aber gar nicht darum, dass das gezahlte Kindergeld ihm selbst belassen werde, sondern der Kläger konnte darauf vertrauen, mit seiner Mitteilung vom 30.01.2013 alles Notwendige veranlasst zu haben, um die Kindergeldzahlung an die später erst auf Grund der Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2018 kindergeldberechtigte Mutter zu veranlassen.

40

Zudem führt der BFH in seinem Urteil aus, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden hat, welches Verhalten auf Seiten der Behörde bei dem Kindergeldempfänger das Vertrauen begründen kann, das zu Unrecht gezahlte Kindergeld nicht zurückzufordern (vgl. BFH, Urteil vom 14.10.2003 – VIII R 56/01, BStBl. II 2004, 123). Es sollen besondere Umstände hinzutreten, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (vgl. BFH, Urteil vom 14.10.2003 – VIII R 56/01, a.a.O.).

41

Eine solche illoyale Rechtsausübung sieht das hiesige Gericht einerseits in der fehlenden Bearbeitung der eigenen Meldung über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Jahr 2017 sowie darin, dass die Beklagte aus dieser Kenntnis auf das Konto der Kindesmutter zweifach Kindergeld gezahlt hat.

42

2. Das Ermessen der Beklagten war vorliegend bereits auf Grund der Dienstanweisung und der darin enthaltenen Formulierung unter V 26.2 Abs. 2 Satz 7 DA-KG („ist zumindest insoweit zu erlassen“) auf Null reduziert. Dies kann sich auch im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen nicht anders darstellen. Da in diesem Einzelfall der Ermessensspielraum so eingeengt war, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht war, konnte das Gericht nach §§ 101 Satz 1, 102 Satz 1 FGO entscheiden (vgl. Stapperfend, in: Gräber, 9. Aufl. 2019, § 102 FGO, Rn. 21).

43

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.