Rechtsprechung / Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.01.2026 – 5 K 5014/24

ECLI:DE:FGBEBB:2026:0113.5K5014.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

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Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig.

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Unter dem Kopfbogen von „B… WirtschaftsprüferSteuerberater“ mit dem Ausweis „Sachbearbeiter: B…“ und unterzeichnet von „B… Wirtschaftsprüfer/Steuerberater“ hat der Kläger über sein besonderes elektronisches Anwalts-Postfach – beA – ohne qualifizierte elektronische Signatur am 19.02.2024 Klage eingereicht und zusätzlich die Vollmacht der Steuerberaterin übersandt.

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Auf den Hinweis des Gerichts vom 24.09.2025 zur möglichen Unzulässigkeit der Klage aufgrund der Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung  – FGO – hat der Kläger mitgeteilt, dass sich die bevollmächtigte Steuerberaterin bereits im 77. Lebensjahr befinde und seit längerem an einer persistierenden schriftsprachlichen Ausdrucksstörung bei ansonsten intakter kognitiver Leistungsfähigkeit leide. Nach Abschluss des Mandats beabsichtige die Steuerberaterin, ihre Zulassung zurückzugeben. Zudem bedürfe der Ehemann der Bevollmächtigten der Pflege durch diese. Dies sei auch der Grund, warum er, der Kläger, selbst in seiner Eigenschaft als Partei sowie als anwaltlicher Vertreter seiner Bevollmächtigten auf das Schreiben des Gerichts antworte und nunmehr einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle.

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Diesen begründet er damit, dass die Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Fertigung der Klageschrift am 19.02.2024 noch über kein einsatzfähiges elektronisches Kommunikationssystem verfügt habe, weshalb sie ihn, den Kläger, gebeten habe, die Klage selbst über dessen beA an das Finanzgericht zu übermitteln.

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Dabei sei er, der Kläger, aber inhaltlich verantwortlich gewesen, weil er die Klageschrift sowie die Begründung eigenverantwortlich geprüft, inhaltlich gebilligt und eigenhändig übersandt habe.

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Darüber hinaus sei die Form der Übermittlung weder gerichtsseitig noch vom Beklagten beanstandet worden. Auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den er, der Kläger, ebenfalls über das beA zu dieser Hauptsache gestellt habe, sei vom Gericht nicht als unzulässig verworfen worden.

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Insgesamt sei die gesamte Kommunikation über das beA durch ihn, dem Kläger, erfolgt, sodass sowohl er als auch seine Bevollmächtigte im Vertrauen hierauf davon hätten ausgehen dürfen, dass diese gesetzeskonform sei. Auch nach dem Hinweis des Gerichts auf eine möglicherweise unzulässige Einreichung sei die weitere Kommunikation ebenfalls über das beA erfolgt. Die Vertretung durch die Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin Frau B… ändere nichts daran, dass er, der Kläger, die Klage in eigener Sache habe wirksam erheben können.

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Auch die Identitätsfunktion des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO sei hier gewahrt, weil entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache Signatur in Verbindung mit der Übermittlung durch die verantwortende Person über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt sei und im vorliegenden Fall die verantwortende Person (der Kläger durch seine Bevollmächtigte) identisch mit dem Inhaber des verwendeten sicheren Übermittlungsweges sei.

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Zusätzlich hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gegen die Versäumung der Klagefrist beantragt und zugleich die Klageschrift, nunmehr zusätzlich mit seinem Kanzlei-Stempel auf dem Kopfbogen sowie seiner zusätzlichen Unterschrift neben der der Bevollmächtigten über sein beA eingereicht.

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Der Kläger beantragt,

die Änderungsbescheide über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag der Jahre 2016 bis 2018, jeweils vom 26.09.2023 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.01.2024, aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Verfahrensakte eine Umsatzsteuerakte (Band III, nicht durchgehend paginiert), eine Hinweisakte (nicht paginiert), eine Akte „Betriebsprüfungsberichte“ (nicht paginiert), ein schwarzer, nicht beschrifteter Aktenordner sowie ein gelber Aktenordner mit der Aufschrift „A…“, jeweils mit den Prüfungsunterlagen des Betriebsprüfers (nicht paginiert) sowie eine Heftung mit Umsatzsteuererklärungen und –bescheiden (nicht paginiert) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO war nicht zu gewähren.

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1. Die am 19.02.2024 eingereichte Klage entspricht nicht den nach § 52a FGO erforderlichen Formvorschriften.

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Nach § 52a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FGO können u.a. vorbereitende Schriftsätze und Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Für Rechtsanwälte und Steuerberater gilt allerdings nach § 52d FGO die Pflicht, die Dokumente elektronisch zu übermitteln. Zusätzlich schreibt § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO vor, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder aber von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Da hier ausweislich des Prüfvermerks keine qualifizierte elektronische Signatur vorlag, kam für die Klageeinreichung nur die zweite Variante des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO in Betracht.

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Die Signatur der verantwortenden Person sowie das Einreichen über einen sicheren Übermittlungsweg durch genau diese verantwortende Person soll sicherstellen, dass diese Person die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. Stapperfend, in: Gräber, 10. Aufl. 2025, § 52a FGO, Rn. 19). Zum anderen soll überprüfbar sein, ob die im Rahmen des sicheren Übermittlungsweges als Absender ausgewiesene Person identisch ist mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person (vgl. Stapperfend, a.a.O.).

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Hieran fehlt es selbst unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags. Dass der Kläger selbst als Anwalt die inhaltliche Verantwortung für das Dokument, also die Klageschrift, übernommen haben will, ist zumindest aus der ursprünglichen Klageschrift selbst nicht ersichtlich. Diese weist ausschließlich den Kopfbogen der Prozessbevollmächtigten und auch nur ihre Unterschrift aus. Eine Unterbevollmächtigung ist aus vorgelegten Unterlagen zur Klageeinreichung nicht ersichtlich.

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Dass der Kläger selbst als Rechtsanwalt die Klageschrift eigenverantwortlich geprüft, inhaltlich gebilligt und eigenhändig übersandt haben will, ändert an der Tatsache nichts, dass er sich gerade für den Prozess einer Prozessbevollmächtigten bedient hat und diese auch die Klageschrift erarbeitet, unter ihrem Kopfbogen geschrieben und einfach signiert hat. Ebenso irrelevant ist, ob der Kläger als Rechtsanwalt selbst seine Klage hätte wirksam einreichen können, denn er hat sich gerade dazu entschieden, sich prozessual vertreten zu lassen.

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Auch der Einwand des Klägers, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 08.04.2025 (Az.: VII R 4/24 – nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2025, 1182), der sich der erkennende Senat anschließt, für den hiesigen Fall nicht anwendbar sei, greift nicht. Dem dortigen Sachverhalt lag zu Grunde, dass zwei Steuerberater in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig waren, wobei ein Steuerberater die Klageschrift signierte und der andere die Übermittlung über sein beSt vornahm. Wenn der BFH schon keine Identität von Steuerberatern annimmt, die für dieselbe Berufsausübungsgesellschaft tätig sind, kann dies erst Recht nicht in einem Fall gelten, in dem sich ein Rechtsanwalt durch eine Steuerberaterin prozessrechtlich vertreten lässt und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten übermittelt. Zudem verkennt der Kläger, dass mit dem Erfordernis der Identität eine Personenidentität und keine Identität der Partei im Prozess gemeint ist. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des BFH sowie der anderen Bundesgerichte, die eine Identität der Partei durch verschiedene Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft hätten sehen können, aber gerade auf die jeweils handelnden Personen abgestellt haben (vgl. nur BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I B 41/23, BFH/NV 2024, 1053; BFH, Urteil vom 08.04.2025 – VII R 4/24, BFH/NV 2025, 1182 m.w.N. zur Rechtsprechung anderer Bundesgerichte).

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2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren. Er war schon nicht ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist i.S.d. § 56 Abs. 1 FGO einzuhalten. Darüber hinaus hat er die versäumte Rechtshandlung aber auch nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt.

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a. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird dem Kläger dabei nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung zugerechnet. Hier war die prozessbevollmächtigte Steuerberaterin grundsätzlich ab dem 01.01.2023 verpflichtet, ihr beSt zur Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht zu nutzen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2025, 1698). Dass die prozessbevollmächtigte Steuerberaterin auch weit über ein Jahr nach dieser Nutzungspflicht ihre Zugangsdaten für ihr beSt nicht erhalten hat, ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, für den Fall aber auch nicht streitentscheidend.

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b. Darüber hinaus ist die versäumte Rechtshandlung nicht i.S.d. § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt worden. Dazu hätte die Klageschrift über das beSt der Prozessbevollmächtigten übersandt werden müssen.

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3. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Gericht keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, indem es mit ihm über sein beA kommuniziert sowie erst am 24.09.2025 einen Hinweis zur Unzulässigkeit der Klage gegeben und über den Antrag der Aussetzung der Vollziehung trotz gleicher Form der Einreichung in der Sache entschieden hat.

24

Den vom Kläger eröffneten Empfangskanal darf das Gericht auch dann nutzen, wenn dieser Kommunikationsweg für die klägerische Seite unzulässig ist. Insofern statuieren die §§ 52a-52d FGO keine Verpflichtung des Gerichts, einen besonderen Übermittlungsweg zu nutzen.

25

Zudem sieht § 52a Abs. 3 FGO – anders als beispielsweise § 52a Abs. 6 FGO – eine Hinweispflicht des Gerichts nicht vor. Eine solche käme allenfalls aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Aber auch dann, wenn man von einer solchen hier ausgehen wollte, würde ein Verstoß des Gerichts der Klage nicht in die Zulässigkeit verhelfen. Dies würde auch dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz – GG – widersprechen, weil dann allein das Gericht es durch seine Untätigkeit in der Hand hätte, Formvorschriften zu Gunsten einzelner Kläger zu umgehen.

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Dass das Gericht über den ebenfalls unzulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter dem Aktenzeichen 5 V 5015/24 in der Sache entschieden hat, führt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt, auch nicht dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf ein Absehen von den Formvorschriften des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO hat.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Revisionsgründe i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Anders als der Kläger meint, haben die Obergerichte bereits zur Eigenhändigkeit der Übermittlung in dem § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO gleichlautenden § 130a Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung entschieden (vgl. u.a. Bundesgerichtshof – BGH –, Beschluss vom 18.10.2022 – 3 StR 262/22, juris; BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – VI ZB 5/24, Neue Juristische Wochenzeitschrift 2025, 1828; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung: BFH, Beschluss vom 05.11.2024 – XI R 10/22, BStBl. II 2025, 129).