Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Düsseldorf Beschluss vom 31.05.2002 – 3 KO 2343/02 GK
ECLI:DE:FGD:2002:0531.3KO2343.02GK.00
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G r ü n d e:
Der Erinnerungsführer beantragte bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der gegen ihn ergangenen Zinsbescheide. Diesen Antrag nahm der Erinnerungsführer am 27.12.2001 wieder zurück und der Berichterstatter stellte das Verfahren mit Beschluss vom 02.01.2002 ein.
Durch Kostenrechnung vom 06.02.2002 wurde dem Erinnerungsführer für das beendete Aussetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 56,75 EUR nach Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Gerichtskostengesetz - GKG - in Rechnung gestellt.
Der Erinnerungsführer hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Er meint, bei Rücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung entfalle in entsprechender Anwendung von Nr. 3110 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG die Verfahrensgebühr. Hierzu verweist er auf den Beschluss des FG Niedersachsen - 7 Ko 1/01 - vom 17.08.2001, veröffentlicht in: Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 48.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
den Kostenansatz aufzuheben.
Der Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Sie meint, das Kostenverzeichnis sehe die Möglichkeit einer gebührenfreien Rücknahme von Anträgen nicht vor.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Nach Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GKG) wird für das Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs.3, 5 FGO 0,5 Gebühr nach der Tabelle in Anlage 2 GKG erhoben. Die Gebühr für das Verfahren über den Aussetzungsantrag entsteht mit der Stellung des Antrags. Sie würde nur dann entfallen, wenn dies im Kostenverzeichnis ausdrücklich wie z.B. in Nr. Nr. 3110 Satz 2 des Kostenverzeichnisses vorgeschrieben wäre. Für den Fall der Rücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung fehlt im Kostenverzeichnis eine entsprechende Vorschrift. Darin ist keine Regelungslücke zu sehen, die zugunsten des Kostenschuldners zu schließen wäre. Denn nach der Systematik entfällt die mit der Stellung des Antrags entstandene Gebühr nur dann, wenn dies - wie in der genannten Vorschrift - ausdrücklich vorgeschrieben ist. Mangels einer derartigen Vorschrift für den Fall der Zurücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist die Gebühr demnach gemäß Nr. 3210 des Kostenverzeichnisses - wie geschehen - anzusetzen (BFH, Beschluss vom 09.05.1996 VII E 4/96 BFH/NV 1996, 845; Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur FGO, Vor § 135 Rn. 59).
Die Nebenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.