Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf

Finanzgericht Düsseldorf Beschluss vom 25.07.2002 – 11 K 5242/99 U

ECLI:DE:FGD:2002:0725.11K5242.99U.00

Tenor

Der Streitwert wird auf 292,--Euro festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 292,-- EUR festzusetzen.

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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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In Verfahren wegen Umsatzsteuer bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter und beantragter Steuer (BStBl III 1967, 291; BFH/NV 1991, 553)

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Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorauszahlungsbescheiden bestimmt sich das finanzielle Interesse nur dann nach dem vollen strittigen Steuerbetrag, wenn das Verfahren wegen konkreter Rechtsfragen geführt wurde, die sich in gleicher Weise im Verfahren gegen den Jahresbescheid stellen (BStBl II 1971, 206). In allen anderen Fällen nimmt die Rechtsprechung den Streitwert mit 10% an.

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In dem vorliegenden Rechtsstreit beantragte der Kläger die Bescheide über Umsatzsteuervorauszahlungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Vorauszahlungen für die angefochten Monate auf 0,-- DM festzusetzen, mit der Begründung, er sei nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet gewesen.

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Nach diesem Vorbringen ging es der Sache nach nicht um die Klärung strittiger steuerlicher Rechtsfragen mit 'Folgewirkung' für die endgültige Veranlagung. Denn mit Ergehen des Jahresbescheides war der Vortrag, die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen habe nicht bestanden, hinfällig. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung war in dem vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt streitig.

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Das finanzielle Interesse ergab sich auf Grund des Aufschubes einer etwaigen Zahlungsverpflichtung bis zur Durchführung der Jahresveranlagung. Auf Grund dieser angenommenen, stundungsähnlichen Wirkung ist vorliegend nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von einem Streitwert von 10% des festgesetzten Steuerbetrages auszugehen.