Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf

Finanzgericht Düsseldorf Beschluss vom 27.10.2003 – 7 K 2426/00 F

ECLI:DE:FGD:2003:1027.7K2426.00F.00

Tenor

Der Streitwert wird auf 215.581,88 EUR (421.641,50 DM) festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger begehrte mit seiner Klage die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Großspendenvortrags gem. § 10 b Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.686.566,00 DM.

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Der Streitwert ist nach den vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Streitwertfestsetzung bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung aufgestellten Rechtsgrundsätzen mit 25 v.H. des begehrten Großspendenvortrags zu bemessen.

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Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 GKG). In ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 23.4.1999, BFH/NV 1999, 1360) geht der BFH davon aus, dass die einkommensteuerlichen Auswirkungen grundsätzlich 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts betragen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 199). Auch bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags ergibt sich das Interesse des Klägers aus der einkommensteuerlichen Auswirkung der vorzutragenden Sonderausgaben. Dass der Pauschalsatz von 25 v.H. im Streitfall den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Kläger nicht entspricht, ist nicht ohne besondere Ermittlungen erkennbar. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Höhe der einzusetzenden Sonderausgaben von dem - noch zu ermittelnden - Gesamtbetrag der Einkünfte abhängig ist (vgl. § 10 b EStG).