Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 06.07.2015 – 11 K 722/15 BG
ECLI:DE:FGD:2015:0706.11K722.15BG.00
Tenor
Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2012 vom 26.09.2012 /Wertfortschreibung) für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Z-Stadt, Z-Straße in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2013 wird abgeändert; der Einheitswert wird auf 38.346 € festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten zu 5%, der Beklagte zu 95%.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine gemeinschaftliche landwirtschaftliche Tierhaltung nach § 51 Buchst. a BewG. Streitig ist, ob ein Abschlag von 50 % nach § 41 Abs. 2 Buchst. a BewG vom Einheitswert vorzunehmen ist.
Der Beklagte hat einen Einzelertragswert nach § 37 Abs. 2 BewG ermittelt und den Einheitswert unter Berücksichtigung der 6-prozentigen Grundsteuerbelastung mit 76.693 € auf den 01.01.2012 festgestellt (Ausgangswert 500 DM/VE zzgl. 6 % Grundsteuerbelastung = 530 DM/VE × 283,02 VE = 150.000 DM = Einzelertragswert).
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Einspruchsentscheidung vom 05.02.2013 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 09.03.2015, II R 23/13, BFH/NV 2015, 880) die Ansicht, dass ein Abschlag von 50 % nach § 41 Abs. 2 Buchst. a BewG vorzunehmen ist.
Die Klägerin beantragt in Einschränkung ihrer früheren Klageantrages,
den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2012 vom 26.09.2012 (Wertfortschreibung) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2013 abzuändern und den Einheitswert auf den 01.01.2012 auf 38.346 € festzustellen.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf bestehende Bindungen an verwaltungsinterne Regelungen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die angefochtene Wertfortschreibung auf den 01.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten § 100 Absatz 1 S. 1 FGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 45/07, BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808, BFH-Urteil vom 09.03.2015, II R 23/13, BFH/NV 2015, 880) ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S. des § 34 Abs. 6 a i.V.m. § 51a BewG auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt. Der Anwendbarkeit des vergleichenden Verfahrens steht es nicht entgegen, dass für die Eigenfläche ein Vergleichswert von 0 DM anzusetzen ist. Der Ansatz dieses Vergleichswerts schließt es nicht aus, dazu nach § 41 Abs. 1 und 2 BewG einen Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung zu machen. Der Bemessung des Zuschlags ist ein gegendüblicher Viehbestand von "null" zugrunde zu legen und diesem der Viehbestand der Tierhaltungsgemeinschaft in vollem Umfang gegenüberzustellen. Für die Berechnung maßgebend sind dabei einerseits die so ermittelten Vieheinheiten und andererseits die für eine Überschreitung des gegendüblichen Tierbestands um mehr als 40 % in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 BewR L und in der darin enthaltenen Tabelle L 30 vorgesehenen Wertansätze. Der so ermittelte Zuschlag ist nach § 41 Abs. 2 a BewG um 50 % zu vermindern (vergleiche zum vorstehenden die vorerwähnten BFH-Entscheidungen).
Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an. An etwaige entgegenstehende Verwaltungsrichtlinien ist das Gericht genauso wenig gebunden wie der Bundesfinanzhof.
Daraus ergibt sich folgender Einheitswert:
500 DM/VE zzgl. 6 % für Grundsteuerbelastung = 530 DM/VE
Halbierung nach § 41 Abs. 2 Buchst. a BewG = 265 DM/VE
283,02 VE x 265 DM = 75.000 DM = 38.346 €.
Die Kostenentscheidung beruht angesichts des früheren weitergehenden Klageantrages auf § 136 Abs. 1 FGO.
Die Revision war angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nach § 115 FGO zuzulassen.