Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 08.05.2017 – 6 K 1221/15 K
ECLI:DE:FGD:2017:0508.6K1221.15K.00
Tenor
Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2015 und des Körperschaftsteuerbescheides 2008 vom 26.03.2014 wird die Körperschaftsteuer 2008 auf 0 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
(Aus den Entscheidungsgründen:)
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2008 verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 FGO), denn eine höhere Steuerfestsetzung als Null € ist rechtswidrig.
Bereits die im Streitfall gebotene Herabsetzung der Schätzung der Höhe der unechten Mitgliedsbeiträge, welche nicht an der Steuerfreiheit der echten Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 5 KStG teilhaben, führt zu der von dem Kläger begehrten Körperschaftsteuerfestsetzung von 0 €. Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob der Mitgliedsbeitrag zum Förderkreis tatsächlich unechte Mitgliedsbeiträge für die Ermöglichung des Abschlusses einer ansonsten nicht am Markt zu ähnlichen Konditionen erhältlichen Rechtschutzversicherung enthält, wofür allerdings, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vieles spricht.
Weil eine Aufteilung der gezahlten Mitgliedsbeiträge in echte und unechte Mitgliedsbeiträge anhand der Angaben des Klägers nicht möglich ist, sind die Anteile zu schätzen. Der vom Beklagten gefundene Wert von 20 v.H. der Beiträge ist deutlich überhöht. Zwar mag er sich an R 43 Abs. 1 und R 44 Abs. 1 KStR orientiert haben, wonach die Aufteilung von unechten zu echten Mitgliedsbeiträgen bei Haus- und Grundeigentümervereinen, Mietervereinen und Obst- und Gartenbauvereinen im Verhältnis von 20% zu 80 % vorzunehmen ist. Der Kläger gehört indessen weder zu dieser Gruppe von Vereinen, noch erbringt er wie diese u.a. eigene Rechtsberatungsleistungen, die mit den Mitgliedsbeiträgen abgegolten werden. Der Kläger vermittelt auch nicht eine Versicherung, sondern ermöglicht lediglich deren Abschluss. Weil der Aufwand des Klägers zur Ermöglichung des Abschlusses des Rechtsschutzvertrages von dem Kläger nicht dargelegt werden konnte, ist er zu schätzen. Der Senat geht dabei davon aus, dass zunächst der Abschluss des Gruppenversicherungsrahmenvertrages zu einem einmaligen geringfügigen Personalaufwand für die hierfür erforderlichen Vertragsverhandlungen geführt haben dürfte. In der Folge beschränkt sich der Aufwand des Klägers darauf, für jedes der Versicherung beitretende Mitglied (etwa 20 % der Mitglieder des Förderkreises) einmalig zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied den Versicherungsantrag stellt, eine Verifikation der Mitgliedschaft durchzuführen. Es fallen keine weiteren regelmäßigen Aufwendungen zur Überwachung des Mitgliedsstatus an, weil der Fortbestand des Versicherungsvertrages nicht von der Mitgliedschaft abhängt. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein lediglich geringfügiger Aufwand des Klägers. Der Senat schätzt daher die Höhe der unechten Mitgliedsbeiträge auf dieser Grundlage auf allenfalls 1,5 v.H. der jährlichen Beiträge zum Förderkreis.
Unter Anwendung der Schätzungsmethode des Prüfers ergibt sich danach ein unechter Mitgliedsbeitrag in Höhe von xxx € laut nachfolgender Berechnung:
Mitgliedsbeitrag
Anteil 1,5 v.H.
Umsatzsteuer
verbleiben
BA-Abzug geschätzt 20 v.H.
Einkünfte
Unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 24 Satz 1 KStG von im Streitjahr xxx€ ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen des Klägers, der über keine weiteren Einkünfte verfügt, von 0 €, so dass die Körperschaftsteuer 2008 auf 0 € festzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren beruht auf 139 Abs. 3 Satz 3 FGO