Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 30.05.2017 – 12 K 754/16 AO
ECLI:DE:FGD:2017:0530.12K754.16AO.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
Mit dem hier in Bezug genommenen Urteil vom 27.01.2016 wies das Finanzgericht Düsseldorf in dem Verfahren 4 K 2893/15 AO die Klage des Klägers auf Erstattung von Einkommensteuer ab. Eine Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos, auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2016 in dem Verfahren VII B 22/16 wird verwiesen. Am 07.03.2016 beantragte der gesetzliche Vertreter des Klägers zur Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Düsseldorf die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 K 2893/15 AO. Er begehre weiterhin die Freibeträge für die Jahre 2007 bis 2010, allerdings zunächst nur in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt 500 EUR. Zudem werde ein Ruhen des Verfahrens beantragt.
Der Beklagte geht davon aus, daß Gründe für eine Wiederaufnahme nicht geltend gemacht worden seien.
Das auf Wiederaufnahme des Verfahrens 4 K 2893/15 AO gerichtete Begehren ist mangels Beschwer unzulässig; denn ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann nach § 134 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 578 Zivilprozeßordnung (ZPO) nur durch Nichtigkeitsklage (579 ZPO) oder durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) wiederaufgenommen werden. Derartige Gründe hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich sind Gründe für eine vom Kläger beantragte Verfahrensruhe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.