Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf

Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 28.05.2018 – 7 K 2356/17 Kg

ECLI:DE:FGD:2018:0528.7K2356.17KG.00

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. 7. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 21. 8. 2017 Kindergeld von März 2016 bis August 2017 festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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Der Kläger beantragte am 27. 6. 2017 Kindergeld für seine Tochter A, () 1994, rückwirkend ab Februar 2016. A hatte die Schulausbildung im Juli 2013 beendet, am 24. 6. 2013 teilte der Kläger der Familienkasse mit, beabsichtigt sei eine Berufsausbildung vom 1. 8. 2013 bis 31. 7. 2016, der Ausbildungsvertrag war beigefügt. Die Tochter befand sich sodann vom 1. 8. 2013 bis 1. 2. 2016 in der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der Gemeinde (). Im Februar 2016 wurde die Ausbildung erfolgreich beendet. Seit 2. 2. 2016 übt A die Tätigkeit der Verwaltungsfachangestellten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden aus. Seit 1. 11. 2016 bis voraussichtlich Mai 2019 besucht sie den Angestelltenlehrgang II am Studieninstitut für Kommunale Verwaltung () mit dem Ziel, diesen Lehrgang als Verwaltungsfachwirt abzuschließen. Der Unterricht des Lehrgangs findet während der Dienstzeit mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 13.35 Uhr statt. Die dadurch ausfallende Arbeitszeit wird nachgeholt.

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Am 18. 7. 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger am 20. 7. 2017 Einspruch ein, den die Beklagte am 21. 8. 2017 zurückwies.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Der Kläger trägt vor,

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nach der Rechtsprechung des BFH seien mehraktige Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden könne. Dies sei hier der Fall. Die jetzige Ausbildung der Tochter baue auf der vorhergehenden auf. Die Tochter habe sich vom 1. 8. 2013 bis 1. 2. 2016 in der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten befunden. Das reguläre Ausbildungsende wäre im Juni 2016 gewesen. Wegen der herausragenden Leistungen habe die Tochter  ihre Prüfung vorziehen können. Seit November 2016 nehme sie am Angestelltenlehrgang II beim Studieninstitut für Kommunale Verwaltung teil. Diese Lehrgänge begännen regelmäßig in der zweiten Jahreshälfte.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. 7.

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2017 und der Einspruchsentscheidung vom 21. 8. 2017 Kindergeld von

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März 2016 bis August 2017 festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt Klageabweisung, hilfsweise Revisionszulassung.

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Sie trägt vor,

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der Kläger habe am 20. 6. 2013 mitgeteilt, A werde sich bis Juli 2016 in Berufsausbildung befinden. Eine Mitteilung, dass ein anderes oder weiteres Berufsziel angestrebt werde, sei zu keiner Zeit erfolgt. Für Februar 2016 sei die Klage unzulässig, da Kindergeld erst ab März 2016 abgelehnt worden sei. Kindergeld für Februar habe der Kläger auch in 2016 erhalten.

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Der Kläger hat den Lehr- und Stoffverteilungsplan für die Angestelltenlehrgänge II übersandt. Danach setzt die Teilnahme den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Verwaltungs- oder Verwaltungsfachangestellten voraus. Die in der Ausbildung zum Verwaltungs(fach)angestellten erworbenen Kenntnisse werden als fester Wissensbestandteil vorausgesetzt.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld für die Tochter A zu.

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Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

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Die Tochter des Klägers befand sich bis zum Abschluss des Angestelltenlehrgangs II in der Erstausbildung zur Verwaltungsfachwirtin. Mit der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten lag noch keine abgeschlossene Erstausbildung vor.

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Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15 BFHE 253,145, BStBl II 2016, 615). Da es im Rahmen des

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§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152). Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

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Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH aaO.). Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH aaO.). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH aaO.).

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Der erforderliche fachliche Zusammenhang ergibt sich hier daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich (Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung) beziehen und nach den Ausbildungsplänen aufeinander aufbauen. Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es aus, dass die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und zur Verwaltungsfachwirtin im direkten Anschluss erfolgt sind.

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Angestrebtes Berufsziel der Tochter des Klägers war eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Kommunalverwaltung. Nach ihrer schlüssigen und glaubhaften Zeugenaussage hatte sie sich hierfür bereits nach dem Abitur beworben, aber keine Zusage erhalten, so dass sie den Einstieg über die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten genommen hat, um unmittelbar danach den Angestelltenlehrgang II zu besuchen.

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Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin in ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten zunächst selbst davon ausging, nach Beendigung des ersten Studienabschnittes und mit Aufnahme der Berufstätigkeit durch die Tochter stehe ihr kein Kindergeld mehr zu. Entgegen der Verwaltungsauffassung in DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 S. 8, nach der Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse gelten, genügt es, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind, Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris. Zwar kann der Zeitpunkt, wann der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sein, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt. Entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage, denn es handelt sich hier nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, sondern um eine im Wege der Glaubhaftmachung zu würdigende Tatsachenbekundung.

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Danach steht es hier dem Anspruch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst selbst erklärt hat, die Ausbildung der Tochter sei beendet und den Antrag auf Kindergeld erst wesentlich später gestellt hat. Dies beruht offensichtlich auf einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage, ändert aber nichts daran, dass die Tochter, wie sie glaubhaft versichert hat, von vorne herein eine Tätigkeit im gehobenen Dienst angestrebt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Revision war zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.