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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2023 – 9 K 242/23 Kg

ECLI:DE:FGD:2023:0503.9K242.23KG.00

Tenor

Der Streitwert wird auf 2.002 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e  :

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes (GKG): Mit der Klage wurde zulässigerweise ein streitiger Abzweigungsbetrag für Mai 2022 bis Januar 2023 geltend gemacht.

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Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG für eine gerichtliche Festsetzung des Streitwerts vor; diese erscheint hier geboten. Denn der Streitwert ist als Gegenstandswert zugrunde zu legen bei der Bestimmung der gesetzlichen Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1, § 55 Abs. 1 RVG; vgl. näher Reuß, EFG 2009, 50 und EFG 2013, 1961). Hierum geht es im Streitfall. Über die Berechnung des Gegenstandswerts bestehen unterschiedliche Auffassungen.

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Der Klageantrag beinhaltet die Abzweigung des Kindergelds ab Mai 2022. Da nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 22.12.2011 III R 41/07, Bundessteuerblatt II 2012, 681; vom 22.12.2011 III R 70/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH/NV -- 2012, 1446; vom 5.07.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953; und vom 7.3.2013 V R 61/10, BFH/NV 2013, 1025; anders noch Reuß EFG 2010, 228) mit der Klage zulässigerweise nur Kindergeld bis einschließlich des Monats der Einspruchsentscheidung (im Streitfall: Januar 2023) geltend gemacht werden kann, ist für eine Erhöhung des Streitwerts (im Hinblick auf eine Zukunftswirkung einer erstrebten Kindergeldfestsetzung) regelmäßig kein Raum. Für die erstrebte Abzweigung des Kindergelds kann nichts anderes gelten.

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Der vom Klägervertreter zitierte Beschluss des FG Düsseldorf vom 4.10.2002, EFG 2003, 191, betrifft eine seit September 2009 überholte Rechtslage (zur Rechtsentwicklung näher Reuß, EFG 2015, 1859 ff.). § 52 GKG in der derzeit geltenden Fassung ermöglicht ausnahmsweise eine Erhöhung des Streitwerts, wenn das Klageverfahren auf der Grundlage des klägerischen Antrags „offensichtlich absehbare Auswirkungen“ auf künftige Kindergeldauszahlungen hat – dies ist hier nicht gegeben. Denn ob zu Gunsten des Klägers möglicherweise künftig ein Abzweigungsanspruch entsteht, hängt von zukünftigen Ereignissen ab, die derzeit nicht absehbar sind. Damit bleibt es bei dem Abzweigungsbetrag, der mit der Klage zulässigerweise geltend gemacht werden konnte.

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Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruht auf § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.