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Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 14.11.2024 – 9 K 1606/24 Kg,AO

9. Senat · ECLI:DE:FGD:2024:1114.9K1606.24KG.AO.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlass eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht erhaltenen Kindergeldes.

Der Kläger erhielt von Dezember 2020 bis Juli 2022 Kindergeld für seinen Sohn O.. Dem lag ursprünglich das mit Bescheid vom 24.06.2020 ab Juli 2020 festgesetzte Kindergeld zugrunde. Nachdem die Familienkasse erfuhr, dass das Kind seine Ausbildung im „J.“ am 09.11.2020 beendet hatte, hob sie das zuvor festgesetzte Kindergeld mit Bescheid vom 24.03.2023 für den Zeitraum ab dem 01.12.2020 bis zum 31.07.2022 auf. Zugleich forderte sie die in diesem Zeitraum monatlich gezahlten Beträge zurück (in Höhe von insgesamt EUR 4.365,00). Mit Bescheid vom 27.03.2023 machte die Familienkasse noch die Rückforderung des gezahlten Kinderbonus 2021 und 2022 geltend (EUR 150,00 festgesetzt und ausgezahlt im Mai 2021; EUR 100,00 festgesetzt und ausgezahlt im Juli 2022; insgesamt in Höhe von EUR 250,00); der Gesamtbetrag der Rückforderung belief sich auf EUR 4.615,00. Der Einspruch dagegen (Einspruchsentscheidungen vom 11.07.2023) und nachfolgend die Klage (Aktenzeichen: 9 K 1382/23 Kg) blieben ohne Erfolg.

Der Kläger lebte im Streitzeitraum und nach wie vor von Sozialleistungen gemäß den §§ 6, 7, 9, 11 und 19 ff. des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II). Die im Streitzeitraum erfolgten Kindergeldzahlungen wurden auf die bezogenen Sozialleistungen zu Lasten des Klägers angerechnet. Dabei hat das Jobcenter bei der Anrechnung des gezahlten Kindergeldes eine Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 monatlich bei der Anrechnung des Kindesgeldes zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. Eine Anrechnung des Kinderbonus in 2021 und 2022 fand nicht statt.

In der mündlichen Verhandlung des bereits eingestellten Verfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf in der Sache 9 K 1382/23 Kg, im Rahmen dessen der Kläger sich gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide gewendet hatte, nahm er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem zuständigen Einzelrichter die Klage zurück und stellte dort Antrag auf Erlass des Rückforderungsbetrags.

Die Familienkasse erließ in der Folge die Rückforderungsschuld für den ersten „Überzahlungsmonat“ (Dezember 2020). Im Übrigen lehnte sie den Erlassantrag mit Bescheid vom 03.06.2024 ab.

Dagegen hat der Kläger Einspruch eingelegt und verfolgt nach ablehnender Einspruchsentscheidung vom 11.07.2024 mit der am 09.08.2024 erhobenen Klage sein Begehren weiter.

Der Kläger ist der Auffassung, der zurückzuzahlende Kindergeldbetrag sei vollständig zu erlassen, auch betreffend den Kinderbonus und ungeachtet der berücksichtigten Versicherungspauschale. Insbesondere deshalb, da seit August 2022 keine Versicherungspauschale mehr berücksichtigt worden sei. Sein Sohn habe außerdem einmalige Leistungen nach den §§ 70, 73 SGB II nicht erhalten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Rückforderungsanspruch der Beklagten für den Zeitraum ab Januar 2021 bis Juli 2022 nebst Kinderbonus 2021 und 2022 aus den Bescheiden vom 24.03.2023 sowie 27.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.07.2023 zu erlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten konnte lediglich ein Teilerlass für den ersten Überzahlungsmonat (Dezember 2020) gewährt werden, da diese Überzahlung unabhängig vom Verhalten des Klägers nicht vermeidbar gewesen sei. Darüber hinaus komme ein Erlass nicht in Betracht, da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nachgekommen sei. Er habe die Familienkasse nicht über den Umstand, dass O. im November 2020 die Ausbildung abgebrochen hat, informiert. Die Familienkasse habe erst durch eigene Abfrage von der Beendigung der Schulausbildung beim „J.“ im Februar 2023 erfahren. Allein der Umstand, dass die Kindergeldzahlungen auf die Sozialleistungen des Klägers angerechnet wurden, rechtfertige den Erlass des Rückforderungsanspruchs nicht. Ferner habe der Kläger auf ein Schreiben der Familienkasse vom 04.04.2022 nicht reagiert, in Rahmen dessen Unterlagen zum weiteren Werdegang von O. vor dem Hintergrund, dass die Schulausbildung im Juli 2022 enden sollte, abgefragt worden seien. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestritten, dieses Schreiben erhalten zu haben. Da der Kläger auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, wurde mit Bescheid vom 04.07.2022 ab August 2022 die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid sei der Kläger explizit nochmal um einen Nachweis über das Ende der Schulausbildung gebeten worden, worauf der Kläger auch nicht reagiert habe. Erst durch eigene Abfrage bei der J. im Januar 2023, habe die Beklagte von dem ...Ende im November 2020 erfahren.

Der Kläger replizierte hierzu, er habe die Familienkasse über den Umstand der Beendigung der Schulausbildung mit Schreiben vom 30.11.2020 informiert. Eine Kopie einer entsprechend datierten Veränderungsmitteilung legte er dem Gericht vor:

Auf dieses Schreiben hatte der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 9 K 1382/23 Kg hingewiesen. Das Schreiben war ferner als Anlage zum PKH Antrag in der Sache 9 K 1382/23 Kg bereits angefügt worden. Die Beklagte trägt vor, dass dieses Schreiben bei ihr nicht aktenkundig sei; es obliege dem Kläger den Zugang einer solchen Benachrichtigung nachzuweisen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakte sowie die Gerichtsakte nebst PKH-Akte zum parallelen, mittlerweile beendeten, Verfahren (9 K 1382/23 Kg) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Erlass des Rückforderungsanspruchs aus den bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden nach § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich April 2022, dabei in der Höhe, in der tatsächlich eine Anrechnung von Seiten des Jobcenters stattgefunden hat, d.h. in Höhe von EUR 3.024,00.

Der Senat verpflichtet die Beklagte die Rückforderungsschuld insoweit gemäß § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erlassen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

a) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen im Sinne des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang; siehe BFH, Urteil vom 13.09.2018, III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl. II 2019, 187, Rn. 14; vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, Rn. 16; vom 20.12.2000, II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027, Rn. 15; vom 21.06.2006, XI R 29/05, BFH/NV 2006, 1833, Rn. 12; vom 05.05.2011 V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474, Rn. 15).

b) Ein Billigkeitserlass kann demnach gemäß § 227 AO gerechtfertigt sein, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Sozialleistungen nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 15.03.2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, Rn. 36; vom 19.11.2008, III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, Rn. 11; vom 18.12.2008, III R 93/06, BFH/NV 2009, 749, Rn. 20; vom 30.07.2009, III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983, Rn. 16; vom 22.09.2011, III R 78/08, BFH/NV 2012, 204, Rn. 24; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 06.05.2011 III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353, Rn. 6; vom 27.12.2011, III B 35/11, BFH/NV 2012, 696, Rn. 5; vom 23.02.2015, III B 41/14, BFH/NV 2015, 658, Rn. 5). Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergelds beim Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 165/10 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2012, 470; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003, 5 C 26/02, Die Öffentliche Verwaltung 2004, 793, m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2018, L 34 AS 201/15, Rn. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2012, L 2 AS 5392/11, Rn 34).

c) Es steht für den Senat außer Zweifel, dass die in der Praxis regelmäßig vorkommenden widersprüchlichen Rechtsfolgen im Sozialrecht einerseits und einkommensteuerlichem Kindergeldrecht andererseits beklagenswert sind. Für Betroffene ist es verständlicherweise kaum vermittelbar und wird als ungerecht empfunden, dass der Kindergeldbezug zu verringerten Sozialleistungen führt, dieser Umstand bei der Rückzahlungsverpflichtung des Kindergeldes hingegen außer Betracht bleibt (kritisch auch Mutschler, in: BeckOK, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 70 EStG Rn. 226.2).

d) Allein der Umstand, dass das Kindergeld auf bezogene Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse jedoch nicht zu einem Billigkeitserlass. Wenngleich eine gesetzliche Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld fehlt, das auf Sozialleistungen angerechnet wurde, ist dies allein nicht ausreichend, einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.09.2018, III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl. II 2019, 187, Rn.17).

e) Zahlt die Familienkasse das Kindergeld zu Unrecht aus, weil der Kindergeldempfänger es unterlassen hat, die Familienkasse über tatsächliche Verhältnisse zu informieren, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, ist der Familienkasse kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Dann liegt kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebietet (BFH, Urteil vom 13.09.2018, III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl. II 2019, 187, Rn. 19; zuletzt bestätigt durch BFH, Urteil vom 08.08.2024, III R 24/22, Rn. 33).

f) Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und dies die maßgebliche Ursache für die Überzahlung darstellt (BFH, Urteil vom 27.05.2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283, Rn. 26); dies gilt entsprechend für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG hat eine Person, die Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Diese besondere Mitwirkungspflicht soll gewährleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um rechtzeitig die Rechtmäßigkeit der Auszahlung von Kindergeld beurteilen zu können und fehlerhafte Auszahlungen und damit zusammenhängende spätere Rückforderungen zu vermeiden. Sie führt auch dazu, dass sich die Familienkasse grundsätzlich darauf verlassen darf, dass ihr jeder Kindergeldberechtigte unaufgefordert die seine persönliche Sphäre betreffenden Änderungen mitteilt. Soweit die Familienkasse Kindergeld zu Unrecht auszahlt, weil der Kindergeldempfänger es unterlassen hat, sie über tatsächliche, für den Kindergeldanspruch relevante Verhältnisse zu informieren, und soweit sie hiervon auch anderweitig keine Kenntnis erlangt hat, kann ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. In diesem Fall liegt auch kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebieten könnte (BFH, Urteil vom 13.09.2018, III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl. II 2019, 187, Rn. 19; BFH, Urteil vom 27.05.2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283, Rn. 24; BFH, Urteil vom 08.08.2024, III R 24/22, Rn. 33).

2. Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall eine sachliche Unbilligkeit, ein sog. Gesetzesüberhang, gegeben, soweit der Rückforderungsanspruch der Beklagten sich auf die Monate Januar 2021 bis einschließlich April 2022 bezieht und soweit Kindergeld für diesen Zeitraum tatsächlich bei den gewährten Sozialleistungen angerechnet worden ist.

a) Bis April 2022, d.h. bis zur Anfrage der Familienkasse mit Schreiben vom 04.04.2022, ist das Kindergeld gezahlt worden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung des Klägers beruhte. Insoweit ist ein Gesetzesüberhang gegeben, der eine sachliche Unbilligkeit begründet. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger das vorgelegte Schriftstück mit Datum vom 30.11.2020 an die Beklagte versandt hat. Die Überzeugung gründet darauf, dass dieses Schriftstück nicht erst im Einspruchsverfahren im Erlassverfahren erstmals vorgelegt wurde, sondern bereits zuvor im Rahmen des PKH-Antrags zu der Klagesache unter dem Az. 9 K 1382/23 Kg. Auch in der mündlichen Verhandlung in jener Klagesache hatte der Kläger darauf hingewiesen, obwohl es dort gar nicht entscheidungsrelevant war. Der Kläger war auch immer der festen Überzeugung, die Beklagte sei im November 2020 informiert worden (siehe etwa Schriftsatz des Klägers vom 21.01.2024 in der Sache 9 K 1382/23 Kg). Der anscheinend fehlende Zugang bei der Familienkasse geht nach Auffassung des Senats nicht zu Lasten des Klägers.

Mit dem Absenden der Veränderungsmitteilung, datierend vom 30.11.2020, hat der Kläger das seinerseits nach § 68 Abs. 1 EStG Erforderliche getan und damit seiner Mitteilungspflicht genügt. Eine allgemeine Vergewisserungsobliegenheit dahingehend, zu prüfen, ob ein an die Familienkasse übermitteltes Schriftstück auch tatsächlich zugegangen ist, besteht nicht. Andernfalls würden die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG unzumutbar überspannt werden.

b) Hingegen ist dem Kläger ein Pflichtverstoß vorzuwerfen, indem er auf die Nachfrage der Familienkasse im April 2022 nicht reagierte. Die Familienkasse ging dabei ersichtlich von der Prämisse aus, dass O. noch bis Juli 2022 das J. besucht habe. Demnach hätte sich dem Kläger in dem Zeitpunkt aufdrängen müssen, dass seine Veränderungsmitteilung von November 2020 der Familienkasse nicht zugegangen war. Die fehlende Reaktion auf diese Nachfrage stellt damit eine Pflichtverletzung nach § 68 Abs. 1 EStG dar. Unverzüglich nach Erhalt des Schreibens vom 04.04.2022 hätte der Kläger reagieren und - im Zweifel aus seiner Sicht - nochmals gegenüber der Familienkasse mitteilen müssen, dass O. seit November 2020 das J. nicht mehr besucht.

Die Weiterzahlung für die Monate Mai, Juni und Juli 2022 (nebst Kinderbonus 2022) hätte durch entsprechende unverzügliche Mitteilung des Klägers vermieden werden können. Insoweit ist der sog. Gesetzesüberhang für diesen Zeitraum nicht gegeben; ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit scheidet insoweit aus. Ein überwiegendes Fehlverhalten der Familienkasse ist nicht festzustellen.

Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung, das Schreiben von April 2022 nicht erhalten zu haben, ist für den Senat nicht glaubhaft. Die Familienkasse wies bereits in der Einspruchsentscheidung darauf hin. Der Kläger äußerte sich mehrfach im Rahmen dieses Klageverfahrens, bestritt bislang jedoch nicht, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben.

c) Soweit die Familienkasse den Vorwurf erhebt, auf die Nachfrage im Juli 2022 nicht reagiert zu haben, so ist ein etwaiger Pflichtverstoß schon nicht kausal, da ab August 2022 die weitere Zahlung ohnehin eingestellt wurde und der Streitzeitraum mit Juli 2022 endet.

d) Der vorliegende Billigkeitserlass ist auf den vom Jobcenter im Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich April 2022 tatsächlich angerechneten Kindergeldbetrag beschränkt, d.h. in Höhe von insgesamt EUR 3.024,00 (vgl. auch FG Sachsen, Urteil vom 07.11.2017, 3 K 69/17 Kg, BeckRS 2017, 134580, Rn. 43; aufgehoben durch BFH, Urteil vom 08.11.2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557, jedoch aus anderen Gründen).

Das im Streitzeitraum zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist auf die Sozialleistungen des Klägers nicht in voller Höhe angerechnet worden, sondern unter Berücksichtigung einer monatlichen Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II war das an den Kläger gezahlte Kindergeld als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. Nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Hierunter fällt die sog. Versicherungspauschale nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. (früher) § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II - V, (heute) § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 Bürgergeld-V (vgl. dazu Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, § 11b Rn. 15; Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, § 11b SGB II Rn. 164 ff.) Diesen Pauschbetrag hat das Jobcenter richtigerweise bei der Anrechnung der Kindergeldzahlungen auf die zu gewährenden Soziallleistungen beim zu berücksichtigen Einkommen zugunsten des Klägers zum Ansatz gebracht. Eine weitergehende Anrechnung fand somit nicht statt.

Im Übrigen fand keine Anrechnung des erhaltenen Kinderbonus statt, sodass der Erlass in Höhe dieser Beträge auch nicht in Betracht kommt.

Ohne Bedeutung ist an dieser Stelle für die Frage der Erlasshöhe, dass der Sohn des Klägers anderweitige Leistungen nach SGB II, namentlich nach den §§ 70 und 73, nicht erhalten habe. Dies betrifft eine sozialrechtliche Frage, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichte fällt und somit nicht im vorliegenden Erlassfall zu prüfen ist.

3. Soweit eine sachliche Unbilligkeit vorliegend gegeben ist, ist die Ermessensausübung in der Weise vorbestimmt, dass nur der Billigkeitserlass als pflichtgemäß im Sinne des § 5 AO angesehen werden kann; Ermessensreduzierung auf Null (Oellerich, in: Gosch AO/FGO, § 227 AO Rn. 100; Klüger, in: Koenig, § 227 AO Rn. 51; vgl. auch BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl. II 2017, 393, Rn. 104). Dies betrifft vorliegend den Zeitraum Januar 2021 bis einschließlich April 2022, soweit tatsächlich Kindergeld auf Sozialleistungen durch das Jobcenter angerechnet worden ist. Im Übrigen war es nicht ermessensfehlerhaft einen Erlass abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.

(*) Am 02.12.2024 erging ein Berichtigungsbeschluss folgenden Inhalts:

Der Tenor im Urteil vom 14.11.2024 wird wie folgt berichtigt:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Rückforderungsanspruch aus den Bescheiden vom 24.03.2023 sowie 27.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11.07.2023 für den Zeitraum ab Januar 2021 bis April 2022, mithin in einer Gesamthöhe von EUR 3.024,00 zu erlassen.

Gründe:

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 107 FGO.

Der Senat hat im Urteil vom 14.11.2024 fehlerhaft die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, einen Betrag von EUR 3.240,00 zu erlassen. Aus den Gründen des Urteils - hier insbesondere Seite 5 der Entscheidung - ergibt sich klar und eindeutig, dass der zu erlassende Betrag EUR 3.024,00 beträgt. Insofern berichtigt der Senat mit dem Beschluss einen Schreibfehler i.S. des § 107 FGO.

Bei der Ermittlung der Kostenquote für die Kostenentscheidung hatte der Senat den zutreffenden Betrag zugrunde gelegt und bedurfte insofern keiner Korrektur.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.