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Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 31.07.2025 – 15 K 2413/24 Kg
15. Senats · ECLI:DE:FGD:2025:0731.15K2413.24KG.00
G r ü n d e :
Die Klägerin ist die Mutter von M. U. L., geb. am 00.06.2023.
Mit Bescheid vom 24.01.2024 lehnte die Beklagte die am 11.07.2023 beantragte Festsetzung von Kindergeld ab. Sie begründete die Entscheidung damit, dass die Klägerin, die nach Wiedereinreise aus der polnischen Heimat seit Februar bzw. März 2023 wieder im Inland wohne, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU - FreizügG - nicht erfülle. Nicht erwerbstätige Personen seien nur freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügten. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Mit dem Einspruch teilte die Klägerin mit, vom 17.03.2023 bis 31.08.2023 in einem Minijob gearbeitet zu haben; seit März 2023 beziehe sie zudem SGB II-Leistungen. Die anschließende Frage der Beklagten vom 11.10.2024 u. a. nach den Verdienstnachweisen, für den Fall einer Arbeitssuche ab September 2023 nach einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die „Unfreiwilligkeit“ der Arbeitslosigkeit bzw. nach Nachweisen über Bemühungen um Arbeitsstellen für die Zeit von September 2023 bis Oktober 2024 blieb unbeantwortet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2024 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Da die Klägerin die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht habe, komme eine Abhilfe nicht in Betracht.
Mit der am 30.12.2024 Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht geltend, sie sei freizügigkeitsberechtigt. Im November 2022 sei sie schwanger geworden und habe infolgedessen keine Vollzeitanstellung gefunden. Vom 17.03.2024 an habe sie eine geringfügige Beschäftigung in einer Reinigung gehabt, habe aber wegen ihrer Schwangerschaft zeitweise einem Beschäftigungsverbot unterlegen. Derzeit sei die Klägerin arbeitssuchend, was sich aber angesichts der fehlenden Betreuung für M. als schwierig gestalte. Zudem sei sie erneut schwanger.
Mit Beschluss vom 25.02.2025 hat das Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe -PKH- abgelehnt. Der Klage fehle aus den Gründen der Einspruchsentscheidung eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klägerin sei nicht erwerbstätig, erhalte Leistungen nach dem SGB II und habe keine Bestätigungen über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit vorgelegt. Ohnehin wäre ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit eine Arbeitssuche nur noch relevant, wenn zugleich eine begründete Aussicht auf Einstellung nachgewiesen wäre.
Zwischenzeitlich, am 01.04.2025, ist das zweite Kind der Klägerin geboren.
Nach obigem PKH-Beschluss ist die Klägerin nach ihrem Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Revision BFH III R 32/24 gefragt worden; dies hat sie - im Gegensatz zur Beklagten - verneint. Sie hat zudem vorgetragen, dass sie nicht etwa zwischenzeitlich wieder in Polen gelebt habe - von einer „Wiedereinreise“ Anfang 2023 könne keine Rede sein.
Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind antragsgemäß die Kindergeldvorgänge am 26.03.2025 elektronisch übersandt worden, nebst Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 30.04.2025. Am 08.05.2025 ist eine Erinnerung zum 30.05.2025 erfolgt.
Am 27.06.2025 ist der auf den 01.07.2025 terminierte Verhandlungstermin auf Antrag der Prozessbevollmächtigten verlegt worden auf den 31.07.2025.
Erstmals am Verhandlungstag, dem 31.07.2025, hat die Klägerin kurz vor dem Termin eine weitere Stellungnahme übersandt. Zum Termin ist sie persönlich erschienen und angehört worden; auf den Schriftsatz und auf das Protokoll wird Bezug genommen. Einem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Revision BFH III R 27/24 hat die Klägerin nicht zugestimmt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.01.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2014 zu verpflichten, Kindergeld für ihre Tochter M. in gesetzlicher Höhe ab Juni 2023 festzusetzen,
hilfsweise ihr eine weitere Schriftsatzfrist von drei Wochen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Kindergeldvorgänge verwiesen.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid ist in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 der Finanzgerichtsordnung -FGO-; im Übrigen hat die Beklagte ihre Verpflichtung zu Recht abgelehnt.
Das Gericht entscheidet auf der Grundlage des Sachstandes am Schluss der mündlichen Verhandlung; eine weitere Schriftsatzfrist war der Klägerin nicht zu gewähren.
Der grundgesetzliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor der Entscheidung des Gerichts zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Die Möglichkeit zur Äußerung wird den Beteiligten durch die Einreichung der Klagebegründung und weiterer Schriftsätze sowie durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben. Es obliegt den Beteiligten, diese Gelegenheit wahrzunehmen. Insoweit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08.04.2022 - IX B 10/21, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2022, 733; vom 28.02.2024 - VIII B 130/22, juris). Eine Schriftsatzfrist ist nur dann zu gewähren, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurde. Die bloße Absicht, durch eine Schriftsatzfrist den eigenen Sachvortrag zu vertiefen oder das Gericht von der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen, reicht demgegenüber nicht aus.
Nach vorstehenden Grundsätzen ist das rechtliche Gehör durch Versagung der Frist nicht verletzt, weil die Klägerin bereits vor und nochmals während der mündlichen Verhandlung mehrfach Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Insbesondere dient eine Schriftsatzfrist dient nicht dazu, Sachvortrag nachzuholen, der bereits vor der mündlichen Verhandlung hätte eingebracht werden können und, da die Verhandlung der abschließenden Behandlung der Klagesache dienen soll, auch müssen. Das gilt hier umso mehr, als die Klägerin mehrfach zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert worden war, einen ablehnenden PKH-Beschluss erhalten hat und ein früherer Termin auf ihren Antrag aufgehoben worden war.
Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der EU ab dem vierten Monat ab Begründung des Wohnsitzes im Inland einen Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG erfüllt, ohne dass vorher eine der in § 2 Abs. 2 FreizügG genannten Voraussetzungen erfüllt war.
Der persönliche Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a EStG ist eröffnet, weil die Klägerin polnische Staatsangehörige mit inländischem Wohnsitz ist.
Allerdings erfüllt sie die nach dem FreizügG erforderlichen Voraussetzungen nur für den im Tenor benannten Zeitraum; für die übrigen Monate ist eine derartige Feststellung nicht möglich.
Ihre (ehemalige) Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 45 AEUV und § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen; sie lag mit der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bei der Reinigung ab März 2023 vor. Dieser Status als Arbeitnehmerin endete arbeitsvertraglich mit Ende August 2023.
Die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin i. S. des FreizügG hat keine Nachwirkung entfalten können i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/38/EG und Art. 45 AEUV. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zwar mit Urteil vom 19.06.2014 C-507/12 (Saint-Prix), Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2014, 765, entschieden, dass nach der Auslegung von Art. 45 AEUV eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastung im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die „Arbeitnehmereigenschaft“ i. S. dieser Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wiederaufnimmt oder eine andere Stelle findet. § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU entspricht als nationale Umsetzungsnorm Art. 16 Abs. 3 RL 2004/38/EG, soweit es um die einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund geht, insbesondere aufgrund einer Schwangerschaft und Entbindung. Dieser Zeitraum eignet sich als Maßstab für die Bestimmung des „angemessenen Zeitraums“ nach der Geburt, bis zu dessen Ablauf die Beschäftigung wiederaufgenommen worden oder eine andere Stelle gefunden worden sein muss, damit von einem Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft ausgegangen werden kann (Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 25.06.2024 10 K 316/24, DStRE 2024, 1178, Revision BFH III R 27/24).
Der demnach angemessene Zeitraum von zwölf Monaten nach der Geburt des Kindes (17.06.2023) endete vorliegend im Juni 2024 (16.06.2024). Die Klägerin hat innerhalb dieses Zeitraums weder die alte Beschäftigung aufgenommen noch eine neue Stelle gefunden. Die Frage, ob sie in diesen zwölf Monaten erfolglose Bewerbungen unternommen hat, sowie der Umstand, dass die Klägerin im Juli 2024 erneut schwanger geworden ist, können insoweit in rechtlicher Hinsicht dahinstehen.
Für den Zeitraum ab Ende ihrer Arbeitnehmereigenschaft am 31.08.2023 erfüllt die Klägerin auch keine sonstigen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 FreizügG. Eine Berücksichtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG scheitert bereits daran, dass es nicht nur an Nachweisen der Arbeitssuche fehlt, sondern auch, wie es nach sieben Monaten erforderlich ist, an einer feststellbaren begründeten Aussicht auf eine Einstellung. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG nicht erfüllt, weil die Klägerin mit dem Bezug von Sozialleistungen / Bürgergeld nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Die Freizügigkeit der Klägerin bleibt zudem nicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG unberührt, weil es an der Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsagentur für Arbeit fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, soweit die Klägerin unterlegen ist, und im Übrigen aus § 137 FGO - den Nachweis einer (früheren) Arbeitnehmerschaft hat die Klägerin erst im Klageverfahren geführt.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO im Hinblick auf die Revisionen, die zur Frage der Kindergeldberechtigung nach dem Freizügigkeitsrecht bereits anhängig sind (insbesondere BFH III R 32/24 und speziell zur Bedeutung einer Schwangerschaft: III R 27/24) zuzulassen.