Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 04.09.2025 – 9 K 216/25 Kg
9. Senat · ECLI:DE:FGD:2025:0904.9K216.25KG.00
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für Ihren Sohn R. (geb. 00.6.2021) ab Dezember 2022 Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Klägerin besitzt die polnische Nationalität. Sie ist am 1.3.2020 aus Polen nach Deutschland zugezogen und lebt seitdem unter der Anschrift C.-straße in I.. Ihr Sohn R. besitzt neben der polnischen Nationalität auch die deutsche. Der leibliche Vater von R., P. T. (geb. 00.0.1985) hat das Kindschaftsverhältnis für R. am 31.7.2023 notariell anerkannt. Er ist Deutscher und verbüßt seit dem 00.8.2023 bis voraussichtlich 0.10.2025 eine Haftstrafe in der JVA E.. Die Klägerin ist seit Juni 2021 arbeitssuchend gemeldet und bezieht seitdem für sich und R. ausschließlich Leistungen nach SGB II vom Jobcenter I.. Von ihrem ersten Ehemann, von dem sie seit 2018 getrennt lebte, hat die Klägerin sich im März 2023 scheiden lassen.
Am 8.7.2021 beantragte die Klägerin für R. bei der Beklagten, der Familienkasse ..., Kindergeld. Den Antrag lehnte die Familienkasse durch Bescheid vom 19.8.2022 ab Juli 2022 aufgrund fehlender Mitwirkung der Klägerin ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse am 2.11.2022 bestandskräftig als unbegründet zurück.
Am 2.2.2024 beantragte die Klägerin für R. erneut Kindergeld. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse durch Bescheid vom 20.3.2024 ab Dezember 2022 ab. Zur Begründung gab die Familienkasse an, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie freizügigkeitsberechtigt sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie trägt vor, § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU sei nicht zu entnehmen, dass der Freizügigkeitsstatus allein von ausreichenden Existenzmitteln abhängig sei und zudem verfüge sie im relevanten Zeitraum aufgrund der Leistungen nach SGB II über ausreichend Existenzmittel. Auch diesen Einspruch wies die Familienkasse am 23.1.2025 als unbegründet zurück. Leistungen nach SGB II begründeten keine ausreichenden Existenzmittel i.S. des § 4 FreizügG/EU und andere Tatbestände i.S. des § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU seien nicht erfüllt.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht ergänzend geltend, ihr stehe ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen aus §§ 11, 14 Abs. 1 FreizügG/EU i.V. mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu. Wäre der Bescheid der Beklagten zutreffend, würde man eine Drittstaatsangehörige, die ein deutsches Kind habe, besserstellen als sie -die Klägerin- als Unionsbürgerin. Die Einholung eines Aufenthaltstitels sei für sie als freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländerin unsinnig und hätte ohnehin nur deklaratorische Bedeutung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.3.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für das Kind R. ab Dezember 2022 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Familienkasse hält an ihrer Auffassung fest. Aus dem geltend gemachten Aufenthaltsrecht leite sich kein Freizügigkeitsrecht i.S. des § 62 Abs. 1a EStG ab. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG seien erst dann zu prüfen, wenn eine anspruchsbegründende Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werde. Die Prüfungskompetenz der Familienkassen gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG erstrecke sich lediglich auf das Freizügigkeitsrecht der Klägerin und nicht -wie die Klägerin meine- auch auf das Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz.
Das Gericht hat die Kindergeldakte zum Verfahren hinzugezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 20.3.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn R. (§ 101 FGO).
Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unstreitig vor. Der Kindergeldanspruch ist aber durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen.
Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG (i.d.F. vom 11.7.2019, eingeführt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019, BGBl I 2019, 1066) ist der Kindergeldanspruch eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU, der seit mehr als drei Monaten im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter anderem dann ausgeschlossen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU nicht erfüllt. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG führt die Familienkasse die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, in eigener Zuständigkeit durch. Dementsprechend ist auch das Gericht berechtigt, das Kriterium der Freizügigkeit selbst zu überprüfen.
Diese Regelung findet im Streitzeitraum Anwendung. § 62 Abs. 1a EStG in der am 18.7.2019 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - Zeiträume betreffen, die nach dem 31.7.2019 beginnen (§ 52 Abs. 49a Satz 1 EStG).
Der persönliche Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a EStG ist eröffnet, da die Klägerin Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU ist (Polen) und keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Im Streitfall findet § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG und nicht § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG Anwendung. Der streitige Kindergeldanspruch fällt nicht in den Zeitraum von drei Monaten ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, denn die Klägerin hält sich seit dem 1.3.2020 in Deutschland auf. Daher findet auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1.8.2022 (C-411/20), das die für die ersten drei Monat ab Einreise geltende Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG, wonach nur Erwerbseinkommen erzielende Unionsbürger einen Kindergeldanspruch haben können, für unionsrechtswidrig befunden hat, keine Anwendung.
Die Klägerin erfüllt im Streitzeitraum nicht die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU.
Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind freizügigkeitsberechtigt
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Die Klägerin ist weder erwerbstätig noch Erbringerin oder Empfängerin von Dienstleistungen (Nr. 1, 2, 3 und 4). Zudem hat die Klägerin weder selber geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Rahmen ihrer Arbeitssuche begründete Aussicht hatte oder hat, eingestellt zu werden (Nr. 1a).
Sie hat auch kein Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU. Nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Die Klägerin und ihr Sohn beziehen ausschließlich Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II). Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht der Bezug von Arbeitslosengeld zur Annahme ausreichender Existenzmittel i.S. des § 4 Satz 1 FreizügG/EU nicht aus. Selbst wenn man die Vorschrift des § 4 Satz 1 FreizügG/EU in unionsrechtskonformer Weise dahingehend einschränkend auslegt, dass nur eine unangemessene Inanspruchnahme staatlicher Mittel dem Recht zum Aufenthalt im Aufnahmestaat entgegensteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 3.3.2022 - 13 ME 507/21 mit weiteren Nachweisen), hätte die Klägerin kein Aufenthaltsrecht. Denn es lag eine unangemessene Inanspruchnahme staatlicher Mittel vor. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin schon vor der Geburt ihres Sohnes nicht erwerbstätig war, im Streitzeitraum keine Anhaltspunkte für eine baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestanden und die Klägerin nach ihrem Zuzug nach Deutschland und ihr Sohn R. ab Geburt in jeweils voller Höhe auf Sozialhilfeleistungen angewiesen waren und es auch weiter sind (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2023 - 9 K 1192/23, juris, rkr. m.w.N.). Anhaltspunkte, die der aus diesen Umständen folgenden Indizwirkung einer unangemessenen Inanspruchnahme staatlicher Mittel entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.
Die Klägerin hat ferner kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG/EU. § 3 vermittelt unter bestimmten Voraussetzungen Aufenthaltsrechte an Familienangehörige von Unionsbürgern. Die Klägerin kann ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU weder vom Kindesvater noch von ihrem Sohn ableiten. Vom Kindesvater kann sie ein solches Recht ungeachtet des fehlenden Familienverhältnisses schon deswegen nicht ableiten, weil Deutsche gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU keine Unionsbürger im Sinne des FreizügG/EU sind. Im Verhältnis zu ihrem Sohn ist die Klägerin zwar eine Familienangehörige und R. ist mit seiner polnischen Nationalität auch Unionsbürger, jedoch ist R. weder erwerbstätig noch erfüllt er - wie dargelegt - die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU.
Die Klägerin hat auch kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU. Danach sind freizügigkeitsberechtigt die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts regelt § 4a FreizügG/EU. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Danach haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Die Klägerin hat sich nicht fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten; sie ist vielmehr erst am 1.3.2020 eingereist. Die Erleichterungen des § 4a Abs. 2 FreizügG/EU gelten nur für Personen im Sinne der § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 FreizügG/EU, zu denen die Klägerin als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin nicht gehört.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU lagen ebenfalls nicht vor. Denn § 2 Abs. 3 FreizügG/EU enthält Regelungen für den Fortbestand des Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer und selbständig Tätige; die Klägerin war indes nicht erwerbstätig.
Dass im Streitzeitraum die Voraussetzungen der Vorschrift des § 62 Abs. 2 EStG vorlagen, die Berücksichtigungstatbestände für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer enthält, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin dargetan, dass sie die Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als unsinnig erachte. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfaltet ein Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht nur deklaratorische Bedeutung. Er entfaltet vielmehr selbst dann, wenn die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel rückwirkend erteilt, für Zwecke des § 62 Abs. 2 EStG nur Wirkung für die Zukunft, sobald der Berechtigte den Titel tatsächlich in Händen hält (BFH, Urteil v. 5.2.2015 - III R 19/14, BStBl II 2015, 840). Insoweit wird ein Drittstaatsangehöriger mit deutschem Kind - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht besser behandelt als sie als Unionsbürgerin (vgl. auch FG Münster, Urteil v. 15.4.2025 - 9 K 2450/21, EFG 2025, 1012, rkr.).
Die Vorschrift des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist nach Auffassung des Gerichts zudem unionrechtskonform und verfassungsgemäß. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts Münster an (vgl. Gerichtsbescheid vom 7.2.2023 - 8 K 903/21, juris, rkr.). Insbesondere ist es unionsrechtlich zulässig, die Gewährung von Kindergeld an einen rechtmäßigen Aufenthalt zu knüpfen. Ein Aufenthaltsrecht der Klägerin im Streitzeitraum ist auch auf Grundlage unionsrechtlicher Bestimmungen nicht ersichtlich.
Schließlich stand der Klägerin auch kein Kindergeldanspruch aus einem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/2011 vom 5.4.2011 (VO 492/2011) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 zu (vgl. dazu FG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2023 - 9 K 1192/23, juris, rkr). Weder befand sich R. bereits in einer Schulausbildung noch war oder ist die Klägerin erwerbstätig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Zu der Frage der Unionsrechts- und Verfassungskonformität von § 62 Abs. 1a Sätze 3 und 4 EStG sowie im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen und den Folgeauswirkungen für den Kindergeldanspruch liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH vor. Hierzu sind zudem bereits mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig (III R 8/24, 32/24, 3/25 und 5/25).