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Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 21.01.2026 – 9 K 1503/24 E,F
9. Senat · ECLI:DE:FGD:2026:0121.9K1503.24E.F.00
Tatbestand
Die Kläger sind J. L. und die Erbengemeinschaft nach M. R. als Gesamtrechtsnachfolger des am 00.0.2016 verstorbenen M. R.. Beteiligte der Erbengemeinschaft sind J. L., . N. R., B. R. und K. V..
Die am 24.7.2024 erhobene Klage richtet sich gegen die Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2013 vom 18.5.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.6.2024 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 9.2.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.7.2024 und umfasste ursprünglich auch die Feststellungen der verbleibenden Verlustabzüge zum 31.12.2012, zum 31.12.2013 und zum 31.12.2014 mit Bescheiden vom 9.2.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.6.2024.
Die Kläger haben ursprünglich auch beantragt, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2012 und 31.12.2013 vom 18.5.2021 sowie auf den 31.12.2014 vom 9.2.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.6.2024 anzupassen. Diesen Antrag haben sie nicht mehr aufrechterhalten (Schreiben vom 29.10.2025) nach mündlicher Verhandlung am 7.10.2025. Des Weiteren haben sie den Antrag, das Veranlagungsjahr 2014 betreffend, dahingehend eingeschränkt, dass die Berücksichtigung eines Verlustes von ... Euro statt wie anfangs beantragt ... Euro (Differenz ... Euro) begehrt wird (Schreiben vom 8.1.2026). Der Beklagte hat zu dieser betragsmäßigen Einschränkung und zu den Verlustbeträgen im Übrigen nicht mehr Stellung genommen (Schreiben vom 12.1.2026).
Streitig ist, ob der Erblasser in den Streitjahren ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet hat und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Erblasser erwarb in 2006 ein Flugzeug, ..., zu einem Preis von ... Euro. Es handelte sich dabei um einen Düsenjet des Baujahres 1990 für 6 bis 9 Passagiere zuzüglich 2 Besatzungsmitglieder. Zur Finanzierung des Kaufs schloss er mit der ... Bank einen Darlehensvertrag über ... Euro ab. Als Sicherheiten dienten dabei die Sicherungsübereignung des Flugzeuges, Lohn- und Gehaltsabtretungen, die Abtretung der Ansprüche aus den Objektversicherungen und eine Bürgschaft der Eheleute. Im Jahr der Anschaffung wandte der Erblasser weitere rund ... Euro auf, um vor allem die Innenausstattung des Flugzeuges zu verändern.
Am 00.00.2014 wurde das Flugzeug zu einem Preis von ... Euro verkauft.
Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte mittels der Firma H. GmbH zunächst vom 0.00.2006 bis 2009 und nochmals unter Abschluss eines geänderten Vertrages vom 0.0.2010 bis 00.0.2011. Die durch die H. GmbH vermieteten weiteren Flugzeuge befanden sich im Besitz privater Eigner oder waren ihr Eigentum. An den Vorstand der S. AG, deren Gründer, Inhaber und Vorstandsmitglied der Erblasser war, erging nach der Anschaffung die Weisung, dieses Flugzeug bei dienstlich veranlassten Reisen zu chartern. Die H. GmbH wurde am 0.0.2011 insolvent. Ab dem 0.0.2011 beauftragte der Erblasser deshalb die D. GmbH mit der Vercharterung. Das Geschäftsrisiko verblieb jeweils bei dem Erblasser. Wegen der Einzelheiten der Vertragsinhalte wird auf die Verträge verwiesen.
Der Erblasser machte für die Zeit des Besitzes des Flugzeuges folgende daraus entstandenen Verluste geltend (in Euro):
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Mit den Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013 wurden diese Verluste als Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung erklärt und zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß berücksichtigt. Im Rahmen der Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 (Prüfungsbericht vom 28.8.2020) kam der Beklagte sodann zu dem Ergebnis, dass die Verluste aus der Vermietung des Flugzeugs steuerlich nicht zu berücksichtigen seien, da keine Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Daraufhin kam es zu den eingangs genannten (geänderten) Steuerfestsetzungen und Verlustfeststellungen.
Die Kläger hatten während der Prüfung am 27.3.2020 eine nachträglich erstellte Überschuss-Prognoserechnung für den Zeitraum 2006 bis 2035 gefertigt und darin einen Totalüberschuss von ca. ... Euro dargestellt. Auf diese Berechnung wird verwiesen und Bezug genommen.
Die Kläger erläutern,
richtig sei, dass die Auslastung des Flugzeuges sich nicht wie erwartet entwickelt habe. Auch der Wechsel des Vercharterers habe keine Verbesserung der Umsätze gebracht. Es habe zuvor mehrere Krisengespräche mit der H. GmbH gegeben.
Zwar könne keine durch den Erblasser erstellte Totalergebnisprognose vorgelegt werden, die Vergabe eines Bankdarlehens ließe aber darauf schließen, dass eine solche bestanden habe, da Banken in der Regel Darlehen nur bei einer positiven Totalergebnisprognose vergeben würden.
Bedingt durch die Weltfinanzkrise hätten sich dann allerdings die Charterumsätze ab 2007 nicht wie geplant entwickelt. Die vom Erblasser daraufhin durchgeführten Maßnahmen hätten nicht zu einer Verbesserung geführt.
Die Nutzung durch den Erblasser persönlich habe denselben Konditionen unterlegen wie bei Fremdchartern. Er habe zudem das Flugzeug nur selten genutzt (z.B. in 2012 drei Mal). Bereits ab Mitte 2013 habe er sich dann um die Veräußerung des Flugzeuges bemüht.
Auch wenn die Totalergebnisprognose negativ gewesen wäre, so seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Vercharterung des Flugzeuges aus im Bereich der privaten Lebensführung des Erblassers liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt worden wäre. Die Vercharterung sei vornehmlich an Geschäftskunden erfolgt. Auch sei der Erblasser weder im Besitz einer Pilotenlizenz gewesen, noch ließen die Größe und die Ausstattung des Flugzeugs darauf schließen, dass der Erblasser damit Freizeitaktivitäten in Form der Befriedigung einer etwaigen persönlichen Flugleidenschaft geplant und durchführt hätte.
Es lägen auch keine Repräsentationsaufwendungen vor. Im Gegensatz zur Nutzung z.B. eines Schiffes stehe bei einem Flugzeug nicht der langfriste Aufenthalt zu Freizeitzwecken, sondern ausschließlich der Personentransport im Vordergrund.
Die nachträglich erstellte Totalergebnisprognose weise ein Totalergebnis von rd. ... Euro (laufendes Ergebnis) und rd. ... Euro bei Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinnes aus. Wie aus der Totalergebnisprognose ersichtlich sei, hätten die laufenden Kosten sowie Zins und Tilgung des Darlehens aus den Erlösen grundsätzlich gedeckt werden können. Andernfalls wäre das Darlehen nicht von der Bank gewährt worden.
Da keine Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse eingetreten sei, habe der Erblasser versucht, das Flugzeug ab Mitte 2013 zu veräußern.
Die Kläger beantragen,
1. die Bescheide für 2012 und 2013 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag u.a. vom 18.5.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.6.2024 sowie den Bescheid für 2014 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag u.a. vom 9.2.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.7.2024 dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus der Vermietung eines Flugzeuges in Höhe von -... Euro (2012), -... Euro (2013) und ... Euro (2014) angesetzt werden;
2. hilfsweise, die Revision zuzulassen;
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den Klägern entgegen,
die durch die Kläger nachträglich erstellte Prognose stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Da die Absicht, mit einer neu vorgenommenen wirtschaftlichen Aktion auf die Dauer der Gesamtnutzung einen Überschuss zu erzielen, bereits von vornherein bestanden haben müsse, müsse auch die Gewinnprognose notwendigerweise zu diesem Zeitpunkt bestanden haben.
Die damals vom Erblasser persönlich abgeschlossenen Verträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen. Dem Argument, für eine Überschusserzielungsabsicht spreche, dass die Vercharterung in professionelle Hände gegeben worden sei, könne daher nicht gefolgt werden.
Die erstellte Totalergebnisprognose berücksichtige im Übrigen nicht ausreichend die Art der Tätigkeit und die konkrete vertragliche Gestaltung. Eine kurzfristige Veränderung auf den Markt wäre nicht möglich gewesen. Zudem seien die Flugnebenkosten völlig außer Ansatz gelassen worden und es würden Kosten für anfallende Reparaturen fehlen, die nicht durch die laufende Wartung gedeckt seien. Eine 30jährige Laufzeit ohne größere Reparaturen sei unglaubhaft. Zudem sei ein Prognosezeitraum von 30 Jahren zu lang. Es sei auch die Lebenserwartung des Erblassers zu berücksichtigen.
Bei dem Wechsel des Vercharterers sei zu berücksichtigen, dass die H. GmbH im ... 2011 Insolvenz angemeldet habe und auch nach dem Abschluss des neuen Vertrages keine Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse eingetreten sei. Der Beklagte teile die Auffassung, dass es sich um kein Hobby handele, aber es lägen Repräsentationskosten vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und Nachweisen und Unterlagen wird auf deren weiteres Vorbringen und den Inhalt der Akten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2013 und 2014 ist ebenso zulässig wie die Anfechtung des Einkommensteuerbescheides für 2012, obwohl die Steuer für 2013 und 2014 auf Null Euro festgesetzt ist. Die für die Zulässigkeit erforderliche Beschwer (§ 350 AO) ergibt sich daraus, dass die Kläger mit ihren Anträgen deutlich gemacht haben, dass sie im Ergebnis die Feststellung verbleibender Verlustabzüge auf den 31.12.2013 und auf den 31.12.2014 begehren. Im Hinblick auf die in § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG zum Ausdruck kommende Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzungen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte für die Jahre 2013 und 2014 zu ändern (vgl. z.B. Finanzgericht -FG- Düsseldorf Urteil vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 662 mit Anmerkung Wüllenkemper, und FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.4.2026 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091).
2. Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
a) Bei der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung der Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrundeliegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984,751). Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse wegen Fehlens der Gewinn- bzw. der Überschusserzielungsabsicht auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen.
Die Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinn- bzw. Überschusserzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können.
Die Feststellung, ob eine Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung (vgl. BFH Beschluss vom 30.9.2020 IX B 23/20, BFH/NV 2021, 335). Alle Umstände des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen und zu gewichten. An der Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, z.B BFH Urteil vom 13.12.2023 VI R 3/22, BStBl II 2024, 823). Die ggf. erforderliche Ermittlung des Totalüberschusses erfolgt aufgrund einer Ergebnisermittlung nach steuerlichen Vorschriften (vgl. nur BFH Beschluss vom 25.6.1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751). Die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht trägt der einen Verlust geltend machende Steuerpflichtige (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die § 21 EStG unterfallende (vgl. BFH Urteil vom 2.5.2000 IX R 71/96, BStBl II 2000, 467) verlustbringende Tätigkeit des Erblassers nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet war, der Befriedigung persönlichen Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkünftesphäre zu dienen (sog. Hobbybereich). Anders als bei Kleinflugzeugen liegt es bei der Maschine dieser Größenordnung eher fern hier ein Freizeitgerät zu vermuten. Zudem hatte der Erblasser weder eine Pilotenlizenz, war also nicht in der Lage das Flugzeug selbst zu fliegen, noch hat er soweit bekannt das Flugzeug für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Dies behauptet auch nicht der Beklagte, dessen Betriebsprüfung hierzu dementsprechend auch keine Erkenntnisse hat gewinnen können. Vielmehr wurde das Flugzeug professionell betrieben, nämlich in die Hände eines Vercharterunternehmens gegeben. Wie bereits die Existenz von Unternehmen wie der H. GmbH belegt, gab es tatsächlich einen Markt dafür, private Flugzeuge bei einem Vercharterer zu bündeln und anzubieten. Dieser Art und Weise der Marktteilnahme außerhalb des typischen Hobbybereiches, kann nicht grundsätzlich die Ernsthaftigkeit und ein Gewinnstreben abgesprochen werden.
c) Betreibt der Steuerpflichtige aber einen Betrieb, der in seiner Art nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen der der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, so begründet dies den Anscheinsbeweis für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht. Es müssten daher zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste im konkreten Fall aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen wurden (vgl. BFH Urteil vom 23.8.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36 m.w.N.).
Ein für eine Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Gründung und für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend gewesen sind. Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive.
Für derartige persönliche Beweggründe des Erblassers lassen sich jedoch weder Belege noch hinreichende Indizien feststellen:
d) Als persönlicher Beweggrund zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen. Die betreffenden „Steuersparmodelle“ zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass Tätigkeiten und Kosten aus dem privaten Bereich in steuerlich relevante Bereiche verlagert werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, da wie erläutert, schon die Art und Weise der Marktteilnahme gegen das Motiv einer derartigen Verlagerung spricht. Zudem sind dem Erblasser über die Jahre durchweg „echte“ Kosten entstanden, einschließlich der Abschreibung, die sich in dem relativ geringen Veräußerungspreis widerspiegelt, also nicht (nur) Buch- oder Verlagerungsverluste, wie sie für sog. Steuersparmodelle typisch sind.
e) Ebenso kann die Weiterführung des Verlustbetriebes, hier bis zu dem Mitte 2013 gefassten Veräußerungsentschluss, persönliche Gründe indizieren, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, erfolgversprechende Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392). Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht bei längeren Verlustperiode für sich genommen dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 16.11.2022 X B 46/22, BFH/NV 2023, 118).
Im zu entscheidenden Fall hat der Erblasser über einen Zeitraum von ca. 7 Jahren Werbungskostenüberschüsse hingenommen, bevor er Mitte 2013 den Entschluss fasste, sich von dem Engagement zu trennen, und diesen dann in 2014 realisierte. In diesem Zeitraum hat er das Flugzeug Vercharterern überlassen. Eine andere Möglichkeit ein einzelnes Flugzeug dieser Art mit einem angesichts der Charterhöhe potentiell begrenzten Kundenkreis erfolgversprechend auf dem Markt zu platzieren, steht einem privaten Investor bei realitätsnaher Betrachtung nicht zur Verfügung. Seine Reaktionsoptionen auf anhaltende Verluste konnten daher nur der Wechsel des Vercharterers oder der Verkauf sein.
Der Erblasser hat tatsächlich erst in 2011, also nach ca. 5 Jahren, den Vercharterer gewechselt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Anlaufverluste in den Anfangsjahren, innerhalb derer eine eindeutige Prognose hinsichtlich des Gesamtüberschusses noch nicht möglich ist bzw. eine angestellte Prognose wie bei jedem Unternehmerrisiko auf dem Prüfstand steht, grundsätzlich unschädlich sind. Insbesondere Zinslasten und Abschreibungen schlagen bei einem längeren Betrachtungszeitraum vor allem am Anfang zu Buche.
Im Falle des Erblassers kommt hinzu, dass die im August 2007 beginnende Weltfinanzkrise, die im September 2008 mit dem Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank Lehmann Brothers ihren Höhepunkt erreichte, zumindest bis 2009 zu einer erheblichen Verunsicherung der Märkte beigetragen hat. Der Erblasser durfte daher davon ausgehen, dass sich nach der Krise das Geschäft erholen könnte. Des Weiteren belegen die Vertragsänderung im Verhältnis zu der H. GmbH in 2010 und die „Krisengespräche“, dass dem Erblasser an einer positiveren Entwicklung gelegen war und ihm die fortlaufenden Verluste jedenfalls nicht gleichgültig waren. Die Hinnahme weiterer Verluste bis zum Wechsel des Vercharterers, also ca. 1,5 Jahre lang, rechtfertigt deshalb nicht den Schluss auf persönliche Beweggründe.
Auch, wenn der Zeitpunkt des Wechsels durch die Insolvenz der H. GmbH bestimmt war, ist nicht von der Hand zu weisen, dass dem Erblasser anschließend im Hinblick auf den Erfolg des neuen Vercharterers ein neuer Beobachtungszeitraum zuzugestehen war. Dieser Zeitraum scheint, auch vor dem Hintergrund bis dahin erlittener Verluste, mit ca. 2 Jahren bis zum Zeitpunkt der Fassung der Verkaufsabsicht nicht zu großzügig bemessen. Der Verkauf ist dann indes der Beleg für eine nachvollziehbare wirtschaftlich begründete Reaktion auf den geschäftlichen Misserfolg. Die sodann bis zum Verkauf hinzunehmenden laufenden Verluste sind in der Abwicklungsphase während der Suche nach einem Käufer weiterhin den Vermietungseinkünften zuzurechnen.
Die aufgezeigte Entwicklung widerlegt auch die durch den Beklagten angestellte Vermutung, die Anschaffung des Flugzeuges sei aus Geltungssucht oder aus Repräsentationserwägungen erfolgt. Denn in diesem Falle wäre ein alsbaldiger Verkauf gerade nicht zu erwarten gewesen. Es ist auch nicht bekannt, dass der Erblasser anschließend ein anderes Flugzeug gekauft hätte. Überdies liegt es nicht nahe, dem Besitz einer einem Vercharterer dauerhaft überlassenen Maschine einen besonderen Repräsentationswert zuzumessen.
f) Für die tatrichterliche Beurteilung ist in ähnlichen Konstellationen überdies von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten auf Dauer einen Totalgewinn erwarten ließ (Prognose). Der maßgebliche Totalgewinn setzt sich im Falle der Vermietung aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Überschüssen/Verlusten zusammen. Es werden auch subjektübergreifende Betrachtungszeiträume akzeptiert. Einen Grundsatz, wonach die Überschussprognose personenbezogen durchzuführen ist, gibt es nicht (BFH Urteil vom 28.8.2008 VI R 50/06, BStBl. II 2009, 243). Auf das Lebensalter des Erblassers zum Zeitpunkt der Investition kommt es bei der Betrachtung deshalb grundsätzlich nicht an.
Unter Hinweis auf die Art der Betriebsführung, nämlich die Überlassung an einen Vercharterer als einzige Möglichkeit einer sinnvollen Marktteilnahme wurde bereits dargelegt, dass dies die Erwartung hinreichender Erträge zumindest bis zum Jahr 2013 implizierte (siehe oben unter a) und d)). Denn selbst für den Fall einer objektiv negativen Prognose ist nicht ohne Weiteres der Schluss erlaubt, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte (z.B. BFH Urteil vom 13.12.2023 VI R 3/22, BStBl II 2024, 823). Unmittelbar ist ein solcher (widerlegbarer) Schluss nur dann gerechtfertigt, wenn, anders als hier, die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkünftesphäre zu dienen.
Eine Ertragsprognose dient folglich als Indiz. Sie hat die Funktion nachvollziehbar zu machen, ob überhaupt mit einem positiven Ergebnis über die Zeit der voraussichtlichen und möglichen Nutzung des Wirtschaftsgutes gerechnet werden durfte (Totalüberschuss). Der Prognosezeitraum ist einzelfallbezogen zu beurteilen, feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht (zum Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vgl. BFH Urteil vom 6.11.2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, und BFH Urteil vom 19.2.2019 IX R 16/18, BFH/NV 2019, 804, und BFH Beschluss vom 18.4.2018 I R 2/16, BStBl II 2018, 567, und (BFH Beschluss vom 10.4.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090: 30 Jahre). Ein im Bereich der Vermietungseinkünfte nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist nicht einzubeziehen.
Prognosen, zumal über einen langen Zeitraum, sind wie im Falle des Erblassers naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Je eindeutiger eine Prognose trotz der Unsicherheiten ausfällt, desto stärker ist ihre Indizwirkung. Die vorliegend nachträglich erstellte Prognoserechnung führt über einen Zeitraum von 30 Jahren zu einem positiven Ergebnis. Die Länge des gewählten Zeitraumes begegnet keinen Bedenken, da Flugzeuge bei regelmäßiger (vorgeschriebener) Wartung und Pflege, abhängig von dem konkreten Modell und der Intensität der Nutzung, viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben können (z.B. „von 20/21 Jahren auszugehen“ https://www.waldlandwelt.de/cgi-bin/afa-tabellen.pl?Flugzeug;1; „30 bis 40 Jahre Lebensdauer schaffen moderne Verkehrsflugzeuge locker. Oft zerlegt man sie dann, obwohl sie eigentlich noch fliegen könnten, weil die Ersatzteile einzeln mehr wert sind, als das Flugzeug in einem Stück“ https://www.flugzeugforum.de/threads/nutzungsdauer-von-flugzeuge.71784/; für große Passagierflugzeuge 25 bis 30 Jahre https://www.easa.europa.eu/de/light/topics/
sustainability-end-life-phase-aircraft). Im Übrigen findet man Aussagen, wonach die durchschnittliche Nutzungsdauer von Privatflugzeugen zwischen 25 und 40 Jahren liegt, wobei es keine feste Obergrenze gibt, und dies letztlich von der Wartung und den Betriebsstunden abhängt. Das Flugzeug des Erblassers (Baujahr 1990) war beim Kauf 16 Jahre alt. Im Zeitpunkt des Verkaufs war es 24 Jahre alt. Gemessen an der Dauer des Prognosezeitraums wäre das Flugzeug am Ende dieses Zeitraumes 45 Jahre alt gewesen. Da, der klägerischen Prognose folgend, die Maschine noch bis 2035 Erträge erwirtschaften sollte, erscheint es zutreffend, die Nutzungsdauer entsprechend zu bemessen.
Auch bei dieser nachträglich erstellten Prognoserechnung verbleiben wie bei jeder Prognose Zweifel hinsichtlich der ihr zu Grunde liegenden Annahmen. Aus ursprünglicher Sicht des Investors war allerdings das erste Jahr, das belastbare Zahlen geliefert hat, das Jahr 2007. Ausgehend von den in 2007 erzielten Einnahmen von ... Euro und den laufenden Betriebskosten dürfte eine darauf fußende Prognose mit einer Steigerungsrate von 5 % bei den Einnahmen (vgl. https://www.futuremarketreport.com/
de/industry-report/private-jet-charter-services-market/: Privatjet-Charterdienste Marktgröße wird 2024 auf USD 15.300.75 Million geschätzt und soll bis 2032 USD 26.785.40 Million erreichen, mit einer jährlichen Wachstumsrate (CAGR) von 7.2 % von 2025 bis 2032; Google KI: „während der Gesamtchartermarkt bis 2034 jährlich um 6,1 % wachsen soll.“ und „Marktprognose: Der Markt für private Luftfahrt wächst aufgrund der Nachfrage nach Flexibilität, mit Rekordflügen im Jahr 2025.“) und 3 % bei den Kosten möglich gewesen sein, mit der Folge eines höheren Ergebnisses als nach der erstellten Prognose der Kläger.
Jedenfalls legt die Berechnung nahe, dass die Erzielung eines Totalüberschusses möglich war und der Erblasser bei seiner Investition von einem Totalüberschuss ausgehen durfte. Aus Sicht der Jahre 2007 und 2010 (Einnahmen ... Euro; vor und nach der Weltfinanzkrise) hätten angepasste Prognoseaussichten rechnerisch sogar zu einem weit höheren Überschuss führen können.
g) Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass als ein Indiz für die Weiterführung einer verlustbringenden Betätigung aus persönlichen Gründen auch der Umstand gewertet werden kann, dass dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können. Dies ist hier der Fall, da der Erblasser anderweitig über ausreichende Einkünfte verfügte. Dieses Indiz belegt aber vor dem Hintergrund der übrigen Umstände nicht das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht. Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird und der Steuerpflichtige die ständige finanzielle Belastung aus persönlichen Gründen zu tragen bereit ist, kann in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (BFH Urteile vom 23.10.2018 VI R 5/17, BStBl II 2019, 601, und vom 13.12.2023 VI R 3/22, BStBl II 2024, 823). Dies trifft hier nicht zu, da die Überlassung an Vercharterer betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprach.
h) Nach alledem sprechen die Umstände des Einzelfalles überwiegend für das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht in der Person des Erblassers. Die insoweit darlegungsbelasteten Kläger haben dies hinreichend zumindest glaubhaft gemacht.
i) Die Höhe der geltend gemachten Verluste wurde durch den Beklagten nicht beanstandet. Das Gericht sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, die Verlustpositionen in Frage zu stellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.