Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf
Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 04.03.2026 – 7 K 915/24 K,G
7. Senat · ECLI:DE:FGD:2026:0304.7K915.24K.G.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der Klägerin im Streitjahr 2016 um ein Finanzunternehmen handelte, das Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs i. S. des § 8b Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr 2016 gültigen Fassung (KStG a. F.) erworben hat.
Die Klägerin ist eine im Jahr 2015 zunächst als Vorratsgesellschaft in der Rechtsform einer UG gegründete Kapitalgesellschaft. Mit Vertrag vom 00.00.2015 erwarb A. L. im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung die Anteile an der Klägerin, die fortan unter dem Namen W. UG bzw. seit 2017 als GmbH firmiert. Er wurde zum Geschäftsführer bestellt; eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) wurde im Handelsregister am 0.0.2024 eingetragen. Gegenstand des Unternehmens laut Handelsregister ist der „Erwerb und Verkauf von Firmenbeteiligungen und Forderung im In-, Ausland, ...“.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Behandlung der Veräußerung einer Beteiligung der Klägerin an der M. S. S.R.L. (nachfolgend: M.) im Jahr 2016. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach rumänischem Recht, die bis zum 00.00.2016 unter dem Namen R. T. S.R.L. (nachfolgend: R.) firmierte und in Rumänien einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt. Einen Anteil an der R. erhielt L. im Jahr 2014 im Rahmen einer Kapitalerhöhung, die weiteren erwarb er ebenfalls in 2014 zu einem Preis von 1,435 Mio. EUR von G. O.. Auf den Inhalt der dazu vorliegenden Vereinbarungen (Kaufvertrag vom 00.00.2014, Addendum 1 und 2, Protokoll über die Gesellschafterversammlung jeweils vom 14.4.2014) wird verwiesen.
Aufgrund einer Vereinbarung vom 22.1.2014 bzw. Änderungsvereinbarung vom 27.2.2014 zwischen L. und der D. K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: D. KG) sollte L. die Anteile an der R. zukünftig treuhänderisch für die D. KG als Treugeberin halten. Ausweislich der Vereinbarungen hatte die D. KG L. den durch diesen auf das Stammkapital einzuzahlenden Betrag zur Verfügung gestellt. Auf den weiteren Inhalt der Treuhandvereinbarungen, zu denen keine notariell beurkundete Fassung vorliegt, wird Bezug genommen.
Am 00.00.2015 schloss L. als Käufer mit dem Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen D. KG als Verkäufer einen Treuhandbeendigungsvertrag ab. Danach verzichtet die D. KG (§ 1) auf den Anspruch auf Rückübertragung sämtlicher Anteile an der R. gegen (§ 2) Zahlung eines Kaufpreises von 25.000 EUR sowie Zahlung eines Betrags von 368.000 EUR aus einem Vertrag vom 22.12.2015 zwischen dem Insolvenzverwalter der D. KG und der Klägerin (Anl. 2 zum Treuhandbeendigungsvertrag). Dieser Darlehens-/Forderungskaufvertrag hatte zum Inhalt, dass die D. KG eine Forderung gegenüber der R. gegen einen Kaufpreis von 368.000 EUR (entspricht der Valuta) an die Klägerin verkauft. Der Treuhandvertrag vom 27.2.2014 sollte mit Erfüllung des Vertrags vom 00.00.2015 und insbesondere der Zahlung des Betrags von 368.000 EUR durch die Klägerin beendet werden (§ 9). Solange sollte L. 50% der Anteile an der R. weiterhin treuhänderisch für den Insolvenzverwalter halten; eine Verfügung über diese Anteile war ihm nicht gestattet (§ 10).
Ergänzend schlossen L. und die Klägerin ebenfalls am 00.00.2015 in F. einen Treuhandvertrag, auf den nach § 7 (5) deutsches Recht anwendbar sein sollte. Der Vertrag ist durch L. für sich als Treuhänder und durch L. für die Klägerin unterzeichnet. Dort heißt es, dass L. die Anteile an der R. künftig als Treuhänder für die Klägerin hält und sich mit Unterzeichnung der Treuhandvereinbarung verpflichtet, nach Zahlung der 368.000 EUR durch die Klägerin an die D. KG bzw. deren Insolvenzverwalter die treuhänderisch gehaltenen Anteile an die Klägerin zu übereignen. Weiterhin ist in der Vereinbarung ausgeführt, dass L. bis zum Zeitpunkt der Zahlung von 368.000 EUR nicht über die Anteile verfügen und keine Weisungen der Klägerin entgegennehmen darf.
L. als Käufer war es zudem nach § 10 des Treuhandbeendigungsvertrags vom 00.00.2015 gestattet, über die weiteren 50% der Anteile an der R. ausschließlich zugunsten der P. Aps (einer dänischen Gesellschaft, nachfolgend: P.) zu verfügen, sobald ein (weiterer) Darlehenskaufpreis von 368.000 EUR aus einem Darlehenskaufvertrag (Anl. 3 zum Treuhandbeendigungsvertrag) zwischen dem Insolvenzverwalter der D. KG und der P. notariell hinterlegt ist. Zu diesen 50% schlossen L. und die P. am 5.2.2016 eine Vereinbarung (Share Assignment Agreement, Vertragsakte), wonach L. die Anteile zu einem Preis von 12.500 EUR an die P. veräußerte. Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarungen vom 00.00.2015 inkl. der Anlagen wird verwiesen. Die Klägerin hat trotz Nachfrage keine notariell beurkundeten Fassungen des Treuhandvertrags bzw. des Treuhandbeendigungsvertrags vorlegen können.
Nach einer Kapitalerhöhung durch beide Gesellschafter bei der M. schlossen L. und die Klägerin am 23.11.2016 in H. (Rumänien) einen Anteilskaufvertrag, auf den rumänisches Recht Anwendung finden sollte. Danach verkaufte L. seine Anteile an der M. für 12.500 EUR an die Klägerin. Der Übergang der Anteile sollte mit Datum der Unterschrift erfolgen.
Mit Vertrag vom 16.12.2016, auf den ebenfalls rumänisches Recht anwendbar ist, veräußerte die Klägerin ihre Beteiligung an der M. zu einem Preis von 1.300.000 EUR an die I. C. S.R.L. (nachfolgend: I.) mit Sitz in Rumänien. Der Übergang der Anteile sollte mit Datum der Unterschrift erfolgen. Bereits zuvor hatten die I., die Klägerin, die P. und L. am 1.11.2016 eine Rahmenvereinbarung zum Erwerb der gesamten Anteile an der M. durch die I. geschlossen. Danach sollte L. nach einer Kapitalerhöhung seine Anteile an die Klägerin abtreten und anschließend alle Anteile an die I. veräußert werden. Auf den weiteren Inhalt der Verträge vom 23.11.2016 und 16.12.2016 und der Rahmenvereinbarung wird verwiesen.
In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2016, in der die Klägerin den Gegenstand ihres Unternehmens mit „Erwerb und Verkauf von Firmenbeteiligungen“ angab und verneinte, ein Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 KStG zu sein, erklärte sie aus dem Verkauf der Beteiligung an der M. einen Gewinn i. H. v. 1.353.228 EUR (Veräußerungspreis 1.300.000 EUR zzgl. 66.000 EUR aufgrund Verrechnung von Forderungen/Verbindlichkeiten abzgl. Buchwert der Anteile 12.772,39 EUR), der den Regelungen des § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG unterfalle (Ansatz zu 5%). Auf den Inhalt des dazu eingereichten Jahresabschlusses, der Aktiva von 1.353.504,17 EUR inklusive Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 1.341.000 EUR sowie ein Eigenkapital von 1.323.338,04 EUR ausweist, und der dazugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ein Jahresüberschuss von 1.323.891,04 EUR und Beteiligungserträge von 1.366.000 EUR (#7103: „Erträge a. Beteilig. UV z. T. steuerfrei“) sowie sonstige betriebliche Erträge von 664,60 EUR ergeben, wird Bezug genommen. Der Jahresabschluss für das vorangegangene Wirtschaftsjahr (11.12. bis 31.12.2015) beinhaltete bei einer Bilanzsumme von 565 EUR lediglich einen Fehlbetrag in selber Höhe.
Der Beklagte folgte den Angaben in der Steuererklärung zunächst in den Bescheiden vom 23.10.2018, bat jedoch um die Übersendung weiterer Unterlagen zum Verkauf der Anteile. In den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden für 2016 vom 21.10.2020 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vertrat der Beklagte dagegen die Ansicht, dass der Erlös aus der Veräußerung der Anteile an der M. der Regelung des § 8b Abs. 7 KStG a. F. unterfalle und daher in voller Höhe (1.353.228 EUR) steuerpflichtig sei.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 28.3.2024).
Mit ihrer Klage wendet die Klägerin sich gegen die Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG und begründet dies wie folgt: L. sei Unternehmer im Agrarsektor und unterhalte seit 2004 einen Landwirtschaftsbetrieb. Aus Renditeerwägungen und zur Nutzung bestehender Synergie-Effekte habe er sich im Jahr 2014 entschlossen, einen Futtermittelhandel aufzubauen. Durch Kontakt zu einem dänischen Investor - der P. - habe er dabei die Möglichkeit erhalten, einen landwirtschaftlichen Betrieb in Rumänien - geführt durch die R. - aus der Insolvenzmasse der D. KG zu erwerben. Der Betrieb habe sich jedoch in finanziellen Schwierigkeiten befunden und zunächst saniert werden müssen. Letztlich sei, wie das Fortführungskonzept vom 20.6.2015 und das Invest and Cooperation agreement vom 8.12.2015 zwischen L. und der P. zeigten, gemeinsam mit dem Co-Investor der Entschluss zum Erwerb sämtlicher Anteile der R., die bislang treuhänderisch durch L. für die D. KG gehalten worden seien, gefasst worden, wobei je 50% der Anteile durch die Klägerin und durch die P. erworben werden sollten. Der Insolvenzverwalter der D. KG sei nicht zu einer unmittelbaren Veräußerung an die Klägerin bereit gewesen. Daher sei L. durch die Verträge vom 00.00.2015 verpflichtet worden, 50% der Anteile treuhänderisch für die Klägerin zu verwalten und an diese zu veräußern, sobald ein Kaufpreis von 368.000 EUR aufgrund des Forderungskaufvertrags an die D. KG gezahlt worden ist, was schließlich am 29.8.2016 und damit vor der im Vertrag genannten Fälligkeit (30.8.2016) geschehen sei. Im Jahr 2016 sei es dann zu ersten Maßnahmen zur Sanierung der R. und schließlich am 23.11.2016 zum Verkauf der bislang treuhänderisch gehaltenen Anteile an die Klägerin gekommen. Zwischenzeitlich habe die Klägerin Übernahmeangebote für die Anteile von der I. erhalten, diese jedoch zunächst abgelehnt. Zuletzt sei der Kaufpreis jedoch so hoch gewesen, dass die Klägerin angesichts der wirtschaftlichen Risiken aufgrund bestehender Streitigkeiten mit Verpächtern das Angebot angenommen und die Anteile mit Vertrag vom 16.12.2016 zu einem Preis von 1.366.000 EUR an die I. veräußert habe.
In rechtlicher Hinsicht ist die Klägerin zum einen der Ansicht, dass sie kein Finanzunternehmen i.S. des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sei. Denn für einen - wie hier - erfolgten nur einmaligen Erwerb einer Beteiligung bedürfe es schon keines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Auch hätten der Erwerb und das Halten von Beteiligungen nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens ausgemacht, sondern Kerngedanke sei stets die Errichtung eines Handelsbetriebs mit Rohstoffen für den Agrarbereich gewesen, wozu langfristig ausgerichtete Beteiligungen an ausländischen Agrarbetrieben erworben werden sollten. Es seien bereits im Januar 2017 die ersten Umsätze aus dem Futtermittelhandel erzielt worden. Diesen seien organisatorische Maßnahmen zum Aufbau der Einkaufs- und Verkaufsstruktur sowie Logistik vorausgegangen, sodass die Klägerin sich in den Jahren 2015 und 2016 überwiegend diesem Aufbau und nicht dem Handel mit Beteiligungen gewidmet habe. Anders als der Beklagte meine, könne die Haupttätigkeit eines Unternehmens insbesondere während der Gründungsphase nicht nur anhand eines einzelnen Umsatzes - hier aus der Veräußerung der Beteiligung an der M. - bzw. nur anhand des Umsatzes nur eines einzelnen Jahres - hier 2016 - qualifiziert werden, sondern auch die Folgejahre müssten mit einbezogen werden. In diesen hätten Umsätze aus dem Futtermittelhandel den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin dargestellt. Konkret habe die Klägerin im Jahr 2017 aus dem Futtermittelhandel 179.440,66 EUR und im Jahr 2018 277.088,64 EUR an Umsätzen und nur im Jahr 2018 Erträge aus Finanzanlagen (85.303,26 EUR) erzielt.
Zum anderen habe die Klägerin die Anteile nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben. Ertragsteuerlich seien die Anteile aufgrund des Treuhandvertrags vom 00.00.2015 L. zwar zivilrechtlich zuzuordnen gewesen, das wirtschaftliche Eigentum habe aber bereits seit diesem Tag bei der Klägerin als Treugeberin gelegen und die Anteile hätten in deren Bilanz für das Jahr 2015 ausgewiesen werden müssen. Die Veräußerung an die I. sei dagegen zum 16.12.2016 und damit fast ein Jahr später erfolgt, während die übliche Haltedauer von Aktien im Durchschnitt bei sechs bis neun Monaten läge. Zudem sei die Beteiligung nicht bei deren Erwerb zur Veräußerung bestimmt gewesen, sondern habe dem strategischen Ausbau des Futtermittelhandels unter Sicherung der Rohstoffgewinnung und -versorgung gedient. Dies ergebe sich aus dem Fortführungskonzept und dem Invest-Agreement vom 8.12.2015 sowie daraus, dass die Klägerin in den Jahren 2017 bis 2023 deutlich überwiegend Umsätze im Bereich des Futtermittelhandels erzielt habe. Letztlich sei die Veräußerung nur zufallsgetrieben aufgrund des unerwartet hohen Angebots der I. erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne aus der Verbuchung der Beteiligung im Umlaufvermögen keine Indizwirkung für eine Eigenhandelsabsicht abgeleitet werden. Denn die Anteile hätten wie erläutert bereits in der Bilanz des Jahres 2015 und dort im Anlagevermögen mangels Erwerbs mit Veräußerungsabsicht erfasst werden müssen. Im Jahr 2016 sei die Verbuchung in der Finanzbuchhaltung dann ursprünglich auch im Anlagevermögen erfolgt (vgl. Kontoblatt Beteiligungen (Anlagevermögen), Bl. 190 Beiakte). Erst mit Erstellung des Jahresabschlusses 2016 zum Schluss des Jahres 2017 sei eine Umbuchung ins Umlaufvermögen vorgenommen worden, da im Nachhinein betrachtet kein Anlagevermögen vorgelegen habe. Darauf könne allerdings aufgrund der nicht zeitnahen Verbuchung mit dem Erwerb nicht abgestellt werden (Verweis auf Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 30.9.2014 6 K 1766/11; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.5.2022 1 K 1861/14). L. habe, anders als der Beklagte meine, den Marktwert der Anteile nicht gekannt.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide vom 21.10.2020 zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.3.2024 aufzuheben,
für den Fall der vollen oder teilweisen Ablehnung der Klage die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen handele, da deren Haupttätigkeit der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen gewesen sei. Dies folge schon aus dem im Handelsregister angegebenen Gegenstand des Unternehmens. Da es sich bei der Klägerin um ein neu gegründetes Unternehmen handele, dürfe zur Ermittlung ihrer Haupttätigkeit ausschließlich auf das Ergebnis des Jahres 2016 und nicht auch auf die Ergebnisse der Folgejahre abgestellt werden, wobei ein Unternehmen bereits bei Durchführung eines einzelnen Geschäfts zum Finanzunternehmen werden könne. Im Jahr 2016 habe die Klägerin neben dem Veräußerungserlös i.H.v. 1.366.000 EUR als einzig wesentlichem Geschäft lediglich sonstige Erträge von 664 EUR erklärt, sodass der Anteil des Veräußerungspreises rund 99,95% darstelle. Auch bei Betrachtung des Eigenkapitals sei die Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr zu mehr als 50% durch den Verkauf der Beteiligung geprägt gewesen.
Die Klägerin habe die Anteile auch mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben. L. habe die Werthaltigkeit der Anteile aufgrund seiner Vorbefassung als Geschäftsführer und Treuhänder gekannt. Der Treuhandvertrag vom 00.00.2015 sei trotz der enthaltenen Übertragungsverpflichtung entgegen § 15 Abs. 4 des Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht notariell beurkundet worden, sodass der Verpflichtungsvertrag nichtig sei. Da auch keine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB vorliege, seien die Anteile wirtschaftlich erst am 23.11.2016 durch Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags auf die Klägerin übergegangen. Dieser Vertrag sei nach rumänischen Recht, das ausweislich des Inhalts des Vertrags und der Regelungen des internationalen Privatrechts auf diesen anwendbar sei, auch ohne notarielle Beurkundung wirksam; auch Insichgeschäfte seien nach rumänischem Recht zulässig. Zwischen dem Erwerb am 23.11.2016 und der Veräußerung an die I. am 16.12.2016 habe somit ein Zeitraum von nur knapp drei Wochen gelegen, sodass von der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs auszugehen sei. Dafür spreche auch der bereits am 1.11.2016 mit der I. abgeschlossene Rahmenvertrag. Eine Eigenhandelsabsicht sei zudem immer dann gegeben, wenn die Anteile dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien. Hierzu habe die Klägerin Kontenblätter vorgelegt, aus denen sich eine Zuordnung zum Umlaufvermögen und Stornierung der Zuordnung zum Anlagevermögen ergebe, sodass der Klägerin die Feststellungslast obliege, dass kein kurzfristiger Eigenhandelserfolg beabsichtigt war (Verweis auf Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11; FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2010 3 K 40/10).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zutreffend ist der Beklagte vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. ausgegangen.
1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu bestimmten Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 EStG gehören, außer Ansatz. § 8b Abs. 2 KStG ist allerdings nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F., der hier aufgrund des Zugangs der Anteile zum Betriebsvermögen vor dem 31.12.2016 einschlägig ist (§ 34 Abs. 5 Satz 2 KStG i. d. F. des BEPS-UmsG vom 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000), u. a. nicht auf Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden.
a) Die von der Klägerin erzielten, der Höhe nach unstreitigen Einkünfte aus der Veräußerung der Anteile an der M. stellten, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen i. S. des § 8b Abs. 2 KStG dar.
b) § 8b Abs. 2 KStG ist aber wegen § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. nicht anwendbar.
aa) Bei der Klägerin handelte es sich im Streitjahr um ein Finanzunternehmen.
(1) Ob ein Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, uneingeschränkt nach dem KWG (BFH-Urteil vom 14.1.2009 I R 36/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 671). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) sind Finanzunternehmen solche Unternehmen, die weder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1b KWG) noch Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit beispielsweise darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) oder mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG). Zu den Finanzinstrumenten gehören nach § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG u. a. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Wertpapiere und Derivate.
Die Katalogtätigkeit des Erwerbs und des Haltens von Beteiligungen kann auch bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften erfüllt sein, wobei es nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt „umschlägt“ und dass es sich bei jenem Beteiligungsbesitz um seiner Art nach „typischerweise“ handelbaren Aktienbesitz handelt. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf die Dauerhaftigkeit der Beteiligung an (BFH-Urteil vom 26.10.2011 I R 17/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012, 613). Unerheblich ist auch die Anzahl der Beteiligungen; eine Tochtergesellschaft bzw. die Durchführung eines einzelnen Geschäfts kann genügen (BFH-Urteil vom 14.1.2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671; Beschluss vom 12.10.2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).
Übt das Unternehmen zusätzlich auch Tätigkeiten aus, die nicht vom Katalog des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG erfasst sind, ist bisher nach der Rechtsprechung des BFH nicht abschließend geklärt, nach welchen Maßstäben die Haupttätigkeit zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.10.2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; vom 3.7.2024 I R 46/20, BStBl II 2025, 91; Beschluss vom 16.10.2012 I B 63/12, BFH/NV 2013, 255):
(a) So stellen die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 25.7.2002 IV A 2-S 2750a-6/02, BStBl I 2002, 712 unter Bezugnahme auf BMF-Schreiben vom 15.12.1994 IV B 7-S 2742a-63/94, Tz. 81, BStBl I 1995, 25) und Teile der Literatur darauf ab, ob die Bruttoerträge des Unternehmens im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre i. H. v. mindestens 75% aus der Tätigkeit i. S. des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG erzielt wurden (vgl. Nachweise bei FG Hamburg, Urteil vom 31.1.2011 2 K 6/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1091). Hierbei ist jedoch unklar, inwieweit Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen in die Verhältnisrechnung einzubeziehen sind. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, außerordentliche Erträge, welche sich aus der durch § 8b KStG begünstigten Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ergeben, seien - zur Vermeidung von Zirkelschlüssen - nicht einzubeziehen, weil sie nicht geeignet seien, die Haupttätigkeit des Unternehmens zu bestimmen (vgl. Müller, BB 2003, 1309; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 566; a. A.: FG München, Urteil vom 30.9.2014 6 K 1766/11, EFG 2015, 1470; Sächsisches FG, Gerichtsbescheid vom 21.10.2020 5 K 117/18, EFG 2021, 1584; Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8b KStG Rn. 443).
(b) Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Frage der Haupttätigkeit nach dem Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz, ggf. auch an der Bilanzsumme oder dem Eigenkapital (sog. Bilanztest) und dem Gesellschaftszweck. In der Regel sei darauf abzustellen, ob die fragliche Tätigkeit mehr als die Hälfte des Gesamtvolumens ausmacht, damit die anderen Tätigkeiten dominiert und den Schwerpunkt des Gesamten bildet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 31.1.2011 2 K 6/10, EFG 2011, 1091; FG München, Urteil vom 30.9.2014 6 K 1766/11, EFG 2015, 1470; Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8b KStG Rn. 443; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 566).
(2) Nach diesen Maßstäben war die Klägerin nach beiden dargestellten Ansichten im Streitjahr ein Finanzunternehmen.
(a) Dabei wird z. T. erwogen, dass die Ansicht der Finanzverwaltung, auf den Durchschnitt der Bruttoerträge der drei vorausgegangenen Jahre abzustellen, in einem Fall, in dem ein Unternehmen seine Tätigkeit erst im Streitjahr - oder wie hier unmittelbar davor (am 11.11.2015) - aufgenommen hat, schon aus diesem Grund ungeeignet sei (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 31.1.2011 2 K 6/10, EFG 2011, 1091). Wendet man aber dennoch die Ansicht der Finanzverwaltung auf den vorliegenden Fall an und stellt dabei mangels einer Tätigkeit der Klägerin in den Vorjahren allein auf das Ergebnis des Streitjahrs ab, war deren Haupttätigkeit finanzunternehmerisch. Denn die Klägerin hat im Jahr 2016 neben den erklärten Umsätzen aus der Veräußerung der Beteiligung i. H. v. 1.366.000 EUR lediglich weitere Umsätze von 664,60 EUR erzielt, so dass die Beteiligungserträge einen Anteil von mehr als 99% der Bruttoerträge ausmachten. In die Betrachtung sind dabei auch Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen einzubeziehen. Zwar ist der Gegenansicht einzuräumen, dass § 1 Abs. 3 KWG a. F. lediglich den Erwerb und das Halten der Beteiligungen als finanzunternehmerische Tätigkeit nennt. Die Veräußerung von Beteiligungen und die hieraus erzielten Erlöse sind indes eine Folge der finanzunternehmerischen Tätigkeit und deshalb mit dem Erwerb und Halten von Beteiligungen verbunden (so auch FG München, Urteil vom 30.9.2014 6 K 1766/11, EFG 2015, 1470). Dabei genügt nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, bereits die Durchführung eines einzigen Geschäfts, um zum Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 KStG a. F. zu werden (so auch FG Hamburg, Urteil vom 31.1.2011 2 K 6/10, EFG 2011, 1091).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dagegen der Betrachtungszeitraum nicht auf die nachfolgenden Jahre auszudehnen, da die Entwicklung des Unternehmens in den folgenden Jahren nicht unbedingt Aussagekraft für die Struktur eines Betriebs im Streitjahr hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 31.1.2011 2 K 6/10, EFG 2011, 1091). Selbst wenn man aber die von der Klägerin für die Jahre 2017 (Umsätze aus Futterhandel: 179.440,66 EUR, keine Beteiligungserträge) und 2018 (Umsätze aus Futterhandel: 277.088,64 EUR, Beteiligungserträge: 85.303,26 EUR) angegebenen Werte ebenfalls mit einbezieht, läge der Anteil der Erträge aus Beteiligungen (1.451.303,20 EUR) an den Gesamtbruttoerträgen (1.908.497,10 EUR) über 75% und führte zu keinem anderen Ergebnis.
(b) Auch unter Heranziehung der weiteren für die Beurteilung der Haupttätigkeit diskutierten Umstände stellt sich die Haupttätigkeit der Klägerin als finanzunternehmerisch dar.
So ist bereits nach ihrem Gesellschaftsvertrag Zweck des Unternehmens u. a. der Erwerb und Verkauf von Firmenbeteiligungen. Neben dem hohen Anteil der zum Finanzsektor zählenden Tätigkeiten an den Erträgen machen diese auch den Hauptanteil an den Vermögenswerten in der Bilanz und dabei sowohl an den Aktiva als auch der Bilanzsumme bzw. dem Eigenkapital aus. Denn die Summe der Aktiva betrug im Streitjahr 1.353.504,17 EUR, von denen der weit überwiegende Teil aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i. H. v. 1.341.000 EUR, die aus der Veräußerung der Anteile an der M. herrühren, stammte. Auch das Eigenkapital von 1.323.338,04 EUR ist durch den Anteil des Veräußerungserlöses daran geprägt.
Der vom Gesellschaftszweck gedeckten Veräußerung der Anteile an der M., mit der die Klägerin einen erheblichen Veräußerungsgewinn erzielt hat, kommt damit nach ihrem Geschäftsvolumen und angesichts der Tatsache, dass dieses Geschäft den ganz überwiegenden Teil des Vermögens der Klägerin betraf, eine so überragende Bedeutung zu, dass sie deren gesamte Geschäftstätigkeit im hier maßgeblichen Streitjahr 2016 prägte.
bb) Die streitgegenständlichen Anteile wurden von der Klägerin mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben.
(1) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des ggf. kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen (BFH-Urteil vom 14.1.2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671). Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (BFH-Beschluss vom 12.10.2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69; Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453).
Hinzutreten muss das subjektive Erfordernis, kurzfristig einen Eigenhandelserfolg erzielen zu wollen (FG Münster, Urteil vom 31.8.2015 9 K 27/12, EFG 2016, 59 m. w. N.). Das Gesetz definiert nicht, welche Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräußerung als „kurzfristig“ anzusehen sein soll; der Vorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. lässt sich keine starre zeitliche Grenze entnehmen (FG München, Urteil vom 23.3.2015 7 K 386/13, EFG 2015, 1226; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2022 6 K 3431/16 K, EFG 2023, 946). Maßgebend ist, ob im Erwerbszeitpunkt eine zeitlich kurzfristige Wiederanlage beabsichtigt ist, indem die aus der Systembedingtheit des Geschäfts resultierende Marktsituation jederzeit unmittelbar ausgenutzt werden soll (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2022 6 K 3431/16 K, EFG 2023, 946 m. w. N.). Mithin ergibt sich die Kurzfristigkeit daraus, dass der Steuerpflichtige den Eigenhandelserfolg so bald wie möglich erzielen will und den Anteil zur jederzeitigen Veräußerung bereithält (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2010, 3 K 40/10, EFG 2011, 1186).
Die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlaufvermögen führt nach Auffassung des BFH nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht. Denn diese Zuordnung bringt nicht ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck, die Wertpapiere in der Erwartung eines Unterschieds zwischen Kauf- und Verkaufspreis weiterzuveräußern und dabei einen Preissteigerungsvorteil zu erzielen. Gleichwohl wird die Zuordnung als maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb angesehen (BFH-Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, m. w. N.). Eine etwaige spätere Änderung der Veräußerungsabsicht i. V. m. einer „Umwidmung“ vom Anlage- ins Umlaufvermögen oder umgekehrt ist für die Anwendung des § 8b Abs. 7 a. F. dagegen aufgrund des Abstellens auf den Erwerbszeitpunkt ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453; vgl. auch Rengers in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8b KStG Rn. 454 m. w. N.). Keine Indizwirkung besteht zudem, wenn die Verbuchung nicht zeitnah mit dem Erwerb, sondern erst im unmittelbaren Anschluss an den Verkauf erfolgt (FG München, Urteil vom 23.3.2015 7 K 386/13, EFG 2015, 1226).
Die Feststellungslast für das Vorliegen der Eigenhandelsabsicht trägt derjenige, der sich auf die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. beruft (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2022 6 K 3431/16 K, EFG 2023, 946).
(2) Nach diesen Grundsätzen handelte die Klägerin im Erwerbszeitpunkt mit Eigenhandelsabsicht.
(a) Erwerbszeitpunkt der Anteile war der 23.11.2016.
Zivilrechtlich ist die Klägerin an diesem Tag Eigentümerin der Anteile durch den Abschluss des Vertrags zwischen ihr und L., dem bisherigen Eigentümer der Anteile, geworden. Der Vertrag regelt dazu unter Ziff. 2.3 ausdrücklich, dass das Datum des Übergangs der Anteile das Datum der Unterschrift unter den Vertrag und nicht der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ist. Der Vertrag ist auch wirksam, obwohl er nicht notariell beurkundet und durch L. sowohl für sich selbst als auch für die Klägerin abgeschlossen wurde. Denn die in Rumänien abgeschlossene Vereinbarung unterliegt rumänischem Recht, nach dem Insichgeschäfte zulässig bzw. nur auf Antrag des Vertretenen anfechtbar sind (Art. 1304 des rumänischen Zivilgesetzbuches, vgl. auch Piuk/Lupsan in Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, Rumänien Rn. 116) und es einer notariellen Beurkundung einer Vereinbarung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen nicht bedarf (Art. 202, 203 des rumänischen Gesellschaftsgesetzes; vgl. Piuk/Lupsan in Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, Rumänien Rn. 73). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Anfechtung der Vereinbarung erfolgt ist.
Soweit die Klägerin anführt, die Anteile seien ihr steuerrechtlich aufgrund der am 00.00.2015 zwischen ihr und L. abgeschlossenen Treuhandvereinbarung ab diesem Zeitpunkt (und damit etwa ein Jahr früher) zuzurechnen, da sie dadurch das wirtschaftliche Eigentum gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten habe, ist ihr nicht zu folgen. Denn die Treuhandvereinbarung vom 00.00.2015 ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
(aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis nur gegeben, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht so zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint (BFH-Urteil vom 24.11.2009 I R 12/09, BStBl II 2010, 590). Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug (BFH-Urteil vom 15.7.1997 VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152), insbesondere aufgrund einer Weisungsbefugnis (BFH-Urteil vom 20.1.1999 I R 69/97, BStBl II 1999, 514).
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bedarf eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Form. Darunter fällt auch die Vereinbarung einer Treuhandschaft über einen bestehenden GmbH-Anteil (vgl. BGH-Urteil vom 19.4.1999 II ZR 365/97, HFR 2000, 226; BFH-Urteil vom 22.7.2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004). Dies gilt hier umso mehr, da die Treuhandvereinbarung die Verpflichtung für L. enthielt, die Anteile nach Zahlung des Betrags von 368.000 EUR an die Klägerin zu übertragen.
(bb) Danach liegt kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis vor.
Der am 00.00.2015 abgeschlossene Vertrag ist mangels notarieller Beurkundung zivilrechtlich unwirksam (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG i.V.m. § 125 BGB). § 15 Abs. 4 GmbHG ist dabei anwendbar, obwohl es sich um die Übertragung von Anteilen an einer rumänischen Gesellschaft handelt. Denn im in Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 00.00.2015 über die Anteile an der R., die als S.R.L. einer deutschen GmbH vergleichbar ist, wurde die Geltung deutschen Rechts ohne Einschränkung etwa hinsichtlich der Form oder der Anknüpfungsnormen vereinbart (vgl. zur Geltung des § 15 Abs. 4 GmbHG in einem solchen Fall: Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 3.12.1971 V ZR 126/69, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht -WM- 1972, 184; BGH, Urteil vom 4.11.2004 III ZR 172/03, WM 2004, 2441; Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.11.1991 20 U 26/91, Deutsche Notar-Zeitschrift 1993, 625). Zudem wurde die Vereinbarung unter Verstoß gegen § 181 BGB geschlossen, da L. sowohl für sich selbst als auch als Vertreter der Klägerin die Vereinbarung unterzeichnet hat, obwohl eine Befreiung von § 181 BGB erst zum 4.6.2024 ins Handelsregister eingetragen wurde. Eine Genehmigung des daher schwebend unwirksamen Geschäftes ist nicht erfolgt und geht insbesondere nicht mit der späteren Befreiung vom Verbot der Selbstkontraktion einher, weil diese sich nicht zu vergangenen Geschäften verhält. Mangels zivilrechtlicher Wirksamkeit ist eine Treuhand auch steuerrechtlich nicht anzuerkennen (so BFH, Urteil vom 1.12.2010 IV R 17/09, BStBl II 2011, 419).
Soweit vertreten wird, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auch dann gegeben sein kann, wenn - einander nicht nahestehende - Vertragsparteien die in einem (form)unwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 22.7.2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 6.10.2009 IX R 14/08, BStBl II 2010, 460; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rn. 34; a. A.: Koenig in Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 39 Rn. 53), folgt daraus für den Streitfall nichts anderes.
Denn die Klägerin hat die aus der zivilrechtlichen Unwirksamkeit folgende Indizwirkung gegen einen vertraglichen Bindungswillen nicht zu widerlegen vermocht. Sie hat dazu nichts vorgetragen, woraus sich die Vertragsdurchführung erkennen ließe. Dafür ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich. Gegen eine tatsächliche Durchführung und die für ein Treuhandverhältnis erforderliche Weisungsbefugnis des Treugebers spricht zudem, dass L. die Anteile zum Zeitpunkt des Abschlusses der Treuhandvereinbarung mit der Klägerin selbst noch treuhänderisch für den Insolvenzverwalter der D. KG hielt.
(cc) Der Formmangel wurde gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG erst durch die Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin mit Vertrag vom 23.11.2016 geheilt; die Heilung hat nur Wirkung für die Zukunft (vgl. BGH-Urteil vom 25.3.1998 VIII ZR 185/96, WM 1998, 1192).
(b) Zum Erwerbszeitpunkt handelte die Klägerin mit Eigenhandelsabsicht.
Dafür sprechen die folgenden Indizien:
(aa) Die im Rahmen des Erwerbs vom 23.11.2016 erhaltenen Anteile bzw. der weitere in diesem Zusammenhang durch die Kapitalerhöhung erhaltene Anteil (vgl. Rahmenvereinbarung vom 1.11.2016) sind tatsächlich innerhalb eines kurzen Zeitraums, nämlich nach etwa drei Wochen, auf Grundlage der Vereinbarung vom 16.12.2016, auf die ebenfalls rumänisches Recht anwendbar war, so dass es keiner Beurkundung bedurfte und ein Insichgeschäft zulässig war (s. o.), weiterveräußert worden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 30.11.2011 I B 105/11, BFH/NV 2012, 456, wo eine Eigenhandelsabsicht bei einem Verkauf innerhalb von drei Wochen bejaht wurde).
(bb) Der Gesellschaftszweck der Klägerin nennt u. a. den „Erwerb und Verkauf von Firmenbeteiligungen“. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr hatte die Klägerin dies ebenfalls so angegeben. Das spricht tendenziell für eine Eigenhandelsabsicht.
(cc) Keine Indizwirkung für das Vorliegen einer Eigenhandelsabsicht hat hier die Verbuchung der Anteile. Die von der Rechtsprechung aus der Verbuchung im Umlaufvermögen abgeleitete mögliche Indizwirkung für eine Eigenhandelsabsicht greift im Streitfall nicht. Denn die Klägerin hat die Anteile zunächst im Anlagevermögen verbucht und erst im späteren Verlauf im Umlaufvermögen erfasst. Da die Verbuchung im Umlaufvermögen damit nicht zeitnah zum Erwerb erfolgte und es für die Beurteilung der Eigenhandelsabsicht aber auf den Erwerbszeitpunkt ankommt, kann darauf, anders als der Beklagte meint, nicht abgestellt werden.
(dd) Insbesondere für einen Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs spricht indessen die Rahmenvereinbarung vom 1.11.2016 zwischen (u. a.) der Klägerin, L. und der I. als späterer Erwerberin der Anteile.
Diese Vereinbarung wurde bereits am 1.11.2016 und damit vor dem Erwerb der Anteile durch die Klägerin von L. am 23.11.2016 abgeschlossen. In der Rahmenvereinbarung ist bereits festgelegt, dass die Klägerin die Anteile zunächst von L. erwerben und anschließend an die I. verkaufen wird. Auch ein Vollzugsdatum, bis zu dem die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Schritte umgesetzt sind, enthält die Vereinbarung. Danach darf der Vollzug nicht später als am 10.12.2016 erfolgen (Ziff. 5.4). Auch wenn es dann tatsächlich erst am 16.12.2016 zur Veräußerung durch die Klägerin gekommen ist, war für diese dennoch mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung am 1.11.2016 und damit auch bei Erwerb der Anteile von L. am 23.11.2016 klar, dass sie diese Anteile innerhalb kürzester Zeit wieder veräußern wird. Der Veräußerungspreis stand mit 1,3 Mio. EUR ebenfalls bereits fest (Ziff. 3.1), so dass der Klägerin also bereits bekannt war, mit welchem Erlös sie rechnen konnte.
2. Da die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. erfüllt waren, war der erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der M. nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG z. T. steuerfrei zu stellen, sondern in voller Höhe steuerpflichtig.
II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
III. Gründe für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich.