Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf

Finanzgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid vom 08.04.2026 – 10 K 127/26 E

Berichterstatter des 10. Senats · ECLI:DE:FGD:2026:0408.10K127.26E.00

Gründe

Der im Namen des Klägers am 16.01.2026 per Telefax erhobenen Klage war keine Prozessvollmacht beigefügt. Eine solche ist trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 17.02.2026 (Gerichtsakte - GA - Bl. 20 f.) und vom 23.03.2026 (GA Bl. 22) auch im weiteren Verfahren nicht vorgelegt worden. Auf die Anforderung der Gerichtskosten hat der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2026, bei Gericht eingegangen am 16.02.2026, erklärt, dass er den Prozessbevollmächtigten nicht zur Klageerhebung bevollmächtigt habe.

Die Klage ist unzulässig.

1.

Der am 16.01.2026 bei Gericht eingegangene Schriftsatz ist als Klage zu verstehen. Das Schreiben enthielt zwar die Bezeichnung „Widerspruch". Eine Bezeichnung der Klage als solche ist aber nicht erforderlich, solange aus ihr - wie hier - das Klagebegehren eindeutig hervorgeht (vgl. dazu Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 09.02.2006 - VI B 99/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1118; vom 07.11.2007 - I B 104/07, BFH/NV 2008, 799). Adressiert war das Schreiben an das hiesige Finanzgericht, inhaltlich richtete es sich kassatorisch gegen die beigefügte Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12.12.2025 und damit einen tauglichen Klagegegenstand. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten um eine im finanzgerichtlichen Verfahren vertretungsberechtigte Person handelt (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FGO), der die mangelnde Statthaftigkeit eines Einspruchs gegen eine Einspruchsentscheidung (§ 348 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO -) bekannt sein muss, konnte der an das Finanzgericht adressierte „Widerspruch“ nicht als Einspruch verstanden werden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte einwendet, der Einspruch sei mit Schreiben vom 19.12.2025 zurückgenommen worden (GA Bl. 13, 16), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ein Einspruch kann gemäß § 362 Abs. 1 Satz 1 AO nur bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden. Vorliegend ist die Rücknahme des Einspruchs demnach unwirksam, weil die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 12.12.2025 gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 16.12.2025 um 24:00 Uhr als bekanntgegeben galt, die Rücknahme des Einspruchs dem Beklagten aber elektronisch erst am 19.12.2025 zuging.

2.

Die Klage ist unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte die dem Gericht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO vorzulegende schriftliche Vollmacht trotz mehrfacher Aufforderung nach Maßgabe des § 62 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FGO nicht eingereicht hat. Aus der fehlenden Vollmacht folgt die Verwerfung der erhobenen Klage als unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.11.1966 - V R 46/66, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1967, 5; vom 19.04.1968 - III B 85/67, BStBl. II 1968, 473; BFH-Urteile vom 19.02.1981 - IV R 134/76, nicht veröffentlicht, juris; vom 24.06.1993 - VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393; vom 15.06.1994 - II R 49/91, BStBl. II 1994, 763; BFH-Beschluss vom 13.12.2011 - X B 109/11, BFH/NV 2012, 438, Rz. 5). Die wirksame Vollmacht des Bevollmächtigten ist Sachurteilsvoraussetzung (vgl. nur BFH-Urteile vom 30.11.1988 - I R 168/84, BStBl. II 1989, 514; vom 24.06.1993 - VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393; vom 11.11.1993 - V R 4/91, BFH/NV 1995, 716).

Nach § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. So liegt es im Streitfall. Die Vollmacht war im Streitfall von Amts wegen zu prüfen, weil zum einen die Einlassung des Klägers vom 16.02.2026 Anlass dazu gab und zum anderen die in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO enthaltene Vermutung der Bevollmächtigung für Lohnsteuerhilfevereine nicht gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2011 - X B 109/11, BFH/NV 2012, 438; Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 62 Rz. 101). Denn Lohnsteuerhilfevereine sind nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO, sondern nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FGO zur Vertretung berechtigt.

3.

Darüber hinaus ist die Klage auch unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich zu erheben. Gemäß § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedeutet dies, dass eine Urkunde erstellt wird, die der Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet.

Aufgrund der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht können sich jedoch davon abweichende Formerfordernisse ergeben. Nach § 52a Abs. 1 FGO können u. a. vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 52a FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. § 52d Satz 1 FGO bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Gleiches gilt seit dem 01.01.2026 nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 FGO zur Verfügung steht.

Nach der FGO vertretungsberechtigt sind gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FGO u. a. Lohnsteuerhilfevereine. Für Lohnsteuerhilfevereine steht mit dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (sogenanntes eBO) ein elektronisches Postfach in dem Sinne „zur Verfügung“, dass sie die Möglichkeit der Registrierung haben. Dabei ist § 52d Satz 2 FGO, der eine Übermittlungspflicht vorsieht, nach Auffassung des Gerichts nicht so zu verstehen, dass die Pflicht zur Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nur besteht, wenn eine Registrierung für das eBO erfolgt ist, diese aber nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO im Ermessen des Lohnsteuerhilfevereins steht. Gegen ein solches Verständnis spricht nicht nur die gesetzlich angelegte Gleichbehandlung mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGO), sondern auch, dass es dem neu aufgenommenen Verweis des § 52d Satz 2 FGO auf § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO und der damit beabsichtigten Ausweitung der aktiven Nutzungspflicht auf sämtliche professionellen Akteure zuwiderliefe. Zudem müssen Lohnsteuerhilfevereine als „sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Vereinigung“ gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ohnehin ein elektronisches Postfach zum Empfang gerichtlicher Dokumente vorhalten (vgl. BT-Drucks.19/28399, S. 35). Über § 53 Abs. 2 FGO gilt diese passive Nutzungspflicht des § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch in finanzgerichtlichen Verfahren.

Vor diesem Hintergrund folgt aus § 52d Satz 2 FGO seit dem 01.01.2026 auch für Lohnsteuerhilfevereine eine aktive Nutzungspflicht (ebenso Trossen, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2026, 330; Pohl in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Auflage 2025, § 52d FGO Rz. 145). Ein Dokument, das unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung - bspw. in Papierform oder wie hier als Telefax - übermittelt worden ist, gilt vorbehaltlich einer Ersatzübermittlung nach § 52d Satz 3 FGO prozessrechtlich als nicht eingereicht. Der Verstoß gegen die aktive Nutzungspflicht des § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage (BFH-Urteil vom 04.12.2025 - IX R 11/25 [XI R 26/23], HFR 2026, 328 Rz. 19 m. w. N.); sie gilt als nicht erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BStBl. II 2023, 83 Rz. 9 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klagefrist gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 16.01.2026 um 24:00 Uhr abgelaufen, ohne dass der Kläger bis dahin wirksam Klage erhoben hätte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten hat der als Prozessbevollmächtigter Aufgetretene zu tragen, weil davon auszugehen ist, dass er die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.1996 - III B 23/95, BStBl. II 1997, 75; Ratschow in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 135 Rz. 9 m. w. N.).