Rechtsprechung / Finanzgericht Düsseldorf

Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 02.06.2026 – 4 K 384/24 F

4. Senat · ECLI:DE:FGD:2026:0602.4K384.24F.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig über die Frage, ob von einer Kapitalgesellschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke zum Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gehören.

Die Beigeladene war als Kommanditistin mit einer Hafteinlage von ... Euro zu 100 % am Vermögen der Klägerin zu 1), einer von ihr am 20. Mai 2020 gegründeten gewerblich geprägten GmbH & Co. KG (Amtsgericht R. HRA N01), beteiligt. Nach der Gründung brachte die Beigeladene ihre Anteile von einem Drittel an der E. Inc. aus ihrem Privatvermögen in das Betriebsvermögen der Klägerin zu 1) ein.

Am 20. Dezember 2020 übertrug die Beigeladene jeweils 33 % (entspricht ... Euro von ... Euro) ihrer Kommanditanteile an der Klägerin zu 1) unentgeltlich auf ihre drei Kinder, die Kläger zu 2) bis 4).

Die E. Inc. ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in W., V. (USA). Sie ist dort Eigentümerin von Grundstücken, die sie zunächst selbst landwirtschaftlich bewirtschaftet hatte. Seit den 1980er Jahren überließ die E. Inc. die Ackerflächen nebst Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln (insbesondere Siloanlagen, Mehrzweckhallen und Bewässerungsanlagen) getrennt nach den als solchen bezeichneten Flächen „E.“, „S. L.“, „S. X.“ und „A.“ jeweils entgeltlich an einen ortsansässigen Farmer zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Bewirtschaftung selbst erfolgte durch die Farmer mit ihrem eigenen Maschinenpark. Mit dem jeweiligen Farmer schließt die E. Inc. üblicherweise einen für ein Jahr gültigen, jeweils ähnlich lautenden „Farm Lease Contract“ ab, in dem auch die Modalitäten der Bewirtschaftung in einem gemeinsam erarbeiteten Bewirtschaftungsplan festgelegt werden. Die Einhaltung des Bewirtschaftungsplans wird von einem Farmmanager der E. Inc. überwacht. In den im Schenkungszeitpunkt gültigen Verträgen wurde - wie üblich - vereinbart, dass die E. Inc. entweder einen bestimmten Anteil vom Verkaufserlös oder, falls diese höher ist, eine Grundvergütung in einer bestimmten Höhe erhält. Zudem einigten sich die E. Inc. und der jeweilige Farmer auf bestimmte Abnehmer, die mit den angebauten Erzeugnissen (insbesondere Soja, Reis, Weizen, Mais) beliefert werden. Der E. Inc. oblag die Instandhaltung der Bewirtschaftungssysteme unterhalb des Bodens (z.B. Reinigung der Gräben und der Leitungs- und Bewässerungssysteme). Zudem übernahm die E. Inc. die Kosten für die Bodenerosion, die Abgaben und Versicherungen für den Grundbesitz und erstattete den Farmern anteilig die Kosten für Düngemittel. Ferner überließ die E. Inc. ihren Vertragspartnern vier Einfamilienhäuser, die sich auf ihren Grundstücken befinden, zu Wohnzwecken (Einfamilienhaus „A.“ zu fremden Wohnzwecken sowie Einfamilienhäuser „E.“, „S. L. 1“ und „S. L. 2“ als Betriebswohnungen). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge verwiesen.

Das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt U. forderte mit Verfügung vom 18. März 2021 beim Beklagten die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen und der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens der Klägerin zu 1) an.

Die Klägerin zu 1) ermittelte im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 einen - unstreitig den vereinfachten Ertragswert übersteigenden - Substanzwert ihres Gesamthandsvermögens von insgesamt ... Euro und einen Wert der übertragenen Kommanditanteile von jeweils ... Euro. Zudem gab sie bezogen auf den jeweiligen Kommanditanteil von 33 % die von der E. Inc. zu Wohnzwecken überlassenen Grundstücke sowie Anteile an Kapitalgesellschaften der E. Inc. mit einem Wert von ... Euro als Verwaltungsvermögen an. Die landwirtschaftlichen Ackerflächen der E. Inc., für die die Klägerin zu 1) einen Gesamtwert für sämtliche Anteile der E. Inc. nach den inländischen Bewertungsvorschriften für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 164 des Bewertungsgesetzes -BewG-) von ... Euro ermittelte, stufte sie nicht als Verwaltungsvermögen ein. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Wertermittlung der Klägerin zu 1) wird auf die Anlage 1 der gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 verwiesen (Bl. 292 ff. der Gerichtsakte -GA-).

Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, dass die zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassenen Ackerflächen zum Verwaltungsvermögen der E. Inc. gehörten. Die E. Inc. verpachte ihren Betrieb im Ganzen, sodass einzig die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG in Betracht kommen könne, dessen Voraussetzungen indes nicht erfüllt seien. Die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG greife hingegen nicht, da es sich bei der E. Inc. um Betriebsvermögen handele. Ferner seien die Vermögenswerte einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach § 31 i.V.m. § 9 BewG stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die §§ 157 ff. BewG fänden als Sondervorschriften nur für inländische und im EU-Ausland belegene Grundstücke Anwendung. Der gemeine Wert der unbebauten Ackerflächen betrage unter Zugrundelegung der vom United States Department of Agriculture in der Land Values 2020 Summary (August 2020) veröffentlichten Bodenrichtwerte insgesamt (bezogen auf 100 % der Anteile der E. Inc.) ... Euro, sodass der Substanzwert des Betriebsvermögens der Klägerin zu 1) insgesamt ... Euro betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Beklagten eingeholte Stellungnahme der Fachprüferin für Unternehmensbewertung der GKPB R. vom 17. März 2022 verwiesen (Bl. 322 ff. GA).

Der Beklagte erließ an die Kläger zu 2) bis 4) unter dem 6. September 2022 drei gleichlautende Feststellungsbescheide, mit denen er den Wert der auf die Kläger zu 2) bis 4) übertragenen Anteile am Betriebsvermögen der Klägerin zu 1) jeweils auf ... Euro gesondert und einheitlich feststellte. Ferner stellte der Beklagte mit den Feststellungsbescheiden die Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens jeweils auf ... Euro gesondert und einheitlich fest. Die Klägerin zu 1) erhielt jeweils gleichlautende Feststellungsbescheide.

Die Kläger zu 2) bis 4) legten gegen den an sie gerichteten Bescheid jeweils zusammen mit der Klägerin zu 1) fristgerecht Einspruch ein.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2024 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 26. Februar 2024 gemeinsam Klage erhoben. Zur Begründung machen sie unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren geltend: Die überlassenen Ackerflächen stellten kein Verwaltungsvermögen der E. Inc. dar. Es liege schon keine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, die zu einer ausschließlichen Anwendung von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG führen könne. Es handele sich, entgegen der insoweit unschädlich fehlerhaften Bezeichnung, um ein gesellschaftsrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der E. Inc. und den Farmern, das zu einer verdeckten Mitunternehmerschaft führe. Die E. Inc. trage Mitunternehmerrisiko, da sie über die Grundvergütung hinaus am Ernteergebnis partizipiere. Die vereinbarte Grundvergütung von durchschnittlich ... US-Dollar pro Acre liege zudem deutlich unter dem üblichen Marktpreis von ca. ... US-Dollar pro Acre. Im Wirtschaftsjahr 2019/2020 habe die E. Inc. zudem allein ca. ... US-Dollar in die Grundstücke investiert.

Unbeschadet dessen ergebe sich weder aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung, der historischen Entstehung noch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen ein Vorrang von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG vor § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG. Da der Gesetzgeber eine Verschonung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen beabsichtigt habe, scheide zudem eine teleologische Reduktion aus.

Hilfsweise sei der Wert der Anteile am Betriebsvermögen erklärungsgemäß mit ... Euro festzustellen. Die Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen der E. Inc. habe analog den Vorschriften für inländisches Vermögen nach den §§ 158 ff. BewG zu erfolgen, die zu einem präziseren Schätzwert kämen. Für ausländisches Vermögen dürfe im Übrigen kein anderer Bewertungsmaßstab gelten als für inländisches Vermögen. Die Bewertung mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG verstoße nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH, Rs. C-256/06 und C-181/12) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG vom 6. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2024 jeweils dahingehend zu ändern, dass die Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG von bisher ... Euro auf einen Betrag von ... Euro festgestellt wird;

hilfsweise die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen vom 6. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2024 jeweils dahingehend zu ändern, dass der Wert des Anteils am Betriebsvermögen von bisher ... Euro auf einen Betrag von ... Euro festgestellt wird;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Zur Begründung macht der Beklagte unter Einbeziehung seines Vorbringens im Einspruchsverfahren geltend: Es liege eine Betriebsverpachtung im Ganzen zwischen der rein vermögensverwaltend tätigen E. Inc. und den einzelnen Farmern vor, wobei jede Farm einen eigenständigen verpachteten Betrieb bilde. Die Bewirtschaftungsverträge zwischen der E. Inc. und den Farmern seien mangels Vergütung der Farmer nicht als Dienstleistungsverträge und wegen der erfolgsunabhängigen Mindestvergütung mangels Mitunternehmerrisikos der E. Inc. nicht als Gesellschaftsverträge einzuordnen. Vielmehr handele es sich im Ergebnis um Pachtverträge. Nach R E 13b.19 Abs. 2 Satz 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 sei bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen durch eine Kapitalgesellschaft ausschließlich § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG anzuwenden. Die Rückausnahmen seien in der gesetzlichen Reihenfolge zu prüfen. Eine vorherige Rückausnahme schließe die nachstehende Rückausnahme grundsätzlich aus, sodass die Prüfung einer möglichen weiteren Ausnahme nicht vorgesehen sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1) begründet.

I. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin zu 1.) die Änderung der drei Feststellungsbescheide und die Kläger zu 2.) bis 4.) jeweils nur die Änderung desjenigen Feststellungsbescheids, der sie persönlich betrifft, begehren. Dies entspricht ihrem Begehren in den getrennt geführten Einspruchsverfahren.

II. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens vom 6. September 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2024 sind rechtswidrig und verletzen die jeweiligen Kläger zu 2) bis 4) und die Klägerin zu 1) in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), soweit die Summe der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens mit einem Betrag von mehr als ... Euro festgestellt worden ist. Der Beklagte hat die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen der E. Inc. im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung zu Unrecht dem Verwaltungsvermögen der Klägerin zu 1) zugeordnet.

1. Der Beklagte war berechtigt, Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 zu erlassen. Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt i.S.d. § 152 Nr. 1 bis 3 BewG stellt nach § 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG u.a. die Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG gesondert fest, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Im Streitfall hat das Finanzamt U. als das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (§ 13b Abs. 10 Satz 3 ErbStG) die gesonderte Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens der Klägerin zu 1) mit Verfügung vom 18. März 2021 beim Beklagten angefordert.

2. In die gesonderte Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens der Klägerin zu 1) war das Verwaltungsvermögen der E. Inc. mit einem Anteil von einem Drittel einzubeziehen. Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften oder Anteile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind bei der Anwendung von § 13b Abs. 2 bis 8 ErbStG anstelle der Anteile die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe von § 13b Abs. 9 Satz 2 bis 5 ErbStG mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht (§ 13b Abs. 9 Satz 1 ErbStG). Nach § 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG sind u.a. die Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG jeweils zusammenzufassen (Verbundvermögensaufstellung). Zu dem nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen der Klägerin zu 1) gehörten am Bewertungsstichtag (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) als dem für die Einordnung von Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 28. Februar 2024 II R 27/21, Entscheidungen des BFH -BFHE- 285, 247, Rn. 19) Anteile von einem Drittel an der E. Inc., die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in den USA hat.

3. Die Ackerflächen der E. Inc. stellen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG kein Verwaltungsvermögen dar.

a) Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG ist eine Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen, wenn die Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Eine Grundstücksüberlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung liegt vor, wenn auf dem Grundstück tatsächlich Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 158 BewG betrieben wird (vgl. Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 7. Auflage 2020, § 13b Rn. 474; Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 13b Rn. 162). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die E. Inc. überließ die unbebauten Ackerflächen den Farmern im Rahmen der als solcher bezeichneten Pachtverträge zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die Farmer bewirtschafteten die Grundstücke und bauten hierauf u.a. Mais, Soja und Reis an. Die landwirtschaftliche Nutzung der Ackerflächen ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

b) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass sich die überlassenen Grundstücke im Betriebsvermögen der E. Inc., einer Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, befunden haben. Die Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG sind eng und streng am Wortlaut orientiert auszulegen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2024 II R 27/21, BFHE 285, 247, Rn. 26 ff). Der Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst f) ErbStG enthält keine Einschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht auf die Zugehörigkeit der überlassenen Grundstücke zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) abgestellt. Allein die ertragsteuerrechtliche Qualifikation der überlassenen Grundstücke als Betriebsvermögen, die sich vorliegend aus der Rechtsform des Betriebs ergibt, rechtfertigt daher keine andere Behandlung als wenn dieselben Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören (vgl. Riedel in Daragan et al., Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2023, § 13b ErbStG Rn. 248). Demgemäß können nicht nur Grundstücke, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern auch Grundstücke, die zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG erfasst sein (gl.A.: Stalleiken in von Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG, § 13b Rn. 140 (8/2024); Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 13b Rn. 160 f.; Riedel in Daragan et al., Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2023, § 13b ErbStG Rn. 248; Korezkij in BeckOK ErbStG, § 13b Rn. 173 (1/2026); Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn. 4; Trentmann in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 13b ErbStG Rn. 58 (4/2025); a.A. wohl: Kepper in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13b Rn. 126 (7/2025); Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 7. Auflage 2020, § 13b Rn. 468, 471). Dies stellt auch der Beklagte nicht mehr in Abrede (vgl. R E 13b.19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 ErbStR 2019).

c) Entgegen der unter Verweis auf R E 13b.19 Abs. 2 Satz 4 und 5 ErbStR 2019 vertretenen Ansicht des Beklagten ergibt sich nichts anderes, wenn die E. Inc. die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen an die Farmer überlassen haben sollte. Dabei kann der Senat es dahinstehen lassen, ob die Grundstücksüberlassungen von der E. Inc. an die Farmer im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG erfolgte. Denn selbst wenn eine solche Betriebsverpachtung durch eine Kapitalgesellschaft vorliegen sollte, wäre die Anwendung von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG nicht ausgeschlossen (gl.A. wohl Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 19. Auflage 2025, § 13b Rn. 62; a.A.: Weinmann in Moench/Weinmann, ErbStG, § 13b Rn. 161 (1/2022); Esskandari in Stenger/Loose, § 13b ErbStG Rn. 142 (11/2024); Riedel in Daragan et al., Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2023, § 13b ErbStG Rn. 248 f.; Trentmann in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 13b ErbStG Rn. 58 (4/2025)).

aa) Dass § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen durch eine Kapitalgesellschaft die Anwendung der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG ausschließen soll, lässt sich dem Wortlaut der beiden Vorschriften nicht entnehmen. Zu ihrem Verhältnis untereinander verhalten sich die Vorschriften nicht.

bb) Kein anderes Ergebnis folgt aus einer systematischen Auslegung. Die beiden Vorschriften sehen jeweils eine Rückausnahme für die grundsätzlich schädliche Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte vor (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Diese Rückausnahmen stehen eigenständig nebeneinander. Eine Verdrängung ist im Gesetz nicht angeordnet und kann allein aus der nachfolgenden Nennung im Rahmen einer Auflistung nicht abgeleitet werden. Demgemäß kann vorliegend die Erfüllung (nur) eines Tatbestandsmerkmals von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG nicht zum Ausschluss von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG führen.

Im Übrigen ist es - was der Senat nicht zu entscheiden braucht - fraglich, ob § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung im Streitfall schon deswegen nicht (vorrangig) anwendbar sein kann, weil keine Betriebsverpachtung im Ganzen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG vorliegt. Die E. Inc. hat - wovon der Beklagte ausgeht - jeweils nur einen Teilbetrieb an die vier Farmer verpachtet. Dem Wortlaut nach verlangt § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG allerdings die Nutzungsüberlassung „im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebes“ bzw. eine Verpachtung „des Betriebes“ (Doppelbuchst. aa)) bzw. die Verpachtung „an einen Dritten“ (Doppelbuchst. bb)) (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn. 275 (11/2025); Stalleiken in von Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG, 3. Auflage 8/2024, § 13b Rn. 118; für die Anwendung bei Teilbetriebsverpachtungen etwa Korezkij in BeckOK ErbStG, § 13b Rn. 143 (1/2026); Riedel in Daragan et al., Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2023, § 13b ErbStG Rn. 210).

cc) Auch aus der Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Rückausnahmen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Nutzungsüberlassung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung in den Fällen einer Betriebsverpachtung im Ganzen durch eine Kapitalgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG begünstigen wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit beiden Rückausnahmen unterschiedliche Begünstigungszwecke verfolgt.

Mit der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG wollte der Gesetzgeber die eigentliche Unternehmensnachfolge in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen verschonen (vgl. BT-Drucks. 16/11107, 13). Die Rückausnahme zielt auf das ertragsteuerliche Rechtsinstitut der Betriebsverpachtung im Ganzen ab, das die Rechtsprechung aus einer teleologischen Reduktion der Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) für Gewinneinkünfte im Einkommensteuerrecht entwickelt hat (vgl. grundlegend BFH, Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315). Die vom Gesetzgeber als notwendig angesehene Voraussetzung für die Begünstigung, dass der Verpächter Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG erzielt (BT-Drucks. 16/11107, 13), d.h. dass der Verpächter sein Wahlrecht nicht zu Gunsten einer Betriebsaufgabe ausgeübt hat, ist bei einer Kapitalgesellschaft indes ohne Bedeutung. Eine Kapitalgesellschaft erzielt nach § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes originär gewerbliche Einkünfte. Ebenfalls wird eine Kapitalgesellschaft nicht als Verpächter i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) ErbStG in Betracht kommen, da diese keinen Erben durch letztwillige oder rechtsgeschäftliche Verfügung einsetzen kann.

Mit der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG sollte hingegen die land- und forstwirtschaftliche Betriebstätigkeit gefördert werden (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2024 II R 27/21, BFHE 285, 247, Rn. 46). Die Vorschrift wurde auf Initiative des Bundesrates eingefügt, der die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Flächen unverändert begünstigen wollte (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates [BR-Drucks. 4/08 (B) Nr. 10] auf Antrag des Freistaates Bayern [BR-Drucks. 4/4/08]). Es liefe demgemäß dem Sinn und Zweck des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) ErbStG zuwider, diese Begünstigung zu versagen, wenn nicht nur einzelne Grundstücke von einer Kapitalgesellschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung an Dritte überlassen werden, sondern die Kapitalgesellschaft gleich ihren ganzen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet.

Selbst wenn der Gesetzgeber in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen durch eine Kapitalgesellschaft mit § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG ein lex specialis hätte schaffen wollen, hätte diese Absicht im Übrigen keinen Niederschlag im Gesetz gefunden (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 28. Februar 2024 II R 27/21, BFHE 285, 247, Rn.35 ff.).

3. Somit besteht das Verwaltungsvermögen der Anteile am Betriebsvermögen der Klägerin zu 1) lediglich aus den zu Wohnzwecken überlassenen Grundstücken (Einfamilienhäuser) sowie den Anteilen der E. Inc. an anderen Kapitalgesellschaften. Deren Wert von ... Euro ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 135 Abs. 3 FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.