Rechtsprechung / Finanzgericht Hamburg
Finanzgericht Hamburg EuGH-Vorlage vom 29.08.2014 – 4 K 105/13
Tatbestand
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom ... 2011 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - ... Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9140 zur Ausfuhr nach ... an und beantragte hierfür die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung, was ihr vom beklagten Hauptzollamt mit Bescheid vom 13.07.2011 antragsgemäß gewährt wurde.
Die Tiere wurden am ... 2011 ab 10.30 Uhr in C auf den LKW verladen, der gegen 11.30 Uhr den Verladeort verließ. Noch am selben Tag erreichte der Tiertransport um 19.00 Uhr D (Luxemburg), wo der Transport für eine einstündige Versorgungspause unterbrochen wurde. Nach einer weiteren Fahrtzeit von zwei Stunden legte der Transport in E (Frankreich) im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 [1] eine zweite Versorgungspause von 10 Stunden bis zum Morgen des ... 2011 ein, bevor er gegen 8.00 Uhr seine Fahrt fortsetzte. Den Hafen in F erreichte der Transport am ... 2011 um 17.00 Uhr. Dort wurden die Tiere anschließend auf das Schiff zum Weitertransport nach ... verladen.
Mit Schreiben vom 17.01.2012 unterrichtete das beklagte Hauptzollamt die Klägerin darüber, dass der amtliche Tierarzt an der Ausgangszollstelle F auf der Rückseite des Kontrollexemplars den Vermerk "Non conforme au contrôle officiel visé a l'article 2 du règlement (CE) n° 817/2010" bezogen auf alle Tiere angebracht habe, und gab ihr Gelegenheit, bei der französischen Behörde die Rechtmäßigkeit des Veterinärvermerks prüfen zu lassen. Eine in der Folge bei der französischen Veterinärbehörde in G erfolgte Besprechung, an der auch die Klägerin teilgenommen hatte, ergab, dass die französischen Veterinärbehörden den Vermerk "Non conforme" anbringen, wenn der Tiertransport einschließlich der für LKW-Fahrer gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eine Gesamtbeförderungszeit von 31 Stunden überschreitet.
Mit Änderungsbescheid vom 05.06.2012 forderte das beklagte Hauptzollamt sodann die der Klägerin als Vorauszahlung gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 10 % unter Hinweis darauf zurück, dass sie die Einhaltung der unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften nicht nachgewiesen habe. Nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 [2] habe der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle zu prüfen, ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten worden seien, und in einem Bericht nach vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen, ob die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend gewesen seien oder nicht (Unterabsatz 2). Vorliegend habe der amtliche Tierarzt an der Ausgangszollstelle F auf der Rückseite des Kontrollexemplars den Vermerk "Non conforme au contrôle officiel visé a l'article 2 du règlement (CE) n° 817/2010" bezogen auf alle Tiere angebracht mit der Folge, dass die im Voraus gewährte Erstattung zurückzuzahlen sei.
Die Klägerin legte gegen den Änderungsbescheid vom 05.06.2012 Einspruch ein und wandte sich in der Folge hinsichtlich der Auslegung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Beförderungsdauer und Ruhezeiten an die Europäische Kommission, die sich mit Schreiben vom 27.07.2012 (Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Direktion G, Veterinärangelegenheiten und internationale Beziehungen, ... (2012) ..., Herr H) und 07.03.2013 (Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Direktion A, Allgemeine Angelegenheiten, ... .../.../... (2013) ..., Herr J) insoweit wie folgt äußerte: Im Anhang I des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 [3] werde die maximale Beförderungsdauer für verschiedene Tierarten festgelegt. Für Rinder betrage die zulässige Beförderungsdauer höchstens 29 Stunden gerechnet ab der Verladung und einschließlich einer einstündigen Ruhepause im Fahrzeug. Im Interesse der Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes dürfe die Beförderungsdauer um zwei Stunden verlängert werden. Bringe man diese Bestimmungen der Verordnung miteinander in Verbindung, ergebe sich, dass die Beförderungsdauer bei Rindern 31 Stunden nicht übersteigen dürfe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2013 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin unter Hinweis darauf zurück, dass sie an die Entscheidung des französischen Grenzveterinärs, dessen Vermerk "Non conforme" aufgrund des Schriftwechsels mit der Europäischen Kommission nicht korrigiert worden sei, gebunden sei.
Mit ihrer am 21.08.2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist darauf, dass in der Verordnung Nr. 1/2005 geregelt sei, dass sich an das erste Transportintervall eine Ruhepause von mindestens einer Stunde anschließen müsse. Die einzulegende Ruhepause könne folglich auch länger als eine Stunde dauern mit der Konsequenz, dass sich die Gesamttransportzeit auch auf mehr als 31 Stunden erstrecken könne.
Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid vom 18.06.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 19.07.2013 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es betont, dass es an den negativen Kontrollvermerk des amtlichen Veterinärs in F gebunden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Der Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Satz 1 lit. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die rechtliche Würdigung des Falles ist unionsrechtlich zweifelhaft.
1. Rechtlicher Rahmen
Nach Ansicht des Senats sind die folgenden unionsrechtlichen Vorschriften für die Lösung des Rechtsstreits von Bedeutung:
a) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299/1 (im Folgenden: VO Nr. 1234/2007):
Art. 168
Ausfuhrerstattung für lebende Rinder
Im Rindfleischsektor wir die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschiften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.
b) Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.09.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 245/16 (im Folgenden: VO Nr. 817/2010):
Artikel 1
Geltungsbereich
Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) wird gemäß Artikel 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Artikel 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge sowie die vorliegende Verordnung eingehalten werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist beim Transport auf der Straße der "Ort der ersten Entladung im Bestimmungsdrittland" der Ort, an dem das erste Tier endgültig aus dem Fahrzeug ausgeladen wird, so dass Orte ausgeschlossen sind, an denen die Reise für Ruhepausen oder zum Füttern und Tränken der Tiere unterbrochen wird.
Artikel 2
Kontrollen im Zollgebiet der Gemeinschaft
(1) Die Tiere dürfen das Zollgebiet der Gemeinschaft nur über folgende Ausgangsstellen verlassen:
a) eine gemäß einem Beschluss der Kommission für Veterinärkontrollen bei lebenden Huftieren aus Drittländern zugelassene Grenzkontrollstelle
oder
b) eine vom Mitgliedstaat bestimmte Ausgangsstelle.
(2) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle prüft nach der Richtlinie 96/93/EG des Rates für die Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird,
a) ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der genannten Verordnung bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden
und
b) ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen.
Der amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchgeführt hat, erstellt einen Bericht nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung und bescheinigt, ob die Ergebnisse der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Kontrollen zufriedenstellend waren oder nicht ...
(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.
(4) Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle bestätigt auf dem Dokument gemäß Absatz 3 die Gesamtzahl der Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, abzüglich der Zahl der Tiere, die während des Transports gekalbt oder verworfen haben, die verendet sind oder bei denen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurden.
Artikel 4
Zahlung der Ausfuhrerstattungen
(1) Der Ausführer teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, spätestens bei Einreichung der Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Einzelheiten des Transports mit.
Gleichzeitig oder spätestens, wenn er davon Kenntnis erhält, teilt der Ausführer der zuständigen Behörde jeden möglicherweise beabsichtigten Wechsel des Transportmittels mit.
(2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gestellte Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen werden innerhalb der dort genannten Frist vervollständigt durch:
a) das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung
und
b) die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichte.
(3) Konnten die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 aus vom Ausführer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Ausführers andere Dokumente akzeptieren, mit denen nachgewiesen wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wurde.
Artikel 5
Nichtzahlung der Ausfuhrerstattungen
(1) Der gemäß Unterabsatz 2 berechnete Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattung je Tier wird nicht gezahlt für
a) Tiere, die während des Transports verendet sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle,
b) Kühe, die während des Transports vor ihrer ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland gekalbt oder verworfen haben,
c) Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Artikel 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge nicht eingehalten wurden.
Das Gewicht eines Tieres, für das die Erstattung nicht gezahlt wird, ist pauschal durch Teilung des in der Ausfuhranmeldung angegebenen Gesamtgewichts in kg durch die dort angegebene Gesamtzahl der Tiere zu bestimmen ...
c) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. 2005/3 (im Folgenden: VO Nr. 1/2005):
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
h) "Kontrollstellen": Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;
i) "Ausgangsort": eine Grenzkontrollstelle oder jeder andere von einem Mitgliedstaat ausgewiesene Ort, an dem Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen;
j) "Beförderung": der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;
k) "Tierhalter": jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Transportunternehmer, die dauerhaft oder zeitweilig für Tiere zuständig ist oder mit ihnen umgeht;
l) "Tiertransportschiffe": Schiffe, ausgenommen Ro-Ro-Schiffe und ausgenommen Schiffe, die Tiere in beweglichen Behältern transportieren, die zum Transport von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen verwendet werden oder verwendet werden sollen;
m) "lange Beförderung": eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet;
n) "Transportmittel": jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug,
das zum Transport von Tieren verwendet wird;
...
r) "Versandort": der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, vorausgesetzt, es war vor seinem Versand während mindestens 48 Stunden an diesem Ort untergebracht.
Allerdings können nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassene Sammelstellen als Versandort gelten, sofern
i) die zwischen dem ersten Verladeort und der Sammelstelle zurückgelegte Entfernung weniger als 100 km beträgt oder
ii) die Tiere während mindestens sechs Stunden vor ihrem Versand von der Sammelstelle mit ausreichend Einstreu und Frischwasser unangebunden untergebracht waren;
s) "Bestimmungsort": der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und
i) während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder
ii) geschlachtet wird;
t) "Ruhe- oder Umladeort": jeder Halt während der Beförderung, der kein Bestimmungsort ist, einschließlich eines Ortes, an dem Tiere, auch ohne entladen zu werden, von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden;
...
w) "Transport": jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;
Artikel 3
Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
...
f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
...
h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
Artikel 6
Transportunternehmer
...
(3) Die Transportunternehmer befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften.
...
Anhang I
Technische Vorschriften
(gemäß Art. 6 Absatz 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a))
...
Kapitel V
Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten
1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine
1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports.
1.2. Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen.
1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt sind.
1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3 genannten Fahrzeugs die Folgenden:
a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.
b) Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.
c) Hausequiden können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.
d) Alle anderen unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.
1.6. Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4 erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer.
1.7. a) Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauer- und Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.
b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4.
1.8. Die Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden.
2. Entscheidungserheblichkeit
Der Unionsgesetzgeber hat nach Art. 1 VO Nr. 817/2010 die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 gemäß Art. 168 VO Nr. 1234/2007 in zulässiger Weise (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47) davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Art. 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge sowie die Regelungen der VO Nr. 817/2010 eingehalten werden. In Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 hat der Unionsgesetzgeber bestimmt, dass Hausrinder bei der Verwendung eines - wie hier - unter Ziffer 1.3 genannten Fahrzeuges nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden (Ziffer 1.4). Diese Beförderungsdauer darf nach Ziffer 1.8 - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. In Art. 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 lit a) VO Nr. 817/2010 hat der Unionsgesetzgeber zudem geregelt, dass der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle prüft, ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden; der amtliche Tierarzt erstellt über die Kontrolle einen Bericht und bescheinigt, ob die Ergebnisse der Kontrolle zufriedenstellend waren oder nicht (Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 817/2010). Stellt der amtliche Tierarzt - so heißt es in Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 weiter - an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen Vermerk und seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Der streitgegenständliche Tiertransport ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beförderung der Tiere vom Versandort C bis zur Ausgangsstelle F aufgeteilt in drei Beförderungsintervalle insgesamt 19 1/2 Stunden (= 8 1/2 Stunden von C bis D, 2 Stunden von D bis E sowie 9 Stunden von E bis F) in Anspruch nahm. Dass die Klägerin die Strecke von C nach F nicht in zwei, sondern in drei Beförderungsintervallen zurücklegte, erachtet der Senat als unionsrechtlich unbedenklich, da weder die einzelnen Beförderungsintervalle noch das 1. und 2. bzw. 2. und 3. Beförderungsintervall zusammen einen Zeitraum von 14 Stunden überschritten, den unionsrechtlichen Vorgaben der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I VO Nr. 817/2010 - scil. eine maximale Beförderungszeit von 28 Stunden, die spätestens nach einem ersten Zeitraum von 14 Stunden durch eine mindestens einstündige Ruhepause zu unterbrechen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09.10.2008, C-277/06, Rz. 15) - mithin entsprachen. Allerdings wurden die drei Beförderungsintervalle durch zwei Ruhepausen von insgesamt 11 Stunden unterbrochen. Abhängig davon, ob eine längere als einstündige Ruhepause unionsrechtlich zulässig ist, hätte die Klägerin während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Art. 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge eingehalten oder nicht.
Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - namentlich die Regelung der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I - entgegen dem Verständnis der Europäischen Kommission eine Unterbrechung der Beförderungsintervalle durch eine längere als einstündige Ruhepause zulässt, wäre freilich der Erfolg der Klage weiterhin davon abhängig, ob das beklagte Hauptzollamt an den negativen Kontrollvermerk nach Art. 2 Abs. 2, 3 VO Nr. 817/2010 des amtlichen Veterinärs in F gebunden oder aber befugt ist, zu entscheiden, dass der Tiertransport im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführt worden ist.
Dass in Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 817/2010 geregelt ist, dass nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 [4] gestellte Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattung innerhalb der dort genannten Frist vervollständigt werden durch - u. a. - das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 (vgl. lit. a), steht einem Erfolg der Klage nicht entgegen. Zwar konnte die Klägerin innerhalb der Frist des Art. 46 VO Nr. 612/2009 - scil. innerhalb von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, vgl. Art. 46 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 612/2009 - kein Kontrollexemplar T5 mit einem positiven Kontrollvermerk vorlegen. Der Senat hält indes dafür, dass ein im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit a) VO Nr. 817/2010 "ordnungsgemäß ausgefülltes Dokument" auch ein - wie hier - Kontrollexemplar mit einem negativen Kontrollvermerk darstellt. Das Adjektiv "ordnungsgemäß" bezieht sich nämlich nicht auf das (positive) Ergebnis der durchzuführenden Kontrolle, sondern hat vielmehr im Blick, dass die Kontrolle entsprechend der Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 817/2010 durchgeführt worden ist.
3. Rechtliche Überlegungen des Senats
a) Erste Vorlagefrage
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinen Vorbemerkungen zu dem Urteil vom 09.10.2008 (C-277/06) ausgeführt, dass der Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG - die Vorgängerregelung zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - in dem Sinne zu verstehen ist, dass er eine maximale Transportzeit von 28 Stunden mit mindestens einstündiger Ruhezeitunterbrechung zulässt (Rz. 16). Auch der Generalanwalt Mengozzi hatte in seinen Schlussanträgen betreffend das Verfahren C-277/06 hervorgehoben, dass "die Transportdauer beispielsweise auch 50 Stunden betragen (könne), nämlich bei zwei maximalen Transportzeiten von je 14 Stunden, unterbrochen durch eine Ruhezeit von 22 Stunden" (Rz. 18). Da die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Vorgaben der Richtlinie 91/628/EWG bezüglich der Beförderungsdauer und Ruhezeiten inhaltlich übernimmt, geht der beschließende Senat davon aus, dass auch unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die maximale Beförderungsdauer auf der Straße von 28 Stunden durch eine Ruhepause zu unterbrechen ist, die wenigstens eine Stunde betragen muss, aber auch länger andauern darf.
Der Senat ist sich bewusst, dass der Verordnungsgeber in Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a) VO Nr. 1/2005 die Bedingung formuliert hat, dass vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen sein müssen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. Diese Normierung zwingt nach dem Dafürhalten des beschließenden Senats indes nicht zu einem Verständnis der im Anhang I niedergelegten Vorgaben bezüglich der Beförderungsdauer und Ruhezeiten, dem augenscheinlich die Europäische Kommission zuneigt. Denn der Unionsgesetzgeber dürfte das Postulat des Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a) VO Nr. 1/2005 über Art. 6 Abs. 3 VO Nr. 1/2005 verbindlich im Anhang I konkretisiert und insoweit in Ziffer 1.4 lit d) bestimmt haben, dass die Beförderungsintervalle durch eine Ruhepause unterbrochen werden müssen, die mindestens eine Stunde betragen muss.
Der Senat hat erwogen, ob die nach Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I der VO Nr. 1/2005 einzulegende Ruhepause ausschließlich dazu genutzt werden darf, die Tiere zu tränken und/oder zu füttern. Eine einschränkende Auslegung der Ruhepause in diesem Sinne hätte u. a. zur Konsequenz, dass es Ausführern verwehrt wäre, die Beförderung der Tiere zu unterbrechen, um - wie im Streitfall - den von Fahrern im nationalen und grenzüberschreitenden Straßenverkehr innerhalb der Union einzuhaltenden Lenkzeiten und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu entsprechen. An einem solchen Verständnis der Ruhepause im Sinne der Ziffer 1.4. lit. d) sieht sich der Senat indes durch die Verwendung des Adverbs "insbesondere", das auch in der englischen und französischen Sprachfassung ("in particular" bzw. "notamment") zu finden ist, gehindert. Der Unionsgesetzgeber dürfte damit zum Ausdruck gebracht haben, dass die Versorgung der Tiere gerade nicht den alleinigen Grund für die Ruhepause bildet. Freilich muss bei jeder Ruhepause, gleich aus welchem Grund sie eingelegt wird, eine Versorgung der Tiere gewährleistet und vom Ausführer nachgewiesen, d. h. vom Fahrer dokumentiert, sein.
Der beschließende Senat präferiert nach alledem ein Verständnis der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I der VO Nr. 1/2005 in dem Sinne, dass die maximale Beförderungsdauer von 28 Stunden sowohl durch mehrere Ruhepausen, von denen eine mindestens eine Stunde dauern muss - also auch mehr als eine Stunde betragen darf - , als auch durch eine mehrstündige Ruhepause unterbrochen werden darf, sofern die Ruhezeitunterbrechung insgesamt nicht 14 Stunden überschreitet, was vorliegend gewahrt ist. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Ruhepause auf maximal 14 Stunden hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass die maximale Ruhepause im Sinne der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs der VO Nr. 1/2005 nicht nur deutlich unter der in Ziffer 1.5 geregelten Ruhezeit liegen muss, sondern auch die maximale Zeit eines Beförderungsintervalls nach Ziffer 1.4 lit. d) von 14 Stunden nicht überschreiten darf. Denn die in Ziffer 1.4. lit. d) festgeschriebene Ruhepause ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die Tiere nicht entladen werden, sondern auf dem Transportfahrzeug verbleiben. Dieser Umstand erhellt zugleich, dass die Ruhepause nach Ziffer 1.4. lit. d) die Gesundheit der Tiere zwar besser schont als der Transport der Tiere auf der Straße, nicht jedoch in gleicher Weise, wie die in Ziffer 1.5 geregelte Ruhezeit. Die in Ziffer 1.4 lit. d) vorgeschriebene Ruhepause erfüllt dann auch nicht - im Unterschied zur Ruhezeit nach Ziffer 1.5 - die Funktion der Neutralisierung der vor dieser Ruhezeit durchgeführten Beförderungszeiten. Dass sich die Länge der nach Ziffer 1.4 lit. d) noch zulässigen Ruhepause auch an der maximalen Zeit eines Beförderungsintervalls zu orientieren hat, folgt nach dem Verständnis des Senats auch aus dem mit der Verordnung Nr. 1/2005 verfolgten Zweck, eine Akkumulierung langer Beförderungszeiten so weit wie möglich zu begrenzen.
An dem vorstehend skizzierten Verständnis der Ruhepause im Sinne der Ziffer 1.4 lit. d) des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 sieht sich der Senat indes durch die von der Europäischen Kommission in ihren Schreiben vom 27.07.2012 (... (2012) ...) und 07.03.2013 (... .../.../... (2013) ...) dargelegte Rechtsauffassung gehindert.
b) Zweite Vorlagefrage
Nach Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 817/2010 hat der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle u. a. zu prüfen, ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden (Unterabsatz 1 lit. a). Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies gemäß Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 durch einen Vermerk sowie durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft. Vor dem Hintergrund dieses Normengefüges ließe sich die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen des Vermerks des amtlichen Tierarztes nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 eine materielle Erstattungsvoraussetzung für eine positive Entscheidung des Antrags auf Ausfuhrerstattung darstellt mit der rechtlichen Konsequenz, dass die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Erteilung des Vermerks allein von jener Behörde zu prüfen ist, der das Handels der Grenztierärzte zuzurechnen ist, und dass im Verfahren auf Gewährung von Ausfuhrerstattung nicht zu prüfen ist, aus welchen Gründen der Vermerk verweigert worden ist (in diesem Sinne ausdrücklich Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 24.09.2006, 2000/17/0226 E).
Demgegenüber präferiert der beschließende Senat die Ansicht, dass der Vermerk des amtlichen Tierarztes nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 eine bloße behördliche Verfahrenshandlung darstellt, die lediglich gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung - also die Versagung der Ausfuhrerstattung - zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Der Senat hat sich hinsichtlich dieses Normverständnisses zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass weder die Verordnung Nr. 817/2010 noch die Verordnung 1234/2007 noch die zurzeit geltende Ausfuhrerstattungsverordnung Nr. 612/2009 eine Normierung des Inhalts enthält, dass dem Vermerk des amtlichen Tierarztes nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 die Bedeutung eines Grundlagenbescheides mit der Folge zukommt, dass im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Versagung der Ausfuhrerstattung die Frage, ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden, nicht (mehr) geprüft werden darf, vielmehr die positive bzw. negative Feststellung des amtlichen Veterinärs bindend zu übernehmen wäre.
Zum anderen hat der beschließende Senat erwogen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25.11.2008 (C-455/06) entschieden hat, dass die für Ausfuhrerstattungen zuständige Behörde befugt ist, zu entscheiden, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung (der Vorgängerregelung zur Verordnung Nr. 1/2005) durchgeführt worden ist, auch wenn der amtliche Tierarzt in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 615/98 (eine Vorgängerbestimmung zu § 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010) bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Bestimmungen dieser Richtlinie entspreche (Leitsatz 1, Rz. 32). Der Europäische Gerichtshof hat diese Entscheidung mit der Überlegung begründet, dass der Vermerk des amtlichen Tierarztes keinen unwiderlegbaren Beweis für die Beachtung der Richtlinie 91/628/EWG (nunmehr VO Nr. 1/2005) darstellt. Hat die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Behörde objektive und konkrete Umstände dargetan, dass die dem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügte Dokumentation - namentlich die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes - nicht geeignet ist, die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport nachzuweisen, so heißt es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.11.2008 (C-455/06) weiter, hat der Ausführer gegebenenfalls nachzuweisen, inwiefern die Umstände, die die zuständige Behörde zum Beweis ihrer Feststellung anführt, dass die Verordnung Nr. 615/98 (heute: VO Nr. 817/2010) und die Richtlinie 91/628/EWG (heute: VO Nr. 1/2005) nicht eingehalten worden seien, nicht erheblich sind (Rz. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 42). Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hält der beschließende Senat dafür, dass die Frage der Bindungswirkung des Vermerks des amtlichen Tierarztes nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 nur einheitlich beantwortet werden kann; ist die für die Ausfuhrerstattung zuständige nationale Behörde aber nicht an die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 vom Versandort bis zur Ausgangsstelle eingehalten worden seien, gebunden, so müsste dies nach dem Dafürhalten des Senats im Lichte des actus-contrarius-Gedankens auch für den umgekehrten Fall gelten, dass der amtliche Tierarzt die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht bestätigt hat.
Der beschließende Senat neigt überdies der Auffassung zu, dass der Vermerk des amtlichen Tierarztes weder als eine zollbehördliche Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 5 Zollkodex [5] noch als ein Verwaltungsakt nach nationalem Recht anzusehen ist. Denn dem Vermerk des amtlichen Tierarztes dürfte - was für eine zollbehördliche Entscheidung und eine Qualität als Verwaltungsakt gleichermaßen konstitutiv ist - sowohl der unmittelbare Regelungscharakter als auch die unmittelbare, nach außen gerichtete Rechtswirkung fehlen. Die Rechtssphäre des Ausführers berührt erst die Entscheidung der nationalen Zahlstelle über die Gewährung der Erstattung; die Erstellung des Vermerks selbst löst dagegen keine unmittelbaren Rechtswirkungen aus. Mit Blick auf die Entscheidung der Zahlstelle dürfte sich der Vermerk des Tierarztes als Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und damit als ein einzelner Schritt in einem gestuften Verfahren darstellen.
Der beschließende Senat hat im vorliegenden Zusammenhang bedacht, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 817/2010 bestimmt hat, dass gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 gestellte Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen innerhalb der dort genannten Frist durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 zu vervollständigen sind. Aus dieser Normierung dürfte sich ein Verständnis ableiten, wonach die Vorlage des Vermerks des amtlichen Tierarztes nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 817/2010 eine formelle Erstattungsvoraussetzung beschreibt. Dieser formellen Erstattungsvoraussetzung dürfte indes - wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt - bereits durch die Vorlage des Vermerks an sich genügt worden sein, ohne dass es auf den Inhalt des Vermerks selbst ankäme. Ob der Ausführer und damit im Streitfall die Klägerin während des Transports der Tiere die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 eingehalten hat, ist dann von der für die Ausfuhrerstattung zuständigen nationalen Behörde rein materiell-rechtlich zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung darf die Behörde freilich die Feststellungen des amtlichen Tierarztes in seinem Bericht nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 817/2010 übernehmen oder aber hinterfragen und verwerfen.
Nicht unbeachtlich erscheint dem beschließenden Senat schließlich die folgende Überlegung: Der amtliche Veterinär hat nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO Nr. 817/2010 über die von ihm durchgeführte Kontrolle einen Bericht zu erstellen, der die Ergebnisse der Kontrolle nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 817/2010 ausweist. Eine Kopie dieses Berichtes wird - so auch hier - an die Zahlstelle übermittelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 2 VO Nr. 817/2010). Zwar erfordert die Beurteilung des Zustands und der Gesundheit der Tiere besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen, deshalb sollte die Kontrolle auch von einem Tierarzt durchgeführt werden (vgl. 5. Erwägungsgrund der VO Nr. 817/2010). Dieser besonderen Kompetenz bedarf es indes dann nicht mehr, wenn durch die Zahlstelle die rechtliche Prüfung zu erfolgen hat, ob die Feststellungen des amtlichen Veterinärs in seinem Bericht die Zahlung der Ausfuhrerstattung rechtfertigen oder nicht.
4. Wegen der vorstehend erläuterten Zweifel hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Satz 1 lit. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
[1] Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. Nr. L 102/1.
[2] Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.09.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung (ABl. Nr. L 245/16, im Folgenden: VO Nr. 817/2010)
[3] Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. 2005/3.
[4] Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 07.07.2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. 186/1.
[5] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK).