Rechtsprechung / Finanzgericht Hamburg
Finanzgericht Hamburg Urteil vom 27.11.2014 – 2 K 310/13
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Seemannskasse als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des im Streitjahr 2012 geltenden Einkommensteuergesetztes (EStG a. F.).
Der Kläger bezog im Streitjahr als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er Arbeitnehmerbeiträge zur Seemannskasse in Höhe von 672,00 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Mit Einkommensteuerbescheid vom 1. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Werbungskostenabzug ab und berücksichtige die Beiträge stattdessen als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Da der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen durch Berücksichtigung der Beiträge zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung (7.975 EUR) bereits ausgeschöpft wurde, ergab sich keine weitere steuerliche Auswirkung. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 15. Oktober 2013, mit dem der Kläger unter Hinweis auf ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Hamburg (OFD) vom 26. Oktober 1987 die Berücksichtigung als Pflichtbeiträge begehrte. Mit Entscheidung vom 29. November 2013 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Seemannskasse sei keine gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitnehmerbeiträge könnten daher allenfalls als sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG a. F. berücksichtigt werden. Die anderslautende seinerzeitige Rechtsauffassung der OFD sei infolge gesetzlicher Änderungen überholt. Am 23. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Unter Bezugnahme auf das OFD-Schreiben und eine Äußerung der Finanzbehörde Hamburg zur steuerrechtlichen Behandlung von Überbrückungsgeldern aus der Seemannskasse vom 23. Mai 2007 (Anlage K 4) hält der Kläger an seiner Auffassung zur Abzugsfähigkeit der streitigen Beiträge als Vorsorgeaufwendungen fest.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid für 2012 über Einkommensteuer vom 1. Oktober 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 29. November 2013 zu ändern und 672,00 EUR als Vorsorgeaufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und nimmt auf seine Ausführungen im Einspruchsverfahren Bezug.
Die den Kläger betreffende Einkommensteuerakte nebst Rechtsbehelfsakte zur Steuernummer .../.../... hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gem. § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Beiträge für die Seemannskasse steuermindernd zu berücksichtigen.
a) Gem. § 10 Abs. 1 EStG a. F. in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Sonderausgaben bestimmte Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden, und zwar entsprechend Nr. 2 Buchst. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen bzw. nach Nr. 2 Buchst. b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbstätigkeit oder von Hinterbliebenen vorsieht. Die hier in Rede stehenden Beiträge des Klägers zur Seemannskasse stellen keine Sonderausgaben im Sinne dieser Bestimmungen dar.
b) Die Beiträge zur Seemannskasse stellen keine Werbungskosten dar und sind auch nicht wie Werbungskosten zu behandeln. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beiträge aber auch keine Aufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. Buchst. b EStG a. F. Diese Vorschrift ordnet bestimmte Aufwendungen für die Altersvorsorge den Sonderausgaben zu. Uneingeschränkt geschieht dies für die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersversorgung müssen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zusätzlich besondere Voraussetzungen erfüllen.
aa) Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, Sonderausgaben. Seit 2005 besteht die gesetzliche Rentenversicherung aus der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung, deren Träger u. a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist (§ 125 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Seemannskasse, deren Aufgabe gem. § 137b SGB VI die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute ist, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Die Höhe der Beiträge richtet sich sowohl für den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil nach den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 24 ff. der Satzung der Seemannskasse).
Die Gewährung des hier im Streit stehenden Überbrückungsgeldes stellt keine Rentenversicherungsleistung dar. Die gesetzlichen Rentenversicherungen gewährleisten die Basisversorgung. Diese Basisversorgung wird im Falle des Klägers durch die Versicherung-1 erbracht. Die Leistungen der Seemannskasse durch Gewährung eines Überbrückungsgeldes in bestimmten Fallkonstellationen dienen lediglich der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und stellen eine umlagefinanzierte Zusatzversicherung dar.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 26. Oktober 1987 berufen, wonach die Arbeitnehmerbeiträge zur Seemannskasse Vorsorgeaufwendungen i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG a. F. darstellten. Abgesehen davon, dass eine derartige Äußerung einer Finanzbehörde keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten würde, beruht sie auf einer nicht mehr geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004. Der in dem Schreiben in Bezug genommene im Jahr 1987 geltende § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG nannte neben den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit auch die Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Die Finanzverwaltung hat zudem die im Schreiben vom 26. Oktober 1987 vertretene Auffassung aufgegeben und ist nunmehr der Ansicht, dass es sich bei der Seemannskasse weder um eine gesetzliche Rentenversicherung noch um eine kapitalgedeckte Altersversorgung handele (Fach-Info 5/2007). Die Arbeitnehmerbeiträge stellten vielmehr sonstige Vorsorgeaufwendungen dar (Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen, Einmalzahlungen und Überbrückungsgeldern aus der Seemannskasse (IV 301-S 2255- 1/07) vom 12. März 2009).
bb) Die Beiträge können auch nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. abgezogen werden, weil sie bereits nicht dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung dienen. Die Seemannskasse ist nicht kapitalgedeckt, sondern umlagefinanziert (§ 137c Abs. 3 SGB VI). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf umlagefinanzierte Versorgungseinrichtungen kommt nicht in Betracht, weil es insoweit erkennbar an einer Regelungslücke im Hinblick auf umlagefinanzierte Systeme fehlt (vgl. zu den Einzelheiten Bundesfinanzhof Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10, BStBl II 2014, 25).
Die Klage kann danach keinen Erfolg haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.