Rechtsprechung / Finanzgericht Hamburg

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid vom 07.10.2015 – 6 K 161/15

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Zinsfestsetzungen gem. § 233a Abgabenordnung (AO). Insbesondere ist dabei streitig, wann der Zinslauf beginnt.

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Die Klägerin hatte 2007 einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 42.000 € für geplante Investitionen der Jahre 2008 bis 2010 in Abzug gebracht. Diese Investitionen sind bis zum 31.12.2010 nicht erfolgt.

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Der Beklagte stellte in 2014 fest, dass eine Hinzurechnung gem. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG nicht erfolgte, und machte den Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG für das Jahr 2007 rückgängig, indem er den Körperschaftsteuerbescheid 2007, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 und den Gewerbesteuerbescheid 2007 änderte.

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Neben den geänderten Steuerfestsetzungen für 2007 setzte der Beklagte durch die Bescheide vom 03.09.2014 gem. § 233a AO Zinsen für die Körperschaft- und Gewerbesteuer fest. Als Beginn des Zinslaufes nahm er dabei den 01.04.2009 an.

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Hiergegen legte die Klägerin am 18.09.2015 Einspruch ein mit der Begründung, der Zinslauf beginne erst am 01.04.2016. Durch die Einspruchsentscheidung vom 15.05.2015 setzte der Beklagte die Zinsen zur Körperschaftsteuer 2007 auf 1.522 € und die Zinsen zur Gewerbesteuer 2007 auf 1.428 € herab und wies im Übrigen den Einspruch unter Hinweis auf sein Schreiben vom 10.04.2015 als unbegründet zurück. Bei den Änderungsbescheiden ging er von einem Beginn des Zinslaufes am 01.04.2012 aus.

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Am 15.06.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte sei zu Unrecht von einem Zinsbeginn ab 01.04.2012 ausgegangen, denn das rückwirkende Ereignis sei nicht bereits am 31.12.2010 eingetreten, sondern erst in dem Jahr, in dem die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages bewirkt worden sei. Dies sei im Streitfall erst in 2014 der Fall gewesen, so dass der Zinslauf noch nicht begonnen habe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 11.07.2013 IV R 9/12 und dem BMF-Schreiben vom 15.08.2014 (IV C 6 - S 2139b/07/10002IV a 3 - S 04060a/08/10001).

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Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die Zinsfestsetzungen zur Körperschaftsteuer 2007 und Gewerbesteuer 2007 vom 03.09.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt zur Begründung vor: Der Investitionsabzug werde in der Absicht in Abzug gebracht, innerhalb der im Gesetz vorgegeben Zeit die Investition zu tätigen. Mit Ablauf dieses Zeitraums falle diese Absicht zwangsläufig weg. Damit entfalle rückwirkend ein Tatbestandsmerkmal und der entscheidende Sachverhalt werde rückwirkend verändert. Das Finanzamt werde hierdurch berechtigt, die Steuerbescheide zu ändern. Dabei falle die Investitionsabsicht nicht erst in dem Zeitpunkt weg, in dem das Finanzamt Kenntnis erhält, sondern mit Wegfall der Tatbestandsvoraussetzung selbst. Relevanter Zeitpunkt sei daher im Streitfall der 31.12.2010, denn bis zu diesem Tag hätte die Klägerin ihre geplante Investition tätigen müssen. Der Zinslauf beginne daher gem. § 233a Abs. 2a AO 15 Monate später, also am 01.04.2012. Aus dem BMF-Schreiben ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zudem wäre dieses BMF-Schreiben als norminterpretierendes Schreiben ohnehin nicht bindend für das Gericht.

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Durch den Beschluss vom 07.10.2015 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen.

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Auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 07.10.2015 wird verwiesen. Dem Gericht haben die Körperschaftsteuerakten, die Gewerbesteuerakten und die Unterlagen aus der elektronischen Akte zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

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I.

Die angefochtenen Zinsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Der Beklagte ist zu Recht von einem Zinsbeginn 01.04.2012 ausgegangen.

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Gem. § 233a Abs. 1 AO ist ein Unterschiedsbetrag zu verzinsen, der durch die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft,- Vermögen, Umsatz- oder Gewerbesteuer entsteht. Gem. § 233a Abs. 2a AO gilt: Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

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Der Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a AO ist im Streitfall eröffnet. Die Regelung wird insoweit nicht durch § 7g EStG verdrängt. Der Zinslauf ergibt sich deshalb bei Änderungen nach § 7g EStG aus § 233a Abs. 2a AO, soweit diese Vorschrift nicht ausdrücklich gemäß § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 11.07.2013 IV R 9/12, BStBl II 2014, 609). Dies ist im Streitfall nicht der Fall, denn § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809), der jetzt ausdrücklich die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ausschließt, ist erst im Jahr 2013 in Kraft getreten (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG) und hat deshalb für die Entscheidung des Streitfalls keine Bedeutung.

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Nach § 7g Abs. 1 EStG kann ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter dort näher bestimmten Voraussetzungen gewinnmindernd in Anspruch genommen werden. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des Investitionszeitraums hinzugerechnet wurde, ist der gewinnmindernde Abzug rückgängig zu machen.

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Die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2a AO ebenso wie bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BFH-Urteil vom 18.05.1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Aufgrund welcher verfahrensrechtlichen Norm eine rückwirkende steuerliche Berücksichtigung des nachträglich eingetretenen Ereignisses möglich ist, hat für die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO danach keine Bedeutung.

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Der Wegfall der Investitionsabsicht in einem Wirtschaftsjahr nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und vor Ablauf der Investitionsfrist des § 7g Abs. 1 EStG lässt die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag entfallen. Diese knüpfen an das Bestehen der Investitionsabsicht während der gesamten Investitionsfrist an. Haben die Voraussetzungen im Abzugsjahr vorgelegen und fallen diese später weg, hat dies zur Folge, dass der Abzug im Jahr der Gewinnminderung nachträglich unzulässig wird und rückgängig zu machen ist. Eine Gewinnerhöhung im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag sieht § 7g EStG nicht vor. Vielmehr regelt die Vorschrift, dass sowohl im Fall des Ausbleibens der Investition als auch im Fall des Nichteinhaltens der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen nach der Investition der Abzug im Jahr der Gewinnminderung rückgängig zu machen ist. Demgemäß muss auch im Fall des Wegfalls der Investitionsabsicht die Gewinnminderung im Jahr des Abzugs rückgängig gemacht werden. Der Wegfall der Investitionsabsicht hat damit materielle Rückwirkung auf das Jahr der Gewinnminderung (BFH-Urteil vom 11.07.2013 IV R 9/12, BStBl II 2014, 609).

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Angewandt auf den Streitfall folgt hieraus, dass das rückwirkende Ereignis am 31.12.2010 eingetreten ist, denn mit Ablauf dieses Tages stand fest, dass die beabsichtigte Investition nicht mehr im vorgegebenen Zeitraum erfolgen konnte.

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Nicht entscheidend ist, wann das Finanzamt hiervon Kenntnis erhält und wann die Steuerbescheide geändert werden, denn die Kenntnis des Finanzamts ist keine Voraussetzung für das rückwirkende Ereignis. Ein anderes Ergebnis würde dazu führen, dass der Steuerpflichtige es in der Hand hätte, den Zinsbeginn zu verzögern. Der unredliche Steuerpflichtige würde begünstigt werden. Ob tatsächlich das BMF-Schreiben vom 15.08.2014 (IV C 6 - S 2139b/07/10002IV a 3 - S 04060a/08/10001) etwas anderes aussagt, kann hier dahingestellt bleiben, weil es für diesen Fall weder eine Regelung trifft, noch für das Gericht bindend wäre, denn es handelt sich bei dem § 233a AO nicht um eine Ermessensnorm, so dass Regelungen in einem BMF-Schreiben lediglich norminterpretierenden Charakter haben könnten.

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II.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.