Rechtsprechung / Finanzgericht Hamburg
Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 28.10.2015 – 6 V 248/15
Tatbestand
I. Die Antragstellerin hat am 23.09.2015 Klage erhoben und einen gerichtlichen AdV-Antrag gestellt.
Sie teilte mit, dass die Klage zunächst fristwahrend erfolge. Der Antrag auf AdV solle soweit gestellt werden wie sich die Gewerbesteuer durch den Änderungsantrag vom 12.03.2015 reduzieren würde. Die AdV werde bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Änderungsantrag begehrt. Die Antragstellerin hat keine Anlagen zu ihrem Antrag oder der Klage eingereicht.
Durch richterliche Verfügung vom 25.09.2015 wurde die Antragstellerin gebeten, ihren AdV-Antrag zu begründen.
Nach telefonischer Rückfrage am 27.10.2015 ging am 27.10.2015 ein Schriftsatz der Antragstellerin ein, auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Gewerbesteuerfestsetzung 2010 bis zur bestandskräftigen Entscheidung auszusetzen, soweit diese einen Betrag in Höhe von 845 € übersteigt.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein gerichtlicher AdV-Antrag - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des Satzes 2 der Vorschrift - nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzung muss bei Eingang des gerichtlichen AdV-Antrags vorliegen. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich (BFH-Beschluss vom 06.03.2013 X S 28/12, BFH/NV 2013, 959). Der Antragsteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO darzulegen und zu substantiieren. Die Antragstellerin hat indes auch in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2015 nicht vorgetragen, dass sie einen AdV-Antrag beim Antragsgegner bereits gestellt hat und ein solcher vom Antragsgegner abgelehnt worden ist.
2. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.