Rechtsprechung / Finanzgericht Hamburg

Finanzgericht Hamburg Urteil vom 20.10.2025 – 4 V 106/25

ECLI:DE:FGHH:2025:1020.4V106.25.00

Orientierungssatz

(Zum LS 2) Die Entscheidung, einen Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft beim Amtsgericht zu stellen, ist von der Vollstreckungsbehörde zu begründen. Aus der Begründung muss ersichtlich werden, von welchen Ermessenserwägungen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen. Nicht ausreichend ist die bloße Feststellung, dass der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei.(Rn.9) (Rn.10)

Gründe

1

Die Antragstellerin hat am 23.09.2025 beim Finanzgericht Hamburg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom xx.xx.2013 der Familienkasse Nord betreffend eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO in Höhe von 1.159,50 Euro gestellt. Der Begründung dieses Antrags ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund begehrt, dass der Antragsgegner auf Ersuchen der Familienkasse Nord gegenüber der Antragstellerin die Vollstreckung dieser Forderung betreibt und unter dem 30.07.2025 beim Amtsgericht A die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt hat.

2

Das beschließende Gericht geht bei verständiger Würdigung des Begehrens der Antragstellerin davon aus, dass ihr primäres Rechtsschutzziel darauf gerichtet ist, den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO "aus der Welt zu schaffen". Das so verstandene Begehren der Antragstellerin ist in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO umzudeuten mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zurückzunehmen. Der so verstandene Antrag führt zum Erfolg. Im Einzelnen führt das Gericht insoweit Folgendes aus:

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere statthaft.

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Der Gesetzgeber hat zwar in § 114 Abs. 5 FGO bestimmt, dass die Absätze 1 bis 3 des § 114 FGO nicht für Fälle des § 69 FGO gelten was zur Folge hat, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes zulässig wäre. Letzteres träfe auf sog. Anfechtungssituationen zu, wenn also in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt zu erheben wäre.

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Der Antrag auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 AO stellt indes keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO dar, der mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde - hier: des Antragsgegners - ist vielmehr ein zwischenbehördlicher Akt, dem es an einer Regelung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner - hier: der Antragstellerin - fehlt (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, § 284 AO, Rn. 22; Zeller-Müller, in: Gosch, § 284 AO, Rn. 16). Mit dem Antrag nach § 284 Abs. 8 AO regt die Vollstreckungsbehörde lediglich eine Regelung durch das zuständige Amtsgericht an, trifft indes selbst keine Regelung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner.

6

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft zurück zunehmen, weil dieser über den Antrag nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO keine Ermessensentscheidung getroffen hat.

8

Nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO kann die die Vollstreckung betreibende Vollstreckungsbehörde, ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in § 284 Abs. 5 Satz 1 AO bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Vorliegend ist dem Antragsgegner zwar zuzugeben, dass die Antragstellerin zu dem am 27.03.2025 anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist. Vor diesem Hintergrund sind die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen hinsichtlich eines Ersuchens auf Anordnung der Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO erfüllt. Das Ersuchen zur Haftanordnung steht jedoch im Ermessen der Vollstreckungsbehörde („... so kann die Vollstreckungsbehörde ... ").

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Das bedeutet, der Antragsgegner hat seine Entscheidung, einen Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft beim Amtsgericht zu stellen, nicht nur zu begründen; aus der Begründung muss vielmehr auch ersichtlich werden, von welchen Ermessenserwägungen er sich bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. Daran fehlt es indes vorliegend:

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Weder aus dem Antrag an das Amtsgericht A vom 30.07.2025 (...) noch aus dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 15.08.2025 (...) lässt sich auch nur ansatzweise entnehmen, dass der Antragsgegner überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat, geschweige von welchen Ermessenerwägungen er sich hat leiten lassen. Für das beschließende Gericht ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt erkannt hat, dass ihm nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO Ermessen eingeräumt ist. Das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 15.08.2025 beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Antragstellerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen sei, beim zuständigen Amtsgericht sei deshalb ein Haftbefehl beantragt worden. Ermessenserwägungen enthält das Schreiben nicht. Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf den Antrag an das Amtsgericht A. Auch in diesem Antrag wird lediglich darauf verwiesen, dass der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung an dem anberaumten Termin nicht erschienen sei; es werde deshalb - so heißt es dort - um Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ersucht.

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Auch in seiner Antragserwiderung vom 15.10.2025 hat der Antragsgegner keine Ermessenserwägungen angestellt, wobei das beschließende Gericht ausdrücklich offenlässt, ob eine fehlende Begründung einer Ermessensentscheidung in dem Ver fahren nach § 114 FGO überhaupt hätte nachgeholt werden können. Nach § 102 Satz 2 FGO kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens zwar ergänzen, nicht aber das ausgebliebene Ermessen nachholen bzw. erstmals ausüben. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf eine Ermessensausübung verweist, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

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Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Begründung der Ermessenentscheidung deshalb entbehrlich sein könnte, weil das dem Antragsgegner nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO eingeräumte Ermessen nur die eine Entscheidung zulässt, den Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft zu stellen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich hinsichtlich des Streitfalles nicht aus der Höhe der zu vollstreckenden Forderungen, die einen niedrigen vierstelligen Betrag ausmachen, ableiten, dass das Ermessen des Antragsgegners auf Null im Sinne einer Beantragung der Anordnung der Erzwingungshaft reduziert wäre.

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b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO). Vorliegend ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nötig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO, um eine Verhaftung und Inhaftierung der Antragstellerin zu verhindern.

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3. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der tenorierten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Das Gericht ist zwar im Rahmen des Verfahrens nach § 114 FGO grundsätzlich gehalten, nur vorläufige Regelungen zu treffen und die Hauptsache nicht vorwegzunehmen. Im Einzelfall kann es aber zur Abwendung unzumutbarer Nachteile und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten sein, auch im Wege einer einstweiligen Anordnung eine bereits endgültige Regelung zu treffen und damit letztlich die Hauptsache vorwegzunehmen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier angesichts der freiheitsentziehenden Wirkung der beantragten Erzwingungshaft gegeben.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Beschwerde zuzulassen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein (§ 114 Abs. 2 Satz 3 FGO).