Rechtsprechung / Finanzgericht Hamburg
Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid vom 04.11.2025 – 5 K 46/25
ECLI:DE:FGHH:2025:1104.5K46.25.00
Tenor
Der Bescheid vom 27. Mai 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2025 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid.
Die Klägerin ist die Mutter von A (geb. ... 2008), B (geb. ... 2011), C (geb. ... 2014) und D (geb. ... 2014). Vater der Kinder ist E. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige, die Kinder und E haben die österreichische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin lebt gemeinsam mit den Kindern seit 2018 in Deutschland. Sie bezog jedenfalls im Zeitraum März 2021 bis März 2024 Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II).
Nachdem die Klägerin bereits im Februar 2021 Kindergeld beantragt und die Beklagte zunächst um Vorlage einer Unterschrift des E gebeten hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2021 Kindergeld zugunsten der Klägerin für A (ab April 2021 bis November 2026), B (April 2021 bis Oktober 2029) sowie C und D (April 2021 bis April 2032) fest, nachdem die Klägerin am 18. März 2021 mitgeteilt hatte, der E sei ausgezogen und habe die Unterschrift verweigert.
In der Kindergeldakte (KGA) findet sich ein Vermerk vom 22. März 2021 (...), dass ein Verrechnungsersuchen der Familienkasse in Österreich in der Akte des E liege. Am 23. August 2021 vermerkte die Bearbeiterin der Beklagten, eine Verrechnung komme wegen SGB II-Bezugs der Klägerin nicht in Betracht (...).
Am 4. März 2024 stellte E eine Anfrage an die Beklagte (...).
Am 19. März 2024 verfügte die Sachbearbeiterin der Beklagten (...), eine "VISA-Prüfung" sei erforderlich. Am 25. März 2024 (...) vermerkte der Bearbeiter, "... Österreich - ... in Lichtenstein". Am 2. April 2024 richtete die Beklagte eine Anfrage an die in Liechtenstein und Österreich zuständige Stelle und erkundigte sich, seit wann E in Österreich lebe und in Liechtenstein erwerbstätig sei. Außerdem erfragte sie das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen in Liechtenstein und ggf. die Höhe der Familienleistungen.
Mit Bescheid vom 2. April 2024 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab April 2024 auf, da die Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich des Wohnsitzes und der Beschäftigung des E zu überprüfen sei. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Übersendung diverser Unterlagen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigungen u.Ä., auf und teilte mit, es komme in Betracht, dass die Klägerin das seit Juni 2021 ausgezahlte Kindergeld zu erstatten habe. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (...).
Am 17. April 2024 teilte die liechtensteinische Stelle mit, E arbeite seit dem 25. Juni 2021 in Liechtenstein. Am 25. April 2024 teilte sie ergänzend mit, "In Liechtenstein sind die Zulagen folgendermaßen: CHF ... pro Kind bis 10 Jahre, CHF ... pro Kind ab 10 Jahre, Geburtszulage CHF ..., ab 3 Kinder sind es unabhängig vom Alter CHF ... pro Kind."
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 22. April 2024 (bei der Beklagten am 2. Mai 2024 gescannt) mit, sie habe keinen Kontakt zu ihrem geschiedenen Ehemann und keine Informationen über diesen. Sie übersandte Bescheide über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2022, wonach die Ehe der Klägerin und E geschieden wurde, und weitere Unterlagen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die vier Kinder für den Zeitraum Juli 2021 bis einschließlich März 2024 auf und forderte zugleich das Kindergeld für diesen Zeitraum i.H.v. insgesamt ... € zurück. Wegen der Erwerbstätigkeit des E in Liechtenstein sei nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (VO) EG Nr. 883/2004 (ABl. L 166 vom 30. April 2004, 1, zuletzt geändert durch VO (EU) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 Nr. 2019/1149, ABl. L 186 vom 11. Juli 2019, 21) der Anspruch auf Familienleistungen in Liechtenstein vorrangig. Deutsches Kindergeld sei hier - da der Anspruch allein durch den Wohnsitz der Klägerin ausgelöst werde - nachrangig und nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zu den in Liechtenstein zustehenden Leistungen zu zahlen. Die Familienleistung in Liechtenstein (... CHF) entspreche ... € und übersteige damit den inländischen Kindergeldanspruch. Es komme dabei nicht darauf an, ob die ausländischen Leistungen tatsächlich ausgezahlt worden seien.
Hiergegen legte die Klägerin am 17. Juni 2024 Einspruch ein. Sie sei seit dem ... 2022 von E geschieden und habe bereits zuvor dauernd getrennt von E gelebt. Sie habe das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Es sei unzulässig, hier fiktiv ein Kindergeld aus dem Ausland anzurechnen. Die Anwendung der EU-Verordnung in diesem Fall sei sinnwidrig.
Am 8. Januar 2025 teilte die in Österreich zuständige Stelle mit, dass kein Familienmitglied in Österreich seinen Hauptwohnsitz habe oder dort erwerbstätig sei bzw. eine gleichgestellte Leistung erfülle.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2025 änderte die Beklagte den Bescheid vom 27. Mai 2024 dahingehend, dass sie den Kinderbonus 2021 für die vier Kinder jeweils als Einmalbetrag i.H.v. ... € festsetzte und den Rückforderungsbetrag auf ... € reduzierte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2025 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar habe die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für die vier Kinder bestehe aber zugleich ein Anspruch auf eine dem Kindergeld entsprechende Familienleistung im EWR-/EU Staat Liechtenstein. Welcher Anspruch in einem solchen Fall vorrangig sei, bestimme sich nach der VO Nr. 883/2004 und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit -DVO-, ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, 1), Diese Verordnungen gingen als überstaatliche Vorschriften der deutschen Rechtsordnung vor und seien in Deutschland unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV-). Nach Art. 67 und 68 VO Nr. 883/2004 habe eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen EU/EWR-Staat wohnten, Anspruch auf Familienleistungen nach den Vorschriften des zuständigen EU/EWR-Staates, als ob auch die Familienangehörigen in diesem EU/EWR-Staat wohnten. Seien für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU/EWR-Staaten zu gewähren, so sei vorrangig zuständig der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Sei hiernach der Anspruch in einem anderen Staat vorrangig, werde der deutsche Kindergeldanspruch in Höhe der ausländischen Familienleistung ausgesetzt; ggf. werde der Unterschiedsbetrag zwischen einem evtl. niedrigeren ausländischen Kindergeld und dem ggf. höheren deutschen Kindergeld ausgezahlt.
Im hiesigen Fall sei durch den Wohnort der Kinder in Deutschland und die Erwerbstätigkeit des Vaters in Liechtenstein bei zeitgleichem Bezug von Bürgergeld durch die Klägerin Liechtenstein vorrangig zuständig. Die liechtensteinische Leistung sei aber höher als das deutsche Kindergeld, so dass auch kein Unterschiedsbetrag ausgezahlt werden könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2025 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie seit 2021 nach der Trennung von dem Vater der Kinder allein in Hamburg lebe. Die Scheidung sei Anfang 2022 erfolgt. Wo E lebe und in welchem Land er arbeite, sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt. Auch ob E in Liechtenstein Familienleistungen beziehe, wie die Beklagte behaupte, sei ihr, der Klägerin, unbekannt. Sie sei durch die Rückforderung des Kindergeldes doppelt bestraft, denn sie erhalte von ihrem Mann keinen Unterhalt und solle nun auch noch das Kindergeld erstatten, obwohl sie allein mit ihren Kindern in Deutschland lebe. Ihr seien auch keine Belege vorgelegt worden, dass E in Liechtenstein lebe, arbeite und Familienleistungen beziehe.
Es sei zudem fraglich, ob die VO Nr. 883/2004 Anwendung finde. Zum einen sei Liechtenstein kein EU-Mitglied. Zum anderen sei E nach der Scheidung kein Familienangehöriger i.S.d. Verordnung. Allein maßgeblich sei demnach ihr, der Klägerin, gemeinsamer Wohnort mit den Kindern in Deutschland.
Schließlich verstoße die Rückforderung gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 27. Mai 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2025 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte bei der zuständigen Behörde in Liechtenstein erfragt, welche Familienleistungen wann genau ausgezahlt worden seien. Diese teilte mit: "Herr E ist von 25.06.2021 bis Dezember 2024 in Liechtenstein beschäftigt gewesen. Daher würde ab 01. Juli 2021 bis Dezember 2024 Anspruch auf Familienleistungen bestehen. Im Zeitraum 09-10/2021 war er nicht beschäftigt und hat somit keinen Anspruch. Bitte teilen Sie uns mit, seit wann die Kindsmutter nicht erwerbstätig ist oder keine sonstigen Bezüge hat. Für welchen Zeitraum wurden in Deutschland die Kinderzulagen ausbezahlt?" Auf die Antwort wird Bezug genommen (...).
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es nach der intern bestehenden Weisungslage nicht darauf ankomme, ob auch tatsächlich Familienleistungen ausgezahlt worden seien. Maßgeblich sei nur, dass bei unterstellter Antragstellung ein Anspruch bestanden habe. Dementsprechend komme für den benannten Zeitraum eine Abhilfe nicht Betracht.
Dem Gericht hat die elektronische Kindergeldakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid, § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 27. Mai 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2025 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG für den Zeitraum Juli 2021 bis März 2024 aufzuheben, da die Kindergeldfestsetzung nicht materiell fehlerhaft war.
a) Die im Inland wohnende Klägerin erfüllte unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld ihrer vier in ihrem Haushalt im Inland lebenden minderjährigen Kinder (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3, § 64 Abs. 2 EStG). Für türkische Staatsangehörige (wie die Klägerin) besteht ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 (BGBl II 1956, 507) ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige; die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG gelten für sie nicht (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 17. Juni 2010, III R 42/09, BStBl II 2018, 392; Selder in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 62 EStG Rn. 19, Stand Februar 2025).
b) Dem steht nicht entgegen, dass E nach Angaben der zuständigen Behörde in Liechtenstein dort für die Kinder für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024 einen Anspruch auf liechtensteinische Familienleistungen hat und der Anspruch der Klägerin damit grundsätzlich unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in Liechtenstein ergibt. Da die liechtensteinischen Leistungen den deutschen Anspruch übersteigen, bestünde in diesem Fall grundsätzlich kein Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin (aa)). Es steht aber nicht fest, dass diese Familienleistungen in Liechtenstein auch tatsächlich festgesetzt und ausgezahlt wurden, so dass eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu unterbleiben hat (bb)).
aa) (1) Die VO Nr. 883/2004 ist auf die Klägerin als türkische Staatsangehörige anwendbar, da ihre Kinder und E österreichische Staatsangehörige sind.
(a) Die VO Nr. 883/2004 findet auch im Verhältnis zu EWR-Staaten wie dem Fürstentum Liechtenstein Anwendung (vgl. Anhang VI zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011, ABl. L Nr. 262 vom 6. Oktober 2011, 33 ff.).
(b) Nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Nach Art. 1 Buchst. i) der VO Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger":
"1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; (...)". Darunter sind neben den Eltern und dem Kind alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben (EuGH, Urteil vom 22.Oktober 2015, C-378/14 Trapkowski, HFR 2015, 1190). Nach deutschem Recht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind (BFH, Urteil vom 4. Februar 2016, III R 17/13, BStBl II 2016, 612; Vorlagebeschluss vom 8. Mai 2014, III R 17/13, BStBl II 2015, 329).
(c) Ausgehend hiervon ist die VO Nr. 883/2004 auf die Klägerin als Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats anwendbar, da ihre Kinder und ihr (früherer) Ehemann E die österreichische Staatsangehörigkeit haben.
(2) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 Ansprüche auf Familienleistungen, die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, an erster Stelle. Der entsprechende Mitgliedstaat ist somit vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der nachrangig verpflichtete Staat, in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist, ist nur dann zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Familienleistungen höher sind als die im Beschäftigungsstaat bzw. im Staat der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrags (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004).
(3) Nach der Rechtsprechung des BFH hat die Prüfung eines materiell-rechtlichen Anspruchs nach ausländischem Recht durch deutsche Behörden und Gerichte zu unterbleiben, wenn hierüber bereits eine ausländische Behörde für den Streitzeitraum entschieden hat und dieser Entscheidung Bindungswirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zukommt (BFH, Urteil vom 26. Juli 2017, III R 18/16, BStBl II 2017, 1237). Anderenfalls ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nach Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 59 f. der DVO mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zu klären, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für die Kinder des Antragstellers besteht (BFH, Urteil vom 22. Februar 2018, III R 10/17, BStBl II 2018, 717). Dies wird grundsätzlich durch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt, denn hiernach ist der Träger eines anderen Mitgliedsstaates nicht in der Lage zu entscheiden, ob alle Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen erfüllt sind, da nämlich die Entscheidung über die Gewährung von Familienleistungen von der Auslegung und der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats abhängt. Dieser Träger muss sich daher auf die Feststellung beschränken, dass der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats der betroffenen Person entweder tatsächlich Familienleistungen gewährt hat oder dem Leistungsempfänger die Gewährung von Familienleistungen verweigert hat (EuGH, Urteil vom 25. April 2024, C-36/23, DStR 2024, 1237).
(4) Ausgehend hiervon sind der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht und der Anspruch auf Familienleistungen nach liechtensteinischem Recht nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 wie folgt zu koordinieren:
(a) Im Zeitraum der Erwerbstätigkeit des E in Liechtenstein (Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024) ist Liechtenstein gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der Anspruch der nicht erwerbstätigen Klägerin wird im Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024 allein durch ihren Wohnort ausgelöst. Für diesen Zeitraum der nachrangigen Verpflichtung des deutschen Staates besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung eines Unterschiedsbetrags nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004, da der Anspruch in Liechtenstein den Anspruch auf deutsches Kindergeld übersteigt.
(b) Im Übrigen (September und Oktober 2021) ist ohnehin der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nach deutschem Recht vorrangig, da die Kinder bei ihr leben (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b iii der VO Nr. 883/2004). Dementsprechend bleibt auch der Anspruch auf den Kinderbonus 2021 bestehen.
bb) Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH darf die Kindergeldfestsetzung dennoch auch für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024 gegenüber der Klägerin nicht aufgehoben werden, denn es steht nicht fest, dass in Liechtenstein tatsächlich Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt worden sind.
(1) Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach den in Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 genannten Kriterien nachrangig sind, nicht gestattet ist, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde (EuGH, Urteil vom 25. April 2024, C-36/23, DStR 2024, 1237; ebenso: FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2025, 10 K 2123/22, juris, Revisionsverfahren anhängig unter III R 10/25; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. März 2025, 3 K 996/20 (Kg), juris, Revisionsverfahren anhängig unter III R 13/25; a.A. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2020, III R 73/18, BStBl II 2022, 178). Auch bei einer möglichen Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach Art. 76 Abs. 4 Unterabsatz 3 der VO Nr. 883/2004, wonach die betroffenen Personen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten müssen, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt, wäre nach Auffassung des EuGH eine Rückforderung keine zulässige Rechtsfolge. Dann sei vielmehr eine angemessene Maßnahme des nationalen Rechts zu treffen, die nach Art. 76 Abs. 5 der VO Nr. 883/2004 zudem die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten habe (EuGH, Urteil vom 25. April 2024, C-36/23, DStR 2024, 1237).
(2) Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (III R 73/18, BStBl II 2022, 178) hat der BFH entschieden, dass ein Anspruch grundsätzlich unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf ausländische Familienleistungen ergibt, selbst wenn diese ausländischen Familienleistungen nicht zur Auszahlung gekommen sind.
(3) In dem Verfahren III R 36/20 (BFH, Urteil vom 14. April 2021, III R 36/20, BStBl II 2021, 1305) hatte der BFH allein über einen Kindergeldrückforderungsanspruch zu entscheiden. Der Kindergeldaufhebungsbescheid war bestandskräftig geworden. Dabei war im dortigen Fall der Anspruch der Klägerin in Deutschland allein aufgrund ihres Wohnortes ausgelöst worden; der Vater der Kinder war in Schweden erwerbstätig. Die Kinder lebten bei der dortigen Klägerin. Aufgrund des Überschreitens der schwedischen Einkunftsgrenzen hatte die schwedische Behörde einen Kindergeldanspruch in Schweden (möglicherweise unzutreffend) verneint. Nach Auffassung des BFH steht der Rückforderung in einem solchen Fall nicht entgegen, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch des deutschen Leistungsträgers gegen den schwedischen Leistungsträger gem. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5, Art. 60 Abs. 5 der DVO besteht. Denn der Kindergeldempfänger sei Schuldner eines auf steuerrechtlichen Gründen beruhenden Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Auch wenn sich dieser gegen den vorrangig zuständigen Mitgliedstaat auf Erstattung einer des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats gezahlten Familienleistung richte, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruhe. An diesem Rechtsverhältnis sei der schwedische Leistungsträger nicht beteiligt.
(4) Der Senat folgt der Rechtsprechung des EuGH, denn die Antikumulierungsvorschriften der VO Nr. 883/2004 sollen dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht. Dieses Ziel würde gerade nicht erreicht, wenn das bloße Bestehen eines Anspruchs auf eine ausländische Familienleistung den inländischen Kindergeldanspruch zum Erlöschen brächte. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der Klägerin kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Art. 76 Abs. 4 Unterabsatz 3 der VO Nr. 883/2004 vorzuwerfen ist. Dabei steht die fehlende Festsetzung und Auszahlung der ausländischen Familienleistung bereits der Aufhebungsentscheidung nach § 70 Abs. 3 EStG entgegen, nicht erst der Rückforderungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 AO (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2025, 6 K 1905/20, juris, rechtskräftig; Sächsisches FG, Urteil vom 5. März 2025, 3 K 996/20 (Kg), juris, Revision anhängig unter III R 13/25). Denn wie der BFH zutreffend entschieden hat, beruht der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO und an diesem Rechtsverhältnis ist der ausländische Leistungsträger nicht beteiligt.
(5) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Kindergeld in Liechtenstein auch festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Trotz der insoweit eindeutigen Nachfrage der Beklagten hat die liechtensteinische Behörde nur allgemein auf einen bestehenden Anspruch verwiesen, ohne ausdrücklich dessen Festsetzung und Auszahlung zu bestätigen. Der Klägerin kann im konkreten Fall auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden, da ihr unstreitig weder der Aufenthaltsort noch die Erwerbstätigkeit von E bekannt gewesen sind. Daher kann dahinstehen, welche Rechtsfolge aus einer solchen Pflichtverletzung folgen würde.
2. Da der Aufhebungsbescheid rechtswidrig ist, ist auch der Rückforderungsbescheid nicht von § 37 Abs. 2 AO gedeckt und damit rechtswidrig.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.