Gesetze / Rechtsprechung / Finanzgericht Hamburg
Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 05.12.2025 – 5 V 158/25
ECLI:DE:FGHH:2025:1205.5V158.25.00
Tenor
Die Vollziehung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Antragsgegners vom ... Juni 2025 wird aufgehoben bzw. ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Antrag auf Einleitung der Zwangsversteigerung.
2
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die ....
3
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks XX-1 (eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., Gemarkung ..., Fl. ..., im Folgenden: Grundstück). Zu Gunsten des Antragsgegners wurde am ... 2022 in Abteilung III Nr. 2 eine Hypothek i.H.v. ... € eingetragen. Die Antragstellerin ist zudem Eigentümerin der Grundstücke XX-2, Hamburg, XX-3, Hamburg, und XX-4, Hamburg.
4
Aufgrund Prüfungsanordnung vom ... November 2023 begann der Antragsgegner am ... November 2023 mit einer abgekürzten Außenprüfung. Mit Datum vom 15. Juli 2024 erließ der Antragsgegner aufgrund der Außenprüfung geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für 2018 bis 2020.
5
Mit E-Mail vom 10. September 2024 wandte sich die Antragstellerin, vertreten durch den Steuerberater A, an den Antragsgegner. Im Betreff war genannt "Ihr Bericht vom 14.8.24 für das Kalenderjahr 2018, vgl. dazu die entspr. Steuerbescheide 2018 - hier auch 2019/2020 vom 15.7.24 und die entspr. Einsprüche." Auf das Schreiben (...) wird Bezug genommen. Hierauf erwiderte der Antragsgegner am 25. September 2024, es bestünden aus formalen Gründen keine Änderungsmöglichkeiten, denn es seien mit Datum vom 5. Juli 2024 geänderte Bescheide für 2018 erlassen worden, ein Einspruch liege nicht vor, Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht vorgetragen.
6
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom ... Juni 2025 beim Amtsgericht Hamburg die Anordnung der Zwangsversteigerung in das Grundstück (...). Hierin erklärte er, die Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen vor. Der Antrag wurde einerseits auf dinglich gesicherte Ansprüche i.H.v. insgesamt ... € gestützt. Hinsichtlich der Zusammensetzung wird auf die Rückstandsaufstellung vom ... Juni 2025 "dinglich gesichert" Bezug genommen (...). Erfasst sind insbesondere Ansprüche auf Körperschaftsteuer 2015 bis 2017, Umsatzsteuer 2016 und 2019 und Gewerbesteuer 2015 bis 2017. Andererseits wird der Antrag gestützt auf dinglich nicht gesicherte Ansprüche (... € zuzüglich ... € Säumniszuschläge). Insoweit wird auf die Rückstandsaufstellung vom ... Juni 2025 Bezug genommen (...). Hierin erfasst sind insbesondere Körperschaftsteuer 2015, 2016, 2018, Umsatzsteuer 2015 bis 2021 und Gewerbesteuer 2015, 2016, 2018 und 2020. Von den ... € entfallen ... € auf den Veranlagungszeitraum 2018 (... € auf die Körperschaftsteuer 2018, ... € auf Zinsen zur Körperschaftsteuer 2018, ... € auf den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2018, ... € auf die Umsatzsteuer 2018, ... € auf die Zinsen zur Umsatzsteuer 2018, ... € auf die Gewerbesteuer 2018 und ... € auf die Zinsen zur Gewerbesteuer 2018).
7
Der Antrag wurde der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18. Juni 2025 durch das Amtsgericht Hamburg zugestellt.
8
Mit Beschluss vom ... Juni 2025 ordnete das Amtsgericht Hamburg die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die Anordnung der Zwangsversteigerung wurde am ... Juni 2025 in das Grundbuch eingetragen.
9
Per E-Mail bat die Antragstellerin am 10. Juli 2025 um Übersendung der Steuerbescheide für 2018, diese lägen nicht vor. Zudem beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf die E-Mail wird Bezug genommen (...). Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. August 2025 ab, nachdem der Antragsgegner zuvor erfolglos um Vorlage eines Fristenkontrollbuchs o.Ä. ihres Bevollmächtigten für Juli 2024 gebeten hatte. Hiergegen legte die Antragstellerin am 9. September 2025 Einspruch ein. Der Steuerberater der Antragstellerin erklärte hierin, ihm sei mitgeteilt worden, die Bescheide für 2018 seien am 5. Juli 2024 erlassen worden. Er habe den Posteingang bei ihm im Hause vom 5. Juli bis 8. Juli 2024 geprüft und könne definitiv feststellen, dass unter dem genannten Datum 5. Juli 2024 keine geänderten Steuerbescheide vorlägen.
10
Am 14. Juli 2025 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Hamburg, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen bis zum 25. Dezember 2025 einzustellen. Mit Beschluss vom ... September 2025 lehnte das Amtsgericht Hamburg den Antrag ab. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
11
Mit E-Mail vom 23. September 2025 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner Vollstreckungsaufschub und legte auf Anforderung des Antragsgegners am 6. Oktober 2025 eine Einkommens- und Vermögensübersicht vor. Auf diese wird Bezug genommen (...). Hierin erklärt die Antragstellerin, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke seien (bis auf die Sicherungshypothek) unbelastet und hätten einen Verkehrswert von insgesamt ... €. Sie sei Eigentümerin zweier Pkw im Wert vom ... €, die Bankkonten wiesen ein Guthaben von ... € auf und sie erziele aus der Vermietung der Grundstücke monatlich Einnahmen i.H.v. mindestens ... €. Dem gegenüber stünden monatliche Ausgaben von ca. ... €.
12
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Vollstreckungsaufschub ab. Die Vollstreckung sei nicht unbillig, da die Vollstreckung hier nicht mit einem unangemessenen Nachteil verbunden sei, der durch kurzfristiges Zuwarten vermieden werden könne. Die Aufnahme eines Kredites sei der Antragstellerin zuzumuten, da sie Eigentümerin weiterer unbelasteter Grundstücke sei. Zudem wäre nach den vorgelegten Unterlagen ein Vollstreckungsaufschub von mehr als 18 Monaten erforderlich, was nicht mehr als kurzfristiges Zuwarten einzuordnen sei.
13
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 teilte die Antragstellerin mit, die Steuern für die Jahre 2015 bis 2017 beglichen zu haben. Sie beantragte die erneut einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, da sie in den kommenden Monaten weitere Zahlungen leisten werde und sich bemühe, einen Kredit aufzunehmen.
14
Am 5. November 2025 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ein und beantragte die Aufhebung der Vollziehung (AdV) beim Antragsgegner. Weder das Eintragungsersuchen noch die Steuerbescheide für das Jahr 2018 seien ihr, der Antragstellerin, bekannt gegeben worden. Letzteres ließe sich auch nicht heilen. Zudem habe sie, die Antragstellerin, am 21. Oktober 2025 Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2017 i.H.v. ... € gezahlt. Zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg sei eine Sicherungshypothek i.H.v. ... € eingetragen und Sicherheit in ausreichender Höhe geleistet.
15
Am 17. November 2025 hat die Antragstellerin bei Gericht die AdV des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung beantragt.
16
Sie trägt vor, die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen, denn die Bescheide für 2018 seien ihr nicht bekannt gegeben worden. Zur Glaubhaftmachung nimmt sie Bezug auf die eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters A (...). Damit lägen die Voraussetzungen für die AdV vor.
17
Zudem sei ihr, der Antragstellerin, auch der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung nicht bekannt gegeben worden. Es bestünden aber bereits dann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Zwangsversteigerung, wenn nicht festgestellt werden könne, dass dieser Antrag dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden sei (BFH, Beschluss vom 29. Oktober 1985, VII B 69/85, BStBl II 1986, 236). Insbesondere sei die Mitteilung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung seitens des Amtsgerichts keine Bekanntgabe (BFH, Urteil vom 17. Oktober 1989, VII R 77/88).
18
Es sei auch keine Sicherheitsleistung anzuordnen, da sie, die Antragstellerin, über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus am 11. November 2025 eine weitere Teilleistung i.H.v. ... € erbracht habe und im Übrigen bereits zu Gunsten des Antragsgegners eine Sicherungshypothek bestehe.
19
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 2025 hat der Antragsgegner den Einspruch gegen den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung als unbegründet zurückgewiesen und den AdV-Antrag abgelehnt. Die Zwangsversteigerung sei nicht unverhältnismäßig. Bereits seit dem Jahr 2022 sei eine Sicherungshypothek eingetragen, die Antragstellerin hätte sich also seit mehr als 24 Monaten auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstellen und Zahlungen leisten können. Selbst wenn man die Steuerbeträge des Jahres 2018 herausrechne, verbleibe ein Betrag, der es rechtfertige, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Daher sei auch AdV nicht zu gewähren. Zudem sei der Steueranspruch angesichts der Höhe der Forderung gefährdet, eine Sicherheitsleistung sei nicht angeboten worden.
20
Nach Angaben des Antragstellervertreters sei die Einspruchsentscheidung vom 25. November 2025 ihm am 1. Dezember 2025 zugegangen.
21
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Finanzamts Hamburg-... vom ... Juni 2025 auszusetzen bzw. aufzuheben.
22
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
23
Der Antragsgegner trägt vor, es sei nach dem konkreten Verfahrensverlauf davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch die Steuerbescheide für 2018 erreicht hätten. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen damit vor, Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
...
Entscheidungsgründe
II.
24
Der AdV-Antrag ist zulässig und begründet.
25
1. Der Antrag ist zulässig.
26
a) Der Antrag auf Einleitung der Zwangsversteigerung ist ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, da er neben dem Antrag i.S. des § 322 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) die Bestätigung nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO enthält, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung) vorliegen (BFH, Beschlüsse vom 21. August 2008, VII B 243/07, BFH/NV 2008, 1990; vom 25. Januar 1988, VII B 85/87, BStBl II 1988, 566 m.w.N.).
27
b) Der Antrag ist auch ohne vorherige Ablehnung eines beim Antragsgegner gestellten AdV-Antrags zulässig, da die Vollstreckung nicht nur bereits i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO "drohte", sondern mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung bereits begonnen hat (BFH, Beschluss vom 29. Oktober 1985, VII B 69/85, BStBl II 1986, 236, zum Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek).
28
2. Der Antrag auf AdV ist begründet.
29
a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch das Gericht der Hauptsache ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
30
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH, Beschlüsse vom 27. Mai 2024, II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543; vom 10. Februar 1967, III B 9/66, BStBl III 1967, 182). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543).
31
Die Entscheidung über die AdV ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten, der Aktenlage und präsenten Beweismittel ergibt (BFH, Beschlüsse vom 27. Mai 2024, II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543; vom 30. November 2004, IX B 120/04, BStBl II 2005, 287). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH, Beschlüsse vom 14. Juni 2006, VII B 317/05; BFH/NV 2006, 1894; vom 17. Januar 1996, V B 100/95, BFH/NV 1996, 491).
32
b) Im Streitfall bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung.
33
aa) AdV ist allerdings nicht bereits deshalb zu gewähren, weil es zunächst an einer Bekanntgabe des Antrags auf Zwangsversteigerung an die Antragstellerin fehlte.
34
(1) Grundsätzlich bestehen bereits dann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Zwangsversteigerung, wenn nicht festgestellt werden kann, dass dieser Antrag dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist, da auch ein unwirksamer Verwaltungsakt als rechtswidrig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO anzusehen ist (BFH, Beschluss vom 29. Oktober 1985, VII B 69/85, BStBl II 1986, 236). Dieser Mangel der Bekanntgabe kann allerdings im laufenden Verfahren behoben werden (BFH, Urteil vom 17. Oktober 1989, VII R 77/88, BStBl II 1990, 44).
35
(2) Ein Bekanntgabemangel kann durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden (BFH, Urteile vom 27. Mai 2009, X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592; vom 26. Juni 2008, IV R 89/05, BFH/NV 2008, 1984; Beschluss vom 12. November 1992, XI B 69/92, BStBl II 1993, 263). Die Heilung eines Bekanntgabemangels ist auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens möglich (BFH, Urteil vom 19. Mai 1983, IV R 125/82, BStBl II 1984, 15).
36
(3) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass durch den Erlass der Einspruchsentscheidung am 25. November 2025 und deren tatsächlichem Zugang beim Antragstellervertreter diese nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zwischenzeitlich bekanntgegeben worden ist und damit der zuvor bestehende Bekanntgabemangel geheilt wurde.
37
bb) Bei summarischer Prüfung hat die Antragstellerin das ihr bei Stellung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt (§ 102 FGO).
38
(1) (a) Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AO können Verwaltungsakte, mit denen u.a. eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungswege vollstreckt werden. Nach § 322 Abs. 1 Satz 2 AO sind dabei auf die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen - wie im Streitfall in das Grundstück - die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) anzuwenden. Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde, die hierbei zu bestätigen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, ohne dass diese Fragen einer Beurteilung des Vollstreckungsgerichts unterliegen, § 322 Abs. 3 AO. Die Zwangsversteigerung soll nur beantragt werden, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann, § 322 Abs. 4 AO.
39
(b) Der Vollstreckungsantrag braucht eine Feststellung i.S. des § 322 Abs. 4 AO nicht zu enthalten. Es genügt die allgemeine Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO (Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 322 AO Rn. 58, Stand 9/2022). Die in § 322 Abs. 4 AO vorgeschriebene Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach der pflichtgemäßen Beurteilung der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird. Es handelt sich insoweit um eine Prognoseentscheidung, die Erfolglosigkeit der Vollstreckung braucht nicht festzustehen (Hohrmann, Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 322 AO Rn. 59, Stand 9/2022; Loose, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rn. 50, Stand 1/2025). Darum muss in der Regel die Pfändung sowohl von Sachen als auch von Forderungen und Rechten versucht worden sein (Loose, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rn. 50, Stand 1/2025). Handelt es sich um ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück, muss feststehen, dass der Betrag nicht durch Pfändung der Miet- oder Pachtzinsen eingetrieben werden kann (Hohrmann, Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 322 AO Rn. 59, Stand 9/2022). § 322 Abs. 4 AO wurde als Sollvorschrift gefasst, weil durchaus Fälle denkbar sind, in denen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für den Vollstreckungsschuldner günstiger sein kann. Die Vollstreckungsbehörde muss dies nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen (Hohrmann, Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 322 AO Rn. 59, Stand 9/2022). Angesichts der Schwere des mit der Zwangsversteigerung verbundenen Eingriffs (Art. 14 des Grundgesetzes) sind besonders sorgfältige Ermessenserwägungen geboten (Loose, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rn. 50 Stand 1/2025, Tormöhlen, Gosch, AO/FGO, § 322 AO Rn. 52, Stand Mai 2024). Spätestens im Rechtsbehelfsverfahren gegen den gestellten Vollstreckungsantrag muss die Vollstreckungsbehörde die diesbezügliche Ausübung ihres Ermessens begründen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 1991, 2 K 19/90, EFG 1991, 715).
40
(2) Die von der Finanzbehörde getroffene Ermessensentscheidung ist gemäß § 102 FGO vom Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen. Das Gericht darf die angegriffene Ermessensentscheidung nur auf Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensfehlgebrauch prüfen. Stellt es hierbei eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2001, XI R 52/00, BStBl II 2002, 201). Bei der Nachprüfung von Ermessensentscheidungen des Finanzamtes darf das Finanzgericht deren Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung überprüfen, weil die Rechtsverletzung auch in einer unzureichenden Feststellung der bedeutsamen Tatsachen liegen kann (BFH, Urteil vom 14. Juni 2000, X R 56/98, BStBl II 2001, 61). Für die Ermessensprüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben bzw. erkennbar waren (BFH, Urteil vom 14. Juni 2000, X R 56/98, BStBl II 2001, 61).
41
(3) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich der Einspruchsentscheidung entnehmen, dass der Antragsgegner davon ausging, dass der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung sich angesichts der Höhe der weiterhin ausstehenden Forderungen (auch unter Berücksichtigung einer etwaigen fehlenden Bekanntgabe der Steuerbescheide für 2018) insgesamt als verhältnismäßig erweise, da die Antragstellerin sich seit inzwischen mehr als zwei Jahren nach Eintragung der Sicherungshypothek auf die Tilgung der Steuerschulden oder aber eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung habe einstellen können. Zudem habe sich die Antragstellerin als Steuerzahlerin als unzuverlässig erwiesen. Schließlich sei das Finanzamt verpflichtet, geschuldete Steuern, die nicht freiwillig geleistet würden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Allgemein mit der Vollstreckung einhergehende Nachteile begründeten keine Unbilligkeit.
42
Aus der Akte ergibt sich, dass der Antragsgegner sich im Rahmen des Antrags auf einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Bescheid vom 10. Oktober 2025 mit den Möglichkeiten der Vollstreckung in das Bankguthaben und die Mietforderungen auseinandergesetzt hat. Soweit der Antragsgegner in diesem Bescheid von der Erforderlichkeit von 18 Monatsraten ausgeht, dürfte sich dies rechnerisch wie folgt ergeben (ohne, dass sich dies dem Schreiben ausdrücklich entnehmen lässt):
Gesamtforderung am 10. Oktober 2025 lt. Antragsgegner: ... €
Abzüglich Bankguthaben: ... €
Rest: ... €
Monatlich verfügbarer Betrag: ca. ... €
Erforderliche Raten demnach ca. 18
43
Hiermit hat der Antragsgegner die nach § 322 Abs. 4 AO erforderliche Prognoseentscheidung getroffen. Allerdings kommt grundsätzlich neben der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung als ebenfalls milderes Mittel in Betracht (FG des Saarlandes, Urteil vom 14. Oktober 1998, 1 K 193/98, EFG 1999, 156). Dass der Antragsgegner sich dieser Möglichkeit bewusst war und aus welchen Gründen er sich dennoch für einen Antrag auf Zwangsversteigerung entschieden hat, bleibt offen, damit ist der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum unterschritten.
44
cc) Zudem ist der Antrag auch deshalb teilweise begründet, weil es teilweise (hinsichtlich der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2018, jeweils inkl. Zinsen, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge) am Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung "vollstreckbarer Verwaltungsakt" fehlt.
45
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO).
46
(a) Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, demjenigen Beteiligten, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
47
(aa) Bestreitet der Bekanntgabeadressat nicht den fristgerechten Zugang, sondern den Zugang überhaupt, liegt die objektive Beweislast für den Zugang des Verwaltungsaktes bei der Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2000, VII B 86/00, BFH/NV 2001, 145). Dieser Beweis kann auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden (BFH, Urteil vom 15. September 1994, XI R 31/94, BStBl II 1995, 41).
48
(bb) Ausgehend hiervon bleibt eine abschließende Beurteilung der Bekanntgabe der Steuerbescheide für das Jahr 2018 angesichts der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Steuerberaters A dem Hauptsacheverfahren überlassen. Dabei wäre unter Heranziehung auch der übrigen Betriebsprüfungsakten zunächst die Aufgabe zur Post zu prüfen und sodann die übrigen Indizien auszuwerten, ggf. insbesondere der Schriftwechsel im Jahr 2024, aber auch mögliche Posteingangsunterlagen des Steuerberaters.
49
(2) Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist ein teilbarer Verwaltungsakt.
50
(a) Der BFH hat bereits entschieden, dass Pfändungs- und Überweisungsverfügungen sowie Haftungsbescheide insoweit teilbar sind, als mehrere Steuerarten und Jahre einbezogen sind (BFH, Beschlüsse vom 27. März 2000, VII B 24/99, juris; vom 25. Februar 1997, VII B 190/96, BFH/NV 1997, 594, vgl. Holle, Gosch, AO/FGO, § 98 FGO Rn. 2, Stand September 2023; Rauda, Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 98 FGO Rn. 16, Stand 6/2021), da in diesen Fällen ein einheitlicher Verwaltungsakt angefochten wird, der wiederum über verschiedene selbständige Ansprüche befindet (Brandis, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 98 FGO Rn. 2, Stand 11/2022).
51
(b) Ausgehend hiervon ist auch der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ein teilbarer Verwaltungsakt, da hier - ebenso wie in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung - für alle dort zugrunde liegenden Forderungen, getrennt nach Steuerart und Jahr, die Feststellung enthalten ist, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung) vorliegen.
52
3. Die AdV wird nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, da es an einer Gefährdung des Steueranspruches fehlt. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn anderenfalls die Durchsetzung des Steueranspruches im Falle des Unterliegens des Steuerpflichtigen gefährdet oder erschwert erscheint. Eine Gefährdung des Steueranspruchs ist u.a. angenommen worden, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die alsbaldige Begleichung der Steuerschuld nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lassen muss (BFH, Urteil vom 29. Juni 1977, VIII R S 15/76, BStBl II 1977, 726). Dabei stellt die Anordnung der Sicherheitsleistung eine Ausnahme vom Regelfall dar. Fehlt ein hinreichender Grund, ist die Vollziehung deshalb vorbehaltlos auszusetzen (vgl. Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 206, Stand Oktober 2010). Die Finanzbehörde hat konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich eine Gefährdung des Steueranspruchs ergibt (BFH, Beschluss vom 7. Mai 2008, IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498). Für eine Gefährdung des Steueranspruches ist seitens des Antragsgegners nichts Konkretes vorgetragen und auch sonst angesichts der zwischenzeitlichen teilweisen Tilgung und der zu Gunsten des Antragsstellers eingetragenen Sicherungshypothek und weiterer im Eigentum der Antragstellerin stehender Grundstücke, die nach Aktenlage nicht durch Hypotheken oder Grundschulden belastet sind, nichts ersichtlich.
53
4. Der Antragsgegner dürfte zur Umsetzung dieses Beschlusses nach § 30 ZVG die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu bewilligen haben (vgl. insoweit Hohrmann, Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 322 AO Rn. 114 Stand 9/2022).
III.
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
55
Gründe für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor (§ 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO).