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Finanzgericht Hamburg Urteil vom 11.12.2025 – 4 K 86/22

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben Zoll für die Einfuhr von sog. Luftausströmern für Personenkraftwagen (PKW).

2

Am 10. Februar 2021 führte die Insolvenzschuldnerin A GmbH (A) verschiedene Waren aus Kunststoff für PKW aus Indien in die EU ein. Mit Zollanmeldung (Reg.-Nr. AT/C/XXX/2021/XXX) vom gleichen Tage meldete sie diese Waren mit der UPos. 3926 9097 900 (TARIC) als "Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, anderweit weder genannt noch inbegriffen, hier: Ausströmer und Anbauteile aus Kunststoff, Anbauteile für Dachkonsole aus Kunststoff verbaut im Kraftfahrzeug" zum freien Verkehr mit präferenziellem Ursprung in Indien (Zollsatz "frei") an.

3

Nach Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Ware unter Zugrundelegung der angemeldeten UPos. 3926 9097 900 (TARIC) ordnete der Beklagte eine stichprobenweise Beschaffenheitsbeschau für die gesamte Einfuhrware an, auch für die hier im Streit stehenden zwei Artikel "XXX-1" und "XXX-2". Zu der Ware forderte der Beklagte Fotomaterial an und übersandte dieses zur Überprüfung an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) - Dienstort Hamburg.

4

Bei der Ware handelt es sich um zwei unterschiedlich gestaltete Luftausströmer aus Kunststoff für PKW, die speziell für bestimmte Modelle einzelner Hersteller gefertigt werden. Die Ware mit der Typnummer "... XXX-2" wird im Armaturenbrett mittig verbaut, die Ware mit der Typnummer "...XXX-1" wird auf der Rückseite der Mittelkonsole befestigt. Die Ware "XXX-2" besteht aus vier waagerechten Lamellen auf der Vorderseite, zwei Schiebern zum Verstellen der Lamellen und zwei Bedienrädern zur Frischluftmengensteuerung. Die Ware "XXX-2" besteht aus fünf waagerechten Lamellen auf der Vorderseite, einem Schieber zum Verstellen der Lamellen und einem Bedienrad zur Frischluftmengensteuerung. Die Waren verfügen über keine elektrischen oder mechanischen Pumpen, Ventilatoren oder sonstigen Vorrichtungen zur Luftbeförderung oder Lufttemperaturveränderung. Hinter dem Luftaustritt an der Vorderseite verfügen die beiden Luftausströmer über Luftkanäle mit Befestigungsvorrichtungen, mit denen die Ware im Armaturenbrett bzw. in der Mittelkonsole des PKW befestigt wird, welche im Inneren jeweils über passende Austrittsöffnungen und über passende Anschluss-Luftkanäle verfügen.

5

Auf der Grundlage der Begutachtung durch das BWZ reihte der Beklagte die streitbefangenen Waren abweichend von der Zollanmeldung in die UPos. 8708 9997 900 (TARIC) als "Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, anderweit weder genannt noch inbegriffen" ein. Die Einreihung der mit der Zollanmeldung angemeldeten anderen Waren änderte er nicht.

6

Der Beklagte erhob mit Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 (Reg.-Nr. AT/S/XXX/2021/XXX) Zoll in Höhe von EUR ... nach. Irrtümlich berechnete der Beklagte die nachzuerhebenden Einfuhrabgaben (Zoll) unter Zugrundelegung des angemeldeten Zollwerts für die gesamte Sendung in Höhe von EUR ..., obwohl die Sendung neben den streitbefangenen Waren noch andere Waren umfasste, deren Einreihung (s.o.) nicht geändert wurde.

7

Mit Einspruch vom 28. April 2021 erhob die A Einspruch gegen den Bescheid vom 29. März 2021, und begründete diesen damit, dass die von dem Beklagten vorgenommene Einreihung rechtsfehlerhaft sei. Die streitbefangene Ware seien weder Zubehör noch Teile eines PKW. Weder erweitere sie den Anwendungsbereich eines PKW noch sei die Ware für das Funktionieren des PKW unabdingbar.

8

Das Einspruchsverfahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A am 1. Mai 2021 unterbrochen und am 20. Dezember 2021 durch den Kläger als Insolvenzverwalter der A wieder aufgenommen.

9

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 29. März 2021 mit Bescheid vom 21. April 2022 (AT/S/XXX/2022/XXX) dahingehend ab, dass er die Höhe des zu Grunde zu legenden Zollwerts nicht mehr auf Basis des Werts der gesamten Sendung berechnete, sondern auf Basis der den streitbefangenen Waren zuzuordnenden Rechnungen auf EUR ... und damit auch den nachzuerhebenden Zoll auf EUR ... reduzierte.

10

Mit Entscheidung vom 21. April 2022 (RL xxx/2021) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Eine Einreihung der Waren nach stofflicher Beschaffenheit in die Pos. 3926 KN könne nicht erfolgen, da die Ware nach Anmerkung 2 Buchst. t) zu Kapitel 39 KN als "Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVll" aus dem Kapitel 39 ausgewiesen würden. Die Ware falle beim Zerlegen der Hauptware PKW an und sei auf Grund ihrer Beschaffenheit erkennbar und ausschließlich zum Einbau in PKW bestimmt. Sie sei auch im Sinne der Rechtsprechung unabdingbar für das Funktionieren des PKW, denn sie diene der Frischluftversorgung im Fahrzeug sowie der Gewährleistung der freien Sicht. Die Ware sei zwar nicht unmittelbar für die Ausübung der Funktion des Fahrzeugs, die Fortbewegung, verantwortlich bzw. funktionsnotwendig, unterstütze jedoch mittelbar diese Hauptfunktion, was ausreichend sei.

11

Mit seiner am 14. Oktober 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

12

Die streitbefangenen Waren seien in die von ihm begehrte UPos. 3926 9097 900 (TARIC) einzureihen. Die Waren seien vom Wortlaut der Pos. 3926 KN und des UPos. 3926 9097 900 (TARIC) umfasst.

13

Die Einreihung in diese UPos. sei insbesondere nicht, wie der Beklagte meine, durch die Anmerkung 2 Buchst. t) zu Kap. 39 KN ausgeschlossen, denn die streitbefangenen Waren seien keine Teile und kein Zubehör von Fahrzeugen.

14

Sie seien nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) unabdingbar für das Funktionieren eines PKW. Ein Fahrzeug mit Ausströmern fahre genauso gut wie ein Fahrzeug ohne Ausströmer, daher hänge das mechanische oder elektrische Funktionieren eines PKW nicht von der Ware ab. Die Behauptung des Beklagten, ohne Ausströmer sei eine freie Sicht des Fahrers nicht gewährleistet, sei für die Einreihung der Ware nicht nur unerheblich, sondern auch unzutreffend. Die Regulierung der Frischluftzufuhr des Innenraums sowie die Gewährleistung der freien Sicht, welche der Beklagte als unabdingbar für das Funktionieren eines PKW ansehen, sei nämlich keine Hauptfunktion des PKW. Im Übrigen sorge nicht die streitbefangene Ware für den Komfort und die Gewährleistung freier Sicht, sondern vielmehr im Fahrzeug verbaute weitere Komponenten, z.B. eine Klimaanlage oder Ventilatoren, die aber von der streitbefangenen Ware zu trennen seien. Auch das schlichte Öffnen oder Schließen eines Fensters könne für die vom Beklagten als unabdingbar angesehene Luftzirkulation im PKW sorgen, denn der Komfort der Passagiere sei keine Hauptfunktion eines PKW.

15

Die Belüftung des Innenraums sei bestenfalls Hauptfunktion des zu einem PKW gehörenden Luftmanagementsystems. Demnach könne auch die streitbefangene Ware ggf. als Teil des Luftmanagementsystems, nicht jedoch als Teil eines PKW angesehen werden. Dies werde bestätigt durch den Umstand, dass die nächsthöhere Einheit, in welche die Ware eingebaut werde, auch nicht das Fahrzeug, sondern das Armaturenbrett sei.

16

Die Waren seien auch kein Zubehör für ein Fahrzeug, da sie weder auswechselbar seien noch dem Fahrzeug weitere, über die Hauptfunktion der Fortbewegung hinausgehende, zusätzliche Funktionen ermöglichen.

17

Sie seien beispielsweise eher vergleichbar mit Dialysebeuteln, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ebenfalls nicht als unabdingbare Teile eines medizinischen Geräts (dort: Katheter) anzusehen seien. Entsprechendes gelte für die Ware im Vergleich zu Warnwesten, Lenkradüberzügen oder Reifenabdeckungen, die nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) ebenfalls nicht als Zubehör oder Teil eines Kraftfahrzeugs gälten.

18

Der Kläger beantragt,

den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 29. März 2021 (AT/S/XXX/2021/XXX) in Gestalt des Bescheids vom 21. April 2022 (AT/S/XXX/2022/XXX) und der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2022 (RL xxx/2021) aufzuheben.

19

Er beantragt hilfsweise,

dem Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorzulegen, ob die KN in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 vom 16. Dezember 2020 dahingehend auszulegen ist, dass die Ware "Ausströmer aus Kunststoff" als "Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge" in die Pos. 8708 KN oder nach stofflicher Beschaffenheit als "Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914" in die Pos. 3926 KN einzureihen sind.

sowie ebenfalls hilfsweise,

im Falle einer Klageabweisung die Revision zuzulassen.

20

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

21

Er verweise zunächst auf seine Einspruchsentscheidung vom 14. September 2022, die er weiterhin für zutreffend halte.

22

Die vorliegenden Waren seien durch die Anmerkung 2 Buchst. t) zu Kap. 39 KN von einer Einreihung in dieses Kapitel ausgeschlossen, da es sich um Teile von Kraftfahrzeugen handele. Nach dem Prinzip der primären Zweckbestimmung komme es bei der Einreihung von Teilen von Waren entscheidend darauf an, für welche Maschine oder für welches Gerät das zu tarifierende Teil unmittelbar bestimmt sei und Verwendung finde. Dieses Gerät sei vorliegend ein PKW zur Personenbeförderung.

23

Die streitbefangene Ware sei spezifisch im Hinblick auf diese nächsthöhere Einheit, einen PKW, gefertigt worden, und zwar unabhängig davon, dass die Luftausströmer innerhalb eines PKW im Armaturenbrett bzw. in der Mittelkonsole verbaut seien. Die Ware sei auf Grund ihrer sehr speziellen Form der Luftausströmer spezifisch für ein Kraftfahrzeug gefertigt, und auch erkennbar ausschließlich oder mindestens hauptsächlich für die Hauptware bestimmt. Dies ergebe sich aus der speziellen Form der Lamellen und der Befestigungsvorrichtungen.

24

Die Luftausströmer dienten der Regulierung der Frischluftzufuhr des Fahrgastraums. Durch das Verstellen der Lamellen der Luftausströmer werde der Fahrgastraum mit Frischluft versorgt, die Luftzufuhr kann reguliert bzw. auch ganz abgestellt werden. Ein Kraftfahrzeug werde nicht ohne Luftausströmer verkauft, auch wenn es auch ohne Luftausströmer fahren und als Beförderungsmittel verwendet werden könne. Er - der Beklagte - verweise darauf, dass beispielsweise werden auch Airbags als unabdingbare Teile für Kraftfahrzeuge von der Unterposition 8708 95 erfasst würden, auch wenn ein Kraftfahrzeug sicher auch ohne Airbags funktioniere und gefahren werden könne. Dies gelte auch für Türen für Kraftfahrzeuge, die als Karosserieteil von der Unterposition 8708 29 erfasst würden.

25

Die von dem Kläger als Vergleich herangezogenen Urteile und ErlHS würden sämtlich Waren erfassen, bei denen er - der Beklagte - ebenfalls davon ausginge, dass diese nicht als Teil oder Zubehör eines Kraftfahrzeugs anzusehen sei. Aus den dortigen Erwägungen der Gerichte und der ErlHS ergebe sich vielmehr, dass die vorliegenden Waren gerade als Teile eines Kraftfahrzeugs einzureihen seien.

...

Entscheidungsgründe

I.

26

Die Entscheidung ergeht nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter und nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

II.

27

Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. Auch mit den Hilfsanträgen bleibt der Klägerin der Erfolg versagt.

28

Die Klage ist unbegründet.

29

Der streitgegenständliche Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. April 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

30

Der Beklagte hat für den Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 in Gestalt des Bescheids vom 21. April 2022, der gem. § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, die richtige Ermächtigungsgrundlage angewendet (dazu 1.) und der Berechnung der Einfuhrabgabe Zoll auf Grund einer zutreffenden Einreihung der Ware den richtigen Zollsatz zu Grunde gelegt (dazu 2.). Sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich (dazu 3.).

1.

31

Der Beklagte hat für den Einfuhrabgabenbescheid vom 29. März 2021 in Gestalt des Bescheids vom 21. April 2022 die richtige Ermächtigungsgrundlage angewendet, namentlich Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK).

32

Nach Art. 101 Abs. 1 UZK setzen die Zollbehörden den zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrag fest, wenn ihnen die hierzu erforderlichen Angaben vorliegen und teilen dies dem Zollschuldner nach Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 UZK mit.

33

Durch die Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr am 10. Februar 2021 ist nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK eine Zollschuld entstanden, deren Höhe sich nach Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UZK richtet.

34

Der Beklagte überließ die streitbefangene Ware mit dem Ursprung in Indien bei der Einfuhrabfertigung am 10. Februar 2021 zunächst mit der angemeldeten UPos. 3926 9097 900 (TARIC) zum präferenziellen Zollsatz "frei" in den freien Verkehr.

35

Anschließend überprüfte er auf der Grundlage von Art. 188 UZK die Angaben in der Zollanmeldung, hier die durch die Klägerin angemeldete Einreihung der streitbefangenen Ware. In der Folge teilte er der Klägerin mit Bescheid vom 29. März 2021 den auf Grund der abweichenden Einreihung geänderten Einfuhrabgabenbetrag in Höhe von EUR ... Zoll erstmalig mit. Mit Bescheid vom 21. April 2022 änderte der Beklagte dies dahingehend ab, dass er die Höhe des Zollwerts nicht mehr auf Basis des Werts der gesamten Sendung berechnete, sondern zutreffend auf Basis der den streitbefangenen Waren zuzurechnenden Rechnungsbeträge und damit des zurechenbaren Wertanteils, so dass sich der Zollwert auf EUR ... und der nachzuerhebende Zoll auf EUR ... reduzierten.

2.

36

Der Beklagte hat der Berechnung der Einfuhrabgabe Zoll auch die zutreffende Einreihung der Waren zu Grunde gelegt. Einreihungsrelevante Unterschiede zwischen den beiden einzureihenden Ausströmern sind nicht vorhanden. Die streitbefangenen Waren sind nicht, wie die Klägerin meint, als "Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, zuvor weder genannt noch inbegriffen, hier: Ausströmer und Anbauteile aus Kunststoff" in die UPos. 3926 9097 900 (TARIC) einzureihen, da dies durch die Anmerkung 2 Buchst. t) zu Kap. 39 KN ausgeschlossen ist (dazu a.) Die Waren sind vielmehr in die UPos. 8708 9997 900 (TARIC) als "Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen (dazu b.).

a)

37

Die streitbefangenen Waren sind nicht in die UPos. 3926 9097 900 (TARIC) einzureihen, da dies durch die Anmerkung 2 Buchst. t) zu Kap. 39 KN ausgeschlossen ist.

38

Die für den Zollsatz maßgebliche Einreihung der Waren richtet sich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur, KN) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN), denn eine anwendbare Einreihungsverordnung ist für die streitbefangene Ware nicht vorhanden.

39

Die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 KN, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, C-340/19 - Hydro Energo, Rn. 34; Urteil vom 17. Juli 2014, C-480/13 - Sysmex, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11).

40

Liegt für einen in der KN verwendeten Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, C-197/20 und C-216/20 - Kahl/Roeper, Rn. 35). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, C-340/19 - Hydro Energo, Rn. 36; Urteil vom 17. Juli 2014, C-480/13 - Sysmex, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9).

41

Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass die streitbefangenen Waren als "Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, zuvor weder genannt noch inbegriffen, hier: Ausströmer und Anbauteile aus Kunststoff" grundsätzlich auch vom Wortlaut der UPos. 3926 9097 900 (TARIC) angesprochen werden. Dies stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.

42

Die Einreihung der Waren in das Kap. 39 KN ist jedoch durch die Anmerkung 2 Buchst. t) zu Kap. 39 KN ausgeschlossen, nach der "Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII" ausdrücklich nicht zu Kap. 39 KN gehören. Die streitbefangenen Waren stellen solche Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII KN dar, namentlich Teile von "Personenkraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt" der Pos. 8703 KN (dazu sogleich b.).

43

Auch wenn die vorliegenden Waren also durch die Pos. 3926 KN angesprochen werden, kommt in Anwendung der AV 1 KN für die vorliegende Positionskonkurrenz ausschließlich die Anmerkung 2 Buchst. t) zu Kap. 39 KN zum Tragen. Nach der AV 1 KN sind mögliche Positionskonkurrenzen zunächst vorrangig über die Wortlaute der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln zu lösen (zum Vorrang spezieller Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln FG Hamburg, Urteil vom 19. März 2021 4 K 140/18, juris).

b)

44

Die streitbefangenen Waren sind als "Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, anderweit weder genannt noch inbegriffen" in die UPos. 8708 9997 900 (TARIC) einzureihen, denn sie stellen Teile von "Personenkraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt" der Pos. 8703 KN dar.

45

aa) Die KN selbst enthält keine Definition für den Begriff "Teil", auch die diesbezügliche Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI KN oder die Anmerkungen zu Kapitel 84 KN enthalten eine solche Definition nicht.

46

Im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN ist deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH auf die im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 KN sowie Kapitel 90 KN entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff "Teil" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren das Teil unabdingbar ist (so schon EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2000, C-339/98 - Peacock, Rn. 21; Urteil vom 20. Mai 2010, C-370/08 - Data I/O, Rn. 40). Teile sind im Regelfall dazu bestimmt, in die Hauptware einzugehen. Dabei verlieren sie ihren tariflichen und auch tatsächlichen eigenständigen Charakter, sie werden Bestandteil der Hauptsache. Der Normalfall ist dabei das Eingehen einer festen Verbindung (vgl. Bleihauer/Schulte in Witte/Wolffgang, Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union, 8. Auflage 2016, Rn. 1347). Ein Teil ist also ein fest verbauter, zwingend erforderlicher Bestandteil der ganzen Maschine, der regelmäßig nur durch Zerlegen der Maschine entfernt werden kann und dessen Entfernung dazu führt, dass die Maschine als Ganzes nicht mehr funktionsfähig ist. Es reicht nicht aus, dass die Maschine oder das Gerät ohne diese Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, C-450/12 - HARK, Rn. 36; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch nicht entscheidend, ob die Maschine oder die durch die Maschine bearbeiteten Gegenstände beim Betrieb ohne das Teil ggf. beschädigt oder zerstört werden, sondern es ist nur auf das technische und elektrische Funktionieren der Maschine abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, C-336/11 - Rohm & Haas, Rn. 35). Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass das Teil ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine bestimmt ist.

47

bb) Nach diesen Maßstäben sind die streitbefangenen Waren Teile von Personenkraftwagen im Sinne der Pos. 8703 KN.

48

(1) Die vorliegenden Waren sind zunächst, entgegen der Ansicht der Klägerin, für das technische Funktionieren der Hauptware "PKW" im Sinne der oben dargestellten Maßstäbe unabdingbar. Denn hierbei ist nicht nur auf die bloße Fortbewegungsfunktion eines PKW abzustellen, d.h. der bloßen Bewegung des Objekts "Kraftwagen" über befestigte und unbefestigte Straßen und Wege oder im Gelände. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gerade sehr komplexe Maschinen, wie ein PKW, nebeneinander mehrere gleichberechtigte Funktionen ausüben können, die jede für sich eine Hauptfunktion der Maschine darstellen kann.

49

Dies gilt jedenfalls und insbesondere dann, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, mehrere solche gleichberechtigten Funktionen bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Position der KN ergeben. Aus dem eindeutigen Wortlaut der hier einschlägigen Position 8703 KN ("Personenkraftwagen"), für welche die vorliegenden Waren bestimmt sind, ergibt sich, dass bei der Hauptware "PKW" neben die Hauptfunktion "Fortbewegung" gleichberechtigt auch die weitere Hauptfunktion "Transportmittel für Personen" tritt (in diesem Sinne für die Position 8703 KN siehe EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, C-12/10 - Lecson Elektromobile, Rn. 24; sowie zur insoweit abweichenden Lage bei "Luftfahrzeugen" der Pos. 8802 KN FG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2023, 4 K 58/14, juris, Rn. 27). Die bestimmungsgemäße Funktion eines PKW umfasst auch nach dem üblichen Sprachgebrauch neben der bloßen Fortbewegung des Objekts "Kraftwagen" die Beförderung von Personen, im Regelfall im Inneren des PKW bzw. Kraftfahrzeugs (vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, www.dwds.de/wb/personenkraftwagen, abgerufen am 5. November 2025). Der Transport muss dabei nach allgemeiner Lebensanschauung ggf. auch über längere Strecken und unter verschiedenen Witterungsbedingungen erfolgen können, sowie unter Gewährleistung der Sicherheit des Transports, d.h. der körperlichen Unversehrtheit der zu befördernden Personen. Dies folgt bereits daraus, dass innerhalb der Pos. 8708 KN verschiedene Unterpositionen Teile mit Sicherheitsfunktion erfassen, z.B. Stoßstangen (UPos. 8708 10 KN), andere Karosserieteile/Sicherheitsgurte (UPos. 8708 21 KN) oder andere Teile/Airbags (UPos. 8708 95 KN). Diese Teile wären für die Hauptfunktion "Fortbewegung" wohl nicht als unabdingbar anzusehen, sie sind aber unabdingbar für die Gewährleistung der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit der beförderten Personen beim Transport auch über längere Strecken. Entsprechendes gilt für die hier vorliegenden Waren, welche die Frisch- und Atemluftzufuhr in den Innenbereich des PKW sicherstellen.

50

Soweit die Klägerin argumentiert, die Luftzirkulation und Frischluftzufuhr können auch durch das Öffnen der Fenster erfolgen, da der Komfort der Insassen nicht zu den Hauptfunktionen eines Personenkraftwagens gehörte, überzeugt dies nicht. Die vorliegenden Waren gewährleisten, auch wenn die Klägerin dies bestreitet, nach Überzeugung des Gerichts die freie Sicht auf den Fahrweg und den umgebenden Verkehr, indem sie den ständigen Luftaustausch im Innenraum und die Zufuhr von Frischluft bei feuchten und/oder kühlen Witterungsverhältnissen ermöglichen und hierdurch die Scheiben des PKW auf der Innenseite frei von kondensierten Wassertröpfchen halten. Diese würden, insbesondere bei den genannten Witterungsverhältnissen, sonst innerhalb kürzester Zeit zu beschlagenen Scheiben führen und dadurch die Fortbewegung des PKW, mindestens unter Sicherheitsaspekten, vollkommen verunmöglichen. Dies gilt entgegen der Ansicht der Klägerin sogar dann, wenn man lediglich auf die Fortbewegungsfunktion des Kraftfahrzeugs abstellte, denn ohne Sicht auf den Fahrweg und den umgebenden Verkehr ist die Fortbewegung eines PKW kaum möglich, ebenso wie längere Fahrten ohne entsprechende Frischluftzufuhr für die Insassen eines PKW nur schwerlich möglich sind.

51

(2) Die vorliegenden Ausströmer sind nach Überzeugung des Gerichts, dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig, erkennbar und ausschließlich für den Einbau in PKW bestimmt und speziell für diesen Zweck nach den Vorgaben des Herstellers des PKW angefertigt. Sie gehen in die Hauptware ein und verlieren nach dem Einbau ihren eigenständigen Charakter. Ein Ausbau aus dem PKW ist später nur mit erheblichem Aufwand nötig und erfordert wegen der festen Verbindung der Waren mit den im Armaturenbrett bzw. in der Mittelkonsole verlaufenden Luftkanälen des PKW das (teilweise) Zerlegen der Hauptware.

52

Dabei sind die Ausströmer auch als Teil der (nächsthöheren) Hauptware PKW anzusehen, und nicht etwa, wie die Klägerin meint, als Teil des Armaturenbretts bzw. der Mittelkonsole oder ggf. des "Luftmanagementsystems" des PKW. Denn die Ausströmer dienen, anders als beispielsweise zur optischen Aufwertung des Armaturenbretts bzw. der Mittelkonsole gedachte und an diesen Bauteilen befestigte Zierleisten (vgl. hierzu FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 4 V 27/18 -, juris, Rz. 24 f.), unmittelbar einer der beiden Hauptfunktionen eines PKW (siehe oben (1)). Der Umstand, dass sie nicht unmittelbar an der Karosserie befestigt werden, ist hierfür nicht von Bedeutung, da zahlreiche, in den Unterpositionen zu Pos. 8708 KN genannte Teile nicht unmittelbar an der Karosserie befestigt werden, beispielsweise Räder (UPos. 8708 70 KN), Lenkräder (UPos. 8708 94 KN) oder Airbags (UPos. 8708 95 KN). Entscheidend ist die objektive Bestimmung der Ware, der technischen Ermöglichung der Hauptfunktionen "Fortbewegung" und "Personentransport" zu dienen (siehe oben (1)).

c.

53

Die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Definition des vom EuGH entwickelten und angewendeten Teilebegriffs, auch bei der Anwendung auf die vorliegenden Waren, teilt das erkennende Gericht nicht. Es bestehen vor dem Hintergrund der hier einzureihenden, streitbefangenen Waren keine Zweifel an der Auslegung der KN durch den EuGH.

54

Gründe für Bedenken gegen die Auslegung des Teilebegriffs durch den EuGH in der Kombinierten Nomenklatur sind nicht ersichtlich. Die Kombinierte Nomenklatur verwendet den Begriff "Teile" in vielen Anmerkungen und Positionen, ohne ihn jedoch zu definieren. Der EuGH und der BFH haben bereits zu früher Zeit darauf hingewiesen, dass für die KN im Sinne einer einheitlichen und kohärenten Auslegung ein einheitlicher Teilbegriff zu Grunde zu legen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, C-450/12 - HARK, Rn. 36; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, jeweils mit weiteren Nachweisen) und diesen nach den oben dargestellten Maßstäben entwickelt. Der EuGH legt hiermit einen unbestimmten Rechtsbegriff in der KN aus. Warum der Teilebegriff im Kap. 87 KN ein anderer sein sollte oder müsste als in den Kapiteln 84, 85, 90 oder 73 KN, erschließt sich dem Gericht nicht.

55

Mit dem vom EuGH entwickelten, zugegebenermaßen sehr engen Teilebegriff lassen sich auch schwierige Einreihungsfragen lösen. Nach Überzeugung des Gerichts ist jede Ware bei der Einreihung anhand der vom EuGH vorgegebenen Kriterien und der konkreten Umstände zu betrachten. Dass es bei der Auslegung der KN zu Entscheidungen kommt, mit denen Beteiligte im Einzelfall nicht einverstanden sind, liegt in der Natur der Sache. Letztlich kommt nach der Überzeugung des Gerichts der Bestimmung der maßgeblichen Hauptfunktion oder Hauptfunktionen einer Maschine oder eines Geräts die entscheidende Bedeutung zu. Dabei kann sich, gerade bei komplexen Maschinen, auch ergeben, dass eine Maschine oder ein Gerät ggf. mehrere Hauptfunktionen umfassen kann, für deren Ausübung eine Ware unabdingbar im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sein kann, wie dies auch vorliegend anhand der von diesem Gericht dargelegten Maßstäbe erfolgt ist (siehe oben b. (1)).

56

Zusammenfassend hält das erkennende Gericht die von EuGH und BFH vorgenommene Auslegung der KN für zutreffend und überzeugend und sieht weder Gründe, hiervon abzuweichen, noch Anlass für das von der Klägerin angeregte Vorabentscheidungsverfahren.

III.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

58

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO).