Rechtsprechung / Finanzgericht Hamburg
Finanzgericht Hamburg Urteil vom 15.12.2025 – 4 K 73/23
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 18. November 2022 (DEBTI-XXX/22) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2023 (RL(ZT) xxx/22) verpflichtet, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum 21. November 2022 bis 20. November 2025 zu erteilen, mit der die Ware "XXX" in die Position 8536 KN eingereiht wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Steckerbuchse, die in Elektro-Kraftfahrzeugen im Rahmen des elektrischen Ladevorgangs verwendet wird, mit der Bezeichnung "XXX, Artikelnummer: XXX" (nachfolgend: die Ware).
Bei der Ware handelt es sich um eine Steckerbuchse in einem Metallgehäuse (mit Befestigungsbohrungen). Am hinteren Ende der Steckerbuchse befinden sich eine Vorrichtung zum Anschrauben eines Starkstromkabels. Außerdem ist dort ein zweiadriges, isoliertes Niedervoltkabel befestigt, das an seinem anderen Ende abisoliert ist. In der Ware befinden sich zwei Kontaktierungsmöglichkeiten. Zum einen ein Kontakt zur Herstellung einer Starkstrom-Verbindung, der mit der Vorrichtung zum Anschrauben eines Starkstromkabels verbunden ist, und zum anderen ein (Sicherungs-)Kontakt, bezeichnet als HVIL-Kontakt (High Voltage Interlock-Kontakt), der mit dem zweiadrigen Niedervoltkabel verbunden ist. Ferner sind der Ware eine Abdeckkappe und eine Dichtung beigefügt.
Der Starkstromkontakt nimmt das Starkstrom-Ladekabel auf und ermöglicht damit den eigentlichen Ladevorgang des elektrischen Kraftfahrzeuges, während der HVIL-Kontakt der Sicherung und Überwachung des Ladevorgangs dient. Der Ladevorgang ist technisch nur möglich, wenn neben dem Starkstromkontakt auch der HVIL-Kontakt geschlossen ist, der somit als Sicherung fungiert, so dass der Anwender vor Beginn und nach Ende des Ladevorgangs, also in dem Moment, in dem der Starkstromstecker in die Steckerbuchse eingesteckt bzw. aus ihr herausgezogen wird, nicht mit dem über das Ladekabel fließenden Starkstrom in Kontakt kommt.
Die Klägerin beantragte für die Ware am 1. Juli 2022 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und schlug dabei eine Einreihung als "elektrisches Gerät zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1000 V oder weniger" in die Position 8536 KN vor.
Am 18. November 2022 erteilte der Beklagte die streitgegenständliche vZTA mit der Referenznummer DEBTI-XXX/22, mit der er die Ware in die UPos. 8544 4290 90 TARIC als "isoliertes elektrisches Kabel, keine Ware der UPos. 8544 11 bis 8544 30 KN, für eine Spannung von 1000 Volt oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, nicht von den UPos. 8544 4210 00 bis 8544 4290 80 TARIC erfasst" einreihte.
Gegen die vZTA legte die Klägerin am 14. Dezember 2022 Einspruch ein. Die Ware sei als "elektrisches Gerät zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1000 V oder weniger" in die Pos. 8536 KN einzureihen. Sie bestehe aus zwei Bestandteilen, einem Powerlock-Steckverbinder ohne Kabel und einer HVIL-Apparatur aus einem Kontaktstift mit Kabeln, wobei die Hauptfunktion der PowerLok-Steckverbinder der Pos. 8536 KN bilde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2023 (RL (ZT) xxx/22) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Es liege ein Niedervoltkabel mit Anschlussstücken vor, der Wortlaut der Pos. 8544 KN sei daher erfüllt. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Ware aus mehreren Bestandteilen bestehe, die unterschiedliche Zwecke erfüllten, wobei der Hochvoltkontakt charakterbestimmend sei, ändere dies nichts an dem klaren Wortlaut der Pos. 8544 KN. Es liege eine einheitliche Ware vor, für die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 KN sei daher kein Raum. Soweit die Klägerin geltend mache, der Hochvoltstecker ohne HVIL-Kontakt und Niedervoltkabel sei durch den Beklagten in die Pos. 8536 KN eingereiht worden, sei dies zwar zutreffend, rechtfertige aber keine andere Bewertung der hier streitbefangenen Ware, da diese eben über ein isoliertes Kabel verfüge, was für die Einreihung der Ware entscheidend sei.
Am 31. Juli 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, in der sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren vertieft und ergänzend ausführt: Die Ware sei als Gerät zum Schließen und Verbinden von Stromkreisen in die Pos. 8536 KN einzureihen, welche die gesamte Ware erfasse. Außerdem kämen nach dem Wortlaut der Positionen sowohl die Pos. 8544 KN (Kabel mit Anschlusstücken) als auch die Pos. 8536 KN (Gerät zum Schließen und Verbinden von Stromkreisen) für die Einreihung der Ware in Betracht. Sowohl in Anwendung der AV 3 Buchst. a KN als auch in Anwendung der AV 3 Buchst. b KN sei die Ware damit der Pos. 8536 KN zuzuweisen, da diese Position sowohl die Ware genauer bezeichne als auch der Starkstromkontakt der charakterbestimmende Bestandteil der Ware sei.
Unzutreffend sei die Ansicht des Beklagten, nur der Wortlaut der Pos. 8544 KN "Kabel mit Anschlusstücken" erfasse die gesamte und einheitlich einzureihende Ware, weswegen eine Anwendung der AV 3 KN ausscheide. Sie lasse außer Betracht, dass lediglich ein Teil der Ware - der HVIL-Kontakt - das Anschlussstück für das vorhandene Kabel darstelle, das Kabel jedoch weder für den Starkstromkontakt passend noch mit diesem verbunden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 18. November 2022 (DEBTI-XXX/22) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2023 (RL(ZT) xxx/22) zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Gültigkeitszeitraum vom 21. November 2022 bis 20. November 2025 zu erteilen, mit der die Ware "XXX, Artikelnummer: XXX" in die Position 8536 KN eingereiht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er halte an seiner Einreihungsauffassung fest und verweise auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Die AV 3 KN sei nicht anwendbar, weil - anders als die Klägerin meine - nur der Wortlaut der Pos. 8544 KN die gesamte, einheitlich einzureihende Ware erfasse. Unstreitig liege ein Niedervoltkabel mit einem passenden Anschlussstück vor, nämlich dem HVIL-Kontakt. Dass in dem für das Niedervoltkabel passenden Anschlussstück weitere Kontakte vorhanden seien, hier der Starkstromkontakt, führe dies nicht dazu, dass das Anschlussstück insgesamt nun als nicht mehr passend anzusehen sei. Dies ergebe sich auch aus den insoweit eindeutigen Erläuterungen zur KN bzw. zum HS. Weitere Sprachfassungen der KN seien mit Bezug zu dieser Frage nicht hilfreich.
Dagegen erfasse der Wortlaut der von der Klägerin begehrten Pos. 8536 KN lediglich die beiden in der Ware vorhandenen Kontakte, nicht jedoch das ebenfalls einen Bestandteil der Ware bildenden Niedervoltkabel. Da demnach nur eine Position der KN die gesamte Ware erfasse, komme eine Anwendung der AV 3 nicht in Betracht, die streitbefangene Ware sei daher in die Pos. 8544 KN einzureihen.
Die streitbefangene Ware sei genauso zu behandeln wie andere Waren, insbesondere Steckerleisten, die über mehrere Steckkontakte für Strom, Daten etc. verfügten, teilweise mit und teilweise ohne angeschlossenes Kabel. Ein gedankliches "Zerlegen" derartiger Waren, also von "Anschlussstücken" mit vorhandenen Kabeln, sei nur möglich und sinnvoll, wenn die mit diesen "Anschlussstücken" realisierten bzw. in ihnen vorhandenen Funktionen unterschiedlichen Tarifpositionen der KN zuzuordnen seien. Damit scheide eine solche gedankliche Zerlegung der streitbefangenen Ware in die Bestandteile "Hochvolt-Kontakt" und "Niedervolt-Kontakt" (mit Kabel) bereits deswegen aus, weil der "Hochvolt-Kontakt" und der "Niedervolt-Kontakt" (mit Kabel) im gemeinsamen Anschlussstück die identische technische Funktion (Verbinden von elektrischen Stromkreisen) aufwiesen und in dieselbe Pos. 8536 KN einzureihen wären, wenn man die Kabel hinwegdächte.
...
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO).
II.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig (dazu 1.) und hat in der Sache Erfolg (dazu 2.).
1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die der Klägerin erteilte vZTA, die lediglich eine Gültigkeit von drei Jahren hatte (Art. 33 Abs. 3 UZK), mit Ablauf des 20. November 2025 ungültig wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA zulässig für den Zeitraum, in dem die ursprünglich erteilte vZTA gültig war. Eine vZTA ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich durch Zeitablauf nur für die Zukunft erledigt. Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14). Der Rechtschutzsuchende muss so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Verwaltung von Anfang an rechtmäßig gehandelt hätte. Der Beklagte hätte - die Rechtsposition der Klägerin als zutreffend unterstellt - eine vZTA mit dem begehrten Inhalt erteilt und diese vZTA wäre bis zum 20. November 2025 gültig gewesen. Dieses Ergebnis - nicht mehr, aber auch nicht weniger - muss die Klägerin mit ihrer Klage erreichen können (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris, Rn. 19). Es liegt auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vor, denn die Klägerin hat die streitgegenständliche Ware im Gültigkeitszeitraum der vZTA eingeführt und tut dies auch weiterhin.
2.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der antragsgemäßen vZTA ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, mit der die streitbefangene Ware in die Pos. 8536 KN eingereiht wird
Mangels einer anwendbaren Einreihungsverordnung ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1 - Gemeinsamer Zolltarif) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385, 1 - Kombinierte Nomenklatur, KN) maßgeblich für die Einreihungsentscheidung.
Dabei sind die entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der Nachprüfbarkeit allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Anwendung der AV 1 und 6, vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 34; vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Urteil vom 30. Juni 2020, VII R 40/18, juris, Rn. 11). Die verschiedenen Sprachfassungen der KN sind für die Auslegung der KN ein zulässiges und wichtiges Hilfsmittel, auch wenn grundsätzlich jede Fassung in den Amtssprachen der EU gleichermaßen verbindlich ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 28. August 2023, 4 K 14/21, juris, Rn. 50 ff.).
Liegt für einen Begriff keine Definition in der KN selbst vor, ist auf die gewöhnliche Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021, Kahl / Roeper, C-197/20 und C-216/20, Rn. 35).
Der Verwendungszweck eines Erzeugnisses kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 35; Urteil vom 5. September 2019, TDK-Lambda Germany GmbH, C-559/18, Rn. 27 m.w.N.). Der Verwendungszweck kann jedoch nur dann ein erhebliches Kriterium sein, wenn die Tarifierung nicht allein, eindeutig und ausschließlich auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, Rn. 47).
Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, Rn. 36; vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur KN, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist die Ware nicht als "isoliertes elektrisches Kabel, keine Ware der UPos. 8544 11 bis 8544 30 KN, für eine Spannung von 1000 Volt oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, nicht von den UPos. 8544 4210 00 bis 8544 4290 80 TARIC erfasst" in die UPos. 8544 4290 90 TARIC einzureihen, sondern als "Elektrisches Gerät (Stecker) zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger" in die Pos. 8536 KN.
Die Ware ist eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Ware (dazu a.), die von keiner Position der KN vollständig erfasst wird (dazu b.). Sie ist daher in Anwendung der AV 3 Buchst. b KN in die Pos. 8536 KN einzureihen (dazu c.).
a.
Die Ware ist aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt. Dabei spielen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die ebenfalls zu der Ware gehörenden weiteren Bestandteile (Dichtung und Abdeckung) für die Einreihung der Ware wegen ihrer untergeordneten Bedeutung keine Rolle.
Der erste einreihungsrelevante Bestandteil ist das Niedervolt-Kabel mit dem passenden Anschlussstück, nämlich dem HVIL-Kontakt. Der zweite einreihungsrelevante Bestandteil ist der Starkstromkontakt, auf der Rückseite mit einer Vorrichtung zum Anschrauben eines Starkstromkabels versehen, jedoch ohne Kabel. Im Ergebnis handelt es sich damit um zwei separate Bestandteile einer einheitlichen Ware mit unterschiedlichen Funktionen bei der Verwendung der Ware, einmal der Ermöglichung der Ladevorgangs mit Starkstrom und zum anderen der Absicherung bzw. Überwachung dieses Ladevorgangs.
Diese beiden Bestandteile erfüllen zwar - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - die gleiche technische Funktion, nämlich das Verbinden von elektrischen Stromkreisen. Sie sind auch in der Steckerbuchse aus Metall fest miteinander verbunden. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch - wie der Beklagte zu meinen scheint -, dass die Ware im Rahmen der Einreihung nur noch und ausschließlich einheitlich zu betrachten ist. Wenn die Ware mit allen Bestandteilen nicht von genau einer Position der KN erfasst wird, so ist eine möglicherweise vorliegende Positionskonkurrenz nach den allgemeinen Regeln aufzulösen, welche die KN hierfür aufstellt (Positionswortlaute, Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln, Anwendung der AV). Eine Positionskonkurrenz liegt dagegen nicht vor, wenn alle Bestandteile einer Ware von der gleichen Position der KN erfasst werden. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, weil die beiden einreihungsrelevanten Bestandteile der Ware unterschiedlichen Positionen der KN zuzuordnen sind (dazu sogleich unten b. aa. und bb.).
b.
Eine Einreihung der streitbefangenen Ware allein nach den AV 1 und 6 KN (Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln) kommt nicht in Betracht, da die vorliegende zusammengesetzte Ware von keiner Position der KN vollständig erfasst wird.
aa) Die Ware wird - entgegen der Ansicht der Klägerin - von der Pos. 8536 KN nicht vollständig beschrieben. Der Wortlaut dieser Position "Elektrisches Gerät zum Verbinden von Stromkreisen" (Stecker) erfasst nur den Bestandteil "Starkstromkontakt" der Ware. Den zweiten Bestandteil der Ware, den separaten elektrischen HVIL-(Sicherungs-)Kontakt mit angeschlossenem Kabel, erfasst der Wortlaut dagegen nicht, weil er das Kabel nicht berücksichtigt.
bb) Die Ware kann - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht vollständig als "isoliertes elektrisches Kabel, für eine Spannung von 1000 Volt oder weniger, auch mit Anschlussstücken" i.S.d. Pos. 8544 KN beschrieben werden.
Sie besteht neben dem isolierten Niedervolt-Kabel mit zugehörigem HVIL-(Sicherungs-)Kontakt, welches - wenn die Ware nur daraus bestünde - zur Einreihung in diese Position führen würde, aus einem Starkstromkontakt als zweiten Bestandteil, der nicht über ein angeschlossenes Kabel verfügt und daher von der Pos. 8544 KN nicht angesprochen wird.
Der - selbst nicht mit einem Kabel versehene - Starkstromkontakt ist kein Anschlussstück i.S.d. Position 8544 KN für ein isoliertes Kabel. Er ist - unstreitig - weder an ein (Starkstrom)Kabel angeschlossen noch könnte er an das vorliegende (Niedervolt-)Kabel angeschlossen werden
Ein "Anschlussstück" an ein isoliertes Kabel im Sinne der Pos. 8544 KN muss dagegen an das in der Pos. 8544 KN genannte und von dieser Position primär erfasste "isolierte Kabel" zumindest anschlussfähig sein. Dies ergibt eine Auslegung des Wortlauts der Pos. 8544 KN nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und im Lichte der englischen und französischen Sprachfassung. Auf sie ist bei der Auslegung der KN maßgeblich abzustellen, wenn - wie hier - die KN der Umsetzung des HS dient, das nur auf Englisch und Französisch verbindlich ist (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1997, C-143/96 - Knubben Speditions, Rn. 15; EuGH, Urteil vom 1. August 2025, C-375/24 - Keesing Deutschland, Rn. 47).
(1) In der KN selbst ist der Begriff des "Anschlussstücks" nicht definiert. Vielmehr enthalten die ErlHS lediglich die allgemeine Formulierung, dass "an Kabel angebrachte Stecker [...] wie die Kabel" einzureihen seien, also in die Pos. 8544 KN (ErlHS zu Pos. 8536 KN, EZT-Online Rz. 24.0) bzw. isolierte Kabel auch dann in die Pos. 8544 KN einzureihen seien, wenn sie "an einem oder beiden Enden mit Anschlussstücken (Steckern...) ausgerüstet sind" (ErlHS zu Pos. 8544 KN, EZT-Online Rz. 21.0).
(2) Mangels eigener Definition in der KN oder in den ErlKN ist demnach auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen (EuGH, Urteil vom 5. September 2024, C-344/23 - BIOR, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 22. Februar 2024, C-649/22 - Randstad Empleo u. a., Rn. 41). Hiernach ist der in der deutschen Fassung der Pos. 8544 KN verwendete Begriff "Anschlussstück" mit dem Begriff "Verbindungsstück" gleichzusetzen, insbesondere auch im Lichte der englischen und französischen Sprachfassungen der KN.
So spricht die englische Sprachfassung der KN ("whether or not fitted with connectors") ausdrücklich von "connectors", also "Verbindungsstücken", ebenso wie die französische Sprachfassung ("munis ou non de pièces de connexion"), die von "pièces de connexion" und damit ebenfalls von "Verbindungsstück" spricht.
Das deutsche Wort "Verbindungsstück" ist ein "Teil, Teilstück, Glied o. Ä., das zwei Dinge miteinander verbindet" (vgl. duden.de, dwds.de, Abruf am 8. Dezember 2025 "Verbindungsstück"). Damit zwei Dinge miteinander verbunden werden können, müssen sie (technisch) zueinander passen, also verbindbar sein. Es muss sich damit um eine Anschlussmöglichkeit handeln, die an das Kabel angeschlossen werden kann. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man dem Begriff "Anschlussstück" verhaftet bleibt, denn dieser enthält den Wortbestandteil "Anschluss", wobei ein "Anschließen" nach allgemeinem Sprachgebrauch voraussetzt, ebenso wie ein Verbinden, dass mehrere zueinander gehörige bzw. passende Teile aneinander angeschlossen werden.
(3) Auch die Systematik der KN spricht für dieses Ergebnis. Mit dem "Anschlussstück" bzw. "Verbindungsstück" in der Pos. 8544 KN wird ein Gegenstand beschrieben, dessen Vorhandensein für die Einreihung der Ware "isoliertes Kabel" unerheblich sein soll ("auch mit Anschlussstücken"). Daher muss auch die Funktion dieses einreihungsirrelevanten Bestandsteils auf den tariflich maßgeblichen Gegenstand - hier: das Kabel - bezogen sein. Ein Bestandteil, der nicht dem Anschluss an das vorhandene Kabel dient, hat - wie oben dargelegt - die tariflich eigenständige Funktion eines Steckers der Pos. 8536 KN.
(4) Das Ergebnis wird auch durch die vorhandenen Einreihungsverordnungen zur Einreihung in die Pos. 8544 KN bestätigt (abrufbar unter https://auskunft.ezt-online.de, Rubrik "EE", Stand 5. Dezember 2025), namentlich die
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Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 der Kommission vom 13. November 2008 (ABl. EU Nr. L 308/11)
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Verordnung (EG) Nr. 727/2010 der Kommission vom 6. August 2010 (ABl. EU Nr. L 213/31)
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 der Kommission vom 23. November 2012 (ABl. EU Nr. L 329/9)
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2315 der Kommission vom 8. Dezember 2015 (ABl. EU Nr. L 328/50)
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1785 der Kommission vom 15. November 2018 (ABl. EU Nr. L 293/5)
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1702 der Kommission vom 10. November 2020 (ABl. EU Nr. L 382/4) sowie
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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2076 der Kommission vom 25. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 280/7).
Diese Einreihungsverordnungen sind zwar wegen mangelnder Vergleichbarkeit weder direkt noch entsprechend auf die vorliegende Ware anwendbar. Sämtliche Einreihungsverordnungen weisen der Pos. 8544 KN jedoch nur Waren zu, bei denen es sich um Kabel mit einem oder mehreren passenden Anschlussstücken handelt, in der Regel Stecker.
(5) Der Starkstromkontakt ist kein solches Anschlussstück, weil es wegen der Spannungsunterschiede nicht an das Niedervoltkabel angeschlossen werden kann.
cc) Soweit der Beklagte vorträgt, die beiden Bestandteile der Ware könnten nicht unterschiedlichen Position der KN zugewiesen werden, weil beide Stecker die identische technische Funktion ausübten, nämlich die Verbindung von Stromkreisen, und die streitbefangene Ware bei entgegenstehender Sichtweise "künstlich" in zwei Bestandteile aufgeteilt werde, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil bei der vorliegenden Ware die beiden Bestandteile, wegen des an einem Bestandteil vorhanden Kabels, gerade unterschiedlichen Positionen der KN zuzuweisen sind (siehe oben a. und b. aa. und bb.).
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in verschiedenen industriellen Bereichen, z.B. im Automobilbau, in der Automatisationstechnik und zu Kommunikationszwecken, regelmäßig und in großer Zahl Kabel mit Anschlussstücken verwendet werden, bei denen nicht alle in den Anschlusstücken vorhandenen elektrischen Einzelkontakte an elektrische Leiter des fest am Anschlussstück angebrachten Kabel angeschlossen sind. Die Einreihung von Waren ist letztlich eine Einzelfallbetrachtung und Entscheidung anhand der Vorgaben der KN (s.o.). Praktische Einreihungsprobleme, die aus den gesetzlichen Vorgaben folgen, sind im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung zu klären, vorliegend wie auch in den anderen vom Beklagten genannten Beispielen anhand der AV 1 und 6 KN sowie, bei einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Ware im Sinne der AV 3 KN anhand dieser Vorschrift, wenn und soweit diese Bestandteile unterschiedlichen Positionen der KN zuzuweisen sind.
Auch wenn der Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass eine Anwendung der AV 3 KN nicht Betracht kommt, wenn eine Ware zwar aus mehreren Bestandteilen besteht, diese aber nicht verschiedenen Positionen der KN zuzuweisen sind, da dann die Ware einheitlich der einzig in Betracht kommenden Position der KN zuzuweisen ist, führt dies im Streitfall zu keiner anderen Betrachtung. Denn dies trifft - wie bereits dargestellt - im Streitfall nicht zu.
c.
Die somit anwendbare AV 3 Buchst. b KN führt zu einer Einreihung der Ware in die Pos. 8536 KN, da es sich um eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Ware handelt, deren Einreihung sich nach dem Bestandteil richtet, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Dies ist hier der Starkstromkontakt.
aa. Die zusammengesetzte Ware, die in ihrer Gesamtheit von keiner Position der KN erfasst wird, besteht aus zwei Bestandteilen, die in unterschiedliche Positionen der KN einzureihen sind: der Bestandteil "Starkstromkontakt, ohne Kabel" ist in die Pos. 8536 einzureihen und der andere Bestandteil "Niedervolt-Kabel mit HVIL-(Sicherungs-)Kontakt)" in die Pos. 8544 (siehe oben a.).
In Ermangelung vorrangiger Regelungen in den Positionen oder Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln (vgl. AV 1 und 6 KN) ist diese Positionskonkurrenz anhand der AV 3 KN aufzulösen.
bb. Da keiner der beiden in Frage kommenden Positionswortlaute im Sinne der AV 3 Buchst. a KN genauer ist, findet die AV 3 Buchst. b KN Anwendung.
Danach richtet sich die Einreihung der Ware nach dem Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. Die Bestimmung dieses Bestandteils kann sich beispielsweise aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem äußeren Erscheinungsbild, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, Vobis, C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6; ErlHS zu AV 3 Buchst. b), Rz. 19.0). Welches dieser nicht abschließenden Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der konkreten Art der Ware und ggf. ihrem Verwendungszweck ab (BFH, Urteil vom 7. August 2013, VII R 32/12, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, juris, Rn. 6), sie haben jedes für sich vor allem indizielle Wirkung. Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, juris, Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, juris, Rn. 5; BFH, Beschluss vom 12. Januar 2021, VII B 96/20, n.v.). Um festzustellen, welcher von den verschiedenen Bestandteilen, aus denen eine Ware besteht, für sie charakterbestimmend ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch zu prüfen, ob die Ware ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften verlieren würde (sog. Ausblendtest, EuGH, Urteil u. 18. Juni 2009, C-173/08 - Klosterboer Services, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 8. September 2016, C-409/14 - Schenker, Rn. 84; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 2021, 4 K 40/17, Rn. 101).
Nach diesen Maßstäben kommen sowohl der Starkstromkontakt als auch das Niedervoltkabel mit passendem HVIL-Kontakt als möglicherweise charakterbestimmende Bestandteile in Betracht.
Die beim Vergleich dieser beiden Bestandteile durchzuführende Gesamtwürdigung anhand der oben dargelegten Maßstäbe führt zu dem Ergebnis, dass der Bestandteil "Starkstromkontakt" der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, so dass die gesamte Ware in Anwendung der AV 3 Buchst. b KN in die Pos. 8536 KN einzureihen ist.
Zunächst überwiegt der Bestandteil "Starkstromkontakt" den zweiten zu beurteilenden Bestandteil (Niedervoltkabel mit passendem HVIL-Kontakt) von seinem Umfang, Gewicht und äußeren Erscheinungsbild in erheblichem Umfang. Darüber hinaus macht dieser Bestandteil die weit überwiegende Bedeutung für die Verwendung der Ware als Bestandteil der Ladeinfrastruktur eines KFZ aus, welche primär in der Ermöglichung des Ladevorgangs mit Starkstrom liegt, und nicht in der Absicherung des Ladevorgangs, um Stromunfälle zu vermeiden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die streitbefangene Ware auch in einer Variante ohne den Absicherungskontakt hergestellt, eingeführt und vertrieben wird.
Letztlich bestätigt auch der sog. Ausblendtest dieses Ergebnis: die Durchführung eines Ladevorgangs des KFZ durch Anschluss eines Starkstromkabels an die streitbefangene Ware wäre auch ohne den hinweggedachten Absicherungsmechanismus aus Kabel und HVIL-Kontakt technisch möglich, wohingegen ein Ladevorgang bei einem Hinwegdenken des Starkstromkontakts nicht durchgeführt werden könnte, weil keine Anschlussmöglichkeit für ein externes Starkstromkabel mehr vorhanden wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.