Rechtsprechung / Finanzgericht Köln
Finanzgericht Köln Urteil vom 15.01.2003 – 11 K 7329/99
ECLI:DE:FGK:2003:0115.11K7329.99.00
Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuerfestsetzung 1996.
Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten wegen Einkommensteuer 1996 "etc." Klage erhoben, die bei dem 12. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 12 K 7329/99 anhängig geworden ist. Mit Schreiben vom 28.02.2000 hat der Kläger seinen Klageantrag mitgeteilt und damit erstmalig geltend gemacht, die Kirchensteuer für 1996 auf null festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2002 hat der Kläger unter anderem erklärt, er sei bereits in 1995 aus der Kirche ausgetreten.
In seinem Schreiben vom 23.07.2002, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem 12. Senat überreicht hat und auf das er damals verwiesen hat, hat der Kläger unter anderem dargelegt, für alle Steuerbescheide gelte: die Kirchensteuer müsse "weg"; er habe bei der Kirche gegen alle Bescheide Einspruch eingelegt. Er habe "Sprüche wie die 02" bekommen. Aber die Steuer, die das Finanzamt ihr (Kirche) zuschanze, stecke sie ohne Skrupel ein.
Da der Kläger während der mündlichen Verhandlung am 24.07.2002 die Klage wegen Einkommenssteuer 1996 zurückgenommen hat, hat der 12. Senat nach Abtrennung und Einstellung des Verfahrens wegen Einkommensteuer 1996 das Verfahren wegen Kirchensteuer 1996 durch Beschluß vom 28.08.2002 unter dem Aktenzeichen 12 K 7329/99 an den für die Kirchensteuer zuständigen 11. Senat verwiesen. Aus einem nachgereichten, an den Kläger gerichteten Schreiben der .................... Kirchengemeinde ........ - .............. vom 11.03.2002 ist die kirchliche Bestätigung ersichtlich, dass der Kläger seit dem 19.12.1995 aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist und somit "auch nicht kirchensteuerpflichtig" ist. Das Schreiben enthält die Empfehlung, dass der Kläger dieses Schreiben seinem Finanzamt "betr. Kirchenaustritt vorlegen" könne.
Mit Schreiben des Berichterstatters des 11. Senats des Finanzgerichts Köln vom 20.09.2002 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er sich mit seiner Klage gegen das Finanzamt ..................... gewandt habe, obwohl gemäß der Rechtsmittelbelehrung (des Bescheides) Anfechtungsgegner bzw. Beklagter in Kirchensteuersachen nur die betreffende Kirche sein könne. Der Beklagte könne aber nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr ausgetauscht werden, so dass die Klage wegen Kirchensteuer 1996 für unzulässig gehalten werde. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2002 vor dem 12. Senat erhobene Einwand, er (Kläger) sei bereits im Jahr 1995 aus der Kirche ausgetreten, hätte bereits im Einspruchsverfahren gegenüber der zuständigen Kirche geltend gemacht werden müssen. Für die Einspruchsentscheidung oder die abweichende Kirchensteuerfestsetzung sei insoweit die evangelische Kirche ..... zuständig gewesen.
Zu diesem Schreiben vom 20.09.2002 hat sich der Kläger aber trotz entsprechender Aufforderung nicht mehr geäußert.
Zu der auf 11.30 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung ist der Kläger trotz seiner telefonischen Ankündigung bei Aufruf der Sache um 11.52 Uhr nicht erschienen.
II.
Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger hat seine Klage gegen den falschen Anfechtungsgegner erhoben. Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist im Falle eines vorangegangenen Einspruchs die Klage gegen diejenige Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Dies war gemäß § 3 Abs. 2 KiStG NW die zuständige Kirchengemeinde, jedenfalls nicht das beklagte Finanzamt ............... Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides über Einkommensteuer und Kirchensteuer 1996 ergibt sich, dass gegen die Festsetzung der Kirchensteuer Einspruch gegeben ist, der insoweit bei der zuständigen evangelischen Kirchengemeinde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Dementsprechend hat der Kläger selbst mit seinem Schreiben vom 23.07.2002 gegenüber dem 12. Senat in dessen mündlicher Verhandlung erklärt, er habe bei der Kirche gegen alle Bescheide (also auch gegen den Kirchensteuerbescheid 1996) Einspruch eingelegt und "Sprüche wie die 02" bekommen. Handelte es sich bei den genannten "Sprüchen" unter anderem auch um die Einspruchsentscheidung wegen Kirchensteuer 1996, so hätte der Kläger folgerichtig auch gegen die Kirche, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, Klage erheben müssen, nicht aber gegen das Finanzamt .............. Wenn überhaupt, so ist jedenfalls nach Ablauf der Klagefrist ein Austausch des beklagten Finanzamts durch die zuständige evangelische Kirchengemeinde nicht mehr möglich.
Die Klage ist außerdem unzulässig, weil der Kläger nicht die gegen ihn ergangene kirchensteuerliche Einspruchsentscheidung gesondert angefochten hat, sondern erst mit seinem Schreiben vom 28.02.2000 und in der mündlichen Verhandlung vor dem 12. Senat wegen des Einkommensteuerbescheides 1996 die Kirchensteuersache aufgegriffen und die Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung 1996 geltend gemacht hat. Abgesehen davon, dass eine konkrete Einspruchsentscheidung wegen Kirchensteuer 1996 von dem Kläger weder vorgelegt noch konkret bezeichnet ist, ist davon auszugehen, dass die Klage wegen des langen Zeitablaufs zudem auch verfristet ist. Insbesondere ist die Klage gegenüber dem zu Unrecht als Anfechtungsgegner bezeichneten beklagten Finanzamt ............. verspätet. Schließlich fehlt dem Kläger für eine gegen den falschen Anfechtungsgegner gerichtete Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.